[AZA 0/2]
8G.55/2000/hev

ANKLAGEKAMMER
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Sitzung vom 14. März 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Corboz, Präsident der
Anklagekammer, Bundesrichter Nay, Raselli und Gerichtsschreiber
Küng.

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In Sachen
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sylvain Maurice Dreifuss, c/o Hodgskin Dreifuss Hog & Partner, Bahnhofstrasse 24, Zürich,

gegen
Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, Beschwerdegegnerin,

betreffend
rechtswidrige Amtshandlungen; hat sich ergeben:

A.- Am 16. August 2000 wurde M.________ durch das Zollinspektorat Zürich-Flughafen wegen des Verdachts der illegalen Einfuhr von Goldschmuck bzw. der Widerhandlung gegen das Zollgesetz (Art. 74 ZG) und die Mehrwertsteuerverordnung (Art. 77 MWStV) sowie der Erschleichung einer Falschbeurkundung (Art. 15
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 15 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einem andern einen nach der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unwahren Urkunde benützt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,
1    Wer in der Absicht, sich oder einem andern einen nach der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unwahren Urkunde benützt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,
2    Ziffer 1 gilt auch für Urkunden des Auslandes.
VStrR) und des Abgabebetruges (Art. 14
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR) vorläufig festgenommen und als Beschuldigter einvernommen. Mit Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 18. August 2000 wurde der Beschuldigte, vorläufig befristet bis zum 30. August 2000, wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft versetzt. Am 31. August 2000 verfügte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis zum 13. September 2000. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde von M.________ vom 4. September 2000 wies die Anklagekammer des Bundesgerichts mit Urteil vom 21. September 2000 ab, soweit sie darauf eintrat.

M.________ wurde am 16. August 2000 dem für die Untersuchung zuständigen Beamten polizeilich zugeführt, als Beschuldigter einvernommen und vorläufig festgenommen.
Weitere Einvernahmen erfolgten, als er in Untersuchungshaft versetzt worden war. Ein erster Kontakt mit seinem Verteidiger, der bis dahin richterlich von einer Teilnahme ausgeschlossen worden war, wurde M.________ erstmals am Montag, 21. August 2000 erlaubt. Bei den bis zu diesem Zeitpunkt durch den zuständigen Untersuchungsbeamten durchgeführten Einvernahmen wurde er nicht auf das Recht hingewiesen, die Aussage verweigern zu dürfen.
B.- Mit Beschwerden im Sinne von Art. 27
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 27 - 1 Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
1    Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
2    Der Beschwerdeentscheid ist dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
3    Gegen den Beschwerdeentscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden, jedoch nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens.
4    Für Beschwerden wegen Untersuchungshandlungen und Säumnis von Organen der mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen gelten die Absätze 1-3 sinngemäss; erste Beschwerdeinstanz ist jedoch das übergeordnete Departement.
VStrR vom 22. August und 4. September 2000 an die Eidgenössische Zollverwaltung stellte M.________ verschiedene Rechtsbegehren; am 10. September 2000 reichte er bei derselben Amtsstelle eine weitere Beschwerde gegen Amtshandlungen der Zolluntersuchungsbehörden ein.

Die Oberzolldirektion wies die drei Beschwerden mit Entscheid vom 2. Oktober 2000 ab, soweit sie darauf eintrat.

C.- Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2000 wendet sich M.________ gegen diesen Beschwerdeentscheid an die Anklagekammer des Bundesgerichts.

Die Oberzolldirektion beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
____________________________________

