Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_411/2015, 6B_412/2015
Urteil vom 9. September 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
6B_411/2015
A.D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Innere Margarethenstrasse 14, 4001 Basel,
2. E.H.________,
3. F.H.________,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
Beschwerdegegnerinnen,
und
6B_412/2015
1. A.D.________,
2. I.M.________,
3. N.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. B.D.________,
3. C.D.________,
4. G.H.________,
5. J.M.________,
6. K.M.________,
7. F.H.________,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
8. L.M.________,
9. E.H.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung bzw. Nichtanhandnahme; Rechtsverweigerung und -verzögerung; unabhängige Behörde,
Beschwerden gegen die Entscheide des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 28. Januar 2015 (BES.2014.81; 6B_411/2015) und 30. Januar 2015 (BES.2014.32-38; 6B_412/2015).
Sachverhalt:
A.
A.D.________, I.M.________ und N.________ erstatteten am 17. Februar 2012 teilweise gemeinsam, teilweise getrennt Strafanzeige gegen zahlreiche Personen wegen diverser Delikte. Am 17. Februar 2014 stellte die Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die Verfahren gegen F.H.________ und L.M.________ wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (BES.2014.37) sowie gegen die Vorgenannten und E.H.________ wegen übler Nachrede, evtl. Beschimpfung, (BES.2014.38) infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung ein. Die Verfahren wegen übler Nachrede gegen K.M.________ und J.M.________ nahm die auch als Staatsanwaltschaft amtende Jugendanwaltschaft (nachfolgend: Jugendanwaltschaft oder Beschwerdegegnerin 1) am 20. Februar 2014 mangels Erfüllung des Tatbestands nicht an die Hand (BES.2014.35 sowie 36). Gleichentags und aus dem gleichen Grund nahm sie die Verfahren wegen Beteiligung an einer unbefugten Datenbeschaffung gegen B.D.________, C.D.________, G.H.________ sowie J.M.________ nicht an die Hand (BES.2014.32-35) und stellte das Verfahren gegen die in diesem Zusammenhang hauptbeschuldigten F.H.________ und E.H.________ am 14. Mai 2014 ein (BES.2014.81).
Die gegen die Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen gerichteten sieben Beschwerden wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit zwei Entscheiden vom 28. Januar 2015 (BES.2014.81) und 30. Januar 2015 (BES.2014.32-38) ab.
B.
A.D.________, I.M.________ und N.________ beantragen in einer gemeinsamen Beschwerde in Strafsachen, die Entscheide des Appellationsgerichts seien aufzuheben und die Sache zur Neuverlegung der Kosten an dieses zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass es in den Strafverfahren zu einer Rechtsverweigerung und einer Rechtsverzögerung gekommen sowie das Strafantragsrecht gemäss Art. 32
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 32 - Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 32 - Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen. |
C.
Das Appellationsgericht, die Jugendanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft wurden zur Stellungnahme eingeladen. Ersteres beantragt die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist, und verweist zur Begründung auf die angefochtenen Entscheide. Letztere lassen sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; 113 Ia 390 E. 1 S. 394; je mit Hinweisen). Vorliegend werden mit einer Beschwerdeschrift zwei Entscheide angefochten, die zumindest teilweise die gleichen Parteien und Rechtsfragen betreffen. Es rechtfertigt sich, die Verfahren gestützt auf Art. 71
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 32 - Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 32 - Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen. |
2.
2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 32 - Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 32 - Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen. |
Die Beschwerdeführerinnen argumentieren, da seit der Strafanzeige drei Jahren vergangen seien, sei eine inhaltliche Überprüfung der Angelegenheit nicht mehr möglich, weshalb sie einzig formelle Aspekte rügen würden. Sie machen geltend, im vorliegenden Verfahren sei es zu einer Rechtsverweigerung und einer Rechtsverzögerung gekommen, ihr Recht auf eine Beurteilung durch eine unabhängige Behörde sowie ein faires Verfahren sei verletzt, weil der Jugendanwalt befangen gewesen sei, und sie seien durch die Auftrennung der Verfahren in ihrem Strafantragsrecht beeinträchtigt worden. Angesichts dieser formellen Rügen, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können, sind die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.
2.2. Die Beschwerdeführerinnen machen erstmals vor Bundesgericht geltend, die Beschwerdegegnerin 1 habe gegen die Unteilbarkeit des Strafantrags (Art. 32
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 32 - Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen. |
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3.
