Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4808/2006
E-7667/2006/frk
{T 0/2}
Urteil vom 9. November 2007
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
X._______, Äthiopien,
vertreten durch Linda Keller, Y._______,
Beschwerdeführer/Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verfügung vom 21. Juni 2006 i.S. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) / N _______
Revision des Urteils der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 10. Februar 2000 i.S. Asyl und Wegweisung
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste mit seinem eigenen Reisepass und Visum für die Schweiz am 22. Oktober 1995 in die Schweiz ein, wo er am 26. Februar 1996 ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 2. April 1997 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, die Vorbringen genügten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts, und lehnte das Asylgesuch ab. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. Mai 1997 lehnte die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 10. Februar 2000 ab.
Die Vorinstanz legte in der Folge eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz auf den 17. Mai 2000 fest.
B.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2005 an das Bundesamt beantragte der Beschwerdeführer die wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit neuneinhalb Jahren in der Schweiz und habe sich sowohl beruflich als auch sozial bestens integriert. Zudem könne es bei Personen, die nach rechtskräftigem Entscheid noch längere Zeit in der Schweiz verbleiben würden und deren Wegweisungsvollzug nicht durchführbar sei, Gründe geben, die zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten.
C.
Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 19. Oktober 2005 als "einfaches Wiedererwägungsgesuch" entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 21. Juni 2006 ab.
D.
Mit Beschwerde vom 21. Juli 2006 an die ARK beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs und seine wiedererwägungsweise vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und von der Leistung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel ins Recht: A._______
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Juli 2006 setzte der damals zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist auf.
Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht geleistet.
F.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2006 auf Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 4. September 2006 unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen zur Kenntnis gebracht.
Der Beschwerdeführer liess innert Frist seine Stellungnahme zu den Akten reichen und legte weitere Beweismittel ins Recht: B._______.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2006 stellte der vormals zuständige Instruktionsrichter fest, dass mit dem Einreichen des undatierten Dokumentes C._______ sinngemäss Revisionsgründe geltend gemacht würden, und forderte den Beschwerdeführer auf, die Beschwerdeeingabe vom 21. Juli 2006 im Hinblick auf eine Behandlung als Revisionsgesuch entsprechend zu ergänzen und zu begründen.
H.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2006 beantragte der Gesuchsteller in revisionsrechtlicher Hinsicht, das Urteil der ARK vom 10. Februar 2000 beziehungsweise die Verfügung des BFM vom 2. April 1997 sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Zur Begründung liess der Gesuchsteller ausführen, er habe das besagte Dokument (vgl. Bst. G) nicht zu einem früheren Zeitpunkt einreichen können, weil es ihm nicht bekannt gewesen sei. Aufgrund dieses Beweismittels sei erstellt, dass er aktives Mitglied der ETA und als solches bereits mehrmals inhaftiert gewesen sei, er mithin der äthiopischen Regierung entsprechend bekannt sein dürfte. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit schweren Repressalien seitens der Regierung rechnen müsste.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, wäre nicht gegeben (Art. 32 VGG). Gemäss Art. 105 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
Die Beurteilung der Beschwerde erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
3.
3.1 Die Wiedererwägung wird im Gegensatz zur Revision im VwVG nicht explizit geregelt. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch gestützt auf Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
3.1.1 In seiner ersten Bedeutung stellt ein Wiedererwägungsgesuch ein blosser Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde kein Anspruch besteht.
3.1.2 In der zweiten Bedeutung meint der Begriff der Wiedererwägung den Widerruf einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftigen Verfügung, die sich als ursprünglich fehlerhaft erweist (vgl. Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.). Analog zur gesetzlichen Regelung von Art. 66
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
3.1.3 In seiner letzten Bedeutung bezeichnet der Begriff der Wiedererwägung ("einfaches Wiedererwägungsgesuch") die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage, demnach die Neuregelung eines Rechtsverhältnisses, welche der neu eingetretenen Sachlage Rechnung trägt (vgl. Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Dabei ist unbedeutend, ob die ursprüngliche Verfügung unangefochten geblieben ist oder in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren angefochten worden ist.
3.1.4 Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
4.
4.1 Den Anspruch auf Behandlung als Wiedererwägungsgesuch hat die Vorinstanz vorliegend nicht in Abrede gestellt, und sie ist materiell auf das Gesuch eingetreten. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
4.2 Die Rechtsbegehren sowohl im Wiedererwägungsgesuch als auch in der Beschwerde beschränken sich ausdrücklich auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung, weshalb die Beschwerde nur unter diesem Blickwinkel geprüft werden kann.
5.
5.1 Das Bundesamt führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, gemäss Rechtsprechung der ARK stehe eine mögliche freiwillige Heimreise des Betroffenen einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs von vornherein entgegen. Abgewiesene äthiopische Staatsangehörige seien grundsätzlich in der Lage und verpflichtet, bei der Vertretung ihres Landes in der Schweiz das Notwendige zum Erlangen der Reisepapiere zu unternehmen. Die äthiopische Botschaft stelle inzwischen bei Fehlen gültiger Reisepapiere entsprechende Laissez-Passer sowohl für freiwillig als auch für nicht freiwillig Ausreisende aus. Soweit auf die langjährige Anwesenheit des Beschwerdeführers und dessen gute Integration hingewiesen werde, sei festzuhalten, dass nach rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren gemäss Rechtsprechung kein Anspruch auf eine Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne des Gesetzes bestehe.
5.2 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf mittlerweile beibringbare Unterlagen ausgeführt, im Verfahren des Beschwerdeführers lägen qualifizierte Wiedererwägungsgründe vor. So sei der Beschwerdeführer Mitglied einerseits der CUDP/KINJIT, andererseits der D._______, wobei er an jedem Sonntag Nachmittag die E._______betreibe. Es müsse folglich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf der "schwarzen" Liste der äthiopischen Botschaft aufgeführt sei, weil er in jenen Organisationen tätig sei, welche gegen das Regime des derzeitigen Präsidenten aktiv seien. Zudem könne durch die weiteren Dokumente - F._______ - belegt werden, dass die äthiopische Regierung offenbar im Ausland die äthiopischen Staatsangehörigen suche und die regimekritischen Parteien registriere, besonders diejenigen, welche die "Coalition for Unitiy and Democracy" (CUD) unterstützten. Die hiervon betroffenen Personen hätten bei einer Rückkehr mit Repressalien wie Folter, schlechter Behandlung, Verhaftung ohne rechtsstaatliche Verfahren zu rechnen. Damit sei für den Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar, zumal damit gerechnet werden müsste, dass er als Äthiopier, der im Ausland nachweislich eine regimekritische Regierung unterstützt habe, bei der Einreise in Äthiopien verhaftet würde und seine körperliche und seelische Integrität schwer gefährdet wäre. Vor diesem Hintergrund und weil der Beschwerdeführer sich seit nunmehr zehn Jahren in der Schweiz aufhalte und nie zu Klagen Anlass gegeben habe, sei ihm in der Schweiz mindestens die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorinstanz das Gesuch vom 19. Oktober 2005 grundsätzlich zu Recht als (einfaches) Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat, nachdem das Begehren auf wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme damals ausschliesslich mit der langjährigen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz, seiner guten Integration und der offensichtlichen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens begründet worden war.
5.3.1 Das Vorbringen der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ist demgegenüber - im Sinne einer Ausweitung der Begründung des ursprünglichen Wiedererwägungsgesuchs an die Vorinstanz - erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht worden.
Diese neu ins Feld geführten angeblichen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz betreffen die Frage nach dem Vorliegen allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe und damit die Frage nach dem Bestehen der Flüchtlingseigenschaft. Gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführten Rechtsprechung der ARK sind im Nachgang zu einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Gesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft - auch wenn dies, wie vorliegend, auf Beschwerdeebene geschieht -, in denen keine Revisionsgründe geltend gemacht werden, im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs und unter Berücksichtigung der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
5.3.2 Die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten (Nach-) Fluchtgründe können vom Bundesverwaltungsgericht aus Zuständigkeitsgründen nicht - gleichsam in erster und zugleich letzter Instanz - beurteilt werden. Vielmehr wären sie allenfalls durch das BFM im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens zu prüfen.
Auf eine Überweisung der Sache an die Vorinstanz ist indessen - im Interesse des Beschwerdeführers - aus mehreren Gründen zu verzichten: Einerseits kann das Stellen zweiter Asylgesuche seit der diesbezüglich am 1. Januar 2007 (mithin nach Eingang der Beschwerdeschrift) in Kraft getretenen letzten Gesetzesrevision gemäss Art. 17b Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 17b |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 17b |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
|
1 | Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
2 | Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33 |
a | die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält; |
b | der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war; |
c | wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und |
d | keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen. |
3 | Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich. |
4 | Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung. |
5 | Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos. |
6 | Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
|
1 | Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
2 | Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33 |
a | die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält; |
b | der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war; |
c | wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und |
d | keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen. |
3 | Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich. |
4 | Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung. |
5 | Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos. |
6 | Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden. |
Es wird Sache des durch eine Rechtsanwältin vertretenen Beschwerdeführers sein, über die Einleitung entsprechender rechtlicher Schritte im oben erwähnten Sinn zu entscheiden.
Auf die Frage subjektiver Nachfluchtgründe betreffenden Ausführungen in der Beschwerde vom 21. Juli 2006 ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahren nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen.
5.3.3 Soweit der Beschwerdeführer auf seine langjährige Anwesenheit und seine gute Integration in der Schweiz hinweist, ist Folgendes festzustellen:
Im Wiedererwägungsgesuch vom 19. Oktober 2005 wurde - die damalige Rechtslage korrekt wiedergebend - darauf hingewiesen, dass nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens grundsätzlich kein Raum mehr für ein fremdenpolizeiliches Verfahren, namentlich betreffend die Feststellung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage bestand.
In der Zwischenzeit wurden diese bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage mit Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben (vgl. Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 mit Wirkung seit 1. Januar 2007 [AS 2006 4745]). Gleichzeitig trat per 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft: Gemäss Art. 14 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
|
1 | Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
2 | Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33 |
a | die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält; |
b | der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war; |
c | wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und |
d | keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen. |
3 | Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich. |
4 | Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung. |
5 | Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos. |
6 | Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden. |
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich auch in diesem Zusammenhang weitere Ausführungen.
5.3.4 Soweit schliesslich auf die aktuelle Situation in Äthiopien hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass diesbezüglich gemäss Erkenntnissen und konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22) nicht von einer wesentlich geänderten Sachlage seit Abschluss des ordentlichen Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers auszugehen ist. So wurde der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkonflikt zwischen Äthiopien und Eritrea im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. 4'500 Blauhelm-Soldaten der UNO kontrollierten seither die Grenze zwischen Äthiopien und Eritrea, wobei diese aber ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern konnten. Immerhin scheinen jedoch sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welche am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren. Insgesamt ist diesbezüglich vorliegend nicht von einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der allgemeinen Lage in Äthiopien auszugehen.
5.4 In Würdigung aller Umstände bleibt nach dem Gesagten festzuhalten, dass aus wiedererwägungsrechtlicher Sicht keine Gründe vorliegen, welche es rechtfertigen würden, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 14a Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
|
1 | Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
2 | Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33 |
a | die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält; |
b | der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war; |
c | wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und |
d | keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen. |
3 | Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich. |
4 | Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung. |
5 | Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos. |
6 | Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden. |
Die Beschwerde gegen die durch das Bundesamt verfügte Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs vom 19. Oktober 2005 ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten war.
II.
6.
Der Gesuchsteller reichte in seiner Replik vom 1. September 2006 unter anderem den Internetausdruck einer C._______ (Case Nr. 1888) zu den Akten und nannte damit sinngemäss Revisionsgründe, die ausserhalb des anhängig gemachten Wiedererwägungsverfahrens geprüft werden müssen. Aus diesem Grund hat der vormalige Instruktionsrichter den Gesuchsteller mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 dazu aufgefordert, seine Eingabe im Hinblick auf die Behandlung als Revisionsgesuch mit den entsprechenden Anträgen und einer Begründung zu ergänzen (vgl. Sachverhaltsdarstellung, Bstn. F, G und H).
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (vgl. Art. 45
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
|
1 | Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
2 | Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33 |
a | die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält; |
b | der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war; |
c | wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und |
d | keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen. |
3 | Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich. |
4 | Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung. |
5 | Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos. |
6 | Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
|
1 | Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
2 | Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33 |
a | die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält; |
b | der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war; |
c | wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und |
d | keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen. |
3 | Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich. |
4 | Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung. |
5 | Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos. |
6 | Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
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1 | Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
2 | Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33 |
a | die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält; |
b | der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war; |
c | wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und |
d | keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen. |
3 | Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich. |
4 | Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung. |
5 | Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos. |
6 | Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: |
|
a | Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit; |
b | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
c | Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen; |
d | ... |
e | mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden. |
7.2 Gemäss Art. 45
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
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1 | Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
2 | Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33 |
a | die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält; |
b | der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war; |
c | wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und |
d | keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen. |
3 | Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich. |
4 | Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung. |
5 | Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos. |
6 | Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: |
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a | Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit; |
b | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
c | Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen; |
d | ... |
e | mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden. |
7.3 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils (vom 10. Februar 2000) und ist daher zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: |
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a | Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit; |
b | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
c | Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen; |
d | ... |
e | mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden. |
7.4 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.). Gemäss Art. 66 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: |
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a | Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit; |
b | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
c | Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen; |
d | ... |
e | mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden. |
Nach Art. 66 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: |
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a | Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit; |
b | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
c | Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen; |
d | ... |
e | mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden. |
An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt (vgl. Art. 66 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: |
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a | Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit; |
b | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
c | Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen; |
d | ... |
e | mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: |
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a | Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit; |
b | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
c | Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen; |
d | ... |
e | mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: |
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a | Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit; |
b | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
c | Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen; |
d | ... |
e | mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden. |
7.5 Auf das frist- und (seit der Eingabe vom 19. Dezember 2006) formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten.
8.
8.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: |
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a | Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit; |
b | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
c | Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen; |
d | ... |
e | mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden. |
"Neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: |
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a | Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit; |
b | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
c | Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen; |
d | ... |
e | mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: |
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a | Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit; |
b | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
c | Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen; |
d | ... |
e | mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden. |
Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden, wie bereits erwähnt, nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr das Geltendmachen respektive Beibringen aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: |
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a | Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit; |
b | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
c | Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen; |
d | ... |
e | mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden. |
9.
9.1 In der ergänzenden Revisionsbegründung vom 19. Dezember 2006 wurde ausgeführt, bei der nunmehr erhältlich gemachten C._______ handle es sich um ein älteres Dokument, welches der Gesuchsteller jedoch nicht früher gekannt habe, weshalb er es nicht zu einem früheren Zeitpunkt habe einreichen können. Im Dokument sei der Gesuchsteller namentlich aufgeführt. Damit sei nunmehr erstellt, dass er aktives Mitglied der "Ethiopian Teachers Association" (ETA) gewesen sei und zu jenem Personenkreis gehöre, der aufgrund seiner Aktivitäten für die ETA bereits mehrmals inhaftiert worden sei. Damit müsse davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit schweren Repressalien seitens der äthiopischen Regierung rechnen müsse, zumal dieser seine aktive ETA-Mitgliedschaft bekannt sei. Das Urteil der ARK vom 10. Februar 2000 sei folglich aufzuheben, und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren.
9.2 Das Vorbringen, der Gesuchsteller habe von dem besagten Dokument, das seit G._______ existiert, erst kürzlich erfahren, hat der politisch angeblich sehr aktive Gesuchsteller nicht weiter substanziiert. Aus den folgenden Gründen kann die nahe liegende Frage nach der Entschuldbarkeit des nachträglichen Beibringens dieses Beweismittels indessen letztlich offen bleiben:
9.2.1 Der Gesuchsteller hatte zur Begründung seines Asylgesuchs unter anderem angegeben, er sei H._______ der ETA im I._______ gewesen. Diese Aussage wurde durch die von der Vorinstanz im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens vorgenommene Abklärung über die J._______ bestätigt. Hinsichtlich den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Inhaftierungen hielt die Vorinstanz in der Verfügung vom 2. April 1997 fest, der Gesuchsteller habe nach der Entlassung aus der letzten Festnahme im August/September K._______ noch bis Oktober L._______, mithin über ein Jahr, mit der Ausreise zugewartet. Folglich sei der Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht mehr gegeben, weshalb ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen die Flüchtlingsgeigenschaft nicht bejaht werden könne. Im Urteil vom 10. Februar 2000 bestätigte die ARK diese Ausführungen ausdrücklich (vgl. Urteilserwägung 2.c).
9.2.2 Mit dem auf Revisionsebene eingereichten Beweismittel sollen nunmehr die Mitgliedschaft des Gesuchstellers bei der ETA sowie die daraus resultierenden Festnahmen - mithin im ordentlichen Asylverfahren nicht grundsätzlich bestrittene Tatsachen - belegt werden. Damit erweist sich der nunmehr eingereichte Internetausdruck jedenfalls nicht als erheblich, respektive sind diese Sachverhaltselemente im vorangegangenen ordentlichen Verfahren bekannt gewesen und gewürdigt worden. Diese Vorbringen wären selbst dann kein Revisionsgrund, wenn diese bekannten Tatsachen im ordentlichen Verfahren möglicherweise falsch gewürdigt worden wären, vermögen doch die Bewertung und Würdigung tatsächlichen Materials keine revisionsbegründenden Tatsachen darzustellen (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 97, 131).
9.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 10. Februar 2000 ist demzufolge ebenfalls abzuweisen.
III.
10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens in Sachen Wiedererwägung betreffend Vollzug der Wegweisung sowie in Sachen Revision des Urteils vom 10. Februar 2000 betreffend Asyl und Wegweisung sind die Kosten von insgesamt Fr. 1'200.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie sind durch den am 14. August 2006 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und damit bereits beglichen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2005 betreffend Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
3.
Die Kosten der beiden Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von Fr.1'200.-- werden dem Beschwerdeführer/Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers/Gesuchstellers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______), zur Behandlung des Antrags des Kantons M._______ (vgl. Dossierbestellung MAR/AFA2)
- M._______
Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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