1.- Der Beschwerdeführer beantragt festzustellen, dass seine Einvernahme vom Sonntag, 20. August 2000, rechtswidrig erfolgt sei; diese sei für nichtig zu erklären.
Zur Begründung führt er an, er sei erstmals bei seiner Verhaftung am 16. August 2000 vernommen worden; bei seiner zweiten Einvernahme am 20. August 2000 sei ihm das ihm gemäss Art. 39 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 39 - 1 Der Beschuldigte wird vorerst über Name, Alter, Beruf, Heimat und Wohnort befragt.
1    Der Beschuldigte wird vorerst über Name, Alter, Beruf, Heimat und Wohnort befragt.
2    Der untersuchende Beamte teilt dem Beschuldigten mit, welcher Tat er beschuldigt wird. Er fordert ihn auf, sich über die Beschuldigung auszusprechen und Tatsachen und Beweismittel zu seiner Verteidigung anzuführen.
3    Der Beschuldigte kann, sofern es sich nicht um seine erste Vernehmung handelt, verlangen, dass der Verteidiger zugegen sei; dieser hat das Recht, über den untersuchenden Beamten Ergänzungsfragen zu stellen.
4    Weigert sich der Beschuldigte auszusagen, so ist das aktenkundig zu machen.
5    Zwang, Drohung, Versprechungen, unwahre Angaben und verfängliche Fragen oder ähnliche Mittel sind dem untersuchenden Beamten untersagt.
VStrR zustehende Recht, dass sein Verteidiger zugegen sei, verweigert worden.
Diese Rüge ist unbegründet, es kann dazu auf das Urteil der Anklagekammer vom 19. Oktober 2000 verwiesen werden (E. 2c). Die Nichtübergabe eines Schreibens des Verteidigers (betreffend Belehrung des Beschwerdeführers über die ihm zustehenden Rechte) war während des Ausschlusses des Verteidigers nicht zu beanstanden (erwähntes Urteil, E. 2d). Inwiefern die spätere Nichtübergabe die Rechte des Beschwerdeführers hätte beeinträchtigen können, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht zu sehen, nachdem nach Ablauf der Ausschlussdauer der unbeaufsichtigte Verkehr mit dem Verteidiger möglich war und ihn dieser wenn nötig direkt über seine Rechte belehren konnte.

2.- Der Beschwerdeführer beantragt weiter festzustellen, dass die Untersuchungsbehörde rechtswidrig den Ausschluss der Verteidigung anlässlich der Haftverhandlung vom 18. August 2000 verlangt habe.

Da er sich zur Begründung auch hier auf Art. 39 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 39 - 1 Der Beschuldigte wird vorerst über Name, Alter, Beruf, Heimat und Wohnort befragt.
1    Der Beschuldigte wird vorerst über Name, Alter, Beruf, Heimat und Wohnort befragt.
2    Der untersuchende Beamte teilt dem Beschuldigten mit, welcher Tat er beschuldigt wird. Er fordert ihn auf, sich über die Beschuldigung auszusprechen und Tatsachen und Beweismittel zu seiner Verteidigung anzuführen.
3    Der Beschuldigte kann, sofern es sich nicht um seine erste Vernehmung handelt, verlangen, dass der Verteidiger zugegen sei; dieser hat das Recht, über den untersuchenden Beamten Ergänzungsfragen zu stellen.
4    Weigert sich der Beschuldigte auszusagen, so ist das aktenkundig zu machen.
5    Zwang, Drohung, Versprechungen, unwahre Angaben und verfängliche Fragen oder ähnliche Mittel sind dem untersuchenden Beamten untersagt.
VStrR beruft, welcher im Falle der Verhaftung hinter einen gestützt auf Art. 58 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 58 - 1 Die kantonale Behörde hat für den richtigen Vollzug der Haft zu sorgen. Der Verhaftete darf in seiner Freiheit nicht weiter beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Ordnung im Untersuchungsgefängnis erfordern.
1    Die kantonale Behörde hat für den richtigen Vollzug der Haft zu sorgen. Der Verhaftete darf in seiner Freiheit nicht weiter beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Ordnung im Untersuchungsgefängnis erfordern.
2    Der mündliche oder schriftliche Verkehr des Verhafteten mit seinem Verteidiger bedarf der Bewilligung des untersuchenden Beamten, der ihn nur beschränken oder ausschliessen kann, wenn es der Zweck der Untersuchung erfordert. Eine Beschränkung oder ein Ausschluss dieses Verkehrs für mehr als drei Tage bedarf der Zustimmung der Behörde, die den Haftbefehl ausstellte; diese Zustimmung darf jeweils höchstens für zehn Tage erteilt werden.
3    Der Vollzug der Haft richtet sich im Übrigen nach den Artikeln 234-236 StPO55.56
VStrR bewilligten Ausschluss des Verteidigers zurückzutreten hat, ist die Rüge unbegründet (vgl. E. 2c des bereits erwähnten Urteils). Zudem wurde der durch den Haftrichter bewilligte Ausschluss des Verteidigers von der Haftverhandlung durch den Beschwerdeführer nicht innert drei Tagen mit Beschwerde angefochten, weshalb darauf ohnehin nicht eingetreten werden kann.

