Tribunal federal
{T 0/2}
5A_93/2007 /blb
Urteil vom 9. Juli 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Manon Vogel,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Koch Wick.
Gegenstand
Zuständigkeit des Schweizerischen Eheschutzrichters,
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 24. Januar 2007.
Sachverhalt:
A.
A.a Y.________ (Beschwerdegegnerin) und X.________ (Beschwerdeführer) heirateten im August 2000 in S.________, im heutigen Serbien. Aus der Ehe ging der Sohn A.________ (geb. 2002) hervor. Die Parteien leben seit dem 1. Mai 2005 getrennt.
A.b Mit Urteil vom 13. Dezember 2004 des Gemeindegerichts T.________ (Serbien) wurde die Ehe der Parteien geschieden. Der Sohn wurde dem Beschwerdeführer zu "Erziehung und Unterhalt" zugesprochen. Das Urteil sieht keine Unterhaltsbeiträge der Beschwerdegegnerin zuhanden des Kindes vor und regelt ebenso wenig deren Besuchsrecht.
B.
B.a Mit Klage vom 30. März 2005 stellte die Beschwerdegegnerin beim Gerichtspräsidium Brugg im Rahmen von Eheschutzmassnahmen das Begehren, es sei festzustellen, dass sie berechtigt sei, vom Beschwerdeführer getrennt zu leben. Diese Anordnung sei superprovisorisch ohne Anhörung des Beschwerdeführers zu treffen. Ferner stellte sie den Antrag, den gemeinsamen Sohn unter ihre Obhut zu stellen und dem Beschwerdeführer unter Strafandrohung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
B.b Das Obergericht des Kantons Aargau hiess mit Urteil vom 24. Januar 2007 die Beschwerde der heutigen Beschwerdegegnerin gut, hob das Urteil des Gerichtspräsidiums Brugg vom 18. September 2006 auf und wies die Sache zur Durchführung eines Eheschutzverfahrens an die erste Instanz zurück.
C.
Mit Eingabe vom 19. März 2007 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben, die Beschwerde der heutigen Beschwerdegegnerin abzuweisen und festzustellen, dass der Eheschutzrichter nicht zuständig sei. Eventualiter sei der Eheschutzrichter anzuweisen, die Streitsache betreffend Regelung der Kinderbelange (elterliche Sorge und Unterhalt) an den zuständigen ordentlichen Richter des Bezirksgerichts Brugg zu überweisen; im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen; ferner stellt er einen Antrag bezüglich der Kosten des obergerichtlichen Verfahrens. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen und den angefochtenen Entscheid zu bestätigen (act. 17 S. 2). Auch sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist nach Inkrafttreten des Gesetzes ergangen, weshalb dieses Gesetz anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
2.
2.1 Angefochten ist ein Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, mit dem die Einrede der abgeurteilten Sache verworfen, das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines Eheschutzverfahrens an die erste Instanz zurückgewiesen worden ist. Dieser Entscheid schliesst das Eheschutzverfahren - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - nicht ab und stellt somit keinen Endentscheid im Sinne von Art. 90
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2.2 Der vorliegende Rückweisungsentscheid beruht weder auf einer ausdrücklichen Vorschrift des Bundesrechts über die sachliche und örtliche Zuständigkeit noch auf entsprechenden Zuständigkeitsregeln, die sich sinngemäss aus einer einzelnen Norm oder aus der Gesamtheit der bundesrechtlichen Ordnung ergeben (vgl. BGE 97 I 55 E. 2 S. 56). Damit liegt kein Zwischenentscheid über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 92 Abs. 1
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Der nicht wieder gutzumachende Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a
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ausschliesslich danach zu fragen, ob die Voraussetzungen von lit. b gegeben sind.
2.3 Nach der Rechtsprechung zur Berufungsfähigkeit von Zwischenentscheiden nach Massgabe von Art. 50 Abs. 1
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Wortlautes von Art. 93 Abs. 1 lit. b
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2.4 Der Beschwerdeführer hat die Eintretensfrage übersehen und behauptet auch nicht sinngemäss, durch die Herbeiführung eines Endentscheides könnte ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
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4.
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit nicht stattgegeben werden (Art. 64 Abs. 1
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen; jenes der Beschwerdegegnerin wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Ihr wird Rechtsanwältin Karin Koch Wick beigegeben.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird Rechtsanwältin Karin Koch Wick ein Honorar von Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entrichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: