Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 129/2019
Urteil vom 10. Mai 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Nyffeler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Costantino Testa,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Fürsprecher Michele Naef,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Volljährigenunterhalt,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 9. Januar 2019
(ZK 18 360, ZK 18 361, ZK 18 456).
Sachverhalt:
A.
B.________ (geb. 1. Januar 1999) ist der volljährige Sohn von C.________ und A.________. Die Eltern waren nie verheiratet. A.________ ist seit 1988 mit D.________ verheiratet. Sie sind die Eltern von E.________ (geb. 1990), F.________ (geb. 1993) und G.________ (geb. 21. Juli 2000).
Mit gerichtlich genehmigter Unterhaltsvereinbarung vom 14./17. Oktober 2008 verpflichtete sich A.________, seinem Sohn B.________ ab 1. März 2007 monatlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- bzw. ab Juni 2011 bis zur Volljährigkeit von Fr. 700.-- zu bezahlen. Diesen Unterhaltsbeiträgen lag ein monatliches hypothetisches Nettoeinkommen von A.________ in der Höhe von Fr. 5'000.-- zu Grunde. Die Unterhaltsbeträge mussten vom Gemeinwesen bevorschusst werden.
B.________ besuchte bis im Sommer 2018 die Fachmittelschule und plant weiterführende Studien (Gymnasium oder Fachmaturität und späteres Studium). Er wohnt bei seiner Mutter.
B.
B.a. Mit der seit dem 31. Januar 2017 hängigen Klage beantragte B.________, seinen Vater mit Wirkung ab 1. Januar 2017 (Eintritt der Volljährigkeit) zur Bezahlung von gerichtlich festzusetzenden Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2017 verurteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau A.________, B.________ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 335.-- zzgl. allfälliger Familienzulagen mit Wirkung ab 1. Januar 2017 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung zu bezahlen.
B.b. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 19. Juli 2018 Berufung beim Obergericht des Kantons Bern mit dem Begehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass kein Volljährigenunterhalt geschuldet sei.
In seiner Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 14. September 2018 verlangte B.________, die Berufung abzuweisen, den erstinstanzlichen Entscheid aufzuheben und A.________ zu verurteilen, ihm einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'200.-- mit Wirkung ab 1. Januar 2017 bis Dezember 2017 sowie von Fr. 1'300.-- ab Januar 2018 zu bezahlen.
Mit Entscheid vom 9. Januar 2019 wies das Obergericht die Berufung ab. Die Anschlussberufung hiess es teilweise gut. A.________ wurde verurteilt, B.________ monatlich folgende Unterhaltsbeiträge zu leisten: für das Jahr 2017 Fr. 1'090.--; für die Zeit ab 1. Januar 2018 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung Fr. 1'300.--. Soweit weitergehend wurde die Anschlussberufung abgewiesen.
C.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2019 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er verlangt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer vermögensrechtlichen Zivilsache betreffend Volljährigenunterhalt (Art. 277 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
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1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
Der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer beantragt lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Anders als im kantonalen Verfahren (s. Sachverhalt Bst. B.b) stellt er kein förmliches reformatorisches Begehren, wonach festzustellen sei, dass kein Volljährigenunterhalt geschuldet sei. Insgesamt lassen sich die Ausführungen in seiner Beschwerdebegründung nicht anders als dahingehend verstehen, dass der Beschwerdeführer keinen Unterhalt zahlen will. Insofern ist dem gesetzlichen Erfordernis eines reformatorischen Antrags knapp Genüge getan.
1.3. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Weiter ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
2.
Der vorliegende Streit dreht sich um die Pflicht des Beschwerdeführers, seinem Sohn Volljährigenunterhalt gemäss Art. 277 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
kann.
2.1. Gemäss Art. 276 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342 |
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1 | Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342 |
2 | Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343 |
3 | Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
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1 | Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
2 | Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. |
3 | Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
2.2. Während die Beurteilung der Zumutbarkeit gemäss Art. 277 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
2.3. Der Unterhaltsbeitrag hat grundsätzlich den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen zu entsprechen (BGE 116 II 110 E. 3b S. 113; 118 II 97 E. 4 S. 98; 120 II 285 E. 3a/cc S. 289). Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ergibt sich aus der Gegenüberstellung seines Bedarfs und seines Nettoeinkommens (BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; Urteil 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2015 E. 4.8.3).
3.
