Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4130/2013

Urteil vom 11. September 2013

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch,

Gerichtsschreiber Beat König.

X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Kommunikation BAKOM,

Abt. Medien und Post, Sektion Post,

Vorinstanz,

Billag AG,

Erstinstanz.

Gegenstand Mehrwertsteuerpflicht im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass X._______ (im Folgenden auch: Beschwerdeführer) der Billag AG (im Folgenden: Billag oder Erstinstanz) mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 erklärte, er habe die ihm am 1. Juli 2011 in Rechnung gestellten Abgaben für den privaten Radio- bzw. Fernsehempfang, nicht jedoch die in diesem Zusammenhang zu Unrecht eingeforderten Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 11.28 gezahlt (Akten Vorinstanz, act. 1 S. 2),

dass die Erstinstanz in der Folge mit Schreiben vom 14. November 2011 ausführte, auf den Radio- bzw. Fernsehempfangsdienstleistungen seien Mehrwertsteuern von 2.5 % zu entrichten, weshalb nach wie vor eine Restforderung gegenüber dem Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 11.28 bestehe (Akten Vorinstanz, act. 1 S. 3),

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. November 2011 den Standpunkt der Erstinstanz bestritt und eine anfechtbare Verfügung verlangte (Akten Vorinstanz, act. 1 S. 4 f.),

dass die Erstinstanz am 24. November 2011 mit der Begründung, ihr stehe keine Verfügungskompetenz in der Sache zu, die mit dem Beschwerdeführer geführte Korrespondenz an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übermittelte (Akten Vorinstanz, act. 1 S. 6),

dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 3. Januar 2012 bei der Erstinstanz um Erlass einer anfechtbaren Verfügung durch die dafür zuständige Behörde ersuchte und zudem "die Rückforderung sämtlicher unter dem Titel 'Mehrwertsteuer' von der Billag zu Unrecht eingeforderten [...] Beträge" anmeldete (Akten Vorinstanz, act. 7 Beilage 8),

dass er zudem mit Schreiben vom 1. Februar 2012 an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM; im Folgenden auch: Vorinstanz) gelangte und dieses um eine anfechtbare Verfügung betreffend die in Frage stehenden Mehrwertsteuern ersuchte (Akten Vorinstanz, act. 2),

dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 6. Februar 2012 ausführte, die Erstinstanz habe das Anliegen des Beschwerdeführers richtigerweise an die ESTV geschickt,

dass die Vorinstanz in diesem Schreiben ferner festhielt, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2012 werde ebenfalls an die ESTV weitergeleitet, da das BAKOM zwar Aufsichts- und Beschwerdeinstanz für die Empfangsgebühren bilde, jedoch die ESTV die zuständige Behörde für die Beurteilung der rechtlichen Grundlage für die Mehrwertsteuerpflicht sei (Akten Vorinstanz, act. 3),

dass die ESTV mit Schreiben vom 5. März 2012 zuhanden des BAKOM und der Billag ausführte, Radio- und Empfangsgebühren seien mit Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen und für Streitigkeiten betreffend die Steuerüberwälzung seien die Zivilgerichte zuständig (Akten Vorinstanz, act. 5),

dass der Beschwerdeführer, welchem dieses Schreiben zur Kenntnis gebracht worden war, die Rechtsauffassung der ESTV am 30. März 2012 schriftlich bei der Erstinstanz bestritt und wiederum um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchte (Akten Vorinstanz, act. 7 Beilage 13),

dass die Erstinstanz dem Beschwerdeführer darauf mitteilte, sie könne dem Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung mangels Verfügungskompetenz hinsichtlich der vorliegenden Streitigkeit nicht entsprechen (Schreiben vom 3. April 2012 [= Akten Vorinstanz, act. 7 Beilage 14]),

dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2012 bei der Vorinstanz Rechtsverweigerungsbeschwerde erhob und insbesondere beantragte, die Erstinstanz sei anzuweisen, sein Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung an die Hand zu nehmen (Akten Vorinstanz, act. 7),

dass das BAKOM die Erstinstanz mit Verfügung vom 17. Juli 2012 unter Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde anwies, umgehend eine Verfügung zu erlassen (Akten Vorinstanz, act. 11),

