Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}

1C_167/2016

Urteil vom 8. Dezember 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
1. Alois Gmür,
2. Reto Wehrli,
3. Bruno Frick,
4. Adrian Dummermuth,
5. Andreas Meyerhans,
6. Michael Stähli,
7. Augustin Mettler,
8. Christian Kündig,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler,

gegen

Kantonsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1291, 6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Sistierung der Volksinitiative "PlusEnergiehaus - das Kraftwerk für den Kanton Schwyz",

Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. März 2016 des Kantonsrats des Kantons Schwyz.

Sachverhalt:

A.
Die CVP des Kantons Schwyz reichte am 8. Januar 2014 die kantonale Volksinitiative "PlusEnergiehaus - das Kraftwerk für den Kanton Schwyz" ein. Die Initiative verlangt eine Änderung des kantonalen Energiegesetzes vom 16. September 2009 (EnG/SZ; SRSZ 420.100). Die Initiative fordert, dass ab 1. Januar 2018 für Neubauten der PlusEnergiehaus-Standard (Minergie-P-Standard und Photovoltaikanlage) eingehalten wird und dass für die energetische Instandstellung von bestehenden Bauten ein Anreiz-System zu schaffen ist.
Mit Beschluss vom 25. August 2015 stellte der Regierungsrat des Kantons Schwyz dem Kantonsrat des Kantons Schwyz die Anträge, die Initiative als gültig zu erklären und sie den Stimmbürgern zur Ablehnung zu empfehlen. Die vorberatende Kommission für Raumplanung, Umwelt und Verkehr des Kantonsrats beantragte dem Kantonsrat, die Initiative bis zur Behandlung der Teilrevision des Energiegesetzes zu sistieren, da sich hierdurch gegebenenfalls eine Volksabstimmung erübrigen würde. Mit Beschluss vom 26. Januar 2016 beantragte der Regierungsrat dem Kantonsrat, den Sistierungsantrag nicht entgegen zu nehmen. Zur Begründung führte er aus, § 33 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Schwyz vom 24. November 2010 (KV/SZ; SR 131.215) verlange ausdrücklich, dass der Kantonsrat innert 18 Monaten über Annahme oder Ablehnung einer Initiative zu entscheiden habe. Zwar räume § 33 Abs. 2 KV/SZ dem Gesetzgeber die Möglichkeit ein, weitere Fristen vorzusehen. Dieser sei bislang jedoch nicht tätig geworden. Eine Sistierung sei nicht zulässig, da hierfür keine gesetzliche Grundlage bestehe.
Der Kantonsrat behandelte die Initiative an seiner Sitzung vom 16. März 2016 und beschloss, was folgt (vgl. Publikation im Amtsblatt des Kantons Schwyz vom 1. April 2016 S. 754) :

1. Die Volksinitiative "PlusEnergiehaus - das Kraftwerk für den Kanton Schwyz" wird als gültig erklärt.
2. Der Antrag auf Sistierung der Volksinitiative "PlusEnergiehaus - das Kraftwerk für den Kanton Schwyz" wird nicht entgegengenommen.
3. Die Volksinitiative "PlusEnergiehaus - das Kraftwerk für den Kanton Schwyz" wird abgelehnt.
4. Die Volksinitiative "PlusEnergiehaus - das Kraftwerk für den Kanton Schwyz" wird der Volksabstimmung unterstellt.

B.
Gegen diesen Beschluss führen die im Rubrum genannten, im Kanton Schwyz stimmberechtigten Personen mit Eingabe vom 15. April 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Form der Stimmrechtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragen, die Ziffern 2, 3 und 4 des Beschlusses des Kantonsrats vom 16. März 2016 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Sistierung einer kantonalen Volksinitiative gemäss § 28 ff. KV/SZ zulässig sei; die Sache sei zur Neubeurteilung an den Kant onsrat des Kantons Schwyz zurückzuweisen. Zur Begründung führen die Beschwerdeführer aus, der Kantonsrat habe § 33 KV/SZ falsch bzw. unhaltbar angewendet, indem er eine Sistierung als unzulässig eingestuft habe (Beschwerde S. 12 - 17). Zugleich habe der Kantonsrat Art. 34 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV missachtet und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt (Beschwerde S. 17 f.).
Der Regierungsrat beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Kantonsrat verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung abgelehnt.
Die Beschwerdeführer halten in weiteren Eingaben an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde nach Art. 82 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG kann die Verletzung von politischen Rechten beim Bundesgericht geltend gemacht werden. Von der Beschwerde werden sowohl eidgenössische als auch kantonale Stimmrechtssachen erfasst (Art. 88 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen - 1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
1    Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
a  in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen;
b  in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen.
2    Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung.
BGG).
Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von § 33 KV/SZ rügen, ist nachfolgend zu prüfen, ob der sachliche Anwendungsbereich der Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von Art. 82 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG gegeben ist und auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
Von vorneherein nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 34 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV behaupten. Sie begründen diese Vorbringen nicht näher und genügen damit der Begründungspflicht nicht (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176).

