Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 250/2018
Urteil vom 12. Juli 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch
Rechtsanwältin Claudia Gassmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Grundbuchamt des Seebezirks.
Gegenstand
Grundbuchberichtigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 9. Februar 2018 (101 2017 222).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführer) sind Gesamteigentümer der Parzellen Nrn. sss, ttt, uuu und vvv, Gesamteigentümer von Miteigentumsanteilen an der Parzelle Nr. www sowie Miteigentümer der Parzellen Nrn. xxx und yyy, alle gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde U.________.
A.b. Zulasten der Parzellen waren ab 1993 zunächst im kantonalen Kataster und dann ab 1997 im Eidgenössischen Grundbuch Dienstbarkeiten mit dem Stichwort "Duldung von landwirtschaftlichen Immissionen z.G. der Gemeinde U.________" (Parzellen Nrn. sss, ttt, uuu, vvv, www, xxx und yyy) und mit dem Stichwort "Duldung der Immissionen aus Betrieb eines Café Restaurant mit Gartenwirtschaft z.G. zzz" (Parzelle Nr. vvv) eingetragen.
A.c. Mit der Einführung der elektronischen Datenverarbeitung (EDV-Grundbuch) ab 2000 wurden die Dienstbarkeiten im Grundbuch mit dem Stichwort "Pflicht übermässige landwirtschaftliche Immissionen zu dulden z.G. Gemeinde U.________" bzw. "Pflicht übermässige Immissionen zu dulden aus dem Betrieb eines Café-Restaurant mit Gartenwirtschaft z.G. U.________ zzz" benannt.
B.
Die Beschwerdeführer ersuchten das Grundbuchamt des Seebezirks mit Schreiben vom 30. November 2016, es seien die mit der Einführung des EDV-Grundbuchs erfolgten Änderungen der Grundbucheinträge wieder rückgängig zu machen. Das Grundbuchamt wies die Anträge ab (Verfügung Nr. 2 vom 6. Januar 2017). Die Beschwerdeführer gelangten erfolglos an die Aufsichtsbehörde über das Grundbuch des Kantons Freiburg und alsdann an das Kantonsgericht Freiburg. Ihre Beschwerden wurden abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Entscheid vom 16. Mai 2017), bzw. abgewiesen (Urteil vom 9. Februar 2018). Beide kantonalen Instanzen verwiesen die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen auf den Weg der Grundbuchberichtigungsklage.
C.
Mit Eingabe vom 15. März 2018 erneuern die Beschwerdeführer vor Bundesgericht ihre Anträge, auf den Grundstücken Nrn. sss, ttt, www, vvv, uuu, xxx und yyy die Dienstbarkeitslast "Pflicht übermässige landwirtschaftliche Immissionen zu dulden z.G. Gemeinde U.________" in "Duldung von landwirtschaftlichen Immissionen z.G. der Gemeinde U.________" und auf dem Grundstück Nr. vvv die Dienstbarkeitslast "Pflicht übermässige Immissionen zu dulden aus dem Betrieb eines Café-Restaurant mit Gartenwirtschaft z.G. U.________ zzz" in "Duldung der Immissionen aus Betrieb eines Café Restaurant mit Garten-wirtschaft z.G. zzz" umzuformulieren, eventualiter das Urteil vom 9. Februar 2018 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführer ersuchen, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über ihre Grundbuchberichtigungsklage zu sistieren. Während das Kantonsgericht auf eine Stellungnahme zum Gesuch verzichtet hat, trägt das Grundbuchamt an, dem Sistierungsgesuch nicht stattzugeben. Die Beschwerdeführer haben am 26. April 2018 das Schlichtungsgesuch vom gleichen Tag an das Gericht des Seebezirks betreffend Grundbuchberichtigung eingereicht und ihren Sistierungsantrag erneuert. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat das Sistierungsgesuch abgewiesen (Verfügung vom 30. April 2018).
