Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 469/2018

Urteil vom 12. Juli 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Simmen,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Verleumdung, üble Nachrede, Beschimpfung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. März 2018 (UE170183-O/U/HON).

Erwägungen:

1.
Im Rahmen seines Scheidungsverfahrens erstattete A.________ Strafanzeige wegen Verleumdung, übler Nachrede und Beschimpfung gegen den Rechtsvertreter seiner Ehefrau. Dieser soll sich in Eingaben an das Zivilgericht und die Gegenpartei ehrverletzend geäussert haben. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Verfahren nicht an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 23. März 2018 ab.

2.
Mit Beschwerde in Strafsachen verlangt A.________ die Durchführung eines Verfahrens.

3.

3.1. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Sie hat vor Bundesgericht darzulegen, dass die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind und unter Vorbehalt klarer, zweifelsfreier Fälle insbesondere zu erläutern, weshalb und inwiefern sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis und aufgrund der Begründung negativ auf ihre Zivilansprüche auswirken kann (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen, andernfalls es auf die Beschwerde nicht eintritt (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Dies genügt jedoch zur Begründung seiner Legitimation ebenso wenig, wie sein Hinweis auf die Möglichkeit, eine noch zu beziffernde Genugtuung geltend machen zu wollen (Urteil 6B 194/2017 vom 25. August 2017 E. 1.2). Ehrverletzungsdelikte sind zwar grundsätzlich geeignet, einen Anspruch auf Genugtuung und damit einen Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zu begründen. Nach Art. 49 OR ist eine Genugtuung jedoch nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung dies rechtfertigt. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (Urteile 6B 534/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.2; 6B 94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern dies vorliegend der Fall wäre (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. Zitate, Beschwerde S. 6 ff.). Dies ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus den Akten oder den beanzeigten Delikten, zumal die inkriminierten Äusserungen des Gegenanwalts klarerweise im Zusammenhang mit dem hängigen Scheidungsverfahren stehen und möglicherweise durch die
Berufspflicht gerechtfertigt sind, worauf der Beschwerdeführer im Übrigen selber hinweist (Beschwerde S. 16 ff.). Gleiches gilt für die Tatsache, dass das Verfahren nicht öffentlich ist und die Behörden an das Amts- und Berufungsgeheimnis gebunden sind, womit auch ein Ansehensverlust in der Öffentlichkeit nicht erkennbar zu befürchten ist, was der Beschwerdeführer ebenfalls nicht behauptet. Er ist daher nicht zur Beschwerde in der Sache legitimiert. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung er unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt er nicht. Dies gilt etwa, wenn er vorbringt, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und handle willkürlich, indem sie den Sachverhalt vereinzelt in antizipierter Beweiswürdigung ohne die gebotenen Beweismassnahmen feststelle. Die Rüge zielt auf die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme und damit auf eine Überprüfung in der Sache selbst ab und ist unzulässig.

4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Rüedi

Der Gerichtsschreiber: Matt
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_469/2018
Datum : 12. Juli 2018
Publiziert : 15. August 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Nichtanhandnahme (Verleumdung, üble Nachrede, Beschimpfung); Nichteintreten


Gesetzesregister
BGG: 42  66  81  108
OR: 49
BGE Register
141-IV-1
Weitere Urteile ab 2000
6B_194/2017 • 6B_469/2018 • 6B_534/2017 • 6B_94/2013
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • vorinstanz • einzelrichter • genugtuung • entscheid • beschwerde in strafsachen • gerichtskosten • legitimation • gerichtsschreiber • beschimpfung • straftaten gegen die ehre • prozessvertretung • begründung des entscheids • zitat • verfahrensbeteiligter • lausanne • berufspflicht • wiese • zivilgericht • mass
... Alle anzeigen