Tribunal federal
{T 0/2}
2P.44/2006 /vje
Urteil vom 9. Juni 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Küng.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Stefan Minder,
gegen
Universität St. Gallen, Dufourstrasse 50,
9000 St. Gallen,
Rekurskommission der Universität St. Gallen, Guisanstrasse 1a, 9010 St. Gallen,
Universitätsrat der Universität St. Gallen,
c/o Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Universitätsrats der Universität St. Gallen vom
12. Dezember 2005.
Sachverhalt:
A.
X.________, Zürich, absolvierte am 24. September 2003 an der Universität St. Gallen im zweiten Versuch die Einzelfachprüfung P2 (Betriebswirtschaftliche Methoden: Wirtschaftsinformatik/Operations Research/Empirische Sozialforschung) des Wirtschaftswissenschaftlichen Lehrgangs, Studienrichtung Betriebswirtschaft. Diese wird zusammen mit weiteren Einzelfachprüfungen und der Schlussprüfung bei der Diplomprüfung berücksichtigt.
Im Februar/März 2004 legte X.________ ebenfalls im zweiten Versuch (erster erfolgloser Versuch im Herbst 2003) die Schlussprüfungen ab. Dabei wurde gemäss Prüfungsordnung für die Lizentiatsstufe u.a. auch das Ergebnis der Einzelfachprüfung P2 mitberücksichtigt. Am 19. März 2004 wurde X.________ eröffnet, er habe die Schlussprüfungen nicht bestanden.
Nachdem X.________ erstmals mit der Anmeldung zur Schlussprüfung am 19. Januar 2004 ohne Erfolg Aufschluss über die Bewertung seiner Einzelfachprüfung P2 verlangt hatte, wurde ihm mit Bescheinigung vom 26. April 2004 eröffnet, er habe die Note 3,5 (ungenügend) erzielt und die Prüfung damit auch im zweiten Versuch nicht bestanden. Die Bescheinigungen für die übrigen Kandidaten waren diesen bereits vor längerer Zeit - wie üblich innert vier Wochen nach der Prüfung (vgl. Beschwerde S. 13 Ziff. 28 sowie act. 7) - zugestellt worden. Den von X.________ gegen die Bescheinigung über die Einzelfachprüfung gerichteten Rekurs, mit welchem er verlangte, ihm mindestens die Note 4 zu erteilen, wies die Rekurskommission der Universität St. Gallen am 8. Februar 2005 ab. Zugleich bestätigte sie die Note 3,5. Dagegen gelangte X.________ an den Universitätsrat der Universität St. Gallen, der seinen Rekurs mit Beschluss vom 12. Dezember 2005 ebenfalls abwies.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 31. Januar 2006 beantragt X.________ dem Bundesgericht im Hauptbegehren, den Entscheid des Universitätsrates der Universität St. Gallen vom 12. Dezember 2005 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung "an die Vorinstanz" zurückzuweisen.
Das Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Die Universität St. Gallen und deren Rekurskommission haben keine Vernehmlassung eingereicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Beschluss des Universitätsrats der Universität St. Gallen ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 44 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 26. Mai 1988 über die Universität St. Gallen [UG/SG]), der auf Bundesebene nur mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen und damit ohne weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert (Art. 88
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur. Soweit der Beschwerdeführer daher mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5; 126 I 213 E. 1c S. 216 f., je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Bescheinigung der Universität St. Gallen vom 26. April 2004 über das Nichtbestehen der vom Beschwerdeführer abgelegten Einzelfachprüfung ist eine Verfügung (angefochtener Entscheid E. 1; Art. 45 UG/SG), welche dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen aus Versehen - statt wie üblich innert vier Wochen nach der Prüfung - erst mit grosser Verspätung von mehr als sieben Monaten eröffnet worden ist.