dass die Erstinstanz am 23. Juli 2012 verfügte, sie sei zur Beurteilung von mehrwertsteuerrechtlichen Streitigkeiten nicht zuständig und auf das "Gesuch des Beschwerdeführers" werde nicht eingetreten (Akten Vorinstanz, act. 12 S. 2),

dass der Beschwerdeführer hiergegen am 20. August 2012 Beschwerde bei der Vorinstanz erhob und insbesondere beantragte, es sei "unverzüglich eine anfechtbare und angemessen begründete Verfügung über [die] [...] Restforderung im Betrage von Fr. 11.28 (Mehrwertsteuer) und die ausstehenden Mahngebühren" sowie "über die vom Beschwerdeführer verlangte, vollumfängliche Rückerstattung des von [der Billag] [...] unter dem Titel 'Mehrwertsteuer' eingeforderten Betrages zu erlassen" (Akten Vorinstanz, act. 13 S. 5),

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. September 2012 die Beschwerde, soweit sie darauf eintrat, guthiess (Akten Vorinstanz, act. 21),

dass sie zugleich die Erstinstanz anwies, gemäss den Erwägungen die Zuständigkeit in der Sache abzuklären,

dass die Erstinstanz nach erneuter Abklärung ihre Zuständigkeit bejahte und mit Verfügung vom 12. Februar 2013 namentlich anordnete, die Restforderungen gemäss den dem Beschwerdeführer zugestellten Rechnungen vom 1. Juli 2011 und 2. Juli 2012 in der Höhe von insgesamt Fr. 32.58 seien nach wie vor offen und geschuldet,

dass der Beschwerdeführer gegen letztere Verfügung am 17./18. März 2013 Beschwerde bei der Vorinstanz erhoben hat, soweit darin über die Mehrwertsteuer- und die entsprechende Überwälzungspflicht entschieden wurde,

dass er in der Begründung dieses Rechtsmittels - wie schon in seiner Beschwerde vom 20. August 2012 (Akten Vorinstanz, act. 13 S. 5) - insbesondere ausführte, die Beschwerde sei an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterleiten, falls das BAKOM der Erstinstanz im konkreten Fall Weisungen erteilt habe (Akten Vorinstanz, act. 27 S. 2),

dass die Vorinstanz die Beschwerde vom 17./18. März 2013 mit Schreiben vom 19. Juli 2013 samt den Vorakten dem Bundesverwaltungsgericht überwies,

dass sie dabei "einen Sprungrekurs" beantragt bzw. darum ersucht, ihrem Antrag "auf Überweisung der Beschwerdesache X._______ gegen [die] Billag [...] sei stattzugeben",

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2013 die Unterinstanzen insbesondere dazu aufforderte, unter Einreichung entsprechender Belege bis zum 16. August 2013 zur Frage Stellung zu nehmen, ob die Voraussetzungen einer Sprungbeschwerde bereits im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde vom 17./18. März 2013 bei der Vorinstanz erfüllt gewesen seien und die funktionelle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend gegeben sei (Dispositiv-Ziff. 3),

dass die Unterinstanzen ferner mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2013 dazu aufgefordert wurden, sich auch zur Frage zu äussern, ob die Zuständigkeit der Erstinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2013 (soweit sie angefochten ist) namentlich mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) gegeben war,

dass die Erstinstanz sodann mit der zuletzt genannten Zwischenverfügung darum ersucht wurde, eine Kopie des zwischen ihr und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) abgeschlossenen Leistungsauftrages einzureichen,

dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 15. August 2013 an ihren mit dem (Überweisungs-)Schreiben vom 19. Juli 2013 gestellten Anträgen festhielt,

dass sie dabei ausführte, die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde seien - da die Vorinstanz der Erstinstanz den Auftrag zum Einziehen der Empfangsgebühren mit Mehrwertsteuer erteilt habe - erfüllt,

dass die Vorinstanz zudem erklärte, sie könne sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht zur Frage der Zuständigkeit der Erstinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2013 äussern,

dass die Vorinstanz ferner den zwischen dem UVEK und der Billag abgeschlossenen Vertrag sowie das Pflichtenheft der Schweizerischen Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren vom 8. Juni 2005 einreichte,

dass sich die Erstinstanz mit Stellungnahme vom 16. August 2013 für die Behandlung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17./18. März 2013 als Sprungbeschwerde aussprach und ihre Zuständigkeit für den Erlass der angefochtenen Verfügung bejahte, und zwar namentlich mit dem Hinweis, dass die Höhe der Empfangsgebühren nicht der Privatautonomie unterliege, weshalb vorliegend nicht auf die Rechtsprechung der SRK abgestellt werden könne,

dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zu den Eingaben der Unterinstanzen zu äussern (Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2013),

dass er mit Schreiben vom 2. September 2013 an seinen Beschwerdeanträgen festhält,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und es gestützt auf Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, soweit diese von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden und keine der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen vorliegt,

dass in casu eine Verfügung der Billag, soweit sie die Mehrwertsteuerpflicht im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren betrifft, angefochten ist,

dass, bevor die Frage zu beantworten ist, ob diese Verfügung (direkt) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann bzw. welche Behörde die zuständige erste Beschwerdeinstanz ist, zu klären ist, ob die Billag überhaupt zuständig war, die Verfügung zu erlassen, soweit sie vorliegend im Streit liegt (vgl. BVGE 2009/30 E. 1.1),

dass der Bundesrat nach Art. 69 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
Satz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) die Erhebung der Empfangsgebühren und die damit verbundenen Aufgaben einer unabhängigen Organisation (Gebührenerhebungsstelle) übertragen kann, welche als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
VwVG und Art. 79
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gilt und Verfügungen erlassen kann,

dass laut Art. 65 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
der vom Bundesrat erlassenen Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) das UVEK eine Stelle ausserhalb der Bundesverwaltung als Gebührenerhebungsstelle bezeichnet und diese Stelle die offizielle Bezeichnung "Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren" führt,

dass diese Gebührenerhebungsstelle gemäss Art. 65 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
RTVV verantwortlich ist für die Bearbeitung der Meldungen (Bst. a), den Erlass von Verfügungen zur Erhebung von Empfangsgebühren und betreffend Betreibungen (Bst. b), die Betreibung säumiger Gebührenpflichtiger (Bst. c), das Überweisen der Gebührenerträge an die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) und an das BAKOM (Bst. d) sowie das Anzeigen möglicher Verstösse gegen die Meldepflicht beim BAKOM (Bst. e),

dass die Einzelheiten des Leistungsauftrages sowie die Entschädigung der Gebührenerhebungsstelle in einem vom UVEK mit dieser Stelle abzuschliessenden Vertrag festzulegen sind (Art. 65 Abs. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
RTVV),

dass das UVEK die Billag als Gebührenerhebungsstelle im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
RTVV bezeichnet hat und mit dieser entsprechend Art. 65 Abs. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
RTVV einen Vertrag betreffend die Einzelheiten des Leistungsauftrages sowie der Entschädigung der Billag abgeschlossen hat,

dass nach dem Ausgeführten davon auszugehen ist, dass die Billag insbesondere dafür zuständig ist, Verfügungen betreffend die Erhebung von Empfangsgebühren zu erlassen (Art. 69 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
Satz 1 RTVG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2 Bst. b
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
RTVV),

dass im gegenwärtigen Verfahren indes nicht die Kompetenz zum Erlass von Verfügungen betreffend die Erhebung von Empfangsgebühren, sondern die Verfügungskompetenz im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend Mehrwertsteuern (bzw. deren Überwälzung) für Radio- und Fernsehdienstleistungen während der Zeit vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2013 in Frage steht,

dass bezüglich dieser Steuern das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) und die Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) anwendbar sind,

dass es in materieller Hinsicht zum einen um die Frage geht, ob unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens und damit steuerbare Leistungen gegeben sind (vgl. Art. 12 Abs. 4
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
MWSTG in Verbindung mit Art. 14 Ziff. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV),

dass bejahendenfalls als Steuersubjekt nur ein Gemeinwesen (vgl. Art. 12
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTG), nicht jedoch der Beschwerdeführer in Betracht käme,

dass im vorliegenden Fall deshalb in materieller Hinsicht in erster Linie im Streit liegt, ob die Mehrwertsteuer, soweit sie auf den betroffenen Radio- und Fernsehdienstleistungen zu erheben wäre, auf den Beschwerdeführer als Steuerträger zu überwälzen ist (vgl. S. 1 der angefochtenen Verfügung: "... dass die Gebührenerhebungsstelle die Empfangsgebühren inklusive den aktuell gültigen Mehrwertsteuersatz [...] zu fakturieren hat und dementsprechend auch hierüber verfügen können muss"),

