Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 442/2016, 5A 443/2016
Urteil vom 7. Februar 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
5A 442/2016
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Fasel,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber,
2. C.________,
vertreten durch Fürsprecher Michael Ueltschi,
Beschwerdegegnerinnen,
und
5A 443/2016
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Fasel,
2. C.________,
vertreten durch Fürsprecher Michael Ueltschi,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Volljährigenunterhalt,
Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 6. Mai 2016.
Sachverhalt:
A.
B.________ (geb. 1994) ist die Tochter von A.________ und C.________. Die Trennung von A.________ und C.________ erfolgte mit Vereinbarung vom 17. Dezember 2007. Mit Vereinbarung vom 30. August 2011 wurde das alleinige Sorgerecht über B.________ auf C.________ übertragen. Die Ehe wurde vom Regionalgericht Bern-Mittelland am 15. März 2012 geschieden.
Am 14. Februar 2013 reichte B.________ beim Zivilgericht des Seebezirks eine Unterhaltsklage gegen ihre Eltern ein, nachdem ihr Vater die Unterhaltszahlungen aufgrund ihrer Volljährigkeit eingestellt hatte. Sie verlangte namentlich, ihre Eltern seien solidarisch zu verpflichten, an ihren Unterhalt rückwirkend ab 1. November 2012 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'300.-- nebst Ausbildungs- und allfälligen Arbeitgeberzulagen zu bezahlen.
Mit Entscheid vom 21. März 2013 erliess das Gericht des Seebezirks vorsorgliche Massnahmen und verpflichtete A.________, an den Unterhalt seiner Tochter rückwirkend ab dem 1. November 2012 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Das Kantonsgericht Freiburg senkte den Unterhaltsbeitrag nach Berufung mit Urteil vom 29. September 2013 auf Fr. 1'695.--.
Mit Entscheid vom 21. März 2014 hiess das Gericht des Seebezirks die Klage teilweise gut und verpflichtete A.________, B.________ ab dem 1. November 2012 bis 31. August 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'840.-- und ab dem 1. September 2013 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'825.-- zu bezahlen. Ausserdem verpflichtete es A.________, B.________ einen Betrag von Fr. 7'876.15 zu bezahlen.
B.
Dagegen erhob A.________ am 30. Mai 2014 Berufung an das Kantonsgericht. Er verlangte, den erstinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Am 11. Juli 2014 beantragte B.________, A.________ habe ihr einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu bezahlen und subsidiär sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. C.________ beantragte die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort vom 31. Juli 2014), ebenso wie B.________ (Berufungsantwort vom 3. September 2014). Das Kantonsgericht trat am 15. September 2014 auf die Berufung nicht ein. Das Bundesgericht hiess die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache an das Kantonsgericht zurück (Urteil 5A 811/2014 vom 29. Januar 2015).
In der Folge kam es vor Kantonsgericht zu einem ausgedehnten Schriftenwechsel. Am 21. Dezember 2015 verlangte B.________ einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 8'000.--. A.________ widersetzte sich dem Gesuch. Am 27. Januar 2016 gewährte das Kantonsgericht B.________ die unentgeltliche Rechtspflege, unter Vorbehalt der Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses.
Bereits am 24. November 2015 hatte A.________ um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen ersucht. Er beantragte, die Unterhaltsbeiträge zu sistieren bis zum Nachweis, dass B.________ ein Studium aufgenommen habe. Ab Datum dieses Nachweises, eventuell ab 1. Juli 2015, sei der Unterhalt auf Fr. 400.-- herabzusetzen. Am 15. Februar 2016 beantragte B.________, der Unterhaltsbeitrag sei für die Prozessdauer rückwirkend auf den 1. September 2015 auf Fr. 2'100.-- (inkl. allfällige Ausbildungszulagen) festzusetzen und A.________ sei zum Ersatz von Zahnarztkosten von Fr. 1'085.-- zu verpflichten.
Mit Urteil vom 6. Mai 2016 hiess das Kantonsgericht die Berufung von A.________ teilweise gut. Es verpflichtete A.________, B.________ folgende indexierte, monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 1'840.-- ab 1. November 2012 bis 31. August 2013, Fr. 1'825.-- ab 1. September 2013 bis 31. August 2015 und Fr. 1'385.-- ab 1. September 2015. B.________ wurde verpflichtet, A.________ halbjährlich über den Stand ihrer Ausbildung und mittels Belegen über ihre aktuellen Noten zu informieren. Das Kantonsgericht stellte fest, dass A.________ für die Periode vom 1. November 2012 bis Entscheiddatum einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'400.-- an B.________ bezahlt hatte. Im Übrigen wies es die Klage ab. Sodann schrieb es das Verfahren betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen als gegenstandslos ab und wies das Gesuch von B.________ um Prozesskostenvorschuss ab. Die erstinstanzlichen Prozesskosten wurden A.________ auferlegt (Gerichtskosten Fr. 12'000.--; Parteientschädigung an B.________ Fr. 13'811.30). Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens wurden zu zwei Dritteln A.________ und zu einem Drittel B.________ auferlegt. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden damit im Umfang von Fr. 2'000.-- A.________ und im Umfang von
Fr. 1'000.-- B.________ (unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege) auferlegt. A.________ wurde zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'268.-- an B.________ und von Fr. 1'134.-- an C.________ verpflichtet. B.________ wurde zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'134.-- an A.________ und von Fr. 567.-- an C.________ verpflichtet.
C.
C.a. Am 12. Juni 2016 hat A.________ Beschwerde in Zivilsachen inkl. Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben (Verfahren 5A 442/2016). Er verlangt die Abweisung der Unterhaltsklage, die Aufhebung der kantonsgerichtlichen Kostenverteilung und der Abschreibung des Massnahmeverfahrens. Ausserdem ersucht er das Bundesgericht darum, im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme den Unterhaltsbeitrag ab 1. Juli 2015 während des weiteren Verfahrens auf Fr. 400.--, allenfalls auf Fr. 1'385.-- festzulegen.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 hat das Bundesgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen.
Mit Schreiben vom 19. September 2016 teilte A.________ mit, dass B.________ nach wie vor alle Informationen verweigere.
C.b. Am 13. Juni 2016 hat B.________ Beschwerde in Zivilsachen erhoben (Verfahren 5A 443/2016). Sie verlangt die teilweise Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils. A.________ sei zu verpflichten, ihr Fr. 7'876.15 zu bezahlen. Ihm seien die gesamten Gerichts- und Parteikosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 3'402.-- für das Verfahren vor Kantonsgericht zu bezahlen. Allenfalls sei die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren.