Zentraler Streitpunkt ist, ob bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden darf.
3.1. Anders als die erste Instanz rechnet die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'000.-- an. Diesem Ergebnis legt sie die folgenden Tatsachenfeststellungen zu Grunde: Die Vorinstanz hält zunächst fest, dass der Beschwerdeführer ursprünglich Topograph sei und in Spanien als Toningenieur gearbeitet habe. In Bern betreibe er seit vielen Jahren als Geschäftsführer den Tanz- und Nachtclub H.________, der ihm und seinem Bruder gehöre. Er arbeite zu 100%, allerdings ohne dass das Lokal rentiere und ihm ein Einkommen bescheren würde. Die Gesellschaft, über welche das H.________ betrieben werde, und an welcher der Beschwerdeführer zur Hälfte beteiligt sei, sei hoch verschuldet. Auch der Beschwerdeführer selbst habe Schulden. Wo der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im H.________ liege (Bewirtung, Eventmanagement etc.) sei nicht bekannt. Der Steuererklärung 2015 könne sodann entnommen werden, dass lediglich seine Ehefrau Einkünfte ausweise. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer gesund, einsatzfähig und ausserordentlich einsatzfreudig. Er verfüge zwar über keine Ausbildung in der Gastronomie, weise aber langjährige Berufserfahrung in dieser Branche auf. Seine berufliche Laufbahn
zeige, dass er vielseitig und flexibel sei und Herausforderungen nicht scheue. Mangelnde Sprachkenntnisse seien bisher offenbar nie ein berufliches Hindernis gewesen.
Gestützt auf diese Tatsachen erachtet es die Vorinstanz als zumutbar, dass der Beschwerdeführer in einem Umfang einer entgeltlichen Tätigkeit nachgehe, die es ihm erlaube, seine Unterhaltspflicht zu erfüllen. Führe er einen Betrieb, der nicht rentiere, sei ihm der Wechsel in eine unselbständige Erwerbstätigkeit zumutbar. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Gastgewerbe, in welchem er gut verankert sei, keine Anstellung finden sollte.
Mit Bezug auf die Höhe des anzurechnenden Einkommens weist die Vorinstanz ferner darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 selbst eingeräumt habe, dass er monatlich Fr. 5'000.-- verdienen könne. Er kenne den Wert seiner Arbeit am besten. Es sei nicht ersichtlich, warum diese Zahlen nicht realistische Anhaltspunkte für seinen zumutbaren Verdienst liefern könnten. Es ergebe sich sodann auch kein Problem aus dem Umstand, dass das Einkommen rückwirkend angerechnet werde. Zwar sei der Beschwerdeführer älter, doch habe er an Erfahrung gewonnen. Als "Neunerprobe" stellt die Vorinstanz sodann auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik ab. Demnach liege der mittlere Bruttolohn für ein auf den Beschwerdeführer zugeschnittenes Profil bei Fr. 5'400.--, so dass es ihm ohne weiteres zuzumuten sei, Fr. 5'000.-- zu verdienen. Dieses hypothetische Einkommen rechnete die Vorinstanz rückwirkend seit dem 1. Januar 2017 an. Eine Übergangsfrist sei nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer hätte sich bereits seit dem Jahr 2008, als ihm im Rahmen der Bemessung des Minderjährigenunterhalts ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'000.-- angerechnet wurde, beruflich reorganisieren müssen.
3.2. Der Beschwerdeführer wehrt sich in verschiedener Hinsicht gegen die Einsetzung eines hypothetischen Einkommens:
3.2.1. Soweit der Beschwerdeführer die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts bzw. die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz beanstandet, lässt sich der Beschwerde keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen entnehmen, welche den Anforderungen an eine Willkürrüge genügt (E. 1.3). Namentlich hält der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Feststellungen, dass er seit 15 Jahren als Geschäftsführer das Tanzlokal H.________ betreibe, im Gastgewerbe gut vernetzt sei und in der Gastronomie langjährige Berufserfahrung aufweise, nichts entgegen. Gleiches gilt mit Bezug auf die Feststellung, dass er gesund, einsatzfähig und ausserordentlich einsatzfreudig sei. Der Beschwerdeführer bestreitet ferner nicht, dass er anlässlich der Bemessung des Minderjährigenunterhalts vor rund zehn Jahren selbst eingestanden hat, ein Einkommen in der Höhe von Fr. 5'000.-- erzielen zu können. Vielmehr verweist er darauf, dass es ihm tatsächlich nie möglich gewesen sei, dieses Einkommen effektiv zu erzielen. Soweit der Beschwerdeführer mit dieser Aussage behaupten will, die Erzielung eines Einkommens von Fr. 5'000.-- sei von vornherein nicht möglich, begnügt er sich mit einer Schilderung seiner Sicht der Dinge, ohne klar und
detailliert aufzuzeigen, weshalb die diesbezügliche tatsächliche Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein soll. Darauf ist nicht einzutreten.