In der Sache sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1. Das angefochtene Urteil betrifft die Führung des Grundbuchs und damit einen öffentlich-rechtlichen Entscheid, der in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG). Das Grundbuchamt hat die Anträge der Beschwerdeführer als Grundbuchanmeldung behandelt und gestützt auf Art. 87 Abs. 1
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 87 Mangelhafte Anträge - 1 Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
|
1 | Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
2 | Das Grundbuchamt kann der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen setzen. Nach Ablauf der Frist weist es den Antrag ab, wenn der Mangel nicht behoben ist. |
3 | Die Gründe der Abweisung werden der anmeldenden Person und allen anderen, die von der Abweisung berührt sind, schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Im Tagebuch wird auf die Abweisungsverfügung hingewiesen. |
4 | Wird gegen die Abweisungsverfügung Beschwerde erhoben, so trägt das Grundbuchamt diese Tatsache in das Tagebuch ein. Die Kantone können eine Anmerkung im Hauptbuch vorsehen. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 87 Mangelhafte Anträge - 1 Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
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1 | Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
2 | Das Grundbuchamt kann der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen setzen. Nach Ablauf der Frist weist es den Antrag ab, wenn der Mangel nicht behoben ist. |
3 | Die Gründe der Abweisung werden der anmeldenden Person und allen anderen, die von der Abweisung berührt sind, schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Im Tagebuch wird auf die Abweisungsverfügung hingewiesen. |
4 | Wird gegen die Abweisungsverfügung Beschwerde erhoben, so trägt das Grundbuchamt diese Tatsache in das Tagebuch ein. Die Kantone können eine Anmerkung im Hauptbuch vorsehen. |
Streitwert ermessensweise auf über Fr. 30'000.-- festgesetzt (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 87 Mangelhafte Anträge - 1 Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
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1 | Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
2 | Das Grundbuchamt kann der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen setzen. Nach Ablauf der Frist weist es den Antrag ab, wenn der Mangel nicht behoben ist. |
3 | Die Gründe der Abweisung werden der anmeldenden Person und allen anderen, die von der Abweisung berührt sind, schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Im Tagebuch wird auf die Abweisungsverfügung hingewiesen. |
4 | Wird gegen die Abweisungsverfügung Beschwerde erhoben, so trägt das Grundbuchamt diese Tatsache in das Tagebuch ein. Die Kantone können eine Anmerkung im Hauptbuch vorsehen. |
1.2. Das angefochtene Urteil ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 87 Mangelhafte Anträge - 1 Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
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1 | Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
2 | Das Grundbuchamt kann der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen setzen. Nach Ablauf der Frist weist es den Antrag ab, wenn der Mangel nicht behoben ist. |
3 | Die Gründe der Abweisung werden der anmeldenden Person und allen anderen, die von der Abweisung berührt sind, schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Im Tagebuch wird auf die Abweisungsverfügung hingewiesen. |
4 | Wird gegen die Abweisungsverfügung Beschwerde erhoben, so trägt das Grundbuchamt diese Tatsache in das Tagebuch ein. Die Kantone können eine Anmerkung im Hauptbuch vorsehen. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 87 Mangelhafte Anträge - 1 Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
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1 | Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
2 | Das Grundbuchamt kann der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen setzen. Nach Ablauf der Frist weist es den Antrag ab, wenn der Mangel nicht behoben ist. |
3 | Die Gründe der Abweisung werden der anmeldenden Person und allen anderen, die von der Abweisung berührt sind, schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Im Tagebuch wird auf die Abweisungsverfügung hingewiesen. |
4 | Wird gegen die Abweisungsverfügung Beschwerde erhoben, so trägt das Grundbuchamt diese Tatsache in das Tagebuch ein. Die Kantone können eine Anmerkung im Hauptbuch vorsehen. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 87 Mangelhafte Anträge - 1 Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
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1 | Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
2 | Das Grundbuchamt kann der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen setzen. Nach Ablauf der Frist weist es den Antrag ab, wenn der Mangel nicht behoben ist. |
3 | Die Gründe der Abweisung werden der anmeldenden Person und allen anderen, die von der Abweisung berührt sind, schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Im Tagebuch wird auf die Abweisungsverfügung hingewiesen. |
4 | Wird gegen die Abweisungsverfügung Beschwerde erhoben, so trägt das Grundbuchamt diese Tatsache in das Tagebuch ein. Die Kantone können eine Anmerkung im Hauptbuch vorsehen. |
1.3. Mit dem erwähnten Vorbehalt kann auf die - zudem rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 87 Mangelhafte Anträge - 1 Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
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1 | Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
2 | Das Grundbuchamt kann der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen setzen. Nach Ablauf der Frist weist es den Antrag ab, wenn der Mangel nicht behoben ist. |
3 | Die Gründe der Abweisung werden der anmeldenden Person und allen anderen, die von der Abweisung berührt sind, schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Im Tagebuch wird auf die Abweisungsverfügung hingewiesen. |
4 | Wird gegen die Abweisungsverfügung Beschwerde erhoben, so trägt das Grundbuchamt diese Tatsache in das Tagebuch ein. Die Kantone können eine Anmerkung im Hauptbuch vorsehen. |
2.