3.- Sodann beantragt der Beschwerdeführer, diejenigen Einvernahmeprotokolle für nichtig zu erklären, bei denen er nicht vorgängig ausdrücklich auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden sei. Er vertritt die Auffassung, dass die untersuchenden Beamten ihn auf sein Aussageverweigerungsrecht hätten hinweisen müssen.
Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, den Beschwerdeführer nicht entsprechend informiert zu haben, ist aber der Auffassung, dass sie namentlich aufgrund der einschlägigen Verfahrensbestimmungen dazu nicht verpflichtet gewesen sei.

a) Das Recht des Beschuldigten zu schweigen beziehungsweise das Recht, sich zur Sache nicht äussern zu müssen, ist unbestritten. Es ist als allgemeiner Grundsatz des Strafprozessrechts anerkannt und wurde bisher aus Art. 4 aBV hergeleitet (BGE 121 II 273 E. 3a; 109 Ia 166 E. 2b; 106 Ia 7 E. 4). Eine ausdrückliche Garantie, dass der Beschuldigte nicht gezwungen werden darf, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, enthält Art. 14 Ziff. 3 lit. g
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 58 - 1 Die kantonale Behörde hat für den richtigen Vollzug der Haft zu sorgen. Der Verhaftete darf in seiner Freiheit nicht weiter beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Ordnung im Untersuchungsgefängnis erfordern.
1    Die kantonale Behörde hat für den richtigen Vollzug der Haft zu sorgen. Der Verhaftete darf in seiner Freiheit nicht weiter beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Ordnung im Untersuchungsgefängnis erfordern.
2    Der mündliche oder schriftliche Verkehr des Verhafteten mit seinem Verteidiger bedarf der Bewilligung des untersuchenden Beamten, der ihn nur beschränken oder ausschliessen kann, wenn es der Zweck der Untersuchung erfordert. Eine Beschränkung oder ein Ausschluss dieses Verkehrs für mehr als drei Tage bedarf der Zustimmung der Behörde, die den Haftbefehl ausstellte; diese Zustimmung darf jeweils höchstens für zehn Tage erteilt werden.
3    Der Vollzug der Haft richtet sich im Übrigen nach den Artikeln 234-236 StPO55.56
UNO-Pakt II (SR 0.103. 2). Ferner leiten Lehre und Rechtsprechung das Recht des Beschuldigten, zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen, aus Art. 6 Ziff. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 58 - 1 Die kantonale Behörde hat für den richtigen Vollzug der Haft zu sorgen. Der Verhaftete darf in seiner Freiheit nicht weiter beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Ordnung im Untersuchungsgefängnis erfordern.
1    Die kantonale Behörde hat für den richtigen Vollzug der Haft zu sorgen. Der Verhaftete darf in seiner Freiheit nicht weiter beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Ordnung im Untersuchungsgefängnis erfordern.
2    Der mündliche oder schriftliche Verkehr des Verhafteten mit seinem Verteidiger bedarf der Bewilligung des untersuchenden Beamten, der ihn nur beschränken oder ausschliessen kann, wenn es der Zweck der Untersuchung erfordert. Eine Beschränkung oder ein Ausschluss dieses Verkehrs für mehr als drei Tage bedarf der Zustimmung der Behörde, die den Haftbefehl ausstellte; diese Zustimmung darf jeweils höchstens für zehn Tage erteilt werden.
3    Der Vollzug der Haft richtet sich im Übrigen nach den Artikeln 234-236 StPO55.56
EMRK ab (BGE 121 II 273 E. 3a, S. 282; Urteil vom 8. Februar 1996 i.S. John Murray c. Royaume-Uni, Rec. 1996-I, S. 30 Ziff. 45 und EuGRZ 1996, S. 587). Im Übrigen geht auch Art. 39 Abs. 4 VStR davon aus, sieht die Bestimung doch vor, aktenkundig zu machen, wenn sich der Beschuldigte auszusagen weigert.