C.c. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. Das Kantonsgericht hat in beiden Verfahren auf Vernehmlassung verzichtet. Im Verfahren 5A 442/2016 ersucht B.________ um Nichteintreten (hinsichtlich der vorsorglichen Massnahme) und im Übrigen um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und um Vereinigung mit dem Verfahren 5A 443/2016. C.________ ersucht um Beschwerdeabweisung. Im Verfahren 5A 443/2016 ersucht A.________ darum, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie abzuweisen. C.________ ersucht um Beschwerdeabweisung. Bezogen auf beide Verfahren hat sich A.________ daraufhin mit Schlussbemerkungen noch einmal geäussert, während C.________ unter Verweis auf bisherige Ausführungen auf Replik verzichtet hat.
Erwägungen:
1.
Die beiden Beschwerden in den Verfahren 5A 442/2016 und 5A 443/2016 richten sich gegen dasselbe Urteil und gehen von zwei der drei einander gegenüberstehenden Parteien aus. Die beiden Verfahren sind zu vereinigen (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
|
1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
2.
Beide Beschwerden in Zivilsachen sind grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. |
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1 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. |
2 | Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 119 Gleichzeitige ordentliche Beschwerde - 1 Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. |
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1 | Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. |
2 | Das Bundesgericht behandelt beide Beschwerden im gleichen Verfahren. |
3 | Es prüft die vorgebrachten Rügen nach den Vorschriften über die entsprechende Beschwerdeart. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
E. 2.2 S. 246; 137 II 353 E. 5.1 S. 356).
Verfahren 5A 442/2016
3.
A.________ wendet sich zunächst dagegen, dass das Kantonsgericht das Verfahren auf Abänderung der vorsorglichen Massnahmen als gegenstandslos abgeschrieben hat. Diesbezüglich kann er einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Das Kantonsgericht hat das Verfahren betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen als gegenstandslos abgeschrieben, da mit dem Endentscheid in der Hauptsache endgültiger Rechtsschutz gewährt wird und die vorsorglichen Massnahmen folglich dahinfallen (Art. 268 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 268 Änderung und Aufhebung - 1 Haben sich die Umstände geändert oder erweisen sich vorsorgliche Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, so können sie geändert oder aufgehoben werden. |
|
1 | Haben sich die Umstände geändert oder erweisen sich vorsorgliche Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, so können sie geändert oder aufgehoben werden. |
2 | Mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache fallen die Massnahmen von Gesetzes wegen dahin. Das Gericht kann die Weitergeltung anordnen, wenn es der Vollstreckung dient oder das Gesetz dies vorsieht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der angeblichen Verfahrensverzögerung bestehen sollte. Auf diesen Punkt ist demnach nicht einzutreten.
4.
In der Hauptsache ist umstritten, ob A.________ seiner Tochter B.________ Volljährigenunterhalt schuldet. Dabei geht es um die Grundsatzfrage, ob A.________ aufgrund des fehlenden Kontakts zwischen ihm und seiner Tochter die Bezahlung von Volljährigenunterhalt überhaupt zumutbar ist (unten E. 4.3). Sodann geht es um Bedarf und Eigenversorgungskapazität von B.________, insbesondere die Frage, ob die Kosten des privaten Gymnasiums übernommen werden müssen (unten E. 4.4), ausserdem um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von A.________ (unten E. 4.5), die finanziellen Verhältnisse von C.________ (unten E. 4.6) und schliesslich um die Feststellung der Höhe bisher geleisteten Unterhaltszahlungen (unten E. 4.7).
4.1. Gemäss Art. 276 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342 |
|
1 | Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342 |
2 | Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343 |
3 | Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
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1 | Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
2 | Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. |
3 | Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
In wirtschaftlicher Hinsicht bedeutet Zumutbarkeit, dass ein gerechter Ausgleich gefunden werden muss zwischen dem Beitrag, der unter Berücksichtigung aller Umstände von den Eltern erwartet werden darf, und der Leistung, die dem Kind in dem Sinne zugemutet werden kann, dass es zu seinem Unterhalt durch eigenen Arbeitserwerb oder andere Mittel beiträgt. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Methode zur Unterhaltsberechnung vor (Urteile 5C.238/2005 vom 2. November 2005 E. 3.1, in: FamPra.ch 2006 S. 193; 5A 115/2011 vom 11. März 2011 E. 2.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414 f.).
Bei der Beurteilung der persönlichen Zumutbarkeit ist zu beachten, dass Eltern und Kinder einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig sind, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert (Art. 272
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 272 - Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
zwischen ihm und dem unterhaltspflichtigen Elternteil nie eine Beziehung aufgebaut werden konnte, ist es aber nicht alleine dafür verantwortlich, so ist die Leistung von Volljährigenunterhalt zumutbar (Urteil 5A 503/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3.3.2 und 4.2, in: FamPra.ch 2013 S. 525; 5A 179/2015 vom 29. Mai 2015 E. 3.1, in: FamPra.ch 2015 S. 997). Diese Beurteilung kann sich insbesondere dann als heikel erweisen, wenn das Kind im Zeitpunkt der Scheidung und den Jahren unmittelbar danach den persönlichen Kontakt ablehnt. Die heftigen Emotionen, welche eine Scheidung der Eltern beim Kind vielfach auslöst, und die Spannungen, die in der Scheidungssituation normalerweise entstehen, schliessen zumeist eine Verantwortlichkeit des Kindes dafür aus, dass es die persönliche Beziehung zu einem Elternteil abgebrochen hat. Ein Schuldvorwurf ist hier erst dann gerechtfertigt, wenn das Kind auch nach Erreichen der Volljährigkeit auf seiner ablehnenden Haltung gegenüber einem Elternteil beharrt, obwohl sich dieser im Verhältnis zu seinem Kind korrekt verhält (BGE 129 III 375 E. 4.2 S. 379 f.; 117 II 127 E. 3b S. 130; 113 II 374 E. 4 S. 378 ff.; Urteile 5A 806/2011 vom 26. Januar 2012 E. 2; 5A 64/2015 vom 2. April 2015 E. 5.1.1; 5A 137/2015 vom
9. April 2015 E. 5.1). Letzteres ist nicht im Sinne einer schematischen Regel zu verstehen. Vielmehr gilt: Je jünger ein Kind ist, desto mehr ist es auf Volljährigenunterhalt angewiesen, aber auch umso weniger dazu fähig, von traumatisierenden Erfahrungen in der Kind-Eltern-Beziehung Abstand zu gewinnen. Entsprechend höhere Anforderungen sind daher an die Einrede der Unzumutbarkeit eines sich darauf berufenden Elternteils zu stellen. Je älter hingegen ein Kind ist, desto weniger ist es im Allgemeinen auf Volljährigenunterhalt angewiesen, aber auch umso eher sollte es in der Lage sein, zu früheren Vorkommnissen Abstand zu gewinnen. Dies wiederum rechtfertigt es, entsprechend weniger hohe Anforderungen an die Einrede der Unzumutbarkeit des in Anspruch genommenen Elternteils zu stellen (BGE 129 III 375 E. 3.4 S. 378; Urteil 5A 179/2015 vom 29. Mai 2015 E. 3.2, in: FamPra.ch 2015 S. 997).