2.1. Streitpunkt im kantonalen Verfahren war, ob gegen die Benennung einer Dienstbarkeit im Grundbuch ("Stichwort") auf Abänderung des Eintrages geklagt werden muss (Art. 975
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 87 Mangelhafte Anträge - 1 Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
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1 | Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
2 | Das Grundbuchamt kann der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen setzen. Nach Ablauf der Frist weist es den Antrag ab, wenn der Mangel nicht behoben ist. |
3 | Die Gründe der Abweisung werden der anmeldenden Person und allen anderen, die von der Abweisung berührt sind, schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Im Tagebuch wird auf die Abweisungsverfügung hingewiesen. |
4 | Wird gegen die Abweisungsverfügung Beschwerde erhoben, so trägt das Grundbuchamt diese Tatsache in das Tagebuch ein. Die Kantone können eine Anmerkung im Hauptbuch vorsehen. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 87 Mangelhafte Anträge - 1 Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
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1 | Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
2 | Das Grundbuchamt kann der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen setzen. Nach Ablauf der Frist weist es den Antrag ab, wenn der Mangel nicht behoben ist. |
3 | Die Gründe der Abweisung werden der anmeldenden Person und allen anderen, die von der Abweisung berührt sind, schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Im Tagebuch wird auf die Abweisungsverfügung hingewiesen. |
4 | Wird gegen die Abweisungsverfügung Beschwerde erhoben, so trägt das Grundbuchamt diese Tatsache in das Tagebuch ein. Die Kantone können eine Anmerkung im Hauptbuch vorsehen. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 87 Mangelhafte Anträge - 1 Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
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1 | Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
2 | Das Grundbuchamt kann der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen setzen. Nach Ablauf der Frist weist es den Antrag ab, wenn der Mangel nicht behoben ist. |
3 | Die Gründe der Abweisung werden der anmeldenden Person und allen anderen, die von der Abweisung berührt sind, schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Im Tagebuch wird auf die Abweisungsverfügung hingewiesen. |
4 | Wird gegen die Abweisungsverfügung Beschwerde erhoben, so trägt das Grundbuchamt diese Tatsache in das Tagebuch ein. Die Kantone können eine Anmerkung im Hauptbuch vorsehen. |
2.2. Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, das von den Beschwerdeführern angestrengte Berichtigungsverfahren gemäss Art. 977
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 87 Mangelhafte Anträge - 1 Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
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1 | Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
2 | Das Grundbuchamt kann der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen setzen. Nach Ablauf der Frist weist es den Antrag ab, wenn der Mangel nicht behoben ist. |
3 | Die Gründe der Abweisung werden der anmeldenden Person und allen anderen, die von der Abweisung berührt sind, schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Im Tagebuch wird auf die Abweisungsverfügung hingewiesen. |
4 | Wird gegen die Abweisungsverfügung Beschwerde erhoben, so trägt das Grundbuchamt diese Tatsache in das Tagebuch ein. Die Kantone können eine Anmerkung im Hauptbuch vorsehen. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 87 Mangelhafte Anträge - 1 Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
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1 | Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
2 | Das Grundbuchamt kann der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen setzen. Nach Ablauf der Frist weist es den Antrag ab, wenn der Mangel nicht behoben ist. |
3 | Die Gründe der Abweisung werden der anmeldenden Person und allen anderen, die von der Abweisung berührt sind, schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Im Tagebuch wird auf die Abweisungsverfügung hingewiesen. |