b) aa) Die meisten schweizerischen Strafprozessordnungen schreiben nicht vor, dass der Beschuldigte auf sein Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen sei, ob er nun festgenommen ist oder nicht; so auch der im vorliegenden Fall massgebende Art. 39
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 39 - 1 Der Beschuldigte wird vorerst über Name, Alter, Beruf, Heimat und Wohnort befragt.
1    Der Beschuldigte wird vorerst über Name, Alter, Beruf, Heimat und Wohnort befragt.
2    Der untersuchende Beamte teilt dem Beschuldigten mit, welcher Tat er beschuldigt wird. Er fordert ihn auf, sich über die Beschuldigung auszusprechen und Tatsachen und Beweismittel zu seiner Verteidigung anzuführen.
3    Der Beschuldigte kann, sofern es sich nicht um seine erste Vernehmung handelt, verlangen, dass der Verteidiger zugegen sei; dieser hat das Recht, über den untersuchenden Beamten Ergänzungsfragen zu stellen.
4    Weigert sich der Beschuldigte auszusagen, so ist das aktenkundig zu machen.
5    Zwang, Drohung, Versprechungen, unwahre Angaben und verfängliche Fragen oder ähnliche Mittel sind dem untersuchenden Beamten untersagt.
VStrR. Bisher wurde dies auch nicht aus den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung oder Art. 6 Ziff. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 58 - 1 Die kantonale Behörde hat für den richtigen Vollzug der Haft zu sorgen. Der Verhaftete darf in seiner Freiheit nicht weiter beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Ordnung im Untersuchungsgefängnis erfordern.
1    Die kantonale Behörde hat für den richtigen Vollzug der Haft zu sorgen. Der Verhaftete darf in seiner Freiheit nicht weiter beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Ordnung im Untersuchungsgefängnis erfordern.
2    Der mündliche oder schriftliche Verkehr des Verhafteten mit seinem Verteidiger bedarf der Bewilligung des untersuchenden Beamten, der ihn nur beschränken oder ausschliessen kann, wenn es der Zweck der Untersuchung erfordert. Eine Beschränkung oder ein Ausschluss dieses Verkehrs für mehr als drei Tage bedarf der Zustimmung der Behörde, die den Haftbefehl ausstellte; diese Zustimmung darf jeweils höchstens für zehn Tage erteilt werden.
3    Der Vollzug der Haft richtet sich im Übrigen nach den Artikeln 234-236 StPO55.56
EMRK abgeleitet (vgl. dazu Benjamin Schindler, Miranda Warning - bald auch in der Schweiz?, in: Strafrecht als Herausforderung [Hrsg. Jürg-Beat Ackermann], Zürich 1999, S. 467 f.).
Einige Strafprozessordnungen schreiben hingegen ausdrücklich vor, dass der Beschuldigte, auch der nicht festgenommene, auf sein Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen ist, so etwa jene der Kantone Zürich (§ 11 StPO), Bern (Art. 208 Abs. 2 StrV) und Freiburg (Art. 156
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 39 - 1 Der Beschuldigte wird vorerst über Name, Alter, Beruf, Heimat und Wohnort befragt.
1    Der Beschuldigte wird vorerst über Name, Alter, Beruf, Heimat und Wohnort befragt.
2    Der untersuchende Beamte teilt dem Beschuldigten mit, welcher Tat er beschuldigt wird. Er fordert ihn auf, sich über die Beschuldigung auszusprechen und Tatsachen und Beweismittel zu seiner Verteidigung anzuführen.
3    Der Beschuldigte kann, sofern es sich nicht um seine erste Vernehmung handelt, verlangen, dass der Verteidiger zugegen sei; dieser hat das Recht, über den untersuchenden Beamten Ergänzungsfragen zu stellen.
4    Weigert sich der Beschuldigte auszusagen, so ist das aktenkundig zu machen.
5    Zwang, Drohung, Versprechungen, unwahre Angaben und verfängliche Fragen oder ähnliche Mittel sind dem untersuchenden Beamten untersagt.
StPO).

bb) Gemäss Art. 31 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 39 - 1 Der Beschuldigte wird vorerst über Name, Alter, Beruf, Heimat und Wohnort befragt.
1    Der Beschuldigte wird vorerst über Name, Alter, Beruf, Heimat und Wohnort befragt.
2    Der untersuchende Beamte teilt dem Beschuldigten mit, welcher Tat er beschuldigt wird. Er fordert ihn auf, sich über die Beschuldigung auszusprechen und Tatsachen und Beweismittel zu seiner Verteidigung anzuführen.
3    Der Beschuldigte kann, sofern es sich nicht um seine erste Vernehmung handelt, verlangen, dass der Verteidiger zugegen sei; dieser hat das Recht, über den untersuchenden Beamten Ergänzungsfragen zu stellen.
4    Weigert sich der Beschuldigte auszusagen, so ist das aktenkundig zu machen.
5    Zwang, Drohung, Versprechungen, unwahre Angaben und verfängliche Fragen oder ähnliche Mittel sind dem untersuchenden Beamten untersagt.
BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Rechte unterrichtet zu werden; sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Die Bestimmung gilt für alle Arten des Freiheitsentzuges.
Sie lehnt sich, anders als die übrigen Verfahrensgarantien, nicht an die EMRK oder den UNO-Pakt II und die geltende Rechtsprechung dazu oder zu Art. 4 aBV an, sondern geht, wie in der Botschaft zur Nachführung der Bundesverfassung (BBl 1997 S. 185) dargelegt, auf frühere Vorentwürfe zur Totalrevision der Bundesverfassung (VE 1977 Art. 21, VE Müller/Kölz Art. 15 und ModellStudie EJPD 1985 Art. 22) zurück. Die Schwere des Eingriffs liess eine Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Form eines Informationsanspruchs als gerechtfertigt erscheinen (BBl 1997 S. 185), birgt doch die besondere Drucksituation des Freiheitsentzugs eine erhöhte Gefahr in sich, dass der Betroffene seine Rechte nicht oder nur unzureichend wahrzunehmen vermag.
Art. 31 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 39 - 1 Der Beschuldigte wird vorerst über Name, Alter, Beruf, Heimat und Wohnort befragt.
1    Der Beschuldigte wird vorerst über Name, Alter, Beruf, Heimat und Wohnort befragt.
2    Der untersuchende Beamte teilt dem Beschuldigten mit, welcher Tat er beschuldigt wird. Er fordert ihn auf, sich über die Beschuldigung auszusprechen und Tatsachen und Beweismittel zu seiner Verteidigung anzuführen.
3    Der Beschuldigte kann, sofern es sich nicht um seine erste Vernehmung handelt, verlangen, dass der Verteidiger zugegen sei; dieser hat das Recht, über den untersuchenden Beamten Ergänzungsfragen zu stellen.
4    Weigert sich der Beschuldigte auszusagen, so ist das aktenkundig zu machen.
5    Zwang, Drohung, Versprechungen, unwahre Angaben und verfängliche Fragen oder ähnliche Mittel sind dem untersuchenden Beamten untersagt.
BV knüpft mit "ihre Rechte" an die Ansprüche an, welche die betroffene Person nach der Bundesverfassung, den internationalen Abkommen und der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung geltend machen kann, beschränkt sich aber auf die beispielhafte Erwähnung des Rechts, die nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. Soweit sich die Lehre dazu äussert, zählt sie auch das Schweige- oder Aussageverweigerungsrecht der in einem Strafverfahren beschuldigten Person zu diesen Rechten (René Rhinow, Die Bundesverfassung 2000, Basel 2000, S. 220; Benjamin Schindler, a.a.O., S. 472 f.). Der Kommentar zur bernischen Kantonsverfassung, dessen vor der neuen BV entstandener Art. 25 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 39 - 1 Der Beschuldigte wird vorerst über Name, Alter, Beruf, Heimat und Wohnort befragt.
1    Der Beschuldigte wird vorerst über Name, Alter, Beruf, Heimat und Wohnort befragt.
2    Der untersuchende Beamte teilt dem Beschuldigten mit, welcher Tat er beschuldigt wird. Er fordert ihn auf, sich über die Beschuldigung auszusprechen und Tatsachen und Beweismittel zu seiner Verteidigung anzuführen.
3    Der Beschuldigte kann, sofern es sich nicht um seine erste Vernehmung handelt, verlangen, dass der Verteidiger zugegen sei; dieser hat das Recht, über den untersuchenden Beamten Ergänzungsfragen zu stellen.
4    Weigert sich der Beschuldigte auszusagen, so ist das aktenkundig zu machen.
5    Zwang, Drohung, Versprechungen, unwahre Angaben und verfängliche Fragen oder ähnliche Mittel sind dem untersuchenden Beamten untersagt.
im Wesentlichen gleich wie Art. 31 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 39 - 1 Der Beschuldigte wird vorerst über Name, Alter, Beruf, Heimat und Wohnort befragt.
1    Der Beschuldigte wird vorerst über Name, Alter, Beruf, Heimat und Wohnort befragt.
2    Der untersuchende Beamte teilt dem Beschuldigten mit, welcher Tat er beschuldigt wird. Er fordert ihn auf, sich über die Beschuldigung auszusprechen und Tatsachen und Beweismittel zu seiner Verteidigung anzuführen.
3    Der Beschuldigte kann, sofern es sich nicht um seine erste Vernehmung handelt, verlangen, dass der Verteidiger zugegen sei; dieser hat das Recht, über den untersuchenden Beamten Ergänzungsfragen zu stellen.
4    Weigert sich der Beschuldigte auszusagen, so ist das aktenkundig zu machen.
5    Zwang, Drohung, Versprechungen, unwahre Angaben und verfängliche Fragen oder ähnliche Mittel sind dem untersuchenden Beamten untersagt.
BV lautet, nennt als Beispiel für die Rechte, über die zu informieren ist, jenes auf Aussageverweigerung (Walter Kälin/Urs Bolz, Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, Bern 1995, S. 295).