Während die Beurteilung der Zumutbarkeit gemäss Art. 277 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
Bei der Beurteilung der Frage, ob es den Eltern nach den gesamten Umständen (d.h. sowohl in wirtschaftlicher wie in persönlicher Hinsicht) zugemutet werden kann, für den Unterhalt des mündigen Kindes aufzukommen, steht dem Sachgericht ein weites Ermessen zu (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
4.2. Sowohl hinsichtlich der persönlichen wie auch der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zur Bezahlung von Volljährigenunterhalt rügt A.________ in zahlreichen Einzelpunkten Willkür bei der Beweiswürdigung.
Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Sie ist aber nicht schon dann gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen).
4.3. Von zentraler Bedeutung ist die Frage, ob der fehlende Kontakt von B.________ zu ihrem Vater diesem die Bezahlung von Volljährigenunterhalt unzumutbar macht.
4.3.1. Das Kantonsgericht hat festgestellt, die Eltern von B.________ lebten seit 2007 getrennt. Von 2007 bis 2009 habe B.________ bei ihrer Mutter gewohnt, danach bei ihrem Vater. Im Dezember 2010 sei sie zu D.________ und E.________ umgezogen. Am 30. August 2011 hätten die Parteien eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung abgeschlossen, wonach C.________ das alleinige Sorge- und Obhutsrecht über B.________ zukomme und diese weiterhin bei D.________ und E.________ wohnen solle. Auf eine Regelung des Besuchs- und Ferienrechts von A.________ sei auf Wunsch von B.________ verzichtet worden. Im September 2013 sei B.________ zu ihrem Freund gezogen, der bei seiner Mutter lebe.
Rund drei Monate vor ihrer Volljährigkeit habe B.________ ihren Eltern mit Schreiben vom 23. August 2012 mitgeteilt, sie habe vor wenigen Tagen viele Tatsachen über ihre Kindheit erfahren, die sie sehr verletzt und aufgewühlt hätten. Bis zur Verarbeitung dieser Informationen wolle sie zu ihnen keinen Kontakt haben. Darauf habe A.________ mit Schreiben vom 3. September 2012 reagiert, aus dem hervorgehe, dass auch die Eltern zutiefst verletzt, aufgewühlt und enttäuscht seien und es ihnen schwerfalle, gewisse Tatsachen zu verarbeiten. Gemäss Berichten der Psychologin F.________ vom 20. Februar und 6. Juni 2013 befinde sich B.________ seit dem 7. März 2012 wöchentlich bei ihr in Behandlung und sie leide an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach längerer Extrembelastung sowie an einer bipolaren affektiven Störung. Die posttraumatische Belastungsstörung soll sich aufgrund traumatisierender Situationen in der Kindheit und im Jugendalter entwickelt haben, die körperliche und psychische Gewalt, übermässige Kontrolle, Abwertungen und Drohungen durch die Eltern, den Bruder und den jeweiligen neuen Partner der Eltern umfassten. Die Psychologin habe weiter ausgeführt, man sei intensiv an einer Traumabearbeitung und es dürfe
in dieser Phase kein "Täterkontakt" bestehen, ansonsten eine Retraumatisierung und schlimmstenfalls die psychiatrische Klinik drohe. Mit Arztbericht vom 5. Juni 2013 wurde die geschilderte Diagnose bestätigt und eine belastende Konfrontation von B.________ mit ihren Eltern als nicht zumutbar erachtet.
Mit Schreiben vom 26. September 2013 habe B.________ A.________ mitgeteilt, sie benötige den temporären Kontaktabbruch nicht mehr. Sie wünsche sich ein Treffen, doch gehe es ihr dabei nicht um Anwalts- und Gerichtsangelegenheiten. A.________ antwortete darauf mit Schreiben vom 15. Oktober 2013. Diesem könne etwa entnommen werden: "So hast Du angefangen, hinter meinem Rücken systematisch unsere gute und stabile Familiensituation in den Dreck zu ziehen. Gegipfelt in Deiner geplanten Flucht vom Dezember 2010 [...] und umgehender Hetze eines Anwalts gegen mich. Bald zeigte sich, dass es Dir nicht darum ging, mit mir Kontakt zu haben und das zerschlagene Geschirr zu kitten, sondern nur um Deinen Vorteil, Deinen hohen Lebensstandard und Deinen Luxus, den ich Dir nie bieten konnte." Weiter habe er zum Ausdruck gebracht, er glaube, dass es ihr ausschliesslich um seinen Ruin und Niedergang gehe, sie systematisch versuche, ihn als Mensch und als Geschäftsmann zu demontieren und er den Kontaktabbruch, den sie als Barriere zum Selbstschutz bezeichne, als Frontalangriff verstehe. Daher sei es ihm nicht möglich, sie persönlich zu treffen, ohne dass es dabei auch um Anwalts- oder Gerichtsangelegenheiten gehe.
4.3.2. Das Kantonsgericht hat aus dem Gesagten gefolgert, die Kontaktlosigkeit könne nicht einseitig B.________ angelastet werden. Das Schreiben vom 15. Oktober 2013 zeige eine stark ablehnende und von negativen Eindrücken geprägte Haltung von A.________ gegenüber seiner Tochter. Auch wenn seine Haltung zum Teil nachvollzogen werden könne und auch Bemühungen aus den Akten ersichtlich seien, auf B.________ zuzugehen, sei festzustellen, dass ein persönlicher Kontakt auch von ihm abgelehnt und an Bedingungen geknüpft worden sei. Sein Ton im genannten Schreiben sei wenig angemessen. Die bestehende Kontaktlosigkeit sei somit auf das Verhalten beider Parteien zurückzuführen. Der von B.________ 2012 erklärte Kontaktabbruch sei vor dem Hintergrund der Trennung ihrer Eltern und der Scheidung sodann zu relativieren. Die familiäre Situation sei nicht ohne Folgen an B.________ vorbeigegangen und diese Umstände prägten ihr Verhalten auch heute noch nachvollziehbar. Der Kontaktabbruch sei schliesslich auf ärztliche Empfehlung hin erfolgt. Angesichts der Mitverantwortung von A.________ an der Situation sei ihm die Bezahlung von Volljährigenunterhalt persönlich zumutbar.