4 | Wird gegen die Abweisungsverfügung Beschwerde erhoben, so trägt das Grundbuchamt diese Tatsache in das Tagebuch ein. Die Kantone können eine Anmerkung im Hauptbuch vorsehen. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 87 Mangelhafte Anträge - 1 Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
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1 | Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
2 | Das Grundbuchamt kann der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen setzen. Nach Ablauf der Frist weist es den Antrag ab, wenn der Mangel nicht behoben ist. |
3 | Die Gründe der Abweisung werden der anmeldenden Person und allen anderen, die von der Abweisung berührt sind, schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Im Tagebuch wird auf die Abweisungsverfügung hingewiesen. |
4 | Wird gegen die Abweisungsverfügung Beschwerde erhoben, so trägt das Grundbuchamt diese Tatsache in das Tagebuch ein. Die Kantone können eine Anmerkung im Hauptbuch vorsehen. |
2.3. Die Beschwerdeführer halten dagegen, dem Grundbuchverwalter sei offensichtlich und offenkundig ein Versehen im Sinne von Art. 977
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 87 Mangelhafte Anträge - 1 Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
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1 | Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
2 | Das Grundbuchamt kann der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen setzen. Nach Ablauf der Frist weist es den Antrag ab, wenn der Mangel nicht behoben ist. |
3 | Die Gründe der Abweisung werden der anmeldenden Person und allen anderen, die von der Abweisung berührt sind, schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Im Tagebuch wird auf die Abweisungsverfügung hingewiesen. |
4 | Wird gegen die Abweisungsverfügung Beschwerde erhoben, so trägt das Grundbuchamt diese Tatsache in das Tagebuch ein. Die Kantone können eine Anmerkung im Hauptbuch vorsehen. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 87 Mangelhafte Anträge - 1 Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
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1 | Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
2 | Das Grundbuchamt kann der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen setzen. Nach Ablauf der Frist weist es den Antrag ab, wenn der Mangel nicht behoben ist. |
3 | Die Gründe der Abweisung werden der anmeldenden Person und allen anderen, die von der Abweisung berührt sind, schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Im Tagebuch wird auf die Abweisungsverfügung hingewiesen. |
4 | Wird gegen die Abweisungsverfügung Beschwerde erhoben, so trägt das Grundbuchamt diese Tatsache in das Tagebuch ein. Die Kantone können eine Anmerkung im Hauptbuch vorsehen. |
3.
3.1. Als ab 2000 kantonal das EDV-Grundbuch eingeführt wurde (Bst. A.c oben), stand Art. 949a
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 87 Mangelhafte Anträge - 1 Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
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1 | Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
2 | Das Grundbuchamt kann der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen setzen. Nach Ablauf der Frist weist es den Antrag ab, wenn der Mangel nicht behoben ist. |
3 | Die Gründe der Abweisung werden der anmeldenden Person und allen anderen, die von der Abweisung berührt sind, schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Im Tagebuch wird auf die Abweisungsverfügung hingewiesen. |
4 | Wird gegen die Abweisungsverfügung Beschwerde erhoben, so trägt das Grundbuchamt diese Tatsache in das Tagebuch ein. Die Kantone können eine Anmerkung im Hauptbuch vorsehen. |
grössere Bereinigungen (Abs. 3: "materiell") einfach in das EDV-Grundbuch zu übernehmen (BERNHARD TRAUFFER, Führung des eidgenössischen Grundbuches mittels EDV, Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung in Graubünden, ZGRG 18/1999 Nr. 1 S. 9 ff., S. 12; Erläuterungen des Eidgenössischen Amtes für Grundbuch- und Bodenrecht zur Revision der Grundbuchverordnung vom 23. November 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995, ZBGR 76/1995 S. 252 ff., S. 259 f.).