1.2. Art. 82 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG schliesst die Gesamtheit der politischen Rechte ein. Der sachliche Anwendungsbereich ist bezogen auf die politischen Rechte umfassend. Der Wortlaut von Art. 82 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG bringt jedoch zum Ausdruck, dass entsprechend der bisherigen Rechtsprechung (vor Inkrafttreten des BGG) die unmittelbare Ausübung politischer Rechte von Stimmberechtigten in Frage stehen muss (Gerold Steinmann, Basler Kommentar BGG, 2. Auflage 2011, N. 82 zu Art. 82). Es genügt nicht, allgemein eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts zu rügen. Vielmehr muss eine Verletzung des Stimm- und Wahlrechts geltend gemacht werden. Eine solche setzt eine Einschränkung der Rechte der Stimmbürger voraus (Urteil 1P.36/1997 vom 18. November 1997 E. 1b, in: ZBl 100/1999 S. 483).
Nach der Praxis kann beispielsweise etwa die Festlegung des Abstimmungstermins Gegenstand der Stimmrechtsbeschwerde bilden, soweit hierdurch die freie Willensbildung und -äusserung der Stimmbürger beeinträchtigt werden kann (vgl. Urteil 1C_185/2007 vom 6. November 2007 E. 1.1, in: ZBl 110/2009 S. 169).

1.3. Die Beschwerdeführer machen geltend, eine Teilrevision des kantonalen Energiegesetzes stehe unmittelbar bevor. Diese Gesetzesvorlage werde voraussichtlich im 3. Quartal 2016 dem Kantonsrat überwiesen. Es mache keinen Sinn, über die Initiative abzustimmen, wenn mit der Behandlung der Gesetzesvorlage zur Teilrevision des Energiegesetzes die Chance bestehe, wesentliche Elemente der Initiative in die neue Gesetzgebung aufzunehmen, sodass die Initiative in der Folge zurückgezogen werden könnte. Mit einer Sistierung könne daher unter Umständen auf eine Volksabstimmung verzichtet werden, womit ein Betrag von Fr. 30'000.-- bis Fr. 50'000.-- eingespart werden könnte.

1.4. Die Beschwerdeführer begründen den Sistierungsantrag somit primär mit finanziellen Überlegungen. In rechtlicher Hinsicht rügen sie allgemein eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts, nämlich eine unhaltbare Anwendung von § 33 KV/SZ. Sie behaupten indes keine Einschränkung der Rechte der Stimmbürger. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Mit der unterbliebenen Sistierung wird die unmittelbare Ausübung der politischen Rechte der Stimmbürger nicht in Frage gestellt. Vielmehr wird die Initiative der Abstimmung zugeführt, sodass die Stimmbürger ihr politisches Recht, an Abstimmungen teilzunehmen, wahrnehmen können. Inwiefern hierdurch die freie Willensbildung und -äusserung der Stimmbürger im konkreten Fall beeinträchtigt werden könnte, ist nicht zu erkennen.
Die für die Zulässigkeit der Stimmrechtsbeschwerde erforderliche Betroffenheit in den politischen Rechten der Stimmbürger selber (vgl. Urteil 1P.571/2000 vom 16. November 2000 E. 1, in: ZBl 102/2001 S. 223) ist vorliegend folglich nicht gegeben.

2.
Auf die Stimmrechtsbeschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Kantonsrat des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_167/2016
Datum : 08. Dezember 2016
Publiziert : 30. Dezember 2016
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Politische Rechte
Gegenstand : Sistierung der Volksinitiative PlusEnergiehaus - das Kraftwerk für den Kanton Schwyz


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
88 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen - 1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
1    Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
a  in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen;
b  in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen.
2    Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
34
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BGE Register
138-I-171
Weitere Urteile ab 2000
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