3.2.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Gastronomie sei ihm nicht zumutbar und eine Anstellung mit dem von der Vorinstanz angenommenen Lohn zu finden überhaupt nicht möglich.
3.2.2.1. Nach der Rechtsprechung darf der Richter bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, falls und soweit der unterhaltsberechtigte oder unterhaltspflichtige Ehegatte bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr verdienen könnte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss sie aber ausser Betracht bleiben (BGE 128 III 4 E. 4a S. 5 mit Hinweisen). Nichts anderes gilt, wenn sich der Streit um den Kinderunterhalt dreht (zu volljährigen Kindern vgl. Urteil 5A 184/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Zumutbarkeit und die Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen, sind zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Welche Tätigkeit als zumutbar erscheint, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
insbesondere die berufliche Qualifikation, das Alter und der Gesundheitszustand des Unterhaltsschuldners sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108; 137 III 118 E. 2.3 S. 121; Urteile 5A 668/2014 vom 11. Mai 2015 E. 3.2.1; 5A 400/2017 vom 11. August 2017 E. 3.3.1). Um die Höhe des zumutbaren Einkommens zu ermitteln, kann der Richter beispielsweise die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik oder allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge heranziehen. Ausgehend davon darf er im Sinne einer tatsächlichen Vermutung darauf schliessen, dass der betreffende Lohn im Einzelfall tatsächlich erzielbar ist (Urteile 5A 340/2018 vom 15. Januar 2019 E. 4; 5A 96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.3.2 mit Hinweis). Die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik weisen den monatlichen Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes ("Kategorien") und Geschlecht aus (BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 8; Urteil 5A 939/2014 vom 12. August 2015 E. 4.3.3).
Annahmen der Vorinstanz über das hypothetische Einkommen, die auf der Würdigung konkreter Anhaltspunkte beruhen, sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
3.2.2.2. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die beiden Beurteilungskriterien (Zumutbarkeit und tatsächliche Möglichkeit) nicht klar auseinander hält. Insofern, als sich die Beschwerdebegründung auf die einzelnen Rügen beziehen muss, erfüllt sie die Anforderungen an die Begründungspflicht als Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
3.2.2.3. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass den Eltern für ein volljähriges Kind weniger weitgehende Einschränkungen zuzumuten seien als für ein minderjähriges Kind. Ferner führt er seine fehlende Ausbildung im Bereich des Gastgewerbes, sein fortgeschrittenes Alter und seine (angeblichen) Sprachschwierigkeiten ins Feld. Zudem weist er darauf hin, dass in der Gastronomie bekanntlich hohe Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit gestellt würden. Im Weiteren bestehe das Risiko, dass er sich mit mehreren Teilzeitstellen abzufinden habe, weil in der Gastronomie oft Arbeitskräfte für nur einige Stunden pro Woche gesucht würden.