3.2. Vergleichbar ist der Vorgang dem Verfahren gemäss Art. 43 Abs. 3
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 87 Mangelhafte Anträge - 1 Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
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1 | Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
2 | Das Grundbuchamt kann der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen setzen. Nach Ablauf der Frist weist es den Antrag ab, wenn der Mangel nicht behoben ist. |
3 | Die Gründe der Abweisung werden der anmeldenden Person und allen anderen, die von der Abweisung berührt sind, schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Im Tagebuch wird auf die Abweisungsverfügung hingewiesen. |
4 | Wird gegen die Abweisungsverfügung Beschwerde erhoben, so trägt das Grundbuchamt diese Tatsache in das Tagebuch ein. Die Kantone können eine Anmerkung im Hauptbuch vorsehen. |
3.3. Folgerichtig hat somit das Kantonsgericht die Beschwerdeführer auf den Klageweg verwiesen, soweit sie geltend gemacht hatten, die Eintragung ihrer Dienstbarkeiten im EDV-Grundbuch entspreche "materiell" nicht der Eintragung im Papiergrundbuch. Die Lösung entspricht dem Rechtsweg bei der Eintragung der Grunddienstbarkeit in das Grundbuch (Art. 731 Abs. 1
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 87 Mangelhafte Anträge - 1 Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
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1 | Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
2 | Das Grundbuchamt kann der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen setzen. Nach Ablauf der Frist weist es den Antrag ab, wenn der Mangel nicht behoben ist. |
3 | Die Gründe der Abweisung werden der anmeldenden Person und allen anderen, die von der Abweisung berührt sind, schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Im Tagebuch wird auf die Abweisungsverfügung hingewiesen. |
4 | Wird gegen die Abweisungsverfügung Beschwerde erhoben, so trägt das Grundbuchamt diese Tatsache in das Tagebuch ein. Die Kantone können eine Anmerkung im Hauptbuch vorsehen. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 98 Dienstbarkeiten - 1 Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen. |
|
1 | Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen. |
2 | Der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt enthält: |
a | die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben; |
b | die Bezeichnung als Last oder als Recht; |
c | die Bezeichnung des Inhalts der Dienstbarkeit mit einem Stichwort; |
d | gegebenenfalls die folgenden Angaben: |
d1 | die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit, |
d2 | die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt, |
d3 | die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde; |
e | auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person; |
f | auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks die Bezeichnung des belasteten Grundstücks; ist eine grosse Zahl von Grundstücken belastet, so kann beim Papiergrundbuch auf deren Bezeichnung verzichtet und auf den Beleg hingewiesen werden; |
g | das Datum der Eintragung in das Tagebuch; |
h | den Hinweis auf den Beleg. |
3 | Die Stichworte für die Dienstbarkeit und für die nebensächlichen Leistungspflichten werden vom Grundbuchamt festgelegt. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 87 Mangelhafte Anträge - 1 Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
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1 | Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
2 | Das Grundbuchamt kann der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen setzen. Nach Ablauf der Frist weist es den Antrag ab, wenn der Mangel nicht behoben ist. |
3 | Die Gründe der Abweisung werden der anmeldenden Person und allen anderen, die von der Abweisung berührt sind, schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Im Tagebuch wird auf die Abweisungsverfügung hingewiesen. |
4 | Wird gegen die Abweisungsverfügung Beschwerde erhoben, so trägt das Grundbuchamt diese Tatsache in das Tagebuch ein. Die Kantone können eine Anmerkung im Hauptbuch vorsehen. |
romand, 2016, N. 6 zu Art. 738
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 87 Mangelhafte Anträge - 1 Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
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1 | Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
2 | Das Grundbuchamt kann der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen setzen. Nach Ablauf der Frist weist es den Antrag ab, wenn der Mangel nicht behoben ist. |
3 | Die Gründe der Abweisung werden der anmeldenden Person und allen anderen, die von der Abweisung berührt sind, schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Im Tagebuch wird auf die Abweisungsverfügung hingewiesen. |
