Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 172/2023

Urteil vom 11. Januar 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________ Limited,
2. B.________ Pte Ltd,
beide vertreten durch Rechtsanwältinnen Prof. Dr. Nathalie Voser und Eliane Fischer,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Volksrepublik China,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Felix Dasser und Rechtsanwältin Dr. Stefanie Pfisterer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,

Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 16. Februar 2023 (ICSID Case No. ADM/21/1).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ Limited (Klägerin 1, Beschwerdeführerin 1) und ihre Tochtergesellschaft B.________ Pte Ltd (Klägerin 2, Beschwerdeführerin 2) sind Gesellschaften mit Sitz in Singapur. Sie besassen über ihre chinesische Tochtergesellschaft C.________ Co. Explorations- und Abbaulizenzen für zwei Phosphatminen (Minen 1 und 2) in der Volksrepublik China (Beklagte, Beschwerdegegnerin). Zudem sind sie Eigentümerinnen zweier Anlagen, die unter Verwendung von Phosphatgestein aus diesen Minen gelben Phosphor herstellten. Die Klägerin 1 hält ausserdem direkt oder indirekt 55 % der Aktien der chinesischen Gesellschaft D.________ Co. Ltd, die über Explorations- und Abbaurechte für eine Barytmine (Mine 3) verfügte.
Die Minen wie auch die nachgelagerten Anlagen befinden sich in der Provinz Sichuan. Sie liegen in einem Gebiet, in dem die Zentralregierung der Beklagten im Jahr 2017 den Pilot-Nationalpark für Pandabären (Giant Panda National Park) einrichtete. Die Minen 2 und 3 liegen zudem im Naturschutzgebiet Jiudingshan, das die Provinzregierung von Sichuan im Jahr 1999 zum Schutz der Pandabären geschaffen hatte.
Im Laufe der Jahre 2016 und 2017 verabschiedete die Volksrepublik China eine neue Politik, die den Bergbau in und um das Naturreservat Jiudingshan und dem damals in Entwicklung begriffenen Giant Panda National Park verbot. Die Klägerinnen behaupten, diese Massnahmen hätten zur Schliessung, Versiegelung und dem erzwungenen Ausstieg aus den Minen 1-3 geführt. Damit habe die Beklagte in verschiedener Hinsicht gegen das Abkommen vom 21. November 1985 (in Kraft seit 7. Februar 1986) zwischen der Beklagten und der Republik Singapur über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Agreement on the Promotion and Protection of Investments, nachfolgend: Investitionsschutzabkommen 1985 bzw. ISA 1985) verstossen und sei daher entschädigungspflichtig.

B.

B.a. Am 7. August 2020 leiteten die Klägerinnen gestützt auf Art. 13 Abs. 3 ISA 1985 ein Schiedsverfahren gegen die Beklagte ein und verlangten die Feststellung verschiedener Verletzungen des Investitionsschutzabkommens 1985 sowie Ersatz des daraus entstandenen Schadens.
Die Beklagte bestritt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und erhob zudem weitere verfahrensrechtliche Einwände.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 beschränkte das Schiedsgericht das Verfahren zunächst auf die Frage seiner Zuständigkeit.
Am 30. Juni und 1. Juli 2022 wurde eine mündliche Verhandlung zu den von der Beklagten erhobenen Einwänden gegen die schiedsgerichtliche Zuständigkeit durchgeführt.

B.b. Mit Schiedsentscheid vom 16. Februar 2023 erklärte sich das Schiedsgericht mit Sitz in Genf für unzuständig.
Der von den Klägerinnen bezeichnete Schiedsrichter verfasste eine Dissenting Opinion.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Klägerinnen dem Bundesgericht, es sei der Schiedsentscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 16. Februar 2023 aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Beurteilung der Schiedsklage zuständig ist. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Schiedsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Parteien haben repliziert und dupliziert.

D.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 hiess das präsidierende Mitglied das Sicherstellungsgesuch der Beschwerdegegnerin gut und forderte die Beschwerdeführerinnen auf, als Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung Fr. 250'000.-- zu leisten. Der Betrag ging in der Folge bei der Bundesgerichtskasse ein.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 54 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E. 1).

2.
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
-192
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 192 - 1 Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
1    Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
2    Haben die Parteien eine Anfechtung der Entscheide vollständig ausgeschlossen und sollen die Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958168 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss.
IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG).

2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Genf. Die Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 176 - 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
1    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
2    Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO133 vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.134
3    Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls vom Schiedsgericht135 bezeichnet.
IPRG). Beim angefochtenen Schiedsentscheid, mit dem das Schiedsgericht seine Zuständigkeit verneinte, handelt es sich um einen Endentscheid (BGE 143 III 462 E. 3.1). Dieser kann nach Art. 190 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG mit Beschwerde angefochten werden.

2.2. Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteile 4A 180/2023 vom 24. Juli 2023 E. 2.2; 4A 446/2022 vom 15. Mai 2023 E. 2.2; 4A 564/2021 vom 2. Mai 2022 E. 3.2).
Die Anträge der Beschwerdeführerinnen sind demnach zulässig und die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich einer hinreichenden Begründung (Art. 77 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG) - einzutreten.

2.3. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5; 128 III 50 E. 1a; 127 III 279 E. 1a). Nach Art. 77 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1; 119 II 380 E. 3b).
Soweit die Beschwerdeführerinnen auf die von einem Schiedsrichter verfasste Dissenting Opinion verweisen, gilt es zu beachten, dass diese nicht Bestandteil des Schiedsspruchs bildet, sondern eine davon unabhängige Meinungsäusserung ohne eigene rechtliche Bedeutung darstellt (Urteile 4A 356/2017 vom 3. Januar 2018 E. 1.2; 4A 322/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.2.1; 4A 319/2015 vom 5. Januar 2016 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG sowie Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG ausschliesst). Es überprüft die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) berücksichtigt werden (BGE 144 III 559 E. 4.1; 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1; 140 III 477 E. 3.1; je mit Hinweisen).

3.
Die Beschwerdeführerinnen reichen dem Bundesgericht ein neu erstelltes Gutachten ein, mit dem sie die von ihnen behauptete Unmöglichkeit belegen wollen, ihre Entschädigungsansprüche vor staatlichen chinesischen Gerichten geltend zu machen.