3.1. Die Beschwerdeführerinnen verlangen, es sei festzustellen, dass es im Strafverfahren zu einer Rechtsverweigerung und einer Rechtsverzögerung gekommen sei (Art. 29 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 32 - Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen. |
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3.2. Obwohl die Beschwerdegegnerin 1 und die Vorinstanz mittlerweile entschieden haben und das Verfahren abgeschlossen ist, haben die Beschwerdeführerinnen ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der Beschwerde betreffend die geltend gemachte Missachtung des Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsverbots nach Art. 29 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 32 - Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen. |
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3.3. Gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 32 - Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen. |
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beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; Urteile 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3 und 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.6).
3.4. Die den zu beurteilenden Fällen zugrunde liegende Strafanzeige datiert vom 17. Februar 2012. Erledigt wurden die Strafverfahren durch zwei Einstellungs- und fünf Nichtanhandnahmeverfügungen vom 17. bzw. 20. Februar 2014 (Verfahren 6B_412/2015) und eine Einstellungsverfügung vom 14. Mai 2014 (Verfahren 6B_411/2015), mithin rund zwei Jahre bzw. zwei Jahre und drei Monate später. In allen Verfahren hat die Beschwerdegegnerin 1 keine zeitraubenden Untersuchungen durchgeführt. In den nicht an die Hand genommenen Verfahren hat sie niemanden befragt, in den übrigen Verfahren fünf Personen, teilweise mehrfach, einvernommen. Obwohl das Bundesgericht am 12. November 2012 (Verfahren 1B_549/2012) die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen guthiess und die Beschwerdegegnerin 1 anwies, im Strafverfahren die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen oder eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, erfolgten solche erst 15 Monate später. Zwar fanden die beiden ersten Einvernahmen in den eingestellten Verfahren bereits am 16. Oktober 2012 bzw. 1. November 2012 statt, die weiteren folgten jedoch ohne ersichtlichen Grund erst vier bis sechs Monate später und bis zur Schlusseinvernahme dauerte es wiederum neun Monate. Dies ist weder
sachlich noch durch die zahlreichen Eingaben der Beschwerdeführerinnen zu rechtfertigen. Eine beförderliche Behandlung hätte sich vorliegend insbesondere aufgedrängt, da das auf die jugendlichen Beschwerdegegner anwendbare JStG (SR 311.1) kürzere Verjährungsfristen als das StGB vorsieht (vgl. Art. 36 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 32 - Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 178 - 1 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.231 |
|
1 | Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.231 |
2 | Für das Erlöschen des Antragsrechts gilt Artikel 31.232 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 178 - 1 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.231 |
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1 | Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.231 |
2 | Für das Erlöschen des Antragsrechts gilt Artikel 31.232 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 178 - 1 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.231 |
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1 | Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.231 |
2 | Für das Erlöschen des Antragsrechts gilt Artikel 31.232 |
3.5. Mit der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv und dem Verzicht auf eine Kostenauflage wird den Beschwerdeführerinnen eine hinreichende Genugtuung für die erlittene Rechtsverletzung verschafft (vgl. BGE 137 IV 92 E. 3.2.3 S. 98, 118 E. 2.2 S. 121; 136 I 274 E. 2.3 S. 278; Urteil 6B_665/2012 vom 3. Februar 2014 E. 2.5; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerinnen beantragen denn auch eine entsprechende Feststellung, jedoch keine darüber hinausgehende Entschädigung.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerinnen argumentieren, die Vorinstanz verletze ihren Anspruch auf ein faires Verfahren, insbesondere ihr Recht auf eine Beurteilung einer unabhängigen Behörde nach Art. 29 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 32 - Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 32 - Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 178 - 1 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.231 |
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1 | Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.231 |
2 | Für das Erlöschen des Antragsrechts gilt Artikel 31.232 |
4.2. Art. 56
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 178 - 1 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.231 |
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1 | Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.231 |
2 | Für das Erlöschen des Antragsrechts gilt Artikel 31.232 |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 3 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung - 1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
|
1 | Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
2 | Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über: |
a | die Übertretungsstrafbehörden und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und 357); |
b | die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23-28); |
c | den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34); |
d | das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362); |
e | das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 372 und 373); |
f | das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 und 375). |
3 | Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 178 - 1 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.231 |
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1 | Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.231 |
2 | Für das Erlöschen des Antragsrechts gilt Artikel 31.232 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 178 - 1 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.231 |