Angesichts der Bedeutung des Schweige- und Aussageverweigerungsrechts für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens (E.3a) haben die untersuchenden Beamten im Verwaltungsstrafverfahren festgenommene Beschuldigte über ihr Aussageverweigerungsrecht zu unterrichten:
Sie sind in mit Art. 31 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 39 - 1 Der Beschuldigte wird vorerst über Name, Alter, Beruf, Heimat und Wohnort befragt.
1    Der Beschuldigte wird vorerst über Name, Alter, Beruf, Heimat und Wohnort befragt.
2    Der untersuchende Beamte teilt dem Beschuldigten mit, welcher Tat er beschuldigt wird. Er fordert ihn auf, sich über die Beschuldigung auszusprechen und Tatsachen und Beweismittel zu seiner Verteidigung anzuführen.
3    Der Beschuldigte kann, sofern es sich nicht um seine erste Vernehmung handelt, verlangen, dass der Verteidiger zugegen sei; dieser hat das Recht, über den untersuchenden Beamten Ergänzungsfragen zu stellen.
4    Weigert sich der Beschuldigte auszusagen, so ist das aktenkundig zu machen.
5    Zwang, Drohung, Versprechungen, unwahre Angaben und verfängliche Fragen oder ähnliche Mittel sind dem untersuchenden Beamten untersagt.
BV konformer Auslegung von Art. 39 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 39 - 1 Der Beschuldigte wird vorerst über Name, Alter, Beruf, Heimat und Wohnort befragt.
1    Der Beschuldigte wird vorerst über Name, Alter, Beruf, Heimat und Wohnort befragt.
2    Der untersuchende Beamte teilt dem Beschuldigten mit, welcher Tat er beschuldigt wird. Er fordert ihn auf, sich über die Beschuldigung auszusprechen und Tatsachen und Beweismittel zu seiner Verteidigung anzuführen.
3    Der Beschuldigte kann, sofern es sich nicht um seine erste Vernehmung handelt, verlangen, dass der Verteidiger zugegen sei; dieser hat das Recht, über den untersuchenden Beamten Ergänzungsfragen zu stellen.
4    Weigert sich der Beschuldigte auszusagen, so ist das aktenkundig zu machen.
5    Zwang, Drohung, Versprechungen, unwahre Angaben und verfängliche Fragen oder ähnliche Mittel sind dem untersuchenden Beamten untersagt.
VStrR unter Hinweis auf ihr Aussageverweigerungsrecht zur Aussage aufzufordern.

c) Der Beschwerdeführer verlangt, die entsprechenden Einvernahmeprotokolle wegen des unterlassenen Hinweises auf sein Aussageverweigerungsrecht bei der Einvernahme nach der Festnahme nichtig zu erklären. Auf dieses Begehren kann jedoch nicht eingetreten werden.
Die Frage, ob mit einem solchen formellen Mangel behaftete Einvernahmeprotokolle als Beweismittel verwertbar sind oder nicht, wird vom Sachrichter im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung zu beantworten sein. An diesem wird es liegen, darüber zu befinden, ob die in Frage stehenden Aussagen des Beschwerdeführers als Beweismittel erheblich sind und - gegebenenfalls - die notwendige Interessenabwägung vorzunehmen. Ein absolutes Verwertungsverbot besteht nicht (Urteil Khan v. The United Kingdom vom 12. Mai 2000; vgl. auch Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 39 N 15).