3.1. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG, der auch in Verfahren der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zu beachten ist (Art. 77 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG e contrario), verbietet grundsätzlich das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise vor Bundesgericht. Das Novenverbot bezieht sich auf den Sachverhalt (BGE 134 V 208 E. 3.6.1; Urteile 4A 492/2021 vom 24. August 2022 E. 5.1, nicht publ. in BGE 149 III 131; 4A 80/2018 vom 7. Februar 2020 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Angriffs- und Verteidigungsmittel rechtlicher Natur sind davon nicht erfasst. Rechtsgutachten, Auszüge aus der Lehre oder Gerichtsentscheide sind daher vom Novenverbot grundsätzlich nicht erfasst, sofern sie innert der Beschwerdefrist (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereicht werden und damit die rechtliche Argumentation der beschwerdeführenden Partei gestärkt werden soll (BGE 138 II 217 E. 2.4 und 2.5; 126 I 95 E. 4b; Urteile 4A 492/2021 vom 24. August 2022 E. 5.1, nicht publ. in BGE 149 III 131; 4A 80/2018 vom 7. Februar 2020 E. 2.4.1; 4A 500/2015 vom 18. Januar 2017 E. 2.2, nicht publ. in BGE 143 III 55).
Zu beachten ist jedoch, dass auch ein Gutachten über ausländisches Recht, Auszüge aus Lehrmeinungen oder Entscheide ausländischer Gerichte zumindest teilweise den Charakter eines Beweismittels haben, sofern die Parteien zur Feststellung des ausländischen Rechts beitragen müssen (vgl. Art. 16 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG; BGE 138 II 217 E. 2.3; Urteile 4A 492/2021 vom 24. August 2022 E. 5.2, nicht publ. in BGE 149 III 131; 4A 80/2018 vom 7. Februar 2020 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Es kommt zudem auch vor, dass eine Partei dem Bundesgericht etwa einen Entscheid mit Bezug zur Sache vorlegt, um einen behaupteten Sachverhalt zu untermauern, was im Beschwerdeverfahren unzulässig ist (vgl. z.B. Urteile 4A 227/2022 vom 8. September 2022 E. 1.4; 4A 247/2017 vom 18. April 2018 E. 3).

3.2. Mit dem neu eingereichten Gutachten von Prof. E.________, University of Pennsylvania School of Law, wollen die Beschwerdeführerinnen belegen, dass ihnen die in Art. 6 Abs. 2 ISA 1985 vorgesehene Möglichkeit, von einem staatlichen chinesischen Gericht eine materielle Enteignung feststellen zu lassen, gar nicht offenstand bzw. eine entsprechende Klage von vornherein aussichtslos wäre. Anhand ihrer Ausführungen wird jedoch nicht klar, inwieweit es sich dabei um eine rechtliche Unmöglichkeit im Sinne eines Ausschlusses bestimmter Klageverfahren oder um tatsächliche Hindernisse handeln soll, ein entsprechendes Verfahren erfolgreich zu durchschreiten. Das neu eingereichte Gutachten ist von vornherein nur insoweit beachtlich, als damit die rechtliche Argumentation der Beschwerdeführerinnen gestärkt werden soll. Darauf ist - soweit nötig - im Rahmen der Beurteilung der erhobenen Rügen einzugehen.

4.
Die Beschwerdeführerinnen rügen, das Schiedsgericht habe seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Streitigkeit zu Unrecht verneint (Art. 190 Abs. 2 lit. b
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG).

4.1.

4.1.1. Das Investitionsschutzabkommen 1985 enthält unter anderem die folgenden die Streiterledigung betreffenden Bestimmungen:

"Article 6. EXPROPRIATION
1. Neither Contracting Party shall take any measure of expropriation, nationalization or other measures having effect equivalent to nationalization or expropriation against the investment of nationals or companies of the other Contracting Party unless the measures are taken for any purpose authorised by law, on a non-discriminatory basis, in accordance with its laws and against compensation which shall be effectively realisable and shall be made without unreasonable delay. Such compensation shall, subject to the laws of each Contracting Party, be the value immediately before the expropriation, nationalization or measure having effect equivalent to nationalization or expropriation. The compensation shall be freely convertible and transferable.
2. The legality of any measure of expropriation, nationalization or other measures having effect equivalent to nationalization or expropriation may at the request of the national or company affected, be reviewed by the competent court of the Contracting Party taking the measures in the manner prescribed by its laws.
3. Where a Contracting Party expropriates, nationalizes or takes measures having effect equivalent to nationalization or expropriation against the assets of a company which is incorporated or constituted under the laws in force in any part of its own territory, and in which nationals or companies of the other Contracting Party own shares, it shall ensure that the provisions of paragraph (1) of this Article are applied to the extent necessary to guarantee compensation as specified therein to such nationals or companies of the other Contracting Party who are owners of those shares."
"Article 13. INVESTMENT DISPUTES
1. Any dispute between a national or company of one Contracting Party and the other Contracting Party in connection with an investment in the territory of the other Contracting Party shall, as far as possible, be settled amicably through negotiations between the parties to the dispute.
2. If the dispute cannot be settled through negotiations within six months, either party to the dispute shall be entitled to submit the dispute to the competent court of the Contracting Party accepting the investment.
3. If a dispute involving the amount of compensation resulting from expropriation, nationalization, or other measures having effect equivalent to nationalization or expropriation mentioned in Article 6 cannot be settled within six months after resort to negotiation as specified in paragraph (1) of this Article by the national or company concerned, it may be submitted to an international arbitral tribunal established by both parties.
The provisions of this paragraph shall not apply if the national or company concerned has resorted to the procedure specified in the paragraph (2) of this Article.
-..]"

4.1.2. Das Schiedsgericht erwog, der Umfang der Schiedsklausel in Art. 13 Abs. 3 ISA 1985 sei nach den Auslegungsregeln in Art. 31
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (nachfolgend: Vertragsrechtskonvention, VRK; SR 0.111) sowie - soweit erforderlich - Art. 32
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 32 Ergänzende Auslegungsmittel - Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31
a  die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder
b  zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt.
VRK zu bestimmen. Daher sei gemäss Art. 31 Abs. 1
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK zunächst anhand des Wortlauts die gewöhnliche Bedeutung der strittigen Bestimmung zu ermitteln. Nach Art. 13 Abs. 1 und 2 ISA 1985 könne nach Ablauf von sechs Monaten jede Streitigkeit im Zusammenhang mit einer Investition dem zuständigen staatlichen Gericht des Vertragsstaats, in dem die Investition getätigt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden. Als Ausnahme von dieser allgemeinen Regel sehe Art. 13 Abs. 3 vor, dass eine Streitigkeit betreffend die Höhe der Entschädigung ("a dispute involving the amount of compensation"), die sich aus einer Enteignung, Verstaatlichung oder anderen Massnahmen mit gleicher Wirkung ergibt, einem Schiedsgericht vorgelegt werden könne. Der engere Wortlaut von Art. 13 Abs. 3 im Vergleich zur weiten Formulierung von Art. 13 Abs. 1 und 2 ISA 1985 mache deutlich, dass nur eine Untergruppe der unter Art. 13 Abs. 1 und 2 fallenden Streitigkeiten einem
Schiedsverfahren unterworfen werden könne. Der Umfang dieser Ausnahme, und damit der Umfang der Zuständigkeit des Schiedsgerichts, sei die entscheidende Frage im vorliegenden Schiedsverfahren.
Der in Art. 13 Abs. 3 ISA 1985 verwendete Begriff "involving" sei in sich nicht eindeutig und die gewöhnliche Bedeutung könne je nach Kontext sowohl weit als auch eng sein. "Involving" sei nicht gleichbedeutend mit dem Begriff "including", der deutlich machen würde, dass ein Rechtsstreit von der Schiedsklausel erfasst wäre, sobald ein Element des Streits die Frage der Entschädigung betrifft. Gleichzeitig erscheine "involving" weiter gefasst zu sein als die Begriffe "over" oder "limited to", die den Anwendungsbereich der Schiedsklausel eindeutig auf Streitigkeiten beschränken würden, die ausschliesslich die Höhe der Entschädigung betreffen. Die lexikalische Bedeutung des Begriffs "involving" sei für die Beurteilung im konkreten Fall nicht entscheidend; ihm komme im Rahmen der Auslegung vielmehr eine neutrale Bedeutung zu und er sei im Zusammenhang mit den weiteren Begriffen von Art. 13 Abs. 3 ISA 1985 zu lesen.
Aufschlussreicher sei im Hinblick auf den Umfang der Schiedsklausel der Ausdruck "the amount of compensation" in Art. 13 Abs. 3 ISA 1985. So hätten die Parteien des Staatsvertrags die Formulierung "a dispute involving the amount of compensation resulting from expropriation [..]" gewählt anstatt "a dispute involving expropriation [...]". Nach Art. 31 Abs. 1
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK müsse die eingefügte Beschränkung "the amount of compensation" bei der Auslegung berücksichtigt werden. Insbesondere sei bedeutsam, dass dieser einschränkende Zusatz überflüssig wäre, wenn der Begriff "involving" in einem umfassenden Sinne verstanden würde, so dass ein Schiedsverfahren zulässig wäre, sobald die Frage der Entschädigung auch nur eines der strittigen Elemente darstellt. Die gewöhnliche Bedeutung dieses Ausdrucks spreche daher für die von der Beschwerdegegnerin vertretene Auslegung, nach der die Zustimmung zur Schiedsgerichtsbarkeit auf die Frage der Höhe der Entschädigung beschränkt ist, die einem Investor infolge enteignender Massnahmen zuzusprechen ist, deren Vorliegen und (Un-) Rechtmässigkeit entweder unbestritten ist oder vorgängig festgestellt wurde.
Dieses Auslegungsergebnis werde auch durch die Entstehungsgeschichte von Art. 13 Abs. 3 ISA 1985 gestützt, die das Schiedsgericht nach Art. 32
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 32 Ergänzende Auslegungsmittel - Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31
a  die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder
b  zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt.
VRK als ergänzendes Auslegungsmittel zur Bestätigung der nach Art. 31
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK ermittelten Bedeutung berücksichtigt habe. Auch der übrige Wortlaut von Art. 13 Abs. 3 ISA 1985 führe nicht zu einem anderen Verständnis. Die gewöhnliche Bedeutung der Schiedsklausel schütze demnach die von der Beschwerdegegnerin vertretene Auslegung, nach der sich die Zustimmung zur Schiedsgerichtsbarkeit ausschliesslich auf die Frage der Höhe der Entschädigung bezieht, die einem Investor infolge enteignender Massnahmen zuzusprechen ist.
Das Schiedsgericht erwog zudem, Art. 6 Abs. 2 stütze im Zusammenhang mit Art. 13 ISA 1985 den Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wonach Vertragsstaaten zwischen der Rechtmässigkeit einer enteignenden Massnahme einerseits und der Höhe der daraus resultierenden Entschädigung andererseits unterschieden hätten. Art. 6 Abs. 2 bestätige, dass die Vertragsparteien getrennte Verfahren im Sinn gehabt hätten: zunächst ein Verfahren über die Frage der Rechtmässigkeit einer enteignenden Massnahme (was auch die Frage des Vorliegens dieser Massnahme einschliesse) und anschliessend ein Verfahren über die Höhe der Entschädigung, die sich aus der strittigen Massnahme ergebe. Der Wortlaut der Schiedsklausel in Art. 13 Abs. 3 - insbesondere in Verbindung mit dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 ISA 1985 - beziehe sich nur auf Letzteres, d.h. auf das Verfahren über die Höhe der Entschädigung. Diese Auslegung stehe ausserdem im Einklang mit der Entstehungsgeschichte von Art. 6 und Art. 13 ISA 1985.
Dieses Auslegungsergebnis stehe auch nicht im Widerspruch zur Verwendung des Begriffs "may" in Art. 6 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 3 ISA 1985, aus der die Beschwerdeführerinnen - in Gegenüberstellung mit dem Begriff "shall" - ableiten wollten, dem Investor stehe die freie Wahl zwischen einem inländischen staatlichen Gericht und einem internationalen Schiedsgericht zu. Das Schiedsgericht sah keine Grundlage für eine derartige Wahlmöglichkeit zur Überprüfung des Vorliegens und/oder der Rechtmässigkeit einer enteignenden Massnahme. Es bestehe kein Hinweis auf eine solche Wahlmöglichkeit des Investors. Im Gegenteil stünde die Annahme einer allgemeinen Wahl zwischen staatlichen Gerichten und einem internationalen Schiedsgericht im Widerspruch zum einschränkenden Wortlaut von Art. 13 Abs. 3 ISA 1985, der die Zustimmung der Vertragsstaaten zu internationalen Schiedsverfahren auf "dispute[s] involving the amount of compensation" beschränke, ohne irgendeinen Bezug zum Vorliegen oder zur Rechtmässigkeit einer Enteignung herzustellen. Dies stütze die von der Beschwerdegegnerin vertretene Auslegung des Begriffs "may" in Art. 6 Abs. 2 ISA 1985, nach welcher der Investor - falls er mit dem Ergebnis der Verhandlungen nicht zufrieden ist - die
zuständigen inländischen Gerichte anrufen kann, ohne dazu verpflichtet zu sein.
Das Schiedsgericht liess auch das Argument der Beschwerdeführerinnen nicht gelten, die sog. Fork-in-the-Road-Klausel in Art. 13 Abs. 3 Satz 2 ISA 1985 (" The provisions of this paragraph shall not apply if the national or company concerned has resorted to the procedure specified in the paragraph [2] of this Article. ") spreche für die von ihnen vertretene Auslegung. Entgegen ihrer Ansicht komme die Klausel in Satz 2 nur zur Anwendung, wenn eine in Satz 1 definierte Streitigkeit - d.h. "involving the amount of compensation" - vor ein staatliches Gericht gebracht werde. Für investitionsbezogene Streitigkeiten seien nach Art. 13 Abs. 2 grundsätzlich die nationalen Gerichte zuständig; nur als Ausnahme von dieser Grundregel stehe dem ausländischen Investor nach Art. 13 Abs. 3 ISA 1985 der Zugang zu einem internationalen Schiedsgericht für Streitigkeiten offen, welche die Höhe der Entschädigung betreffen. Einmal mehr spreche der Zusammenhang der strittigen Bestimmungen für die Auslegung, nach der sich der Konsens der Vertragsstaaten betreffend die Zuständigkeit eines internationalen Schiedsgerichts auf die Frage der Höhe der Entschädigung beschränkt, die einem Investor aufgrund enteignender Massnahmen zuzusprechen ist.
Im Weiteren verwarf das Schiedsgericht den Einwand der Beschwerdeführerinnen, die staatlichen Gerichte der Beschwerdegegnerin seien nicht in der Lage, über materielle Enteignungen zu entscheiden bzw. solche festzustellen. Ebenso wenig vermöchten Ziel und Zweck des Investitionsschutzabkommens 1985, die ins Feld geführten Entscheide anderer Schiedsgerichte oder die weiteren Umstände des Abschlusses des Staatsvertrags etwas an der schiedsgerichtlichen Beurteilung der Tragweite der Schiedsklausel in Art. 13 Abs. 3 ISA 1985 zu ändern.

4.2.

4.2.1. Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich materieller Vorfragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt (BGE 149 III 131 E. 6.4.1; 147 III 107 E. 3.1.1; 146 III 142 E. 3.4.1; 144 III 559 E. 4.1). Dies gilt auch bei internationalen Investitionsstreitigkeiten, bei denen Bestimmungen in einem bilateralen oder multilateralen Investitionsschutzabkommen auszulegen sind (BGE 149 III 131 E. 6.4.1; 146 III 142 E. 3.4.1; 144 III 559 4.1; 141 III 495 E. 3.2 et 3.5.1). So hat das Bundesgericht im Rahmen der Zuständigkeitsfrage etwa die Begriffe der contract claims, der treaty claims und der Schirmklausel nach dem Vertrag vom 17. Dezember 1994 über die Energiecharta ausgelegt (BGE 141 III 495 E. 3.2) oder sich zum Begriff investissement in einem bilateralen Investitionsschutzabkommen geäussert (BGE 146 III 142 E. 3.4.2; 144 III 559 E. 4.4; Urteil 4A 616/2015 vom 20. September 2016 E. 3). Diese Auslegung ist in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Vertragsrechtskonvention vorzunehmen (BGE 149 III 131 E. 6.4.1; 146 III 142 E. 3.4.1; 144 III 559 E. 4; 141 III 495 E. 3.5.1).
Auch wenn den in anderen Investitionsstreitigkeiten ergangenen Schiedssprüchen in der Fachliteratur ein hoher Stellenwert beigemessen wird, legt das Bundesgericht die Bestimmungen internationaler Abkommen selber aus, wobei es gegebenenfalls die Lehre berücksichtigt und sich an Entscheidungen anderer Schiedsgerichte inspirieren kann. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die in anderen Schiedsverfahren ergangenen Entscheidungen im Bereich des internationalen Investitionsschutzes weder für die anderen Schiedsgerichte noch für das Bundesgericht bindend sind, so dass sie keine eigentlichen Rechtsquellen darstellen (BGE 149 III 131 E. 6.4.1; 144 III 559 E. 4.4.2; Urteil 4A 80/2018 vom 7. Februar 2020 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Im Folgenden wird auf die zahlreichen von den Parteien erwähnten Entscheidungen, die im Zusammenhang mit anderen Schiedsverfahren ergangen sind, daher nicht im Einzelnen eingegangen.
Das Bundesgericht überprüft die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) berücksichtigt werden (BGE 149 III 131 E. 6.4.1; 144 III 559 E. 4.1; 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1; je mit Hinweisen).

4.2.2. Die Gültigkeit in inhaltlicher Hinsicht wie auch die objektive Tragweite einer Schiedsvereinbarung beurteilt sich gemäss Art. 178 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 178 - 1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.137
1    Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.137
2    Die Schiedsvereinbarung ist im Übrigen gültig, wenn sie dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht entspricht.
3    Gegen eine Schiedsvereinbarung kann nicht eingewendet werden, der Hauptvertrag sei ungültig oder die Schiedsvereinbarung beziehe sich auf einen noch nicht entstandenen Streit.
4    Für eine Schiedsklausel, die in einem einseitigen Rechtsgeschäft oder in Statuten vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss.138
IPRG nach dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht (BGE 147 III 107 E. 3.1.1; 140 III 134 E. 3.1; 138 III 29 E. 2.2.2).
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass das Investitionsschutzabkommen 1985 nach den Regeln der Vertragsrechtskonvention auszulegen ist, die sowohl im Rahmen des auf die Streitsache anwendbaren Rechts (d.h. des ISA 1985) als auch als Teil des schweizerischen Rechts Anwendung findet. Die in Art. 31 ff
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
. VRK festgelegten allgemeinen Grundsätze kodifizieren in ihrem wesentlichen Gehalt Völkergewohnheitsrecht (BGE 149 III 131 E. 6.4.2; 147 II 1 E. 2.3; 146 III 142 E. 3.4.1).
Art. 31 Abs. 1
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK sieht vor, dass ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen ist. Ausser dem Zusammenhang (Art. 31 Abs. 2
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VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK) sind gemäss Art. 31 Abs. 3
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VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK in gleicher Weise jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen (lit. a), jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (lit. b), und jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz (lit. c) zu berücksichtigen. Nach Art. 32
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VRK Art. 32 Ergänzende Auslegungsmittel - Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31
a  die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder
b  zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt.
VRK können ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsschlusses, herangezogen werden, um die sich unter Anwendung von Art. 31
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VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Art. 31
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VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt (lit. a) oder zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt (lit. b).
Art. 31 Abs. 1
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VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK gibt die zu berücksichtigenden Elemente der Auslegung vor, ohne jedoch eine verbindliche rechtliche Rangordnung unter ihnen aufzustellen. Die gewöhnliche Bedeutung des Vertragstextes bildet den Ausgangspunkt der Auslegung. Diese gewöhnliche Bedeutung der Begriffe muss nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Zusammenhangs und im Lichte des Zieles und Zweckes des Vertrags ermittelt werden. Ziel und Zweck des Vertrags entsprechen dem, was die Parteien mit dem Vertrag erreichen wollten. Die teleologische Auslegung gewährleistet zusammen mit der Auslegung nach Treu und Glauben den "effet utile" des Vertrags. Der auszulegenden Bestimmung ist unter mehreren möglichen Interpretationen derjenige Sinn beizumessen, der ihre effektive Anwendung gewährleistet und nicht zu einem Ergebnis führt, das dem Ziel und Zweck des Vertrags widerspricht (BGE 149 III 131 E. 6.4.2; 147 II 1 E. 2.3; 144 II 130 E. 8.2.1; 144 III 559 E. 4.4.2).