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1 | Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.231 |
2 | Für das Erlöschen des Antragsrechts gilt Artikel 31.232 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 32 - Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 32 - Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen. |
127 I 196 E. 2d S. 199 f.; je mit Hinweisen). So können Staatsanwälte abgelehnt werden, wenn Umstände wie etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 und E. 2d-e S. 200 ff.; 112 Ia 142 E. 2d S. 148; Urteil 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.4; je mit Hinweisen). Es kann indessen vorkommen, dass sich die Untersuchungsbehörden in Erfüllung ihrer Aufgaben bereits vor Abschluss des Verfahrens in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung zu äussern haben; dabei kommen sie nicht umhin, die aufgrund des jeweiligen Verfahrensstands vorläufig gebildete Meinung offenzulegen. Diesfalls kann und muss vorausgesetzt werden, dass der Staatsanwalt in der Lage ist, seine Beurteilung des Prozessstoffs entsprechend dem jeweils neuesten Stand des Verfahrens ständig neu zu überprüfen und allenfalls zu revidieren. Unter diesen Umständen vermag eine auf den aktuellen Verfahrensstand abgestützte vorläufige Beurteilung und Bewertung keine Vorverurteilung oder Befangenheit zu begründen (vgl. BGE 127 I 196 E. 2d S. 200; Urteile 1B_60/2014 vom 1. Mai 2014 E. 2.1 und 1B_155/2008
vom 13. November 2008 E. 2.5).
In der Regel vermögen allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit der verfügenden Justizperson zu begründen. Soweit konkrete Verfahrensfehler eines Staatsanwalts beanstandet werden, sind in erster Linie die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen. Als Ablehnungsgrund fallen nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Betracht (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; 125 I 119 E. 3e S. 124; 115 Ia 400 E. 3b S. 404; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f.).
4.3. Im Verfahren gegen ihre Töchter (6B_411/2015; BES.2014.81) erachtet die Beschwerdeführerin 1 den Jugendanwalt als befangen, weil er die Nichtanhandnahme der Strafverfahren gegen die mutmasslich Beteiligten vom 20. Februar 2014 (Verfahren 6B_412/2015; BES.2014.32-35) unter anderem damit begründete, dass der Tatbestand auch bezüglich der Töchter nicht erfüllt sei, sodass jegliche Teilnahme wegen fehlender Akzessorietät ausscheide. Es kann offenbleiben, ob auf dieses Argument überhaupt eingegangen werden muss, da die Beschwerdeführerin 1 es der Vorinstanz nicht im Verfahren gegen ihre Töchter (BES.2014.81), sondern in jenen gegen die Erwachsenen (BES.2014.32-35) unterbreitete, womit der kantonale Instanzenzug im Verfahren 6B_411/2015 nicht ausgeschöpft ist (vgl. Art. 80 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 32 - Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen. |
Art. 318 Abs. 1
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 3 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung - 1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
|
1 | Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
2 | Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über: |
a | die Übertretungsstrafbehörden und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und 357); |
b | die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23-28); |
c | den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34); |
d | das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362); |
e | das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 372 und 373); |
f | das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 und 375). |
3 | Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 3 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung - 1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
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1 | Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
2 | Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über: |
a | die Übertretungsstrafbehörden und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und 357); |
b | die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23-28); |
c | den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34); |
d | das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362); |
e | das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 372 und 373); |
f | das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 und 375). |
3 | Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 3 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung - 1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
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1 | Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
2 | Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über: |
a | die Übertretungsstrafbehörden und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und 357); |
b | die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23-28); |
c | den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34); |
d | das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362); |
e | das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 372 und 373); |
f | das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 und 375). |
3 | Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen. |
Erwachsenen hatte der Jugendanwalt bereits im Verfahren gegen die Jugendlichen seine Ansicht zum Ausdruck gebracht. Daher ist nicht zu beanstanden, wenn er sich in den anderen Verfahren ähnlich äusserte. Diese vorläufige Beurteilung vermag nicht den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Da der Jugendanwalt die Verfahren gegen die Erwachsenen in erster Linie nicht an die Hand nahm, weil er keinerlei Hinweise sah, die einen Anfangsverdacht gegen sie rechtfertigten, wäre es nicht zu sich widersprechenden Entscheiden gekommen, wenn er im Verfahren gegen die Jugendlichen aufgrund der Beweisanträge zu einem anderen, als dem ursprünglich beabsichtigten Ergebnis gelangt wäre. Folglich ist davon auszugehen, dass der Jugendanwalt fähig war, seine Beurteilung des Prozessstoffs entsprechend dem jeweils neuesten Stand des Verfahrens zu überprüfen und allenfalls zu revidieren.
