Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_131/2009

Urteil vom 8. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Haag.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Nicole Hohl,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3A, 4410 Liestal.

Gegenstand
Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. April 2009 des Präsidenten des Strafgerichts des Kantons
Basel-Landschaft.
Sachverhalt:

A.
X.________ wurde am 23. November 2008 wegen dringenden Tatverdachts der Brandstiftung und Fortsetzungsgefahr verhaftet. Er befindet sich seither in Untersuchungshaft. Nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 24. März 2009 wird ihm mehrfache (teilweise versuchte) Brandstiftung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen.

Am 7. April 2009 ersuchte X.________ um Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventuell unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. Er machte geltend, die Fortsetzungsgefahr sei weggefallen, weil die Gefahr eines Rückfalls nach dem über ihn erstellten Gutachten vom 11. Februar 2009 als gering eingestuft werden müsse.

Der Präsident des Strafgerichts Basel-Landschaft wies das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 17. April 2009 ab, weil der dringende Tatverdacht und die Fortsetzungsgefahr fortbestünden. Er bestätigte die Verlängerung der Untersuchungshaft (nunmehr Sicherheitshaft) vorläufig bis zur Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung, längstens bis zum 24. September 2009.

B.
Mit Beschwerde vom 19. Mai 2009 beantragt X.________, die Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Eventuell sei er unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen. Er rügt in mehrfacher Hinsicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie willkürliche Beweiswürdigung.

C.
Die Staatsanwaltschaft und das Strafgerichtspräsidium beantragen die Abweisung der Beschwerde. Aus der ausführlichen Vernehmlassung des Präsidenten des Strafgerichts geht hervor, dass er mit Verfügung vom 12. Mai 2009 einem Antrag des Beschwerdeführers um Verlegung in eine geeignete Massnahmenanstalt entsprochen hat.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Deshalb ist der Antrag auf Haftentlassung zulässig (vgl. BGE 133 I 270 E. 1.1 S. 272 f. mit Hinweisen). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Nach Art. 31 Abs. 1 BV darf die Freiheit einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen entzogen werden. Die Präventivhaft bildet einen schwerwiegenden Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf persönliche Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV. Sie bedarf nicht nur einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, sondern sie muss auch im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. In Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK wird die Notwendigkeit, Angeschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, ausdrücklich als Haftgrund anerkannt (BGE 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweis).

2.2 Die Anordnung oder Verlängerung einer Untersuchungshaft ist gemäss § 77 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999 (StPO/BL; SGS 251) nur zulässig, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt. Der besondere Haftgrund der Fortsetzungsgefahr ist erfüllt, wenn aufgrund konkreter Indizien ernsthaft zu befürchten ist, der Beschuldigte werde die Freiheit zur Fortsetzung der deliktischen Tätigkeit benützen, sofern diese "eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum anderer Personen" darstellt (§ 77 Abs. 1 lit. c StPO/BL). Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht, stellt aber das Vorliegen eines besonderen Haftgrunds in Abrede.

2.3 Bei der Annahme, dass der Angeschuldigte weitere Verbrechen oder erhebliche Vergehen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrecht erhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden (BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73 mit zahlreichen Hinweisen).

2.4 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV) wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des kantonalen Prozessrechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f. mit Hinweis).

3.
Dem grundsätzlich geständigen Beschwerdeführer wird im Wesentlichen vorgeworfen, 20 Brände (meist Personenfahrzeuge, 1 Fahrradunterstand, 1 Gartenhäuschen) gelegt und dabei Sachschäden von insgesamt rund Fr. 400'000.-- angerichtet zu haben. Im psychiatrischen Gutachten vom 11. Februar 2009 wird eine Rückfallgefahr bejaht, wobei Straftaten nach Art und Umfang wie bisher mit mässig hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Bei einer strikten Alkoholabstinenz und einer generellen Abstinenz von psychotropen Substanzen sei die Rückfallgefahr als eher gering einzuschätzen, sofern weitergehende Therapiemassnahmen begleitend erfolgreich durchgeführt werden. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 23. März 2009 zu weiteren Fragen des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft präzisierte der Gutachter, von einer ambulanten Therapie und einer ambulanten suchtspezifischen Behandlung sei keine weitere Verminderung des Rückfallrisikos zu erwarten. Nur eine Behandlung im stationären Rahmen sei hinsichtlich der Reduktion des Rückfallrisikos erfolgversprechend. Im Rahmen der Prüfung des Haftentlassungsgesuchs vom 7. April 2009 fragte das Strafgericht den Gutachter am 16. April 2009 telefonisch an, wie der Begriff des
"mässig hohen" Rückfallrisikos im Gutachten vom 11. Februar 2009 zu verstehen sei. Aus der zu diesem Telefonat vom 16. April 2009 erstellten Aktennotiz ergibt sich, dass damit ein Risiko, das zwischen mittel und hoch liege, gemeint sei. Es liege nach Auffassung des Gutachters daher eine ungünstige Rückfallprognose vor und die zu befürchtenden Delikte seien von schwerer Natur. Zudem falle ins Gewicht, dass der Beschuldigte bereits bei laufender, tagesklinischer Therapie delinquiert habe. Eine ambulante Therapie gewähre noch weniger Betreuung, was als Massnahme nicht ausreiche. Zum jetzigen Zeitpunkt erscheine nur eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene geeignet.