4 | Wird gegen die Abweisungsverfügung Beschwerde erhoben, so trägt das Grundbuchamt diese Tatsache in das Tagebuch ein. Die Kantone können eine Anmerkung im Hauptbuch vorsehen. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 87 Mangelhafte Anträge - 1 Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
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1 | Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
2 | Das Grundbuchamt kann der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen setzen. Nach Ablauf der Frist weist es den Antrag ab, wenn der Mangel nicht behoben ist. |
3 | Die Gründe der Abweisung werden der anmeldenden Person und allen anderen, die von der Abweisung berührt sind, schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Im Tagebuch wird auf die Abweisungsverfügung hingewiesen. |
4 | Wird gegen die Abweisungsverfügung Beschwerde erhoben, so trägt das Grundbuchamt diese Tatsache in das Tagebuch ein. Die Kantone können eine Anmerkung im Hauptbuch vorsehen. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 87 Mangelhafte Anträge - 1 Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
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1 | Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
2 | Das Grundbuchamt kann der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen setzen. Nach Ablauf der Frist weist es den Antrag ab, wenn der Mangel nicht behoben ist. |
3 | Die Gründe der Abweisung werden der anmeldenden Person und allen anderen, die von der Abweisung berührt sind, schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Im Tagebuch wird auf die Abweisungsverfügung hingewiesen. |
4 | Wird gegen die Abweisungsverfügung Beschwerde erhoben, so trägt das Grundbuchamt diese Tatsache in das Tagebuch ein. Die Kantone können eine Anmerkung im Hauptbuch vorsehen. |
3.4.
3.4.1. Die Beschwerdeführer rügen, das Kantonsgericht habe ein Versehen im Sinne vom Art. 977
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 87 Mangelhafte Anträge - 1 Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
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1 | Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
2 | Das Grundbuchamt kann der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen setzen. Nach Ablauf der Frist weist es den Antrag ab, wenn der Mangel nicht behoben ist. |
3 | Die Gründe der Abweisung werden der anmeldenden Person und allen anderen, die von der Abweisung berührt sind, schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Im Tagebuch wird auf die Abweisungsverfügung hingewiesen. |
4 | Wird gegen die Abweisungsverfügung Beschwerde erhoben, so trägt das Grundbuchamt diese Tatsache in das Tagebuch ein. Die Kantone können eine Anmerkung im Hauptbuch vorsehen. |
3.4.2. Ob dem Grundbuchverwalter ein Versehen unterlaufen ist, betrifft eine Tatfrage, die die kantonalen Gerichte von ausnahmsweise zulässigen Sachverhaltsrügen abgesehen (Art. 97 Abs. 1
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 98 Dienstbarkeiten - 1 Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen. |
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1 | Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen. |
2 | Der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt enthält: |
a | die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben; |
b | die Bezeichnung als Last oder als Recht; |
c | die Bezeichnung des Inhalts der Dienstbarkeit mit einem Stichwort; |
d | gegebenenfalls die folgenden Angaben: |
d1 | die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit, |
d2 | die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt, |
d3 | die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde; |
e | auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person; |
f | auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks die Bezeichnung des belasteten Grundstücks; ist eine grosse Zahl von Grundstücken belastet, so kann beim Papiergrundbuch auf deren Bezeichnung verzichtet und auf den Beleg hingewiesen werden; |
g | das Datum der Eintragung in das Tagebuch; |
h | den Hinweis auf den Beleg. |
3 | Die Stichworte für die Dienstbarkeit und für die nebensächlichen Leistungspflichten werden vom Grundbuchamt festgelegt. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 98 Dienstbarkeiten - 1 Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen. |
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1 | Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen. |
2 | Der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt enthält: |
a | die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben; |
b | die Bezeichnung als Last oder als Recht; |
c | die Bezeichnung des Inhalts der Dienstbarkeit mit einem Stichwort; |
d | gegebenenfalls die folgenden Angaben: |