Der Vorinstanz ist nicht entgangen, dass der Beschwerdeführer über keine Ausbildung bzw. Berufsqualifikation im Gastgewerbe verfügt (s. E. 3.1). Bei der Beurteilung, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Gastgewerbe aufzunehmen, hat sie denn auch nicht darauf, sondern auf die unbestrittene Tatsache abgestellt, dass der Beschwerdeführer als selbständiger Unternehmer eines stadtbekannten Lokals über jahrelange Erfahrung in diesem Berufssegment verfügt. Damit verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht: Gemäss der Rechtsprechung dürfen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit Erwerbsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden, die - wie vorliegend - keine abgeschlossene Berufsausbildung erfordern (BGE 137 III 118 E. 3.1 S. 122). Der Beschwerdeführer hat den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Zumutbarkeit vorliegend umso eher zu bejahen sei, als es sich nicht um die (Neu-) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem fachfremden, sondern lediglich um das "Umsatteln" von einer selbständigen in eine unselbständige Erwerbstätigkeit im angestammten Berufsfeld (Gastgewerbe) handelt, nicht Substanzielles entgegenzusetzen. Er verkennt, dass die berufliche Selbstverwirklichung vor der Unterhaltspflicht
gegenüber Kindern zurückzutreten hat. Die Eltern stehen diesbezüglich in der Pflicht. Sie sind nicht völlig frei, ihr Leben zu gestalten. Vielmehr müssen sie sich grundsätzlich derart einrichten, dass sie ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen vermögen, und hierfür ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen (s. Urteile 5A 184/2015 vom 22. Januar 2015 E. 3.1; 5A 636/2013 vom 21. Februar 2014 E. 3.4; 5A 340/2018 vom 15. Januar 2018 E. 4). Dies gilt auch mit Bezug auf volljährige Kinder. Denn anders als der Beschwerdeführer zu verstehen scheint, haben volljährige Kinder bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 277 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
|
1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, die Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit als blosse Stichworte in den Raum zu stellen. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, warum es ihm nicht zumutbar sein soll, erforderlichenfalls mehrere Teilzeitstellen auszuüben. Auch dass die mangelnden Sprachkenntnisse oder sein Gesundheitszustand entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen ein berufliches Hindernis darstellen würden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
3.2.2.4. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann, dass eine reale Möglichkeit bestehe, ein Einkommen in der Höhe von monatlich Fr. 5'000.-- zu erzielen. Im Zusammenhang mit dieser Tatfrage wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz Willkür vor.
Willkür ist namentlich dann zu bejahen, wenn tatsächliche Feststellungen zur tatsächlich möglichen Erwerbstätigkeit und zum erzielbaren Einkommen fehlen (vgl. BGE 137 III 118 E. 3.2 S. 122; Urteile 5A 643/2015 vom 15. März 2016 E. 5.3; 5A 939/2014 vom 12. August 2015 E. 4.3.3, 4.3.4, 4.4). Dies wird vorliegend aber nicht geltend gemacht. Insbesondere bringt der Beschwerdeführer nicht vor, dass sich dem Sachverhalt keine Feststellungen zum konkreten Tätigkeitsfeld (Gastronomie) entnehmen lassen, in welchem er über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verfügt. Auch legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie für die Höhe des erzielbaren Einkommens an das im Rahmen der Bemessung des Minderjährigenunterhalts angerechnete hypothetische Einkommen von Fr. 5'000.-- anknüpft, welches der Beschwerdeführer damals selbst als erzielbar erachtet hat. Die vorinstanzliche Erwägung, dass er den Wert seiner Arbeit am besten kenne, bestreitet der Beschwerdeführer sodann nicht. Aus der Behauptung, dass es ihm in der Vergangenheit (als Selbständigerwerbender) tatsächlich nie möglich gewesen sei, ein Einkommen von Fr. 5'000.-- zu erzielen, kann der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer erklärt schon gar nicht, inwiefern es willkürlich sein soll, wenn die Vorinstanz ihm ein Einkommen von Fr. 5'000.-- anrechnet, das er in der Vergangenheit nie erzielt hat, obwohl er seine Erwerbskapazität gar nie ausgeschöpft hat. Zur Begründung des Willkürvorwurfs genügt es nicht, einzelne Elemente des angefochtenen Entscheids zu beanstanden und andere Punkte unangefochten stehen zu lassen, sondern vielmehr ist aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als Ganzes auch im Ergebnis an einem qualifizierten und offensichtlich Mangel leidet.
Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Berechnung des hypothetischen Einkommens mittels Lohnrechner des Bundesamts für Statistik beanstandet, behauptet er nicht, dass sich die für die Berechnung erforderlichen Parameter (Geschlecht, Gesundheit, Sprache, Nationalität, Berufserfahrung) dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen lassen (s. E. 3.1). Der Beschwerdeführer hält dieser Berechnung lediglich seine eigene entgegen, wonach der durchschnittliche (statistische) Lohn maximal Fr. 4'542.-- bei der Arbeit in einem kleinen oder mittelgrossen Betrieb betrage. Damit hat der Beschwerdeführer aber noch keine Willkür dargetan.