4.3.3. A.________ hält im Wesentlichen die Beweiswürdigung für willkürlich und ist der Ansicht, diese sei einseitig zu seinen Lasten ausgefallen.
Er macht geltend, der einseitige Kontaktabbruch durch B.________ sei bereits am 22. Dezember 2010 erfolgt. Es hätten die Ursachen dieses Kontaktabbruchs erforscht werden müssen, wozu die beantragten Zeuginnen G.________ (Beiständin von B.________ während ihrer Minderjährigkeit) und H.________ (Fachpsychologin von B.________ vor ihrer Volljährigkeit) zu befragen gewesen wären. Die Umstände im Zeitpunkt des Kontaktabbruchs und nicht während des Kontaktunterbruchs seien entscheidend.
Tatsächlich hat das Kantonsgericht grundsätzlich den Zeitraum ab Eintritt der Volljährigkeit als relevant erachtet. Dies ist angesichts der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (oben E. 4.1) nicht zu beanstanden, da einem minderjährigen Kind der Kontaktabbruch infolge einer Scheidung in der Regel nicht zum Vorwurf gereicht und es vielmehr darum geht, ob dem Kind die Weiterführung des Kontaktunterbruchs nach Eintritt der Volljährigkeit vorgeworfen werden kann. Vorliegend kommt hinzu, dass B.________ ihren Kontaktabbruch kurz vor Eintritt der Volljährigkeit am 23. August 2012 angekündigt und begründet hat. Ob der Kontakt bereits vorher abgebrochen war und aus welchen Gründen, durfte das Kantonsgericht deshalb offen lassen, ohne sein Ermessen zu überschreiten. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht die Einvernahme der beantragten Zeuginnen G.________ und H.________ in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt hat, da von ihnen keine Aussagen zur Situation nach Eintritt der Volljährigkeit von B.________ zu erwarten seien. Es erübrigt sich deshalb auch, auf den von A.________ bestrittenen Vorwurf des Kantonsgerichts einzugehen, er sei in diesem Zusammenhang seiner Begründungslast nicht nachgekommen.
A.________ macht sodann geltend, B.________ habe im Schreiben vom 26. September 2013 den einseitigen Kontaktabbruch zugestanden. Dies ist jedoch nicht entscheidend. Das Kantonsgericht hat durchaus beachtet, dass der Kontaktabbruch vom 23. August 2012 einseitig von B.________ ausging. Es sie jedoch dafür nicht als alleinverantwortlich angesehen, sondern A.________ eine Mitverantwortung zugesprochen.
A.________ macht ausserdem geltend, mit der Therapie bzw. der ärztlichen Empfehlung habe der Kontaktabbruch nichts zu tun, denn der Kontaktabbruch sei vorher erfolgt. Dabei übergeht er, dass B.________ nach dem Bericht der Psychologin seit dem 7. März 2012 in ihrer Behandlung stand, also bevor es zum Kontaktabbruch vom 23. August 2012 kam.
Einseitig sei die Würdigung des Kantonsgerichts auch deshalb ausgefallen, weil die schlechten Schulnoten und Absenzen seiner Tochter ihm angelastet worden seien, obschon sie in der Zeit angefallen seien, als B.________ bei der Mutter gelebt habe. In der Zeit, in der sie bei ihm gewohnt habe, habe sich B.________ hingegen schulisch und sozial stabilisieren können. Letzteres findet im angefochtenen Urteil keine Grundlage; ersteres trifft zwar zu, doch hat das Kantonsgericht A.________ eine Mitverantwortung zugesprochen, da er damals noch sorgeberechtigt gewesen sei. Im Übrigen sind die schlechten schulischen Leistungen und die Absenzen für die Beurteilung der Verantwortung für den fortdauernden Kontaktunterbruch nicht relevant. Die entsprechenden Erwägungen des Kantonsgerichts stehen im Zusammenhang mit der Frage, ob die Eltern für die Privatschule von B.________ aufkommen müssen (dazu unten E. 4.4.1).
Nach Ansicht von A.________ habe das Kantonsgericht auch seine Bemühungen um eine Normalisierung des Verhältnisses zu seiner Tochter übergangen. Das Kantonsgericht hat seine Bemühungen, auf B.________ zuzugehen, durchaus zur Kenntnis genommen, jedoch nicht als ausreichend empfunden, um ihm keinerlei Mitschuld am weiterbestehenden Kontaktunterbruch zuzusprechen. Willkür bei der Beweiswürdigung oder eine falsche Gewichtung der festgestellten Tatsachen bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Unterhaltsleistung sind nicht ersichtlich.
A.________ wirft dem Kantonsgericht sodann vor, es habe seinen Brief vom 15. Oktober 2013 einseitig und willkürlich gewürdigt. Es trifft zwar zu, dass dem Schreiben nicht nur die vom Kantonsgericht direkt oder indirekt zitierten Passagen zu entnehmen sind (vgl. oben E. 4.3.1), sondern auch weitere, die die Verletzung von A.________ und Vorschläge zur weiteren Entwicklung ihrer Beziehung betreffen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er die vom Kantonsgericht zitierten oder paraphrasierten Äusserungen ebenfalls getätigt hat. Soweit A.________ dem Kantonsgericht Fehlzitate unterstellt, übergeht er, dass das Kantonsgericht an der betreffenden Stelle gerade nicht zitiert, sondern den Brief in indirekter Rede zusammengefasst hat, wobei nicht ersichtlich ist, weshalb es dessen Sinn in willkürlicher Weise verfälscht haben sollte.
A.________ kritisiert ausserdem, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sein Sohn dieselbe Erziehung genossen habe wie B.________, er aber nach der Trennung der Eltern bei ihm gelebt habe und ein normales Leben führe. Daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sich Geschwister trotz vergleichbarer äusserer Bedingungen nicht zwangsläufig gleich entwickeln. Nach den vom Kantonsgericht erwähnten Berichten der Psychologin F.________ erscheint der Bruder von B.________ im Übrigen mitverantwortlich für ihre psychische Situation.
Unter dem Titel des Verstosses gegen frühere Urteile macht A.________ geltend, das Kantonsgericht habe im Massnahmeurteil vom 29. September 2013 davon gesprochen, die Nichterwiderung der Gespräche begründe "zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Unzumutbarkeit der Unterhaltspflicht". Alleine daraus kann jedoch entgegen seiner Ansicht nicht abgeleitet werden, dass zum jetzigen Zeitpunkt zwingend Unzumutbarkeit vorliegen müsse. Es können nach wie vor nachvollziehbare Gründe für den Kontaktunterbruch bestehen. Hinzu kommt, dass im Massnahmeurteil nur eine summarische Beurteilung vorgenommen wird, der den Entscheid in der Hauptsache nicht präjudiziert.
Insgesamt hat das Kantonsgericht somit kein Recht verletzt, wenn es B.________ trotz ihres Alters noch nicht vorgeworfen hat, dass sie keine Distanz zu früheren Vorgängen finden könne und ihr den bestehenden Kontaktunterbruch nicht alleine zur Last gelegt hat.
4.3.4. A.________ beruft sich ausserdem darauf, dass ihm B.________ überhaupt keine Informationen zukommen lasse.
Entgegen seiner Ansicht hat das Kantonsgericht sein Ermessen nicht überschritten, wenn es dies nicht mit einer Abweisung der Unterhaltsklage sanktioniert hat. Im Übrigen hat das Kantonsgericht B.________ verpflichtet, ihren Vater halbjährlich über den Stand ihrer Ausbildung und ihre Noten zu informieren. Zwar hat das Kantonsgericht dies nicht mit einer Sanktion für den Unterlassungsfall verbunden. Es steht A.________ jedoch frei, diesfalls eine Abänderungsklage auf Aufhebung der Unterhaltszahlungen zu erheben, da bei Unterbleiben von Informationen über den Studienfortgang je nach den Umständen darauf geschlossen werden könnte, dass das volljährige Kind keinen Abschluss einer angemessenen Ausbildung mehr anstrebt. A.________ wünscht sich schliesslich, dass ihn seine Tochter auch über ihr Budget informiere. Er belegt jedoch nicht, dass er Entsprechendes im kantonalen Verfahren verlangt hätte.
4.3.5. A.________ macht geltend, B.________ habe ihre Therapien bereits zweimal abgebrochen. Dies sei eine schwere Verletzung ihrer familienrechtlichen Pflichten, die zur Einstellung der Unterhaltspflicht führen müsse.
Seine Behauptung eines zweimaligen Therapieabbruchs findet im angefochtenen Urteil keine Stütze. Eine rechtsgenügliche Sachverhaltsrüge fehlt. Dass das Kantonsgericht in einem anderen Urteil (Massnahmeurteil vom 29. September 2013) einen einmaligen Therapieabbruch festgestellt haben soll, hilft insoweit nicht weiter. Im Übrigen besteht der postulierte Zusammenhang nicht, dass ein Therapieabbruch ohne weiteres zu einem Verlust des Unterhaltsanspruchs führt. Ein Therapieabbruch kann gerade Symptom der zu behandelnden Erkrankung sein. Aus dem von ihm angeführten Urteil 5C.270/2002 vom 29. März 2003 kann A.________ insoweit nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.3.6. Das Kantonsgericht hat demnach kein Bundesrecht verletzt, wenn es A.________ in persönlicher Hinsicht die Zahlung von Volljährigenunterhalt zugemutet hat.
4.4. Umstritten sind sodann Bedarf und Eigenversorgungskapazität von B.________. Beim Bedarf geht es in erster Linie um die Frage, ob A.________ auch für die Kosten des privaten Gymnasiums aufzukommen hat.
4.4.1.
4.4.1.1. Das Kantonsgericht hat festgestellt, B.________ verfüge noch über keine angemessene Ausbildung. Seit 2012 habe sie sich an der Privatschule I.________ auf die Matura vorbereitet. Es sei mit der Erstinstanz davon auszugehen, dass B.________ einen ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Ausbildungsweg (Maturität und Studium) verfolge. Die Maturitätsausbildung habe bis Sommer 2015 gedauert. Seit September 2015 studiert sie offenbar Psychologie an der Universität L.________.
Zum Umstand, dass B.________ ein privates Gymnasium besucht hat, hat das Kantonsgericht erwogen, sie habe einen automatischen Übertritt ins Gymnasium aufgrund ihrer Noten nicht erreicht. Die Aufnahmeprüfung für das öffentliche Gymnasium habe sie nicht bestanden. Mit Laufbahnentscheid vom 31. Januar 2011 sei sie zum Übertritt in eine Fachmittelschule zugelassen worden. Im August 2011 habe sich B.________ selbständig von der Fachmittelschule J.________ abgemeldet. Um trotz nicht bestandener Aufnahmeprüfung eine gymnasiale Matur zu erweben, habe sie in der Folge, mit Zustimmung von C.________, im Fernstudium die Privatschule K.________ besucht, die sie aber abgebrochen habe. Seit Herbst 2012 habe sie das Gymnasium an der Privatschule I.________ absolviert. Nach der Trennung der Eltern (2007) sei es bei B.________ zu einer grossen Anzahl Absenzen mit negativen Auswirkungen auf ihre schulischen Leistungen gekommen. Diese hätten sich C.________, bei der B.________ damals wohnte, aber auch der damals ebenfalls sorgeberechtigte A.________ entgegenhalten zu lassen. Aufgrund dieser Umstände habe sich der Eintritt in ein privates Gymnasium gerechtfertigt. C.________ habe im Übrigen dem Eintritt in ein privates Gymnasium (K.________)
zugestimmt, und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem sie die alleinige elterliche Sorge innehatte. Dass A.________ diesem Ausbildungsweg nicht zugestimmt habe, sei unerheblich, denn die Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen nach der Volljährigkeit sei nicht von der Zustimmung der Eltern zur betreffenden Ausbildung abhängig. Der Ausbildungsweg von B.________ (Matur und Studium) ermögliche ihr eine angemessene Ausbildung. Es treffe sodann nicht zu, dass B.________ hätte Psychologie studieren können, wenn sie wie geplant die Fachmittelschule absolviert hätte. Der Fachmittelschulausweis eröffne den Zugang zu den höheren Fachschulen, nicht aber zu den Universitäten. Die Kosten der Privatschule seien demnach zu berücksichtigen.
4.4.1.2. A.________ ist der Ansicht, die Eltern hätten keine Privatschule zu finanzieren, und zwar selbst dann nicht, wenn das Bildungsziel in öffentlichen Schulen nicht erreicht werden könne. Dass B.________ eigenmächtig dem Laufbahnentscheid zuwidergehandelt habe, gehe nicht an. Nachdem die Defizite aufgeholt waren, wäre B.________ verpflichtet gewesen, auf ein öffentliches Gymnasium zu wechseln. Der Eintritt in die K.________ sei nicht zielführend gewesen, da es sich um ein Heimgymnasium handle und deshalb nicht zur Sozialisierung beigetragen habe. Ein Psychologiestudium wäre sodann nicht nur über eine ordentliche Matur möglich gewesen. Stattdessen hätte B.________ die Fachmaturität an der Fachmittelschule J.________ erwerben können (von der sie sich eigenmächtig abgemeldet habe) und danach z.B. einen Bachelor in Psychologie an der Fachhochschule Olten erwerben können. Mit dem Bachelor-Abschluss hätte sie sodann an die Universität wechseln können. Die verschiedenen Bildungsvarianten seien gerichtsnotorisch.