d1 | die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit, |
d2 | die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt, |
d3 | die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde; |
e | auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person; |
f | auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks die Bezeichnung des belasteten Grundstücks; ist eine grosse Zahl von Grundstücken belastet, so kann beim Papiergrundbuch auf deren Bezeichnung verzichtet und auf den Beleg hingewiesen werden; |
g | das Datum der Eintragung in das Tagebuch; |
h | den Hinweis auf den Beleg. |
3 | Die Stichworte für die Dienstbarkeit und für die nebensächlichen Leistungspflichten werden vom Grundbuchamt festgelegt. |
3.4.3. Von einem Versehen kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Zum einen hat das Kantonsgericht festgestellt, dass der Grundbuchverwalter die Formulierung der Eintragung bewusst gewählt hat. Zum anderen belegen die Beschwerdeführer mit ihrer Auslegung des Dienstbarkeitsvertrags, dass ein offensichtlicher Widerspruch zwischen dem Erwerbsakt und der Eintragung willkürfrei verneint werden durfte. Wie die kantonale Aufsichtsbehörde zutreffend dargelegt hat (E. 3 S. 4 f. des Entscheids vom 16. Mai 2017), ist vielmehr der Inhalt der Dienstbarkeit streitig, dessen Ermittlung den Grundbuchbehörden nicht zusteht und den Gerichten vorbehalten bleiben muss.
3.5. Insgesamt verletzt die kantonsgerichtliche Verweisung der Beschwerdeführer auf die Grundbuchberichtigungsklage gemäss Art. 975
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 87 Mangelhafte Anträge - 1 Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
|
1 | Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. |
2 | Das Grundbuchamt kann der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen setzen. Nach Ablauf der Frist weist es den Antrag ab, wenn der Mangel nicht behoben ist. |
3 | Die Gründe der Abweisung werden der anmeldenden Person und allen anderen, die von der Abweisung berührt sind, schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Im Tagebuch wird auf die Abweisungsverfügung hingewiesen. |
4 | Wird gegen die Abweisungsverfügung Beschwerde erhoben, so trägt das Grundbuchamt diese Tatsache in das Tagebuch ein. Die Kantone können eine Anmerkung im Hauptbuch vorsehen. |
4.
Weil die Überführung des Papiergrundbuchs in das EDV-Grundbuch nicht mit der Einführung des Grundbuchs vergleichbar ist (E. 3.1 oben), erfolgt die Datenerfassung für das EDV-Grundbuch nicht in einem formellen Verfahren und brauchen Grundeigentümer und andere dinglich Berechtigte nichts von der Umstellung auf das EDV-Grundbuch zu erfahren. Eine diesbezügliche gesetzliche Regelung besteht weder auf Bundesebene noch anscheinend im kantonalen Recht (vgl. TRAUFFER, a.a.O., S. 129). Die Beschwerdeführer nennen denn auch keine Gesetzesgrundlage für ihren Anspruch auf vorgängige Anhörung im Verfahren der Überführung des Papiergrundbuchs in das EDV-Grundbuch. Ob gegebenenfalls eine Anzeigepflicht gemäss Art. 969
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 98 Dienstbarkeiten - 1 Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen. |
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1 | Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen. |
2 | Der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt enthält: |
a | die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben; |
b | die Bezeichnung als Last oder als Recht; |
c | die Bezeichnung des Inhalts der Dienstbarkeit mit einem Stichwort; |
d | gegebenenfalls die folgenden Angaben: |
d1 | die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit, |
d2 | die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt, |
d3 | die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde; |
e | auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person; |
f | auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks die Bezeichnung des belasteten Grundstücks; ist eine grosse Zahl von Grundstücken belastet, so kann beim Papiergrundbuch auf deren Bezeichnung verzichtet und auf den Beleg hingewiesen werden; |
g | das Datum der Eintragung in das Tagebuch; |
h | den Hinweis auf den Beleg. |
3 | Die Stichworte für die Dienstbarkeit und für die nebensächlichen Leistungspflichten werden vom Grundbuchamt festgelegt. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 98 Dienstbarkeiten - 1 Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen. |
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1 | Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen. |
2 | Der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt enthält: |
a | die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben; |
b | die Bezeichnung als Last oder als Recht; |
c | die Bezeichnung des Inhalts der Dienstbarkeit mit einem Stichwort; |