2.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die verspätete - d.h. nicht innert vier Wochen nach dem Prüfungstermin erfolgte - Eröffnung der Notenverfügung verstosse "in willkürlicher Art und Weise gegen das Verbot der Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 131.225 Verfassung des Kantons St. Gallen, vom 10. Juni 2001 KV/SG Art. 4 - Jede Person hat in Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen nach Massgabe der Bundesverfassung namentlich das Recht auf: |
|
a | gleiche und gerechte Behandlung; |
b | Beurteilung innert angemessener Frist; |
c | rechtliches Gehör; |
d | unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand; |
e | Beurteilung durch unabhängige Gerichte; |
f | Schutz im Fall eines Freiheitsentzugs; |
g | ein faires Strafverfahren. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 131.225 Verfassung des Kantons St. Gallen, vom 10. Juni 2001 KV/SG Art. 2 - Die Grundrechte sind nach Massgabe der Bundesverfassung gewährleistet, namentlich: |
|
a | Achtung und Schutz der Menschenwürde; |
b | Rechtsgleichheit, Schutz vor jeder Diskriminierung sowie Gleichstellung von Frau und Mann; |
c | Schutz vor Willkür sowie Wahrung von Treu und Glauben; |
d | Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit; |
e | Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf Schutz und Förderung; |
f | Recht auf Hilfe in Notlagen; |
g | Schutz der Privatsphäre, einschliesslich Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten; |
h | Recht auf Ehe und Familie; |
i | Glaubens- und Gewissensfreiheit; |
j | Meinungs- und Informationsfreiheit; |
k | Medienfreiheit; |
l | Sprachenfreiheit; |
m | Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht; |
n | Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung; |
o | Kunstfreiheit; |
p | Versammlungsfreiheit; |
q | Vereinigungsfreiheit; |
r | Niederlassungsfreiheit für Schweizerinnen und Schweizer; |
s | Schutz von Schweizerinnen und Schweizern vor Ausweisung, Auslieferung sowie Ausschaffung; |
t | Eigentumsgarantie; |
u | Wirtschaftsfreiheit; |
v | Koalitionsfreiheit der Sozialpartner und ihrer Organisationen; |
w | Petitionsrecht; |
x | freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe in Ausübung der politischen Rechte. |
2.3 Der Prüfungsordnung vom 24. Februar 1997 für die Lizentiatsstufe des Wirtschaftswissenschaftlichen Lehrgangs der Universität St. Gallen ist keine Bestimmung zu entnehmen, innert welcher Frist der gemäss Art. 111 Abs. 2 des Universitätsstatuts vom 3. November 1997 für die Eröffnung der Prüfungsergebnisse zuständige Studiensekretär dieser Aufgabe nachzukommen hat. Sowohl die Rekurskommission als auch der Universitätsrat der Universität St. Gallen legen jedoch übereinstimmend dar, dass Notenverfügungen an der Universität St. Gallen regelmässig innert einem Monat nach der Prüfung erlassen werden (vgl. Beschwerdebeilage 22 S. 9 lit. d). Davon geht auch der Beschwerdeführer aus, der sich ausdrücklich auf diese Monatsfrist beruft.
Unter diesen Umständen liegt es auf der Hand, dass die dem Beschwerdeführer - ohne dass dafür triftige Gründe bestanden hätten - erst mehr als sieben Monate nach der Prüfung zugestellte Notenverfügung nicht innert angemessener Frist eröffnet und dadurch Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 131.225 Verfassung des Kantons St. Gallen, vom 10. Juni 2001 KV/SG Art. 4 - Jede Person hat in Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen nach Massgabe der Bundesverfassung namentlich das Recht auf: |
|
a | gleiche und gerechte Behandlung; |
b | Beurteilung innert angemessener Frist; |
c | rechtliches Gehör; |
d | unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand; |
e | Beurteilung durch unabhängige Gerichte; |
f | Schutz im Fall eines Freiheitsentzugs; |
g | ein faires Strafverfahren. |