4.4.1.3. Es trifft nicht zu, dass die Bezahlung einer Privatschule unter dem Titel des Volljährigenunterhalts ausgeschlossen wäre. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, insbesondere darauf, ob dieser Ausbildungsweg angemessen ist und den finanziellen Möglichkeiten der Eltern entspricht. Angesichts der vorherigen schulischen Schwierigkeiten von B.________ hat das Kantonsgericht sein Ermessen nicht überschritten, wenn es den Besuch einer Privatschule als angemessen erachtet hat. A.________ setzt sich sodann nicht damit auseinander, dass die damals allein sorgeberechtigte Mutter dem Übertritt in eine Privatschule (K.________) zugestimmt hat. Dass B.________ ein Sozialisierungsproblem gehabt hätte, legt A.________ nicht dar. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die K.________ ungeeignet gewesen wäre, weil sie im Fernstudium besucht wurde. Dass B.________ nach dem Aufholen der schulischen Defizite nicht an ein öffentliches Gymnasium gewechselt hat, kann ihr nicht vorgeworfen werden. Ihre Bildungskarriere war zuvor sehr unstet verlaufen, so dass ihr der Entscheid nicht verübelt werden kann, die Schule abzuschliessen, in der sie ihre Defizite offenbar aufholen und sich stabilisieren konnte. Was schliesslich den von
A.________ vorgeschlagenen alternativen Bildungsweg über die Fachmaturität betrifft, so können einerseits die einzelnen Studiengänge und Zulässigkeitsvoraussetzungen angesichts ihrer Vielzahl und der häufigen Änderungen in diesem Bereich kaum als allgemein bekannt gelten. Andererseits ist nicht ersichtlich, weshalb B.________ nicht den direkten Weg über gymnasiale Maturität und Universitätsstudium wählen dürfen sollte, wenn der universitäre Masterabschluss in Psychologie ihr Ziel ist. Letzteres scheint auch A.________ als angemessenen Abschluss zu anerkennen. Der von ihm vorgeschlagene Bildungsweg, sofern er überhaupt zulässig sein sollte, erscheint demgegenüber als aufwendiger Umweg.
4.4.2. Im Übrigen bringt A.________ hinsichtlich des Bedarfs seiner Tochter vor, ihr seien Kosten für Kost und Logis angerechnet worden, obschon solche gar nicht angefallen und auch keine Zahlungsbelege eingereicht worden seien.
Das Kantonsgericht hat sich nicht im Einzelnen zu diesen Kostenpunkten geäussert, sondern offenbar die von der ersten Instanz eingesetzten Zahlen übernommen. A.________ legt nicht dar, dass er dies bereits vor Kantonsgericht als aktenwidrig kritisiert hätte, so dass darauf nicht näher einzugehen ist. Soweit er im Übrigen auf das Urteil der Erstinstanz und die Einvernahme verweist, ergibt sich daraus nicht, dass B.________ für Kost und Logis bei der Mutter ihres Freundes nichts bezahlen müsse, sondern bloss, dass sie zum Zeitpunkt der Aussage dazu nicht in der Lage war, der Abschluss eines Mietvertrages für Kost und Logis aber vorgesehen sei.
4.4.3. Zur Eigenversorgungskapazität macht A.________ geltend, das Kantonsgericht habe Unterlagen zum Lohn von B.________, auf die er sich gestützt habe, nicht beachtet. Dies trifft nicht zu. Das Kantonsgericht ist auf die Unterlagen eingegangen, hat die Darstellung von A.________ aber für nicht nachvollziehbar befunden. Mit der Behauptung vor Bundesgericht, diese Unterlagen gäben über ihren Lohn detailliert Auskunft, stellt A.________ bloss seine Sicht der Dinge dar, was nicht geeignet ist, die Auffassung der Vorinstanz als willkürlich auszuweisen. Sodann verlangt er, ihr für die Zeit der Maturitätsausbildung einen Verdienst von Fr. 551.30 anzurechnen. Das Kantonsgericht hatte ihr Fr. 300.-- angerechnet, obschon durchschnittlich nur Fr. 220.-- nachgewiesen waren. Wie er auf den Betrag von Fr. 551.30 kommt, ist nicht ersichtlich. Für die Studienzeit hat das Kantonsgericht ihr Fr. 700.-- angerechnet. A.________ verlangt die Anrechnung von Fr. 1'300.--. Am Rande macht er zwar geltend, das Kantonsgericht habe ihre Erwerbsmöglichkeiten ungenügend abgeklärt. Er behauptet aber nicht, dass konkrete Beweisanträge von ihm übergangen worden seien und legt nicht dar, was das Kantonsgericht im Einzelnen hätte abklären sollen. Das
Tatsachengericht verfügt bei der Festlegung der Eigenversorgungskapazität über ein weites Ermessen, das vorliegend nicht überschritten wurde.
4.4.4. A.________ kritisiert, das Kantonsgericht sei methodisch falsch vorgegangen, indem es nicht zuerst den Bedarf von B.________ festgestellt, sodann Zulagen und Eigenverdienst abgezogen und erst die resultierende Differenz den Eltern auferlegt habe.
Der Einwand ist nicht nachvollziehbar. Das Kantonsgericht hat die Ausbildungszulagen bei der Berechnung des Unterhalts von B.________ korrekt berücksichtigt, indem es sie von ihrem Bedarf abgezogen (bzw. bei ihrer Eigenversorgungskapazität hinzugerechnet) hat (BGE 137 III 59 E. 4.2.3 S. 64) und es hat auch ihren Eigenverdienst vom Bedarf abgezogen. Sofern sich die Kritik von A.________ an der Erwägung des Kantonsgerichts entzünden sollte, wonach die Ausbildungszulagen zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag geschuldet seien, so ist damit nicht die Berechnung des Unterhalts gemeint, sondern bloss die Tatsache, dass die Zulagen zusätzlich zum korrekt berechneten Unterhalt geschuldet seien. Dabei hat das Kantonsgericht im Übrigen offen gelassen hat, welcher Elternteil anspruchsberechtigt ist und wie hoch die Zulage effektiv ausfällt (Fr. 290.-- oder Fr. 305.--, wobei es mit dem höheren Ansatz gerechnet hat).
