Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A_809/2013

Urteil vom 12. Dezember 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Bestimmung der Verwertungsart (Art. 132 SchKG),

Beschwerde nach Art. 72 ff . BGG gegen den Entscheid vom 4. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff . BGG gegen den Entscheid vom 4. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 19. November 2013 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 20. November 2013 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_809/2013
Datum : 12. Dezember 2013
Publiziert : 27. Dezember 2013
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Bestimmung der Verwertungsart (Art. 132 SchKG)


Gesetzesregister
BGG: 48  62  66  72  108
SchKG: 132
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Stichwortregister
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