5.

5.1. Die Beschwerdeführerinnen bringen unter Berufung auf das in Art. 178 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 178 - 1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.137
1    Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.137
2    Die Schiedsvereinbarung ist im Übrigen gültig, wenn sie dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht entspricht.
3    Gegen eine Schiedsvereinbarung kann nicht eingewendet werden, der Hauptvertrag sei ungültig oder die Schiedsvereinbarung beziehe sich auf einen noch nicht entstandenen Streit.
4    Für eine Schiedsklausel, die in einem einseitigen Rechtsgeschäft oder in Statuten vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss.138
IPRG unter anderem vorgesehene schweizerische Recht zu Unrecht vor, über die Vertragsrechtskonvention hinaus sei auch der vom Bundesgericht angewendete Grundsatz zu beachten, nach dem - wenn feststeht, dass eine Schiedsvereinbarung vorliegt - davon auszugehen ist, dass die Parteien eine umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichts wünschten (dazu BGE 140 III 134 E. 3.2). Dieser von der Rechtsprechung im Bereich der Handelsschiedsgerichtsbarkeit entwickelte Grundsatz kann im vorliegenden Zusammenhang eines Investitionsschutzabkommens, das nicht die ausschliessliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vorsieht, sondern für bestimmte Streitigkeiten die staatlichen Gerichte als zuständig erklärt, mithin gerade die im Staatsvertrag geregelte Abgrenzung der staatlichen von der privaten Gerichtsbarkeit umstritten ist, nicht zur Anwendung kommen. Soweit die Beschwerdeführerinnen gestützt auf das schweizerische Recht von einer besonders weiten Auslegung der strittigen Schiedsklausel bzw. der Vermutung einer umfassenden Zuständigkeit des Schiedsgerichts ausgehen wollen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Ein Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit kann nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Übrigen auch bei einer gewöhnlichen Schiedsvereinbarung nicht leichthin angenommen werden (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 144 III 235 E. 2.3.4; 140 III 134 E. 3.2). Dies ist insbesondere bei unklaren Vereinbarungen zu beachten, die sowohl eine Schieds- als auch eine Gerichtsstandsklausel enthalten (Urteile 4A 2/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 3.4; 4A 244/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.4).
Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde bleibt für eine Auslegungsregel, nach der die Vertragsparteien eine umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichts wünschten, im zu beurteilenden Fall kein Raum. Ebenso wenig ist nach den erwähnten Grundsätzen der Hinweis im angefochtenen Schiedsentscheid zu beanstanden, dass die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts auf der klaren und unmissverständlichen Zustimmung der Vertragsparteien ("clear and unambiguous consent of both parties") zu einer schiedsgerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten beruhen muss. Das Schiedsgericht hat bei der Bestimmung des Umfangs der strittigen Schiedsklausel in Art. 13 Abs. 3 ISA 1985 keinen besonders restriktiven Standard angewendet, wie die Beschwerdeführerinnen geltend machen, sondern hat seiner Auslegung vielmehr zutreffend die allgemein anwendbaren Grundsätze nach Art. 31 f
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VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
. VRK zugrunde gelegt.

5.2. Die Beschwerdeführerinnen werfen dem Schiedsgericht zu Unrecht vor, es habe die subsidiäre Natur von Art. 32
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 32 Ergänzende Auslegungsmittel - Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31
a  die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder
b  zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt.
VRK missachtet. Sie bringen vor, Art. 31
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VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK statuiere die allgemeine Auslegungsregel, wohingegen Art. 32
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VRK Art. 32 Ergänzende Auslegungsmittel - Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31
a  die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder
b  zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt.
VRK lediglich ergänzende Auslegungsmittel anführe für den Fall, dass "die Auslegung nach Artikel 31 a) die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder b) zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt". Damit übersehen sie, dass nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 32
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VRK Art. 32 Ergänzende Auslegungsmittel - Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31
a  die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder
b  zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt.
VRK ergänzende Auslegungsmittel über die in lit. a und b aufgeführten Konstellationen hinaus auch herangezogen werden können, "um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen".
Genau dies hat das Schiedsgericht getan, indem es die vorbereitenden Arbeiten für den Abschluss des ISA 1985 zur Bestätigung seiner bereits in Anwendung von Art. 31
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VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK erfolgten Auslegung heranzog. Nachdem seine Auslegung gemäss dieser Bestimmung zu einem klaren Ergebnis hinsichtlich der Bedeutung der Schiedsklausel in Art. 13 Abs. 3 ISA 1985 geführt hatte, ist dem Schiedsgericht keine Verletzung von Art. 32
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VRK Art. 32 Ergänzende Auslegungsmittel - Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31
a  die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder
b  zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt.
VRK vorzuwerfen, wenn es zur Bestätigung dieses Auslegungsergebnisses verschiedene Vertragsentwürfe ergänzend beizog. Der in der Beschwerde ins Feld geführte Umstand, dass im angefochtenen Schiedsentscheid bereits bei der Ermittlung der gewöhnlichen Bedeutung von Art. 13 Abs. 3 ISA 1985 sowie im Rahmen der systematischen Auslegung ergänzend auf diese Entwürfe der Vertragsparteien hingewiesen wird, ändert nichts daran, dass diese lediglich der Bestätigung dienten.
Der Vorwurf, das Schiedsgericht habe mit seiner Vorgehensweise gegen die Auslegungsgrundsätze von Art. 31 f
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VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
. VRK verstossen, ist unbegründet.

5.3. Die Beschwerdeführerinnen rügen, das Schiedsgericht habe die gewöhnliche Bedeutung und den Zusammenhang der Schiedsklausel in Art. 13 Abs. 3 ISA 1985 unrichtig ausgelegt.