2.4 Eröffnungsfehler können nur in seltenen Ausnahmefällen, bei besonders schweren Verfahrensmängeln (wie etwa die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde: BGE 122 I 97 E. 3a/aa, mit Hinweisen) die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge haben (vgl. dazu Jürg Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, Diss. St. Gallen 1994, S. 139 ff.). Nach konstanter Rechtsprechung führt im Verwaltungsverfahren eine fehlerhafte Eröffnung nicht zur Nichtigkeit der Verfügung, sondern verlangt nur, dass der Verfügungsadressat deswegen keinen Nachteil erleiden darf; es ist dies ein allgemeiner, aus Treu und Glauben abgeleiteter Rechtsgrundsatz des Verwaltungsrechts, der auch den Art. 107 Abs. 3
SR 131.225 Verfassung des Kantons St. Gallen, vom 10. Juni 2001 KV/SG Art. 4 - Jede Person hat in Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen nach Massgabe der Bundesverfassung namentlich das Recht auf: |
|
a | gleiche und gerechte Behandlung; |
b | Beurteilung innert angemessener Frist; |
c | rechtliches Gehör; |
d | unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand; |
e | Beurteilung durch unabhängige Gerichte; |
f | Schutz im Fall eines Freiheitsentzugs; |
g | ein faires Strafverfahren. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen. |
Verfügung zur Folge hat. In diesem Sinne hält denn auch Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen. |
Die Berufung auf Eröffnungsmängel findet nicht nur ihre Stütze, sondern auch ihre Grenze im Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 122 I 97 E. 3a/aa). Dabei ist mit einzubeziehen, ob der von der fehlerhaften Eröffnung Betroffene Anlass hatte, sich bei der Verwaltung nach dem Verfügungserlass zu erkundigen. Die Sorgfalt, die man vom Verfügungsadressaten erwarten darf, dem ein Entscheid nicht ordnungsgemäss eröffnet wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Hinsichtlich der Wahrung seiner Rechte kann man von ihm eine schnelle Reaktion verlangen, wenn der Entscheid in der Sache einen dringlichen Charakter aufweist. Denn der Grundsatz von Treu und Glauben bindet nicht nur die Behörden; auch die Bürger haben in einem weiten Umfang zum guten Gelingen des Verfahrens beizutragen (Urteil 1A.256/1993 vom 31. Dezember 1993 E. 2a, publ. in: ZBl 95/ 1994 S. 529 ff.). Es ist dem Betroffenen zuzumuten, umgehend dafür besorgt zu sein, den Inhalt der Verfügung, um deren Existenz er wusste oder wissen musste, in Erfahrung zu bringen.
Der Universitätsrat hat in diesem Zusammenhang erwogen, es wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen, das Prüfungsergebnis früher zu erfahren, wenn er sich, was ihm zuzumuten gewesen wäre, eigenverantwortlich darum bemüht hätte.
Dem ist zuzustimmen. Dem Beschwerdeführer war nach seinen eigenen Angaben bekannt, dass die Bescheinigung bzw. Notenverfügung über die Prüfungsresultate an der Universität St. Gallen in der Regel vier Wochen nach dem Prüfungsdatum durch den Studiensekretär versandt wird (Rekurs vom 7. Juni 2004 an die Rekurskommission, S. 6 Ziff. 13; vgl. auch Beschwerdebeilage 22 S. 9 lit. c). Die Prüfungsresultate der übrigen Kandidaten wurden diesen denn auch innert dieser Frist eröffnet. Da die bei der Einzelfachprüfung erzielte Note für den Beschwerdeführer nach seiner eigenen Darstellung von erheblicher Bedeutung für die Anmeldung zur Wiederholung der Schlussprüfung war, wäre es ihm zuzumuten gewesen, sich spätestens Ende November 2003, d.h. mehr als vier Wochen nach Ablauf der üblichen Mitteilungsfrist für die Prüfungsergebnisse, um den Erlass der Notenverfügung zu bemühen. Dass er überhaupt erst am 19. Januar 2004 und zwar im Zusammenhang mit der Anmeldung für die Schlussprüfung erstmals um Auskunft über die Note ersuchte, ist angesichts der Bedeutung der Note für die persönliche Prüfungsplanung unverständlich. Weshalb er angesichts der dannzumaligen Weigerung, die Note bekanntzugeben, nicht unverzüglich weitere (rechtliche) Vorkehren
traf, um noch vor Beginn der Schlussprüfung in den Besitz der Note zu gelangen, ist nicht nachvollziehbar.
Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des vorliegenden Falles schliesst das übermässig lange, untätige Zuwarten des Beschwerdeführers aus, dass er aus der verspäteten Eröffnung der Notenverfügung unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben weiter gehende Ansprüche ableiten kann als die Möglichkeit der Anfechtung dieser Notenverfügung. Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 131.225 Verfassung des Kantons St. Gallen, vom 10. Juni 2001 KV/SG Art. 4 - Jede Person hat in Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen nach Massgabe der Bundesverfassung namentlich das Recht auf: |
|
a | gleiche und gerechte Behandlung; |
b | Beurteilung innert angemessener Frist; |
c | rechtliches Gehör; |
d | unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand; |
e | Beurteilung durch unabhängige Gerichte; |
f | Schutz im Fall eines Freiheitsentzugs; |
g | ein faires Strafverfahren. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 131.225 Verfassung des Kantons St. Gallen, vom 10. Juni 2001 KV/SG Art. 2 - Die Grundrechte sind nach Massgabe der Bundesverfassung gewährleistet, namentlich: |
|
a | Achtung und Schutz der Menschenwürde; |
b | Rechtsgleichheit, Schutz vor jeder Diskriminierung sowie Gleichstellung von Frau und Mann; |
c | Schutz vor Willkür sowie Wahrung von Treu und Glauben; |
d | Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit; |
e | Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf Schutz und Förderung; |
f | Recht auf Hilfe in Notlagen; |
g | Schutz der Privatsphäre, einschliesslich Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten; |
h | Recht auf Ehe und Familie; |
i | Glaubens- und Gewissensfreiheit; |
j | Meinungs- und Informationsfreiheit; |
k | Medienfreiheit; |
l | Sprachenfreiheit; |
m | Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht; |
n | Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung; |
o | Kunstfreiheit; |
p | Versammlungsfreiheit; |
q | Vereinigungsfreiheit; |
r | Niederlassungsfreiheit für Schweizerinnen und Schweizer; |
s | Schutz von Schweizerinnen und Schweizern vor Ausweisung, Auslieferung sowie Ausschaffung; |
t | Eigentumsgarantie; |
u | Wirtschaftsfreiheit; |
v | Koalitionsfreiheit der Sozialpartner und ihrer Organisationen; |
w | Petitionsrecht; |
x | freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe in Ausübung der politischen Rechte. |
2.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Prüfungsergebnis sei als einziges mit Verspätung verfügt worden, während die Noten der übrigen Prüfungskandidaten innert vier Wochen eröffnet worden seien. Dies habe ihn gegenüber den anderen Prüfungskandidaten benachteiligt, was sein Recht auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 131.225 Verfassung des Kantons St. Gallen, vom 10. Juni 2001 KV/SG Art. 4 - Jede Person hat in Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen nach Massgabe der Bundesverfassung namentlich das Recht auf: |
|
a | gleiche und gerechte Behandlung; |
b | Beurteilung innert angemessener Frist; |
c | rechtliches Gehör; |
d | unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand; |
e | Beurteilung durch unabhängige Gerichte; |
f | Schutz im Fall eines Freiheitsentzugs; |
g | ein faires Strafverfahren. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 131.225 Verfassung des Kantons St. Gallen, vom 10. Juni 2001 KV/SG Art. 2 - Die Grundrechte sind nach Massgabe der Bundesverfassung gewährleistet, namentlich: |
|
a | Achtung und Schutz der Menschenwürde; |
b | Rechtsgleichheit, Schutz vor jeder Diskriminierung sowie Gleichstellung von Frau und Mann; |
c | Schutz vor Willkür sowie Wahrung von Treu und Glauben; |
d | Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit; |
e | Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf Schutz und Förderung; |
f | Recht auf Hilfe in Notlagen; |
g | Schutz der Privatsphäre, einschliesslich Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten; |
h | Recht auf Ehe und Familie; |
i | Glaubens- und Gewissensfreiheit; |
j | Meinungs- und Informationsfreiheit; |
k | Medienfreiheit; |
l | Sprachenfreiheit; |
m | Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht; |
n | Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung; |
o | Kunstfreiheit; |
p | Versammlungsfreiheit; |
q | Vereinigungsfreiheit; |
r | Niederlassungsfreiheit für Schweizerinnen und Schweizer; |
s | Schutz von Schweizerinnen und Schweizern vor Ausweisung, Auslieferung sowie Ausschaffung; |
t | Eigentumsgarantie; |
u | Wirtschaftsfreiheit; |
v | Koalitionsfreiheit der Sozialpartner und ihrer Organisationen; |
w | Petitionsrecht; |
x | freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe in Ausübung der politischen Rechte. |
Nachdem der Beschwerdeführer nach dem oben Ausgeführten aus der verspäteten Eröffnung keine besondere Rechtsposition ableiten kann und sich die allfällige rechtsungleiche Behandlung in der Verspätung erschöpft, erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. Dass er bei der Prüfung ungleich behandelt wurde, ist nicht ersichtlich. Von einer Verletzung der Chancengleichheit kann nicht die Rede sein, denn es bestand kein Zwang für den Beschwerdeführer, sich (zum zweiten und somit letzten Mal) für die Schlussprüfung im Frühjahr 2004 anzumelden, wenn er diesen Entscheid von der Kenntnis der Note der Einzelfachprüfung hätte abhängig machen wollen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 131.225 Verfassung des Kantons St. Gallen, vom 10. Juni 2001 KV/SG Art. 4 - Jede Person hat in Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen nach Massgabe der Bundesverfassung namentlich das Recht auf: |
|
a | gleiche und gerechte Behandlung; |
b | Beurteilung innert angemessener Frist; |
c | rechtliches Gehör; |
d | unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand; |
e | Beurteilung durch unabhängige Gerichte; |
f | Schutz im Fall eines Freiheitsentzugs; |
g | ein faires Strafverfahren. |
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde ihren sich aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.3 Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts setzt voraus, dass die Akten vollständig sind; in den Akten ist alles festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1). Diesem sich aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.4 Der Universitätsrat hat anerkannt, dass der Beschwerdeführer nur mit viel Anstrengung Einsicht in die Grundlagen der Notengebung erhalten habe. Er hielt dazu fest, dem Beschwerdeführer sei im Rekursverfahren vor der Rekurskommission Gelegenheit geboten worden, die nötigen Akten einzusehen. Auch die einschlägigen Prüfungsunterlagen für alle drei Teile der Einzelfachprüfung P2 seien ihm im Rekursverfahren zugestellt worden. Die nötigen Akten hätten vollständig vorgelegen und der Beschwerdeführer habe Einsicht nehmen und soweit nötig Kopien erstellen können.
3.5 Die Rekurskommission gewährte dem Beschwerdeführer, weil er nicht über die vollständigen Akten verfügte, zunächst zweimal eine Fristverlängerung für das Einreichen des Rekurses. Sie holte zudem bei den Prüfungsverantwortlichen sämtliche Unterlagen über die Prüfung bzw. deren Bewertung ein. Die derart vervollständigten Akten wurden dem Beschwerdeführer zugestellt, und es wurde ihm am 9. Dezember 2004 eine Frist bis zum 7. Januar 2005 eingeräumt, um seinen Rekurs auch materiell zu begründen bzw. um diesen zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer räumt selber ein, er habe am 9. Dezember 2004 über die vollständigen Akten verfügt, die zur Begründung des Rekurses "vonnöten waren".
Unter diesen Umständen kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht die Rede sein. Denn die Rekurskommission hat mit diesem Vorgehen das allenfalls von den Prüfungsorganen Versäumte vollumfänglich nachgeholt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich Gelegenheit geboten, seine Beschwerde noch zurückzuziehen. Er konnte somit in voller Kenntnis der Akten entscheiden, ob er die nunmehr ausreichend begründete Notenverfügung anfechten wollte oder nicht. Damit ist ihm auch keine kantonale Instanz verloren gegangen.
3.6 Da die vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen der kantonalen und der Bundesverfassung nach dem Ausgeführten nicht verletzt sind, fällt auch die eventualiter verlangte Feststellung der entsprechenden Verfahrensmängel ausser Betracht. Der vorliegende Fall vermag ohnehin keine Ausnahme vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zu rechtfertigen.
4.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Entsprechend diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Ar. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Universität St. Gallen sowie der Rekurskommission und dem Universitätsrat der Universität St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: