Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-4317/2008/kui
{T 0/2}

Urteil vom 9. August 2010

Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.

Parteien
B._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Abelardo Vazquez Conde,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.

Gegenstand
Invalidenversicherung, Verfügung vom 6. März 2008.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 3. November 2006 beim spanischen Versicherungsträger ein Gesuch um Gewährungen von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) eingereicht hat, welches zur Überprüfung an die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) weitergeleitet wurde,
dass die IVSTA am 31. Januar 2008 einen Vorbescheid über die vorgesehene Abweisung des Gesuchs erliess, welcher dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2008 zugestellt wurde,
dass der durch Anwalt Abelardo Vazquez Conde vertretene Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 20. Februar 2008 die Gewährung der Akteneinsicht durch Zustellung einer Kopie der Rentenakte beantragte, damit nach Erhalt einer abweisenden Verfügung sachgemäss Beschwerde erhoben werden könne,
dass die Vorinstanz - ohne auf das Akteneinsichtsgesuch einzugehen - mit Verfügung vom 6. März 2008 das Leistungsbegehren abwies, da der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit zwar zu 70% arbeitsunfähig, in einer leichteren Verweistätigkeit jedoch zu 100% arbeitsfähig sei, was lediglich zu einer Erwerbseinbusse von 33% führe,
dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2008 durch den spanischen Versicherungsträger zugestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2008 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führte,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, und Verfügungen der Vorinstanz im Bereich von Leistungen der IV vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass der Kostenvorschuss nach Ansetzung einer kurzen Nachfrist am 3. März 2009 vollständig geleistet worden war und die übrigen Eintretensvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann,
dass in der Beschwerde beantragt wird, es sei die "Unwirksamkeit der angefochtenen Verfügung" festzustellen und die Vorinstanz sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Kopien der Vorakten zuzustellen, ihm anschliessend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und anschliessend erneut eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen,
dass der Beschwerdeführer damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht und ausführt, er habe bereits mit Eingabe vom 20. Februar 2008 Einsicht in die IV-Akten beantragt, die Vorinstanz habe sich jedoch mit diesem Gesuch nicht befasst,
dass die Vorinstanz am 2. Dezember 2008 ihre Vernehmlassung vorgelegt hat und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen,
dass sie jedoch einräumt, das Gesuch um Akteneinsicht sei im vorinstanzlichen Verfahren übersehen worden, der Beschwerdeführer habe jedoch in seiner Eingabe vom 20. Februar 2008 zum Vorbescheid erkennen lassen, dass er auf eine weitere Stellungnahme verzichte und ohnehin beabsichtige, gegen die Verfügung Beschwerde zu erheben, so dass es sich rechtfertige, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachträglich Akteneinsicht zu gewähren und einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen, womit die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt wäre,
dass der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht hat,
dass die Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) Anspruch auf rechtliches Gehör haben (vgl. auch Art. 29 VwVG),
dass das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung dient und andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids darstellt, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen),
dass das rechtliche Gehör den Anspruch der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung umfasst, wozu auch das Akteneinsichtsrecht (vgl. auch Art. 26 VwVG) sowie die Pflicht der Behörden, den Entscheid zu begründen, gehören (BGE 132 V 368 E. 3.1, BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 133 III 439, E. 3.3),
dass im Bereich der Invalidenversicherung die Verwaltung - abgesehen von hier nicht massgeblichen Ausnahmen (vgl. BGE 134 V 97) - das rechtliche Gehör grundsätzlich im Vorbescheidverfahren (Art. 57a IVG) zu gewähren hat,
dass die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Akteneinsicht nicht bestreitet, jedoch geltend macht, diese könne vorliegend im Beschwerdeverfahren geheilt werden,
dass die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2008 äusserst knapp ist, und vorwiegend die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen aufgeführt werden,
dass auch in der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2008 keine einlässliche Nachbegründung der Verfügung erfolgt, sondern im Wesentlichen lediglich ausgeführt wird, aus den der Vorinstanz vorliegenden Unterlagen ergebe sich kein Anspruch auf eine Rente,
dass genau diese Unterlagen dem Beschwerdeführer aber infolge der Nichtgewährung der Akteneinsichtnahme nicht bekannt sind, so dass auch von einer Verletzung der Begründungspflicht auszugehen ist,
dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör demnach in zweifacher Hinsicht verletzt wurde,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb),
dass nach der Rechtsprechung eine Verletzung des Gehörsanspruchs allerdings dann als geheilt gelten kann, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene Ermöglichung der Akteneinsicht oder eine ungenügende Begründung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz,
dass die Heilung aber ausgeschlossen ist, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt - zudem darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2),
dass bei Verstössen gegen die Begründungspflicht der Mangel als behoben erachtet wird, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt (Urteil des BVGer A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 214 mit Hinweisen),
dass die Unterlassung der Gewährung der Akteneinsicht - zumindest auf Gesuch hin - für sich allein bereits eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt,
dass im Beschwerdeverfahren zudem keine genügende Begründung der ohnehin mangelhaft begründeten Verfügung nachgeliefert wurde, so dass auch in dieser Hinsicht eine schwerwiegende Gehörsverletzung auszumachen ist,
dass es vorliegend nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist, die Akteneinsicht zu gewähren und eine rechtsgenügliche Begründung nachzuliefern, ginge doch der Beschwerdeführer dadurch einer Instanz verlustig,
dass angesichts der im vorliegenden Fall festgestellten doppelten und insgesamt besonders schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Umstandes, dass im Vorbescheidverfahren an das rechtliche Gehör erhöhte Anforderungen zu stellen sind, eine Heilung der Gehörsverletzung ausgeschlossen ist (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6034/2009 vom 20. Januar 2010),
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die Verfügung vom 6. März 2008 aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb der Verfahrenskostenvorschuss dem Beschwerdeführer rückzuerstatten ist,
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist,
dass im vorliegenden Verfahren das zu entschädigende Anwaltshonorar einschliesslich Auslagen pauschal auf Fr. 1'500.- festzusetzen ist (Art. 64
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG in Verbindung mit Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
und Art. 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE),

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 412.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Stefan Mesmer Ingrid Künzli

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-4317/2008
Datum : 09. August 2010
Publiziert : 19. August 2010
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung, Verfügung vom 6. März 2008


Gesetzesregister
ATSG: 42
BGG: 42  82
BV: 29
IVG: 57a
VGG: 31  32  33
VGKE: 9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5  26  29  61  63  64
BGE Register
126-I-19 • 126-I-68 • 126-V-130 • 127-V-431 • 129-I-129 • 132-V-368 • 133-III-439 • 134-I-83 • 134-V-97
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • akteneinsicht • anspruch auf rechtliches gehör • verfahrenskosten • bundesgesetz über das bundesgericht • spanisch • iv-stelle • kopie • beweismittel • kostenvorschuss • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • entscheid • rechtsanwalt • replik • bundesverfassung • arbeitsunfähigkeit • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • vorbescheid • bundesgesetz über den allgemeinen teil des sozialversicherungsrechts
... Alle anzeigen
BVGer
A-1737/2006 • C-4317/2008 • C-6034/2009