5.3.1. Sie weisen einleitend zwar zutreffend darauf hin, dass ein Staatsvertrag nach Art. 31
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VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK zunächst in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung auszulegen ist. Ihnen kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringen, der Wortlaut von Art. 13 Abs. 3 ISA 1985 ("a dispute involving the amount of compensation resulting from [...] measures having effect equivalent to [...] expropriation [Hervorhebungen hinzugefügt]") müsse nach seiner gewöhnlichen Bedeutung so verstanden werden, dass das Schiedsgericht für alle Streitigkeiten zuständig sei, bei denen es "unter anderem auch um die Höhe der Entschädigung" gehe. Entgegen ihrer Ansicht ist "involving" nicht mit "including" gleichzusetzen, wie das Schiedsgericht zutreffend erkannt hat. Daran vermögen auch die von den Beschwerdeführerinnen selektiv aus verschiedenen Wörterbüchern herausgesuchten Teilgehalte des Verbs "to involve" nichts zu ändern. Vielmehr ergibt sich auch aus den von ihnen im Schiedsverfahren eingereichten Wörterbuchauszügen, dass diesem Verb unter anderem die Bedeutung "to relate to" zukommt. Wie das Schiedsgericht zutreffend ausführt, ist der in der Schiedsklausel verwendete Begriff "involving" im
Gegensatz zu "including" einerseits bzw. "over" oder "limited to" andererseits weniger klar und es kann ihm je nach Kontext eine engere oder eine weitere Bedeutung zukommen. Dem Schiedsgericht ist keine Verletzung der massgebenden Auslegungsregeln vorzuwerfen, indem es die lexikalische Bedeutung des Begriffs "involving" für die Auslegung von Art. 13 Abs. 3 ISA 1985 als nicht ausschlaggebend erachtete.
Inwiefern sich aus dem blossen Ausdruck "resulting from" in Art. 13 Abs. 3 ISA 1985 ergeben soll, dass die Zuständigkeit des Schiedsgerichts auch "Fragen der Kausalität", geschweige denn sämtliche Streitigkeiten betreffend eine materielle Enteignung umfassen würde, wie die Beschwerdeführerinnen geltend machen, vermag anhand der Ausführungen in der Beschwerde nicht einzuleuchten. Der Vorwurf der Verletzung der anwendbaren Auslegungsgrundsätze erweist sich auch in diesem Zusammenhang als unbegründet.

5.3.2. Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, das Schiedsgericht habe das unmittelbare Umfeld der Schiedsklausel in Art. 13 ISA 1985 ignoriert und sei dadurch zu einer Auslegung gelangt, die dem Wortlaut der Schiedsklausel widerspreche.
Mit ihrem Vorbringen, Art. 13 ISA 1985 liefere keinerlei Hinweise auf getrennte Zuständigkeiten oder ein zweigeteiltes Verfahren, lassen sie unbeachtet, dass sowohl das vorgeschriebene Hinwirken auf eine gütliche Einigung nach Abs. 1 als auch die vorgesehene Möglichkeit der Anrufung der staatlichen Gerichte nach Abs. 2 sämtliche Streitigkeiten ("any dispute" bzw. "the dispute") betrifft, wohingegen die Schiedsklausel in Abs. 3 nur für bestimmte Streitigkeiten gilt ("a dispute involving the amount of compensation"). Die von den Beschwerdeführerinnen hervorgehobene Wahlmöglichkeit zwischen dem staatlichen Gericht gemäss Abs. 2 und dem Schiedsgericht gemäss Abs. 3 kann daher aufgrund des engeren Anwendungsbereichs der Schiedsklausel folgerichtig nur für bestimmte Streitigkeiten gelten, nämlich für solche "involving the amount of compensation". Hinsichtlich der objektiven Tragweite dieser Umschreibung lässt sich aus diesem Wahlrecht unmittelbar nichts ableiten.
Wie das Schiedsgericht zu Recht festhält, ist im Hinblick auf die gewöhnliche Bedeutung der strittigen Schiedsklausel und deren Anwendungsbereich nach Art. 31 Abs. 1
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VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK zu berücksichtigen, dass die Parteien die Formulierung "a dispute involving the amount of compensation resulting from expropriation [Hervorhebung hinzugefügt]" gewählt haben und nicht etwa "a dispute involving compensation from expropriation", geschweige denn "a dispute involving expropriation". Die Beschwerdeführerinnen vermögen der schiedsgerichtlichen Begründung, wonach das Element der Entschädigungshöhe ("the amount of compensation") im Sinne einer Einschränkung des Anwendungsbereichs zu verstehen ist, ansonsten die Formulierung überflüssig wäre, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. In der Tat leuchtet nicht ein, weshalb die Parteien ausdrücklich die Entschädigungshöhe aufgeführt hätten, wenn "involving" in einem derart umfassenden Sinne verstanden würde, so dass ein Schiedsverfahren bezüglich sämtlicher Fragen zulässig wäre, sobald die Entschädigung auch nur eines der strittigen Elemente darstellt.
Das Schiedsgericht hat demnach der lexikalischen Bedeutung des Begriffs "involving" im Gegensatz zur Formulierung "the amount of compensation" zu Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen, sondern ist bei seiner Auslegung nach dem Wortlaut der Schiedsklausel zutreffend davon ausgegangen, dass dieser Zusatz im Sinne einer Einschränkung des Anwendungsbereichs zu verstehen ist. Angesichts dieser einschränkenden Formulierung der Schiedsklausel in Art. 13 Abs. 3 im Gegensatz zur weiter gefassten Zuständigkeit der staatlichen Gerichte in Art. 13 Abs. 2 ISA 1985 zeigen die Beschwerdeführerinnen keine Verletzung massgebender Auslegungsgrundsätze auf, indem sie vorbringen, die Abfolge von Art. 13 ISA 1985 spreche eindeutig für einen "einstufigen Streitlösungsmechanismus" und einmal mehr unter Berufung auf ein angebliches allgemeines Wahlrecht zwischen staatlichem Gericht (Abs. 2) und Schiedsgericht (Abs. 3) behaupten, das schiedsgerichtliche Verständnis finde "keinerlei Unterstützung im Wortlaut des Art. 13" bzw. sei "im Ergebnis unvernünftig".
Ebenso wenig überzeugt das Vorbringen, die Auslegung des Schiedsgerichts sei mit der sog. Fork-in-the-Road-Bestimmung von Art. 13 Abs. 3 Satz 2 ISA 1985 unvereinbar. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht leuchtet nicht ein, inwiefern diese Bestimmung untersagen würde, dass bestimmte Fragen durch die staatlichen Gerichte, andere - nämlich die Entschädigungshöhe - durch ein Schiedsgericht zu beurteilen sind. Aufgrund der Systematik von Art. 13 Abs. 3 ISA 1985 ist naheliegend, dass sich die Ausnahmebestimmung nach Satz 2 auf Streitigkeiten im Sinne von Satz 1 - also "involving the amount of compensation" - bezieht und auf solche beschränkt ist, wie das Schiedsgericht zutreffend festgehalten hat.
Mit diesem Verständnis wird genau der mit Abs. 3 Satz 2 verfolgte Zweck erreicht, parallele Verfahren über denselben Gegenstand (d.h. die Entschädigungshöhe) zu vermeiden. Im Gegensatz dazu würde die in der Beschwerde vertretene Auffassung, nach der Abs. 3 Satz 2 dem Investor den Weg zum internationalen Schiedsgericht versperrt, sobald er das nationale Gericht "mit irgendeinem Aspekt" befasst habe, über das Ziel hinausschiessen, indem dies ein späteres Schiedsverfahren auch in Fällen ausschliessen würde, in denen das staatliche Gerichtsverfahren keinen Bezug zur Höhe der Entschädigung aufweist. Einer Fork-in-the-Road-Bestimmung bedarf es in solchen Fällen nicht, zumal das nach Abs. 3 Satz 1 vorgesehene Schiedsgericht für eine solche Streitigkeit aufgrund des engeren Anwendungsbereichs im Vergleich zu Abs. 2 von vornherein nicht zuständig ist. Im Übrigen ergeben sich die in der Beschwerde monierten praktischen Schwierigkeiten hinsichtlich der Abgrenzung der beiden Verfahren, so sie denn bestehen, aus der unterschiedlichen Umschreibung der Anwendungsbereiche von Abs. 2 und Abs. 3. Dass die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte in Art. 13 ISA 1985 hinsichtlich der objektiven Tragweite weiter gefasst ist als diejenige des
Schiedsgerichts stellen auch die Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht grundsätzlich in Frage.