4.5. A.________ sieht sodann Willkür bei der Feststellung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Obschon belegt, seien die Amortisationszahlungen im Betrag von Fr. 66'320.-- jährlich (Fr. 5'526.65 monatlich), die Zinsen auf dem Darlehen im Betrag von Fr. 6'990.-- jährlich (Fr. 582.50 monatlich), sowie Krankenkassen-Selbstbehalte und Franchisen im Betrag von Fr. 365.10 monatlich zuzüglich weitere Arztkosten von Fr. 6.15 monatlich nicht berücksichtigt worden.
A.________ bezieht sich für die Darlehensamortisationen und -zinsen auf seine Unterlagen zu einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Kantonsgericht hatte ihm vorgehalten, er habe seine Beweismittel nicht genau benannt und hat unter anderem deshalb keine Darlehensforderungen berücksichtigt. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, dass er für die Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit im Hauptverfahren auf die Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verwiesen hätte. Nach den Erwägungen des Kantonsgerichts hater vielmehr auf eine Klageantwortbeilage 72 verwiesen, die er jedoch nie nachgereicht habe. Statt darauf einzugehen, macht A.________ nunmehr geltend, das Kantonsgericht habe auch andernorts (Wohnkosten) auf seine Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgestellt. Dies ist jedoch unbelegt, da das Kantonsgericht an der entsprechenden Stelle nicht offengelegt hat, woher es die beurteilten Ausgabenpositionen entnimmt. Ohnehin erscheint die Situation hinsichtlich der Darlehen als hinreichend komplex, so dass von ihm im kantonalen Verfahren verlangt werden durfte, präzise darzulegen, wann er welche Beträge bezahlt hat oder dies allenfalls weiterhin tut. Mit anderen Worten lag es nicht am
Kantonsgericht, in den Akten (eines Nebenverfahrens) nach Indizien zur Stützung seiner Behauptungen zu suchen.
Im Übrigen legt A.________ vor Bundesgericht nicht dar, was er mit der Anrechnung der Darlehensamortisationen und -zinsen genau erreichen will: Insbesondere erläutert er nicht, auf welchen Zeitraum sich die angeblichen Ausgaben beziehen und ob er weiterhin Amortisationen und Zinsen im behaupteten Umfang zahlt oder ob sich seine Einwände nur auf die Vergangenheit beziehen.
Hinsichtlich der Selbstbehalte und Franchisen hat das Kantonsgericht nebst dem Betrag von Fr. 6.15 keine Krankheitskosten als belegt erachtet. Wenn es hiefür die Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamts Bern-Mittelland nicht als beweiskräftig erachtet hat, so ist dies nicht willkürlich. Diese müsste sich ihrerseits auf bestimmte Belege stützen. Ausserdem bindet diese Berechnung das Kantonsgericht nicht. Schliesslich bleibt erneut unklar, auf welchen Zeitraum A.________ die entsprechenden Ausgaben bezogen wissen will.
4.6. A.________ sieht Willkür bei der Beurteilung der finanziellen Verhältnisse von C.________. Er macht geltend, sie könnte in ihrem angestammten Beruf mehr verdienen als aktuell und ausserdem sei ihr derzeitiges Einkommen aus einer Teilzeitstelle auf 100 % aufzurechnen.
Die Rügen stehen vor dem Hintergrund, dass es das Kantonsgericht C.________ aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet hat, sich an Unterhaltszahlungen an ihre Tochter zu beteiligen.
Der Beschwerdeführer leitet aus seinen Einwänden keine konkreten Rechtsfolgen für sich ab. Stattdessen benutzt er sie lediglich, um dem Kantonsgericht vorzuwerfen, er werde einseitig zum Zahlvater degradiert. Darauf ist nicht einzutreten.
4.7. A.________ macht schliesslich geltend, das Kantonsgericht habe willkürlich festgestellt, er habe vom 1. November 2012 bis zum Entscheiddatum einen Unterhaltsbetrag von Fr. 1'400.-- bezahlt. Vielmehr habe er monatlich zwischen Fr. 1'695.-- und Fr. 1'840.-- bezahlt und dies auch nachgewiesen.
Die kritisierte Passage ist Teil des Dispositivs des angefochtenen Urteils und wurde dem Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils entnommen, wo allerdings von bezahlten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'410.-- die Rede ist. Inhaltlich äussert sich das Kantonsgericht nicht zu diesem Betrag, obschon A.________ denentsprechenden Punkt in der Berufung aufgeworfen und er damals und auch später im Verfahren Belege zu diesem Thema eingereicht hat. Das Kantonsgericht hat sich zu Unrecht zu diesem Punkt nicht geäussert und insbesondere keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Der Betrag von Fr. 1'400.-- ist angesichts des Massnahmeurteils vom 29. September 2013 denn auch nicht unmittelbar einsichtig, wo ein Betrag von Fr. 1'695.-- festgesetzt worden war. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und die Angelegenheit zur weiteren Prüfung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. B.________ scheint die Unrichtigkeit dieser Dispositivziffer zu anerkennen, denn sie erklärt sich mit ihrer Streichung einverstanden. Aus der blossen Streichung ist für die Feststellung, wieviel A.________ bezahlt hat (und ihm an seine Unterhaltsschuld anzurechnen ist) jedoch nichts gewonnen.
5.
Im Kostenpunkt wirft A.________ dem Kantonsgericht einerseits Rechtsverweigerung vor: Das Kantonsgericht sei nicht auf die Rüge eingegangen, dass der erstinstanzliche Richter die Kosten auf höchstens Fr. 9'000.-- geschätzt habe (Fr. 3'000.-- für die Gerichts- und Fr. 6'000.-- für die Anwaltskosten), die erstinstanzlichen Gerichtskosten dann aber auf Fr. 12'000.-- festgesetzt worden seien. Dass sich das Kantonsgericht in diesem Punkt nicht mit der Berufung auseinandergesetzt habe, stimmt nicht. Es hat erwogen, A.________ setze sich in der Berufung nicht mit den tatsächlich erhobenen Beträgen auseinander und zeige nicht, weshalb sie falsch oder zu hoch sein sollen und bestreite auch den aussergewöhnlichen Umfang des erstinstanzlichen Verfahrens nicht. Auf diese Begründung geht A.________ wiederum nicht ein.