3.2.2.5. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Tatfrage, nach seinen Aussichten eine entsprechend entlöhnte Stelle im Arbeitsmarkt zu finden, sein relativ fortgeschrittenes Alter von 57 Jahren willkürlich gewürdigt. Er bringt vor, dass kein Arbeitgeber bereit wäre, ihn als langjährigen Selbständigerwerbenden (ohne Ausbildung und/oder Wirtepatent) mit mässigem Betriebserfolg anzustellen, was die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen habe. Sodann sei die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen: Je fortgeschrittener das Lebensalter sei, desto genauer müsse das Gericht begründen, wie es sich mit dem tatsächlichen Zugang zu Erwerbsgelegenheiten verhalte (Urteil 5A 129/2015 vom 22. Juni 2016 E. 5.4.2).
Diese Rüge des Beschwerdeführers bezieht sich auf einen Erfahrungssatz, der sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt, und ist mithin rechtlicher Natur (s. E. 3.2.2.1 in fine). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sein fortgeschrittenes Alter durchaus gewürdigt (s. E. 3.1). Es kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer sei zwar älter, habe aber auch an Berufserfahrung gewonnen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang sein Hinweis auf das Urteil 5A 129/2015 vom 22. Juni 2016. Darin hielt das Bundesgericht fest, dass ältere Arbeitnehmer vergleichsweise je nach Branche sowie persönlichen und fachlichen Qualifikationen notorisch Schwierigkeiten haben, nach einem Stellenverlust binnen nützlicher Frist eine Stelle zu finden. Der Fall ist bereits in tatsächlicher Hinsicht anders gelagert als der hier zu beurteilende, zumal es um die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei einem älteren Arbeitnehmer ging, der jahrelang erfolglos auf Stellensuche war und in der Folge ausgesteuert wurde. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, dass er sich in der Vergangenheit erfolglos um eine Anstellung im Gastgewerbe beworben hätte und es ihm deshalb nicht
möglich wäre, eine entsprechend entlöhnte Stelle zu finden. So oder anders wäre dies kein Beweis dafür, dass es dem Beschwerdeführer tatsächlich nicht möglich wäre, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (BGE 137 III 118 E. 3.1 S. 122).
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darin vorgebracht wird, ein Einkommen in der Höhe von Fr. 5'000.-- sei tatsächlich nicht erzielbar.
3.2.2.6. Mit Bezug auf die rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens erhebt der Beschwerdeführer schliesslich keine konkreten Einwände.
4.
Zu prüfen ist sodann, ob das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden darf.
4.1. Gestützt auf die eheliche Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
|
1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
4.2. In rechtlicher Hinsicht stellt sich der Beschwerdeführer zusammengefasst auf den Standpunkt, dass das Einkommen der Ehegattin bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit ausser Acht gelassen werden müsse. So sei der Stiefelternteil zu einer Mehrleistung nur verpflichtet, wenn diese ihm nach Deckung seines eigenen Unterhalts und desjenigen eigener Kinder zugemutet werden könne. Sodann gelte es den Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschwister zu beachten. Aufgrund des Verbots, die Ehe gegenüber dem Konkubinat zu benachteiligen, dürfe der Stiefelternteil nicht mit Leistungspflichten gegenüber dem Stiefkind belastet werden, die er in einem Konkubinat nicht trüge. Der Unterhaltsanspruch werde durch die Beistandspflicht des Stiefelternteils nicht verändert, weder erweitert noch verstärkt. Weiter sei es nicht zulässig, wenn der Beschwerdegegner sowohl von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens beim Beschwerdeführer als auch von der Anrechnung des Einkommens der Ehegattin profitiere.
4.3.
4.3.1. Aus der allgemeinen Beistandspflicht unter den Ehegatten gemäss Art. 159 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
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1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 278 - 1 Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts. |
|
1 | Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts. |
2 | Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen. |
ausserehelichen Kindern kommt auch gegenüber volljährigen Kindern zum Tragen (Urteil 5A 440/2014 vom 20. November 2014 E. 4.3.2.2 mit Hinweisen). Wie die Beistandspflicht für voreheliche Kinder gemäss Art. 278 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 278 - 1 Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts. |
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1 | Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts. |
2 | Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen. |
Hinweisen).