5.3.3. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, das Schiedsgericht habe zur Auslegung von Art. 13 "primär" Art. 6 Abs. 2 ISA 1985 herangezogen, obwohl die beiden Bestimmungen in keinem direkten Zusammenhang stünden, und habe letztere Bestimmung unrichtig ausgelegt.
Das Schiedsgericht hat im Rahmen seiner Auslegung der strittigen Schiedsklausel in ihrem Zusammenhang sowohl die Systematik von Art. 13 ISA 1985, der den auszulegenden Wortlaut enthält, als auch den weiteren Kontext - so insbesondere die Bestimmung von Art. 6 ISA 1985 ("Expropriation") - berücksichtigt. Im Umstand, dass das Schiedsgericht nach seiner grammatikalischen Auslegung von Art. 13 ISA 1985 zunächst auf die Argumente der Parteien zum weiteren Zusammenhang im Gefüge des gesamten Abkommens einging, bevor es sich vertieft mit der sog. Fork-in-the-Road-Klausel in Art. 13 Abs. 3 Satz 2 ISA 1985 auseinandersetzte, liegt keine Verletzung von Art. 31 Abs. 1
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK begründet. Das Schiedsgericht durfte vielmehr berücksichtigen, dass Art. 6 ISA 1985 nicht nur die materiellen Voraussetzungen von Enteignungen umschreibt (Abs. 1), sondern zusätzlich festhält, dass die Frage der Rechtmässigkeit enteignender Massnahmen den staatlichen Gerichten zur Beurteilung vorgelegt werden kann (Abs. 2). Dabei ist es nachvollziehbar davon ausgegangen, dass die gerichtliche Beurteilung der Rechtmässigkeit auch das Vorliegen bzw. den Eintritt entsprechender Massnahmen umfasst, setzt sie diese doch voraus.
Dem Schiedsgericht ist keine Verletzung von Art. 31 Abs. 1
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VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK vorzuwerfen, wenn es davon ausging, Art. 6 Abs. 2 ISA 1985 bestätige das Verständnis der Schiedsklausel in Art. 13 Abs. 3 ISA 1985, nach dem die Vertragsstaaten die Zuständigkeit des internationalen Schiedsgerichts auf die Frage der Höhe der Entschädigung beschränken wollten. Vielmehr trifft zu, dass Art. 6 Abs. 2 ISA 1985 dafür spricht, dass die Vertragsstaaten die Frage der Rechtmässigkeit enteignender Massnahmen und diejenige der Höhe einer Entschädigung hinsichtlich der Streiterledigung auseinanderhalten wollten, indem die Bestimmung ausschliesslich die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte vorsieht. Der Einwand der Beschwerdeführerinnen, Art. 6 Abs. 2 räume mit der Verwendung des Begriffs ("may") genau wie Art. 13 Abs. 2 (gemeint: Abs. 3) ISA 1985 lediglich die Möglichkeit ein, statuiere aber keine Pflicht ("shall"), ein nationales Gericht anzurufen, verfängt nicht. Zwar trifft zu, dass damit einzig eine Berechtigung zum Ausdruck gebracht wird. Die Wortwahl erklärt sich jedoch ohne Weiteres damit, dass naturgemäss keine Verpflichtung zur autoritativen Durchsetzung allfälliger Ansprüche besteht. Mangels vorgesehener Alternativen zu den in Art. 6 Abs. 2 ISA 1985
einzig aufgeführten staatlichen Gerichten ("be reviewed by the competent court of the Contracting Party") lässt sich daraus entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht ableiten, die Parteien könnten im Streitfall auch an eine andere Instanz, geschweige denn an ein internationales Schiedsgericht gelangen.

5.4. Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Auslegung des Schiedsgerichts sei mit dem Ziel und Zweck von Art. 13 Abs. 3 ISA 1985 und dem Investitionsschutzabkommen insgesamt nicht vereinbar.

5.4.1. Sie weisen in diesem Zusammenhang zwar zutreffend darauf hin, dass die rechtlich gebotene objektive Auslegung von Art. 13 Abs. 3 ISA 1985 entgegen einer Erwägung im angefochtenen Entscheid nicht davon abhängen kann, ob der Staat im zu beurteilenden Fall eine Entschädigung ausbezahlt hat oder nicht. Ihr Vorbringen, die vom Schiedsgericht angenommene Aufteilung der zuständigen Foren für die Rechtmässigkeit einer Enteignung einerseits und die Höhe der Entschädigung andererseits sei nicht möglich, überzeugt dennoch nicht. Selbst wenn mit ihnen davon auszugehen wäre, dass die Höhe der Entschädigung gemäss Art. 6 Abs. 1 ISA 1985 eines von vier Tatbestandsmerkmalen darstelle ("against compensation"), nach denen sich die Zulässigkeit einer Enteignung beurteile, leuchtet zunächst nicht ein, weshalb einem Investor, der die Rechtmässigkeit der Enteignung dem staatlichen Gericht zur Beurteilung unterbreitet, anschliessend der Weg an das Schiedsgericht zur Überprüfung der Höhe der Entschädigung "komplett versperrt" sein soll. Beschränkt sich das Rechtsbegehren vor dem staatlichen Gericht auf die Frage der Rechtmässigkeit der strittigen Massnahme, so bildet die Höhe der Entschädigung nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens und der
Investor kann die Entschädigungshöhe nach Art. 13 Abs. 3 ISA 1985 in einem Schiedsverfahren überprüfen lassen, worauf auch der angefochtene Entscheid zutreffend hinweist. Im Schiedsverfahren blieb im Übrigen unbestritten, dass es vor einem staatlichen Gericht möglich ist, die Frage der Entschädigungshöhe zugunsten eines eigenen Verfahrens vorzubehalten.
Der Umstand, dass die Beschränkung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Investitionsschutzabkommen 1985 auf die Frage der Entschädigungshöhe und das damit einhergehende Nebeneinander von staatlicher und privater Gerichtsbarkeit möglicherweise mit Abgrenzungsschwierigkeiten und - bezüglich bestimmter materieller Fragen - Doppelspurigkeiten verbunden ist, führt nicht zu dem in der Beschwerde vertretenen Auslegungsergebnis einer umfassenden Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Den Vertragsstaaten des ISA 1985 wäre es unbenommen gewesen, einem Investor bei Investitionsstreitigkeiten mit einem Staat die Anrufung eines internationalen Schiedsgerichts zulasten der staatlichen Gerichtsbarkeit umfassend zu ermöglichen. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerinnen anzunehmen scheinen, lässt sich die im Staatsvertrag konkret vorgesehene Regelung der Streiterledigung jedoch nicht unter Berufung auf den allgemeinen Zweck des Schutzes vor entschädigungslosen Enteignungen bzw. den " effet utile " in ihrem Sinne auslegen.