Hinsichtlich aller Verfahren sehen die Beschwerdeführerinnen die Befangenheit des Jugendanwalts darin begründet, dass er die von ihnen angezeigten Straftaten in zehn verschiedenen Verfahren beurteilte. Anhand der ungeordneten und nicht systematisch abgelegten Akten, die weder paginiert noch in einem Verzeichnis erfasst sind (vgl. Art. 100 Abs. 2
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 3 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung - 1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
|
1 | Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
2 | Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über: |
a | die Übertretungsstrafbehörden und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und 357); |
b | die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23-28); |
c | den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34); |
d | das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362); |
e | das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 372 und 373); |
f | das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 und 375). |
3 | Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 3 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung - 1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
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1 | Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
2 | Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über: |
a | die Übertretungsstrafbehörden und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und 357); |
b | die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23-28); |
c | den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34); |
d | das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362); |
e | das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 372 und 373); |
f | das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 und 375). |
3 | Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen. |
Befangenheit zu begründen. Gleiches gilt für den Umstand, dass alle Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen in den Verfahren BES.2014.32-38 (Verfahren 6B_412/2015) zusammen verschickt wurden.
Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung durch eine unabhängige Behörde im Sinne von Art. 29 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 32 - Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen. |
5.
Die Beschwerden sind teilweise gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 3 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung - 1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
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1 | Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
2 | Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über: |
a | die Übertretungsstrafbehörden und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und 357); |
b | die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23-28); |
c | den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34); |
d | das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362); |
e | das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 372 und 373); |
f | das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 und 375). |
3 | Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 32 - Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 32 - Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen. |
Da die Beschwerdeführerinnen im bundesgerichtlichen Verfahren grösstenteils unterliegen, hätten sie grundsätzlich einen Teil der Gerichtskosten zu tragen und wären vom Kanton Basel-Stadt nur reduziert zu entschädigen (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 3 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung - 1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
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1 | Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
2 | Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über: |
a | die Übertretungsstrafbehörden und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und 357); |
b | die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23-28); |
c | den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34); |
d | das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362); |
e | das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 372 und 373); |
f | das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 und 375). |
3 | Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen. |
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2 | Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über: |
a | die Übertretungsstrafbehörden und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und 357); |
b | die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23-28); |
c | den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34); |
d | das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362); |
e | das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 372 und 373); |
f | das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 und 375). |
3 | Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 3 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung - 1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
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2 | Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über: |
a | die Übertretungsstrafbehörden und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und 357); |
b | die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23-28); |
c | den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34); |
d | das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362); |
e | das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 372 und 373); |
f | das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 und 375). |
3 | Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 3 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung - 1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
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b | die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23-28); |
c | den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34); |
d | das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362); |
e | das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 372 und 373); |
f | das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 und 375). |
3 | Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 3 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung - 1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
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1 | Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
2 | Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über: |
a | die Übertretungsstrafbehörden und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und 357); |
b | die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23-28); |
c | den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34); |
d | das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362); |
e | das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 372 und 373); |
f | das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 und 375). |
3 | Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 3 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung - 1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
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1 | Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
2 | Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über: |
a | die Übertretungsstrafbehörden und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und 357); |
b | die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23-28); |
c | den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34); |
d | das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362); |
e | das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 372 und 373); |
f | das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 und 375). |
3 | Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen. |
Die Vorinstanz hätte die Verletzung des Beschleunigungsgebots bejahen müssen, was sich auf ihren Kosten- und Entschädigungsentscheid hätte auswirken können. Jedoch hätten die Beschwerdeführerinnen vor Vorinstanz nur in einem Nebenpunkt obsiegt, da es im vorinstanzlichen Verfahren hauptsächlich um den Entscheid in der Sache ging. Folglich hätte sich der vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid nur marginal verändert, weshalb es genügt, wenn im bundesgerichtlichen Verfahren gänzlich von Verfahrenskosten abgesehen und eine volle Entschädigung ausbezahlt wird. Auf die Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur Neuregelung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen kann damit verzichtet werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 6B_411/2015 und 6B_412/2015 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 3 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung - 1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
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1 | Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
2 | Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über: |
a | die Übertretungsstrafbehörden und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und 357); |
b | die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23-28); |
c | den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34); |
d | das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362); |
e | das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 372 und 373); |
f | das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 und 375). |
3 | Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 32 - Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 32 - Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen. |
Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. September 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Andres