3.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, dass das Strafgericht ihm die Aktennotiz über das Telefonat mit dem Gutachter vom 16. April 2009 erst mit dem angefochtenen Entscheid vom 17. April 2009 zur Kenntnis gebracht habe. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sei verletzt worden, weil ihm nicht vor Erlass des angefochtenen Entscheids die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zu dieser telefonischen Auskunft eingeräumt worden sei.

3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).

Zu den in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Ansprüchen einer Partei, gehört auch, sich zu neuen Beweismitteln äussern zu können, bevor der Entscheid ergeht. Die Gerichte dürfen einer Partei das Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen nicht abschneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht nur über den Eingang dieser Eingaben zu orientieren; sie muss ausserdem die Möglichkeit zur Replik haben (BGE 132 I 42 E. 3.3.3 S. 47 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass die Gerichte diesen Grundsatz auch ausserhalb von Art. 6 Ziff. 1 EMRK beachten. In diesem Sinne kommt Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Hinblick auf das Replikrecht in gerichtlichen Verfahren dieselbe Tragweite zu (BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99; vgl. BGE 133 I 100 E. 4.6 S. 104). Diese Grundsätze gelten auch für Erkundigungen, welche die Gerichte von Amtes wegen einholen, wobei im vorliegenden Verfahren mangels entsprechender Rüge (Art. 106 Abs. 2 BGG) offen bleiben kann, inwieweit telefonische Auskünfte eines Gutachters im gerichtlichen Verfahren als Beweismittel zulässig
sind.

3.3 Die in der Aktennotiz des Strafgerichts wiedergegebenen Äusserungen des Gutachters betreffen die für die Beurteilung des besonderen Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr wesentliche Frage des Risikos eines möglichen Rückfalls des Beschwerdeführers nach Entlassung aus der Haft. Das Strafgericht stützt sich im angefochtenen Entscheid ausdrücklich auf die telefonischen Erläuterungen des Gutachters, ohne dass der Beschwerdeführer dazu vorgängig hätte Stellung nehmen können. Darin liegt eine offensichtliche Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch ist - entgegen der Ansicht des Strafgerichtspräsidenten in seiner Vernehmlassung - auch dann zu gewährleisten, wenn das Gericht die Beweise frei würdigt. Es handelt sich bei der vorliegenden Gehörsverletzung um einen schweren Verfahrensfehler, der im bundesgerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden kann (zur Heilung von Gehörsverletzungen vgl. GEROLD STEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Auflage 2008, Art. 29 BV Rz. 32 f.). Es ist Sache des zur Haftprüfung zuständigen Strafgerichtspräsidiums, die Beweiswürdigung nach Anhörung der Betroffenen vorzunehmen und dabei auch die Argumente, welche gegen die Erörterungen
des Gutachters vorgebracht werden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.

3.4 Es ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Haftentlassung kann indessen zurzeit nicht entsprochen werden. Das Strafgerichtspräsidium wird zunächst den besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr unter ordnungsgemässer Wahrung des rechtlichen Gehörs zu beurteilen haben. Dabei wird zu beachten sein, dass über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs möglichst rasch zu entscheiden ist (Art. 31 Abs. 4 BV). Dieser Anspruch kann mitunter dazu führen, dass die gerichtliche Befragung eines Gutachters zu relevanten Zusatzfragen bezüglich des besonderen Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr nicht in einem Telefonat zwischen der Gerichtsschreiberin und dem Gutachter, sondern in Anwesenheit des Beschuldigten und der Verteidigung zu erfolgen hat. Dabei kann auch das rechtliche Gehör des Angeschuldigten unmittelbar ohne zusätzliche Verzögerungen gewährleistet werden. Die Sache ist in diesem Sinne zur Gewährleistung des Gehörsanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG).