5.4.2. Unbehelflich ist sodann der Einwand der Beschwerdeführerinnen, die staatlichen Gerichte in China könnten das Vorliegen und die Rechtmässigkeit einer materiellen Enteignung gar nicht feststellen. Wie das Schiedsgericht zutreffend ausführt, sieht Art. 6 Abs. 2 ISA 1985 vor, dass die Rechtmässigkeit einer Enteignung bzw. einer Massnahme mit gleicher Wirkung auf Antrag des betroffenen Investors durch die staatlichen Gerichte des betreffenden Vertragsstaats zu überprüfen ist. Zudem verpflichten Art. 6 Abs. 1 und 3 ISA 1985 die Vertragsstaaten dazu sicherzustellen, dass in ihrem Hoheitsgebiet ausreichender Schutz gegen solche Massnahmen sowie hinreichende Entschädigung im Sinne des Abkommens gewährleistet sind. Das Schiedsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es nicht darüber zu befinden habe, ob die Vertragsstaaten dieser Verpflichtung nachgekommen sind, und diese Frage für die Beurteilung der Reichweite der Schiedsklausel nicht rechtserheblich ist. Mit dem Schiedsgericht ist davon auszugehen, dass die Schiedsklausel im ISA 1985 objektiv nach den in Art. 31 f
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
. VRK vorgesehenen Grundsätzen auszulegen ist und die vertraglich umschriebene Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht je nachdem, ob die Vertragsstaaten ihren aus
dem auszulegenden Staatsvertrag fliessenden Verpflichtungen nachgekommen sind oder nicht, enger oder weiter ausgelegt werden kann. Soweit Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus dem Investitionsschutzabkommen 1985 nicht eingehalten werden, steht diesen mit Art. 14 ISA 1985 ("Disputes between the Contracting Parties") ein eigener Weg der Streiterledigung offen.
Dem Schiedsgericht ist keine Verletzung von Art. 31
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK vorzuwerfen, indem es die von den Beschwerdeführerinnen bestrittene Einhaltung staatsvertraglicher Verpflichtungen durch die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Auslegung der Schiedsklausel in Art. 13 Abs. 3 ISA 1985 als nicht rechtserheblich erachtete. Entsprechend erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerde zur Beurteilung des Vorliegens und der Rechtmässigkeit materieller Enteignungen durch chinesische Gerichte als unbehelflich und es erübrigt sich, auf das neu eingereichte Rechtsgutachten von Prof. E.________ einzugehen. Aufgrund fehlender Rechtserheblichkeit braucht auch auf die Rüge der Beschwerdeführerinnen nicht eingegangen zu werden, das Schiedsgericht habe sich in Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 190 Abs. 2 lit. d
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG) nicht mit sämtlichen ihrer Vorbringen zur angeblich fehlenden Möglichkeit der Geltendmachung ihrer Ansprüche vor chinesischen Gerichten auseinandergesetzt.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) mit insgesamt Fr. 250'000.-- zu entschädigen. Diese Entschädigung wird aus der an die Bundesgerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4A_172/2023
Datum : 11. Januar 2024
Publiziert : 30. Januar 2024
Quelle : Bundesgericht
Status : Publiziert als BGE-150-III-89
Sachgebiet : Schiedsgerichtsbarkeit
Gegenstand : Internationale Schiedsgerichtsbarkeit;


Gesetzesregister
BGG: 54 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
77 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
IPRG: 16 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
176 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 176 - 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
1    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
2    Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO133 vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.134
3    Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls vom Schiedsgericht135 bezeichnet.
178 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 178 - 1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.137
1    Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.137
2    Die Schiedsvereinbarung ist im Übrigen gültig, wenn sie dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht entspricht.
3    Gegen eine Schiedsvereinbarung kann nicht eingewendet werden, der Hauptvertrag sei ungültig oder die Schiedsvereinbarung beziehe sich auf einen noch nicht entstandenen Streit.
4    Für eine Schiedsklausel, die in einem einseitigen Rechtsgeschäft oder in Statuten vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss.138
190 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
192
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 192 - 1 Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
1    Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
2    Haben die Parteien eine Anfechtung der Entscheide vollständig ausgeschlossen und sollen die Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958168 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss.
SR 0.111: 31  32
BGE Register
119-II-380 • 126-I-95 • 127-III-279 • 128-III-50 • 134-III-186 • 134-III-565 • 134-V-208 • 136-III-605 • 138-II-217 • 138-III-29 • 140-III-134 • 140-III-16 • 140-III-477 • 141-III-495 • 142-III-220 • 142-III-521 • 143-III-462 • 143-III-55 • 144-II-130 • 144-III-235 • 144-III-559 • 146-III-142 • 147-II-1 • 147-III-107 • 149-III-131
Weitere Urteile ab 2000
4A_172/2023 • 4A_180/2023 • 4A_2/2023 • 4A_227/2022 • 4A_244/2012 • 4A_247/2017 • 4A_319/2015 • 4A_322/2015 • 4A_356/2017 • 4A_446/2022 • 4A_492/2021 • 4A_500/2015 • 4A_564/2021 • 4A_616/2015 • 4A_80/2018
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • frage • staatsvertrag • schiedsentscheid • vertragspartei • beklagter • schiedsgerichtsbarkeit • materielle enteignung • sachverhalt • china • schweizerisches recht • schiedsvereinbarung • treu und glauben • sprache • sachverhaltsfeststellung • amtssprache • entscheid • grammatikalische auslegung • beschwerde in zivilsachen • bewilligung oder genehmigung
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