4.3.2. Die Vorinstanz hat diese Rechtsgrundsätze nicht korrekt angewendet: Mit Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität ist zunächst zu prüfen, ob die leiblichen Eltern genügend leistungsfähig sind, um ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen. Die Vorinstanz hält zwar fest, dass die Mutter des Beschwerdegegners nicht leistungsfähig ist (s. E. 8.1). Allerdings übersieht sie, dass der Beschwerdeführer selbst genügend leistungsfähig ist (s. E. 7). Mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Beistandspflicht verträgt es sich mithin nicht, wenn das gesamte Erwerbseinkommen des Ehegatten für die Berechnung des auf den Unterhaltspflichtigen entfallenden Unterhaltsbeitrags herangezogen wird, wie dies im angefochtenen Urteil geschehen ist (vgl. BGE 120 II 285 S. 288 E. 2b). Darüber hinaus ist das Vorgehen der Vorinstanz auch aus folgendem Grund nicht korrekt: Die Beistandspflicht gegenüber ausserehelichen Kindern gemäss Art. 159 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
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1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 278 - 1 Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts. |
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1 | Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts. |
2 | Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
|
1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
vermindert sind. Rechnerisch hat die Beistandspflicht aber nicht zur Folge, dass das gesamte Einkommen des Ehegatten zu jenem des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen bzw. ein gemeinsames familienrechtliches Existenzminimum zu erstellen ist.
Die Beanstandungen des Beschwerdeführers erweisen sich damit bereits in dieser Hinsicht als begründet, weshalb auf die weiteren diesbezüglichen Vorbringen nicht eingegangen werden muss. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung wird zu prüfen sein, ob die Fehler der Vorinstanz geeignet sind, das Ergebnis des Entscheids zu beeinflussen (s. E. 7).
5.
Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers dreht sich die Auseinandersetzung im Weiteren um die Frage, ob die Unterhaltszahlungen an den volljährigen Sohn E.________ (Halbbruder des Beschwerdegegners) im Bedarf des Beschwerdeführers veranschlagt werden müssen.
5.1. Gemäss der Vorinstanz werden die Zahlungen an den in Peru lebenden Sohn E.________ zwar behauptet, aber nicht belegt. Selbst wenn deren Notwendigkeit erwiesen wäre, könnten die entsprechenden Beiträge aber nicht vorab im Bedarf des Beschwerdeführers berücksichtigt werden, weil die beiden volljährigen Söhne unterhaltsrechtlich auf derselben Anspruchsstufe stehen und sich einen allfälligen Überschuss teilen müssten.
5.2. In rechtlicher Hinsicht argumentiert der Beschwerdeführer zunächst, dass er verpflichtet sei, seinen Sohn E.________ bis zum Abschluss seiner Ausbildung zu unterstützen, selbst wenn dieser bereits 28 Jahre alt sei. Sodann beanstandet er die willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Aus den mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 20. Juli 2017 bzw. 19. Juli 2018 eingereichten Unterlagen (Steuererklärung für das Jahr 2015 und 2016) seien die Zahlungen an den Sohn E.________ klar ersichtlich.
5.3. Volljährige (Halb-) Geschwister stehen grundsätzlich auf derselben Anspruchsstufe, sofern kein begründeter Fall i.S.v. Art. 276a Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 276a - 1 Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor. |
|
1 | Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor. |
2 | In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, insbesondere um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
6.
Umstritten ist ferner, ob die Kosten für den Arbeitsweg und die auswärtige Verpflegung im Bedarf des Beschwerdeführers angerechnet werden dürfen.
6.1. Der Beschwerdeführer moniert, dass die Vorinstanz in willkürlicher Weise allgemein bekannte Umstände ausser Betracht gelassen habe (z.B. berufsbedingte Auslagen), welche sie zwingend hätte beachten müssen.
6.2. Mit dieser Sachverhaltsrüge ist der Beschwerdeführer mangels materieller Erschöpfung des Instanzenzuges nicht zu hören, denn inwiefern er diesen vermeintlichen Fehler in der Sachverhaltsfeststellung vor der Vorinstanz zur Sprache gebracht hätte und damit nicht gehört worden wäre, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Aus dem Erfordernis der Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheides (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
1'372.-- ab Januar 2018 zu reduzieren.
7.