3.5 Damit erübrigt es sich grundsätzlich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. Aus prozessökonomischen Gründen ist indessen darauf hinzuweisen, dass die freie Beweiswürdigung die zuständige Haftprüfungsinstanz nicht davon entbindet, ihren Entscheid nachvollziehbar zu begründen und zu den wesentlichen Beweismitteln Stellung zu nehmen. Im Haftrichterentscheid sind sämtliche Gesichtspunkte darzulegen, die für die Beurteilung der strafprozessualen Haft wesentlich sind (Art. 112 Abs. 1 BGG). Nur auf diese Weise kann ein den verfassungs- und konventionsrechtlichen Grundsätzen genügender Entscheid erfolgen. Gerade weil es sich bei der Vorinstanz um die einzige richterliche Instanz zur Überprüfung der Sicherheitshaft handelt, darf an die Begründungspflicht kein tiefer Massstab angelegt werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass es bei der Frage der Zulässigkeit der Haft um einen äusserst schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit geht. Zu einem verfassungsrechtlich einwandfreien Verfahren gehört, dass der Haftrichter die wesentlichen Tatsachen und Rechtsfragen umfassend erhebt und würdigt und diese Beurteilung in seinem Entscheid darlegt (BGE 133 I 270 E. 3.5.1 S. 283 f. mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung sind sodann anstelle von Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen zu verfügen, wenn und solange sich der Haftzweck auch auf diese Weise erreichen lässt (BGE 133 I 270 E. 3.3.1 S. 279). Das hierin zum Ausdruck kommende Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) gilt auch für die Haftmodalitäten. Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, dass der Angeschuldigte, der sich aufgrund einer zu erwartenden stationären therapeutischen Massnahme in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft befindet, grundsätzlich - d.h. unter Vorbehalt des Haftzwecks - nicht schlechter gestellt wird, als wenn die Massnahme bereits angeordnet worden wäre. Dies verlangt, dass die Haftmodalitäten den Bestimmungen über die stationären therapeutischen Massnahmen entsprechen, soweit sich der Haftzweck auch auf diese Weise erreichen lässt. Die betreffenden Bestimmungen sind analog anzuwenden (Art. 59 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
. StGB und Art. 90
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 90 - 1 Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist:
1    Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist:
a  als vorübergehende therapeutische Massnahme;
b  zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritter;
c  als Disziplinarsanktion;
d  zur Verhinderung der Beeinflussung von anderen Eingewiesenen durch Gedankengut, das die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen kann, sofern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorliegen.
2    Zu Beginn des Vollzugs der Massnahme wird zusammen mit dem Eingewiesenen oder seinem gesetzlichen Vertreter ein Vollzugsplan erstellt. Dieser enthält namentlich Angaben über die Behandlung der psychischen Störung, der Abhängigkeit oder der Entwicklungsstörung des Eingewiesenen sowie zur Vermeidung von Drittgefährdung.
2bis    Massnahmen nach den Artikeln 59-61 und 64 können in der Form des Wohn- und Arbeitsexternats vollzogen werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass dies entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen, und wenn keine Gefahr besteht, dass der Eingewiesene flieht oder weitere Straftaten begeht. Artikel 77a Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.126
3    Ist der Eingewiesene arbeitsfähig, so wird er zur Arbeit angehalten, soweit seine stationäre Behandlung oder Pflege dies erfordert oder zulässt. Die Artikel 81-83 sind sinngemäss anwendbar.
4    Für die Beziehungen des Eingewiesenen zur Aussenwelt gilt Artikel 84 sinngemäss, sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weiter gehende Einschränkungen gebieten.
4bis    Für die Einweisung in eine offene Einrichtung und für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen gilt Artikel 75a sinngemäss.127
4ter    Während der lebenslänglichen Verwahrung werden keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen bewilligt.128
5    Für Kontrollen und Untersuchungen gilt Artikel 85 sinngemäss.
i.V.m. Art. 74 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 74 - Die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen ist zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern.
. StGB). Der Haftrichter hat demnach sowohl Vollzugsöffnungen zu prüfen als auch, ob der Inhaftierte in analoger Anwendung von Art. 62 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 62 - 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.
1    Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.
2    Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre, bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 ein bis drei Jahre.
3    Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
4    Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des bedingt Entlassenen in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit wie folgt verlängern:
a  bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 jeweils um ein bis fünf Jahre;
b  bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 um ein bis drei Jahre.
5    Die Probezeit nach der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 darf insgesamt höchstens sechs Jahre dauern.
6    Hat der Täter eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern.
StGB unter der Verpflichtung zu ambulanter Behandlung entlassen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_42/2009 vom 5. März 2009 E. 3.3.2
mit Hinweis). Das Interesse an einer wirksamen Therapie und Resozialisierung ist gerade auch bei therapiebedürftigen jungen Erwachsenen verstärkt zu berücksichtigen. Aus der Vernehmlassung des Präsidenten des Strafgerichts geht hervor, dass er mit Verfügung vom 12. Mai 2009 einem Antrag des Beschwerdeführers um Verlegung in eine geeignete Massnahmenanstalt entsprochen hat. Dieser Entscheid entbindet das Strafgerichtspräsidium jedoch nicht von der Aufgabe, die Haftprüfung unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Ansprüche (rechtliches Gehör, Beschleunigungsgebot etc.) vorzunehmen.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Die Sache wird zur neuen Beurteilung im Sinne der vorangehenden Erwägungen an den Präsidenten des Strafgerichts zurückgewiesen (Art. 107 Abs. 2 BGG).

Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 62 - 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.
1    Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.
2    Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre, bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 ein bis drei Jahre.
3    Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
4    Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des bedingt Entlassenen in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit wie folgt verlängern:
a  bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 jeweils um ein bis fünf Jahre;
b  bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 um ein bis drei Jahre.
5    Die Probezeit nach der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 darf insgesamt höchstens sechs Jahre dauern.
6    Hat der Täter eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern.
BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 62 - 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.
1    Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.
2    Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre, bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 ein bis drei Jahre.
3    Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
4    Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des bedingt Entlassenen in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit wie folgt verlängern:
a  bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 jeweils um ein bis fünf Jahre;
b  bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 um ein bis drei Jahre.
5    Die Probezeit nach der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 darf insgesamt höchstens sechs Jahre dauern.
6    Hat der Täter eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 17. April 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an den Präsidenten des Strafgerichts zurückgewiesen.

2.
Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft sowie dem Präsidenten des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Haag
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1B_131/2009
Datum : 08. Juni 2009
Publiziert : 16. Juni 2009
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Sicherheitshaft


Gesetzesregister
BGG: 66  68  78  80  81  95  97  105  106  107  112  130
BV: 5  10  29  31  36
EMRK: 5  6
StGB: 59 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
62 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 62 - 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.
1    Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.
2    Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre, bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 ein bis drei Jahre.
3    Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
4    Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des bedingt Entlassenen in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit wie folgt verlängern:
a  bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 jeweils um ein bis fünf Jahre;
b  bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 um ein bis drei Jahre.
5    Die Probezeit nach der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 darf insgesamt höchstens sechs Jahre dauern.
6    Hat der Täter eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern.
74 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 74 - Die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen ist zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern.
90
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 90 - 1 Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist:
1    Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist:
a  als vorübergehende therapeutische Massnahme;
b  zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritter;
c  als Disziplinarsanktion;
d  zur Verhinderung der Beeinflussung von anderen Eingewiesenen durch Gedankengut, das die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen kann, sofern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorliegen.
2    Zu Beginn des Vollzugs der Massnahme wird zusammen mit dem Eingewiesenen oder seinem gesetzlichen Vertreter ein Vollzugsplan erstellt. Dieser enthält namentlich Angaben über die Behandlung der psychischen Störung, der Abhängigkeit oder der Entwicklungsstörung des Eingewiesenen sowie zur Vermeidung von Drittgefährdung.
2bis    Massnahmen nach den Artikeln 59-61 und 64 können in der Form des Wohn- und Arbeitsexternats vollzogen werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass dies entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen, und wenn keine Gefahr besteht, dass der Eingewiesene flieht oder weitere Straftaten begeht. Artikel 77a Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.126
3    Ist der Eingewiesene arbeitsfähig, so wird er zur Arbeit angehalten, soweit seine stationäre Behandlung oder Pflege dies erfordert oder zulässt. Die Artikel 81-83 sind sinngemäss anwendbar.
4    Für die Beziehungen des Eingewiesenen zur Aussenwelt gilt Artikel 84 sinngemäss, sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weiter gehende Einschränkungen gebieten.
4bis    Für die Einweisung in eine offene Einrichtung und für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen gilt Artikel 75a sinngemäss.127
4ter    Während der lebenslänglichen Verwahrung werden keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen bewilligt.128
5    Für Kontrollen und Untersuchungen gilt Artikel 85 sinngemäss.
BGE Register
132-I-42 • 132-V-368 • 133-I-100 • 133-I-270 • 133-I-98 • 135-I-71
Weitere Urteile ab 2000
1B_131/2009 • 1B_42/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
strafgericht • basel-landschaft • bundesgericht • haftgrund • untersuchungshaft • beschuldigter • therapie • vorinstanz • frage • weiler • telefon • sicherheitshaft • anspruch auf rechtliches gehör • persönliche freiheit • strafbare handlung • stationäre therapeutische massnahme • gerichtskosten • stelle • haftrichter • junger erwachsener
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