4.- Soweit der Beschwerdeführer beantragt, in jedem Fall den Kostenentscheid aufzuheben, kann auf die zutreffende Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin verwiesen werden, der nichts beizufügen ist.

5.- Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da der angefochtene Entscheid jedoch zu Unrecht davon ausgeht, der verhaftete Beschuldigte müsse nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht werden, wird dem Beschwerdeführer nur eine reduzierte Gerichtsgebühr auferlegt.

Demnach erkennt die Anklagekammer:
__________________________________

1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Eidgenössischen Zollverwaltung, Oberzolldirektion, schriftlich mitgeteilt.

--------- Lausanne, 14. März 2001

Im Namen der Anklagekammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 8G.55/2000
Datum : 14. März 2001
Publiziert : 14. März 2001
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Verwaltungsstrafrecht
Gegenstand : [AZA 0/2] 8G.55/2000/hev ANKLAGEKAMMER Sitzung vom 14.


Gesetzesregister
BV: 25  31
EMRK: 6
SR 0.103.2: 14
StPO: 156
VStrR: 14 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
15 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 15 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einem andern einen nach der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unwahren Urkunde benützt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,
1    Wer in der Absicht, sich oder einem andern einen nach der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unwahren Urkunde benützt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,
2    Ziffer 1 gilt auch für Urkunden des Auslandes.
27 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 27 - 1 Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
1    Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
2    Der Beschwerdeentscheid ist dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
3    Gegen den Beschwerdeentscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden, jedoch nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens.
4    Für Beschwerden wegen Untersuchungshandlungen und Säumnis von Organen der mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen gelten die Absätze 1-3 sinngemäss; erste Beschwerdeinstanz ist jedoch das übergeordnete Departement.
39 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 39 - 1 Der Beschuldigte wird vorerst über Name, Alter, Beruf, Heimat und Wohnort befragt.
1    Der Beschuldigte wird vorerst über Name, Alter, Beruf, Heimat und Wohnort befragt.
2    Der untersuchende Beamte teilt dem Beschuldigten mit, welcher Tat er beschuldigt wird. Er fordert ihn auf, sich über die Beschuldigung auszusprechen und Tatsachen und Beweismittel zu seiner Verteidigung anzuführen.
3    Der Beschuldigte kann, sofern es sich nicht um seine erste Vernehmung handelt, verlangen, dass der Verteidiger zugegen sei; dieser hat das Recht, über den untersuchenden Beamten Ergänzungsfragen zu stellen.
4    Weigert sich der Beschuldigte auszusagen, so ist das aktenkundig zu machen.
5    Zwang, Drohung, Versprechungen, unwahre Angaben und verfängliche Fragen oder ähnliche Mittel sind dem untersuchenden Beamten untersagt.
58
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 58 - 1 Die kantonale Behörde hat für den richtigen Vollzug der Haft zu sorgen. Der Verhaftete darf in seiner Freiheit nicht weiter beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Ordnung im Untersuchungsgefängnis erfordern.
1    Die kantonale Behörde hat für den richtigen Vollzug der Haft zu sorgen. Der Verhaftete darf in seiner Freiheit nicht weiter beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Ordnung im Untersuchungsgefängnis erfordern.
2    Der mündliche oder schriftliche Verkehr des Verhafteten mit seinem Verteidiger bedarf der Bewilligung des untersuchenden Beamten, der ihn nur beschränken oder ausschliessen kann, wenn es der Zweck der Untersuchung erfordert. Eine Beschränkung oder ein Ausschluss dieses Verkehrs für mehr als drei Tage bedarf der Zustimmung der Behörde, die den Haftbefehl ausstellte; diese Zustimmung darf jeweils höchstens für zehn Tage erteilt werden.
3    Der Vollzug der Haft richtet sich im Übrigen nach den Artikeln 234-236 StPO55.56
ZG: 74
BGE Register
106-IA-7 • 109-IA-166 • 121-II-273
Weitere Urteile ab 2000
8G.55/2000
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschuldigter • aussageverweigerungsrecht • anklagekammer • bundesverfassung • untersuchungshaft • festnahme • nichtigkeit • haftrichter • uno-pakt ii • bundesgericht • verkehr mit dem verteidiger • schweizerische strafprozessordnung • beweismittel • gerichtsschreiber • wiese • frage • entscheid • zollgesetz • zollbehörde • strafprozess
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BBl
1997/185