dass sich gemäss Art. 6
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTG die Überwälzung der Mehrwertsteuer nach privatrechtlichen Vereinbarungen richtet (Abs. 1) und die Zivilgerichte für die Beurteilung von Streitigkeiten betreffend die Steuerüberwälzung zuständig sind (Abs. 2),

dass deshalb einzig dann eine Verfügungsbefugnis der Billag betreffend Streitigkeiten über die Mehrwertsteuerüberwälzung gegeben wäre, wenn eine Art. 6
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTG derogierende Sonderbestimmung eine entsprechende Verfügungskompetenz vorsehen würde oder sich eine solche Befugnis aus einer öffentlich-rechtlichen, der erwähnten Vorschrift des Mehrwertsteuergesetzes vorgehenden Überwälzungspflicht bzw. Zuständigkeitsordnung für Überwälzungsstreitigkeiten ergeben würde (vgl. Entscheid der SRK vom 7. Mai 1997 i.S. X. SA gegen die Eidgenössische Steuerverwaltung, publiziert in: VPB 62.45 und ASA 67 [1998/1999] S. 222 ff., je E. 5b/cc und E. 5e),

dass Letzteres vorliegend indes nicht der Fall ist und auch nicht behauptet wird,

dass, wenn gemäss Rechtsprechung die ESTV als im Bereich der Mehrwertsteuer zuständige Verfügungsinstanz mangels öffentlich-rechtlicher Überwälzungspflicht (in vergleichbaren Konstellationen) keine Verfügungsbefugnis gegenüber einem Leistungsempfänger hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.534/2003 vom 11. November 2003 E. 3; Entscheid der SRK vom 7. Mai 1997, a.a.O., E. 5b/cc), das Gleiche a fortiori für eine Inkassostelle für Empfangsgebühren zu gelten hat,

dass in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Erstinstanz keinerlei Rolle spielt, ob die Höhe der Empfangsgebühren nicht der Privatautonomie unterliegt,

dass die Billag im angefochtenen Entscheid zur Begründung ihrer Zuständigkeit ausführt, in Art. 59 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
RTVV sei die Höhe der Gebühren für privaten Radioempfang auf Fr. 13.75 und für privaten Fernsehempfang auf Fr. 23.84 exklusive Mehrwertsteuer festgelegt, weshalb die Billag als Gebührenerhebungsstelle "im Umkehrschluss" die Empfangsgebühren inklusive dem aktuell gültigen Mehrwertsteuersatz zu fakturieren habe und dementsprechend diesbezüglich auch Verfügungskompetenz haben müsse,

dass es zwar zutrifft, dass Art. 59 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
RTVV die erwähnten Beträge als Höhe der Empfangsgebühren für den privaten Empfang bestimmt und sich dabei in dieser Vorschrift der Passus "exklusive Mehrwertsteuer" findet,

dass dieser Bestimmung freilich entgegen der Auffassung der Erstinstanz nicht zu entnehmen ist, dass sie für die Beurteilung von Streitigkeiten betreffend die Steuerüberwälzung zuständig ist,

dass im Übrigen Art. 59 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
RTVV die formell-gesetzliche Vorschrift von Art. 6
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTG ohnehin nicht zu derogieren vermöchte,

dass von vornherein und ebenso wenig im zwischen dem UVEK und der Billag abgeschlossenen Vertrag betreffend die Erhebung von Radio- und Fernsehempfangsgebühren sowie im Pflichtenheft der Schweizerischen Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren vom 8. Juni 2005 getroffene Vereinbarungen die formell-gesetzliche Vorschrift von Art. 6
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTG zu derogieren vermöchten, da der Inhalt von verwaltungsrechtlichen Verträgen nicht gegen gültige Rechtsnormen verstossen darf (vgl. BGE 136 I 142 E. 4.1),

dass sich also selbst dann, wenn - was freilich von keiner Seite behauptet wird - aus diesem Vertrag und/oder Pflichtenheft eine entsprechende Verfügungskompetenz der Billag und/oder eine öffentlich-rechtliche Überwälzungspflicht abzuleiten wäre, sich nichts am vorliegenden Ergebnis änderte,

dass vor diesem Hintergrund Art. 6
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTG erst recht dann massgeblich bliebe, wenn die Billag entsprechend der Darstellung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2013 (S. 2) seitens des UVEK (lediglich) und zu Recht dazu beauftragt worden wäre, die Radio- und Fernsehempfangsgebühren mit Mehrwertsteuern einzufordern,

dass nach dem Gesagten vorliegend gemäss Art. 6 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTG der Zivilrichter für die Beurteilung von Streitigkeiten betreffend die Steuerüberwälzung zuständig ist, welcher dann gegebenenfalls vorfrageweise über die Steuerbarkeit der Leistungen des BAKOM/UVEK im Bereich von Radio und Fernsehen zu entscheiden bzw. das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Steuerentscheides der ESTV gegenüber dem Leistungserbringer (BAKOM/UVEK) auszusetzen hätte (Entscheid der SRK vom 7. Mai 1997, a.a.O., E. 5e; siehe Art. 82 Abs. 1 Bst. f
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTG),

dass der Billag folglich die Befugnis abging, die angefochtene Verfügung zu erlassen, soweit in dieser über die vorliegende Mehrwertsteuer- und Überwälzungspflicht befunden und die daraus resultierende Mehrwertsteuerschuld des Beschwerdeführers (Leistungsempfänger) festgelegt wurde,

dass der angefochtene Entscheid - soweit er im Streit liegt - somit durch eine sachlich unzuständige Behörde erlassen wurde,

dass die sachliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde einen schwerwiegenden Rechtsfehler bildet, welcher grundsätzlich geeignet ist, die Nichtigkeit eines Entscheides zu bewirken (vgl. etwa BGE 111 Ib 213 E. 5b; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 16, mit Hinweisen),

dass vor diesem Hintergrund - soweit sie angefochten ist - von der Nichtigkeit der Verfügung vom 12. Februar 2013 auszugehen ist, zumal der Billag auf dem in Frage stehenden Gebiet der Streitigkeiten über die Mehrwertsteuerüberwälzung keine allgemeine Entscheidungsgewalt zukam und sich vorliegend die Annahme der Nichtigkeit mit der Rechtssicherheit verträgt (vgl. Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 7 N. 43, mit Hinweisen),

dass es somit vorliegend, da der angefochtene Entscheid - soweit im Streit liegend - nichtig ist, an einem tauglichen Anfechtungsobjekt fehlt, weshalb mangels einer Prozessvoraussetzung nicht auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist (vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 1 zu Art. 44),

dass - soweit vorliegend angefochten - die Nichtigkeit der Verfügung der Erstinstanz vom 12. Februar 2013 festzustellen ist,

dass sich im Übrigen nach dem Ausgeführten die Frage nach der Zulässigkeit der Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht (mehr) stellen kann,

dass - entsprechend den vorstehenden Ausführungen bzw. nach Art. 6 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTG - der (kantonale) Zivilrichter für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig ist,

dass die Pflicht zur Weiterleitung der Sache an die zuständige Behörde nach Art. 8 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
VwVG dann nicht greift, wenn ein kantonales Zivilgericht als zuständig erachtet wird (vgl. Flückiger, a.a.O., Art. 8 N. 18, mit Hinweisen),

dass deshalb auf eine Weiterleitung der Sache an das zuständige kantonale Zivilgericht zu verzichten ist,

dass aufgrund des Nichteintretens ausgangsgemäss der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen hätte (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
Satz 1 VwVG),

dass die Verfahrenskosten aber ausnahmsweise ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
Satz 3 VwVG, Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass es in casu unverhältnismässig wäre, dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen, da die Erstinstanz durch den Erlass der insoweit nichtigen Verfügung vom 12. Februar 2013 das vorliegende Verfahren überhaupt erst veranlasste und es dieses Verfahrens bedurfte, um die Nichtigkeit festzustellen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7843/2010 vom 22. Juli 2011 E. 4),

dass die Kosten somit ganz zu erlassen sind,

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde vom 17./18. März 2013 wird nicht eingetreten.

2.
Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Erstinstanz vom 12. Februar 2013 nichtig ist, soweit sie im Sinne der Erwägungen im Streit liegt.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilagen: Kopie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. September 2013 und Beilagen zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. August 2013 zurück);

- die Erstinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. September 2013).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
BGG).

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-4130/2013
Date : 11. September 2013
Published : 19. September 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Radio und Fernsehen
Subject : Mehrwertsteuerpflicht im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren


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