A.________ rügt andererseits die kantonale Kostenverteilung. Obschon er mit seiner Berufung teilweise obsiegt habe, seien ihm alle Kosten auferlegt worden. Das Kantonsgericht wird die Kosten des kantonalen Verfahrens aufgrund der Rückweisung (oben E. 4.7) ohnehin neu zu beurteilen haben. Da die Rückweisung jedoch einzig einen untergeordneten Punkt betrifft und seine Rüge ohne Rücksicht auf den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens erfolgt, ist hier dennoch darauf einzugehen: Das Kantonsgericht hat die erstinstanzlichen Prozesskosten vollumfänglich A.________ auferlegt. Es hat dazu auf die ausführliche Begründung der ersten Instanz verwiesen, an der die teilweise Gutheissung der Berufung nichts ändere. Mit dieser Begründung (weitgehendes Obsiegen von B.________; finanzielles und kräftemässiges Ungleichgewicht zwischen B.________, die auf Unterhalt klagen musste, und ihren Eltern, die beide eigene Firmen besässen; Verursachung unnötigen Aufwands durch A.________) setzt sich A.________ nicht auseinander, so dass auf seine Rüge nicht einzutreten ist. Die kantonsgerichtlichen Kosten verteilte das Kantonsgericht im Verhältnis von zwei Dritteln zu Lasten von A.________ und einem Drittel zu Lasten von B.________. Weshalb diese
Verteilung dem Ausgang des kantonsgerichtlichen Verfahrens nicht angemessen sein soll, begründet A.________ nicht.
6.
Die Beschwerde von A.________ ist deshalb in der Sache einzig in Bezug auf die vorinstanzliche Feststellung seiner bisherigen Zahlungen gutzuheissen und die Angelegenheit insoweit zur weiteren Behandlung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Verfahren 5A 443/2016
7.
7.1. B.________ macht in ihrer Beschwerde eine Entschädigungsforderung gegenüber A.________ in der Höhe von Fr. 7'876.15 geltend. Es handelt sich dabei um Anwaltskosten aus anderen Verfahren gegen A.________. Während das Gericht des Seebezirks ihr den Betrag von Fr. 7'876.15 zugesprochen hatte (für ein Betreibungs- bzw. Rechtsöffnungsverfahren, das damit verbundene Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern und das Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen), hat das Kantonsgericht ihren Anspruch verneint.
Das Kantonsgericht hat dazu erwogen, die Parteikosten von B.________ für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen seien mit Entscheid vom 21. März 2014 (recte: 2013) A.________ auferlegt und damit liquidiert worden. Dies gelte auch für das entsprechende Berufungsverfahren. Im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern sei B.________ die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und ihr Rechtsbeistand amtlich entschädigt worden. Auch Parteikosten in den Rechtsöffnungsverfahren seien in den entsprechenden Verfahren zu beurteilen und hätten deshalb als erledigt zu gelten.
7.2. Die Unterhaltspflicht nach Art. 277 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
|
1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind: |
|
1 | Prozesskosten sind: |
a | die Gerichtskosten; |
b | die Parteientschädigung. |
2 | Gerichtskosten sind: |
a | die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren; |
b | die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr); |
c | die Kosten der Beweisführung; |
d | die Kosten für die Übersetzung; |
e | die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300). |
3 | Als Parteientschädigung gilt: |
a | der Ersatz notwendiger Auslagen; |
b | die Kosten einer berufsmässigen Vertretung; |
c | in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 116 Kostenbefreiung nach kantonalem Recht - 1 Die Kantone können weitere Befreiungen von den Prozesskosten gewähren. |
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1 | Die Kantone können weitere Befreiungen von den Prozesskosten gewähren. |
2 | Befreiungen, welche ein Kanton sich selbst, seinen Gemeinden und anderen kantonalrechtlichen Körperschaften gewährt, gelten auch für den Bund. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. |
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1 | Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. |
2 | Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45 |
OR ergangene Rechtsprechung muss sinngemäss auch für den auf Art. 277 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind: |
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1 | Prozesskosten sind: |
a | die Gerichtskosten; |
b | die Parteientschädigung. |
2 | Gerichtskosten sind: |
a | die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren; |
b | die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr); |
c | die Kosten der Beweisführung; |
d | die Kosten für die Übersetzung; |
e | die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300). |
3 | Als Parteientschädigung gilt: |
a | der Ersatz notwendiger Auslagen; |
b | die Kosten einer berufsmässigen Vertretung; |
c | in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
Kindes über die angemessene Höhe des Anwaltsvorschusses zu orientieren. Es besteht demnach keine Veranlassung, A.________ zur Übernahme einer allfälligen Differenz zwischen zugesprochener Parteientschädigung und den vom Rechtsvertreter in Rechnung gestellten Kosten zu verpflichten.
Nach den kantonsgerichtlichen Erwägungen ist der Rechtsbeistand von B.________ in einem der fraglichen Verfahren amtlich entschädigt worden. Auch in diesem Fall kann nicht nachträglich Unterhalt für die Anwaltskosten gesprochen werden. Dies liefe auf ein Nachholen eines nicht durchgeführten oder die Revision eines erfolglos gebliebenen Verfahrens auf Prozesskostenvorschuss hinaus.
8.
B.________ ficht ausserdem die Verteilung der Kosten vor Kantonsgericht an. Der Antrag steht in Abhängigkeit vom Ausgang in der Hauptsache (oben E. 7). Es erübrigt sich demnach, auf diesen Punkt einzugehen.
9.
Die Beschwerde von B.________ ist damit abzuweisen.
Kosten der Verfahren 5A 442/2016 und 5A 443/2016
10.
Im Verfahren 5A 443/2016 unterliegt B.________. Ihr sind deshalb die entsprechenden Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Im Verfahren 5A 442/2016 unterliegt A.________ weitgehend und obsiegt nur in einem untergeordneten Punkt. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm die gesamten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Die Prozesskosten des kantonalen Verfahrens (Dispositiv-Ziffern I.8. bis I.10. und V.) werden gegebenenfalls durch das Kantonsgericht neu zu verteilen sein.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 5A 442/2016 und 5A 443/2016 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde im Verfahren 5A 442/2016 wird teilweise gutgeheissen. Ziffer I.5. sowie Ziffern I.8. bis I.10. und V. des Urteils des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 6. Mai 2016 werden aufgehoben und die Sache zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Beschwerde im Verfahren 5A 443/2016 wird abgewiesen.
4.
Die Gesuche von B.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in den Verfahren 5A 442/2016 und 5A 443/2016 werden gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. Ihr wird Rechtsanwalt Patrik Gruber als unentgeltlicher Vertreter beigeordnet.
5.
Die Gerichtskosten des Verfahrens 5A 442/2016 in der Höhe von Fr. 3'000.-- werden A.________ auferlegt. Die Gerichtskosten des Verfahrens 5A 443/2016 in der Höhe von Fr. 500.-- werden B.________ auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
6.
A.________ hat B.________ im Verfahren 5A 442/2016 mit Fr. 5'000.-- und C.________ mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Bei Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird Rechtsanwalt Gruber mit Fr. 4'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
7.
B.________ hat A.________ im Verfahren 5A 443/2016 mit Fr. 1'200.-- und C.________ mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
8.
Im Verfahren 5A 443/2016 wird Rechtsanwalt Gruber mit Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
9.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zingg