Vor diesem Hintergrund berechnet sich die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zusammengefasst nach den folgenden Grundsätzen:
7.1. Sowohl einnahme- als auch ausgabeseitig ist allein das Einkommen bzw. der Bedarf des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (s. E. 4.3.2). Soweit es um die Festsetzung von Kindesunterhaltsbeiträgen geht, kann der Unterhaltsschuldner grundsätzlich nur für seine eigene Person die Sicherung der Existenz beanspruchen. Er ist also nur im für ihn allein massgeblichen betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu schützen (BGE 144 III 502 E. 6.5 S. 505 mit Hinweis auf BGE 137 III 59 E. 4.2.1 S. 62; Urteil 5A 279/2014 vom 30. Januar 2015 E. 3.3.2). Ausser Acht bleiben müssen dabei diejenigen Positionen, die ausschliesslich den Ehegatten betreffen und für die der Rentenschuldner allenfalls nach den in Art. 163 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
Diesem Grundsatz ist insbesondere bei angespannten finanziellen Verhältnissen dadurch Rechnung zu tragen, dass zur Ermittlung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners zunächst von dessen betreibungsrechtlichen Grundbetrag auszugehen ist. Massgeblich ist je nach den konkreten Umständen der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner, derjenige für einen alleinerziehenden Schuldner oder derjenige für einen verheirateten, in einer eingetragenen Partnerschaft oder als Paar mit Kindern lebenden Schuldner. In den drei zuletzt genannten Fällen ist dem Unterhaltsschuldner jedoch nur die Hälfte des Grundbetrages anzurechnen, denn der (neue) Ehegatte, eingetragene Partner bzw. Lebensgefährte des Rentenschuldners soll gegenüber dessen Kindern jedenfalls nicht privilegiert werden. Zum Grundbetrag sind die üblichen betreibungsrechtlichen Zuschläge hinzuzuzählen, soweit sie für den Unterhaltsschuldner allein massgeblich sind. Dazu zählen namentlich seine Wohnkosten, seine unumgänglichen Berufsauslagen sowie die Kosten für seine Krankenversicherung und - bei selbständiger Erwerbstätigkeit - für seine Altersvorsorge. Benützt der Unterhaltsschuldner seine Wohnung zusammen mit seinem Ehegatten oder mit anderen
erwachsenen Personen, so ist ihm nach Massgabe deren - tatsächlicher oder hypothetischer - wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit lediglich ein angemessener Anteil an den gesamten Wohnkosten als eigenes Existenzminimum anzurechnen (BGE 137 III 59 E. 4.2.2 S. 63).
7.2. Bei einem unbestrittenen Einkommen der Ehegattin von mindestens Fr. 5'000.-- und einem hypothetischen Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 5'000.-- (s. E. 4.1) können die ausgewiesenen, gemeinsamen Kosten (Wohnkosten, Telefon/Versicherung, Steuern) vorliegend hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt werden. Gleiches gilt mit Bezug auf den Grundbetrag für den gemeinsamen minderjährigen Sohn G.________, für den beide Elternteile nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufzukommen haben (Art. 276 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342 |
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1 | Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342 |
2 | Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343 |
3 | Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. |
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen vorinstanzlichen Berechnungsweise, steht dem Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 5'000.-- ein Bedarf von Fr. 3'180.-- (hälftiger Ehegattengrundbetrag Fr. 850.--, hälftiger Grundbetrag für den minderjährigen Sohn G.________ Fr. 300.--, hälftige Wohnkosten Fr. 345.--, hälftige Krankenkassenprämien Fr. 355.--, Telefon/Versicherung Fr. 50.--, Steuern Fr. 750.--, Zuschlag von 20% auf dem Existenzminimum von Fr. 530.--) gegenüber. Es resultiert ein Überschuss von Fr. 1'820.--. Ab Juli 2018 erhöht sich der Überschuss beim Beschwerdeführer auf Fr. 2'180.-- (Fr. 5'000.--./. 2'820.--), weil der Grundbetrag für den nunmehr volljährigen Sohn G.________ nicht mehr vorab in seinem Bedarf veranschlagt werden kann. Wie die Vorinstanz erwägt, ist es dem Beschwerdeführer somit grundsätzlich möglich, dem Beschwerdegegner einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'090.-- für das Jahr 2017 und von Fr. 1'300.-- ab 1. Januar 2018 zu bezahlen.
Bei diesem Ergebnis hat die rechtsfehlerhafte Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers (s. E. 4.3.2) keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens.
8.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz alsdann vor, das Einkommen der Mutter des Beschwerdegegners zu Unrecht nicht berücksichtigt zu haben.