d | gegebenenfalls die folgenden Angaben: |
d1 | die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit, |
d2 | die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt, |
d3 | die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde; |
e | auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person; |
f | auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks die Bezeichnung des belasteten Grundstücks; ist eine grosse Zahl von Grundstücken belastet, so kann beim Papiergrundbuch auf deren Bezeichnung verzichtet und auf den Beleg hingewiesen werden; |
g | das Datum der Eintragung in das Tagebuch; |
h | den Hinweis auf den Beleg. |
3 | Die Stichworte für die Dienstbarkeit und für die nebensächlichen Leistungspflichten werden vom Grundbuchamt festgelegt. |
5.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer werden kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 98 Dienstbarkeiten - 1 Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen. |
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1 | Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen. |
2 | Der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt enthält: |
a | die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben; |
b | die Bezeichnung als Last oder als Recht; |
c | die Bezeichnung des Inhalts der Dienstbarkeit mit einem Stichwort; |
d | gegebenenfalls die folgenden Angaben: |
d1 | die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit, |
d2 | die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt, |
d3 | die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde; |
e | auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person; |
f | auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks die Bezeichnung des belasteten Grundstücks; ist eine grosse Zahl von Grundstücken belastet, so kann beim Papiergrundbuch auf deren Bezeichnung verzichtet und auf den Beleg hingewiesen werden; |
g | das Datum der Eintragung in das Tagebuch; |
h | den Hinweis auf den Beleg. |
3 | Die Stichworte für die Dienstbarkeit und für die nebensächlichen Leistungspflichten werden vom Grundbuchamt festgelegt. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 98 Dienstbarkeiten - 1 Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen. |
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1 | Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen. |
2 | Der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt enthält: |
a | die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben; |
b | die Bezeichnung als Last oder als Recht; |
c | die Bezeichnung des Inhalts der Dienstbarkeit mit einem Stichwort; |
d | gegebenenfalls die folgenden Angaben: |
d1 | die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit, |
d2 | die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt, |
d3 | die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde; |
e | auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person; |
f | auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks die Bezeichnung des belasteten Grundstücks; ist eine grosse Zahl von Grundstücken belastet, so kann beim Papiergrundbuch auf deren Bezeichnung verzichtet und auf den Beleg hingewiesen werden; |
g | das Datum der Eintragung in das Tagebuch; |
h | den Hinweis auf den Beleg. |
3 | Die Stichworte für die Dienstbarkeit und für die nebensächlichen Leistungspflichten werden vom Grundbuchamt festgelegt. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 98 Dienstbarkeiten - 1 Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen. |
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1 | Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen. |
2 | Der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt enthält: |
a | die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben; |
b | die Bezeichnung als Last oder als Recht; |
c | die Bezeichnung des Inhalts der Dienstbarkeit mit einem Stichwort; |
d | gegebenenfalls die folgenden Angaben: |
d1 | die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit, |
d2 | die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt, |
d3 | die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde; |
e | auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person; |
f | auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks die Bezeichnung des belasteten Grundstücks; ist eine grosse Zahl von Grundstücken belastet, so kann beim Papiergrundbuch auf deren Bezeichnung verzichtet und auf den Beleg hingewiesen werden; |
g | das Datum der Eintragung in das Tagebuch; |
h | den Hinweis auf den Beleg. |
3 | Die Stichworte für die Dienstbarkeit und für die nebensächlichen Leistungspflichten werden vom Grundbuchamt festgelegt. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Grundbuchamt des Seebezirks und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: von Roten