8.1. Unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen hält die Vorinstanz fest, dass die Mutter des Beschwerdegegners zwar über Einkünfte verfüge. Selbst der Beschwerdeführer habe aber eingestanden, dass sie ihren Sohn über die Beherbergung hinaus nicht finanziell unterstützen könne. Gemäss der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, die Mutter des Beschwerdegegners habe aus ihrem eigenen Einkommen einen Beitrag zu leisten, was den ungedeckten Bedarf des Beschwerdegegners reduzieren würde.
8.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Eltern grundsätzlich im Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gleichmässig zu belasten seien. Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung mehrerer unterhaltsberechtigter Kinder leitet er die Pflicht der Vorinstanz ab, die finanziellen Verhältnisse aller beteiligten Haushalte abzuklären. Nur in Kenntnis der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation auch der Mutter lasse sich letztlich entscheiden, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer zur Bestreitung des Unterhalts seines volljährigen Sohnes beitragen müsse. Die Vorinstanz sei in Willkür verfallen und habe das ihr zustehende Ermessen überschritten, weil sie eine mögliche Unterhaltspflicht der Mutter des Beschwerdegegners nicht geprüft bzw. rechtswidrig ausser Acht gelassen habe.
8.3. Die Kritik, welche der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Entscheid übt, ist weitgehend appellatorischer Natur (s. E. 1.3), zumal bereits die erste Instanz unbestrittenermassen von der Leistungsunfähigkeit der Mutter des Beschwerdegegners ausgegangen ist und ihre Unterhaltspflicht deshalb verneint hat. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, inwiefern er diese Rüge bereits vor der Vorinstanz vorgetragen und diese sich darüber hinweggesetzt hätte. Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführer mit dieser Rüge nicht zu hören (s. E. 6.2).
9.
Umstritten ist schliesslich die Eigenversorgungskapazität des Beschwerdegegners.
9.1. Die Vorinstanz schützt den erstinstanzlichen Ermessensentscheid: Sie erachtet die Erzielung eines Einkommens von Fr. 700.-- als zumutbar. Davon rechnet sie dem Beschwerdegegner Fr. 500.-- als hypothetisches Einkommen an.
9.2. Der Beschwerdeführer rügt, dem Beschwerdegegner sei das zumutbare Erwerbseinkommen von Fr. 700.-- in vollem Umfang anzurechnen. Zudem arbeite der Beschwerdeführer bereits teilzeitlich im I.________ und erziele ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 1'600.--.
9.3. Gemäss Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
|
1 | Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
2 | Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. |
3 | Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
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1 | Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
2 | Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. |
3 | Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342 |
|
1 | Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342 |
2 | Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343 |
3 | Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
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1 | Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
2 | Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. |
3 | Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342 |
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1 | Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342 |
2 | Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343 |
3 | Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. |
FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. Aufl. 2007, N 34 zu Art. 295
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 295 - 1 Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:371 |
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1 | Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:371 |
1 | für die Entbindungskosten; |
2 | für die Kosten des Unterhaltes während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt; |
3 | für andere infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung notwendig gewordene Auslagen unter Einschluss der ersten Ausstattung des Kindes. |
2 | Aus Billigkeit kann das Gericht teilweisen oder vollständigen Ersatz der entsprechenden Kosten zusprechen, wenn die Schwangerschaft vorzeitig beendigt wird. |
3 | Leistungen Dritter, auf welche die Mutter nach Gesetz oder Vertrag Anspruch hat, sind anzurechnen, soweit es die Umstände rechtfertigen. |
Nach dem Gesagten bietet der Umstand, dass die Vorinstanz dem Beschwerdegegner nicht das gesamte (hypothetische) Einkommen von Fr. 700.--, sondern lediglich Fr. 500.-- angerechnet hat, keinen hinreichenden Anlass, um in die Ermessensausübung des kantonalen Gerichts einzugreifen (s. E. 2.2). Der Beschwerdeführer zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen verletzt hat, wenn sie dem Beschwerdegegner einen "gewissen Spielraum für private Auslagen" zugesteht (vgl. Urteil 5A 664/2015 vom 25. Januar 2016 E. 4.1).
Schliesslich ist die nicht weiter belegte Behauptung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner erziele ein monatliches Einkommen von Fr. 1'600.--, vor Bundesgericht neu und daher nicht zugelassen (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
10.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird ihm Rechtsanwalt Dr. Costantino Testa als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigeordnet.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Rechtsanwalt Dr. Costantino Testa wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Mai 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Nyffeler