Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_613/2014
Urteil vom 8. Januar 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Reber,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,
vom 19. Mai 2014.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Jahrgang 1974) ist montenegrinischer Staatsangehöriger. Im Dezember 2003 heiratete er die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte B.________ und reiste im Oktober 2004 in die Schweiz ein. Die gemeinsame Tochter C.________ wurde im Jahr 2006 geboren. Im Dezember 2008 wurde die Ehe geschieden und das Sorgerecht sowie die Obhut über die gemeinsame Tochter der Mutter übertragen.
A.________ verfügt über eine bis letztmals April 2009 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Das kantonale Migrationsamt unterbreitete dem Bundesamt für Migration (BFM [neu: Staatssekretariat für Migration]) im Januar 2009 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Zustimmung. Das BFM verweigerte mit Verfügung vom 15. April 2009 die Zustimmung und setzte ihm eine Ausreisefrist an.
B.
Mit Urteil vom 19. Mai 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht A.________s Beschwerde ab und bestätigte diese Verfügung.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2014 sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern bzw. die Zustimmung sei zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er stellt den prozessualen Antrag, seine Tochter sei anzuhören.
Die Vorinstanz hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Das BFM schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a , Art. 90 BGG).
1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Für das Eintreten genügt, dass ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise dargelegt wird (BGE 136 II 177 E. 1.2 S. 180; Urteil 2C_65/2012 vom 22. März 2013 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 139 II 393). Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung eines solchen Anspruches in vertretbarer Weise auf den in Art. 8 EMRK bzw. in Art. 13 BV verankerten Schutz des Privat- und Familienlebens. Ob eine Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung diese Grundrechte verletzt, ist eine Frage der materiellen Beurteilung. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig.
1.3. Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen unterlegen ist, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils. Er ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.
1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; Urteil 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 1.6).
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer rügt vorab eine unvollständige vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Auf Grund der überlangen Verfahrensdauer des vorinstanzlichen Verfahrens hätte von Amtes wegen in Anwendung von Art. 12 Ziff. 2
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. |
2.1. Gestützt auf Art. 29 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. |
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2.2. Als Folge einer Rechtsverzögerung käme eine Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots oder, bei schwerer Verletzung in persönlichen Verhältnissen, eine Genugtuung in Betracht (Urteil 1C_211/2009 vom 14. September 2009 E. 2.5). Ein entsprechender Antrag lässt sich der Beschwerdeschrift jedoch nicht entnehmen, weshalb das Bundesgericht darauf nicht mehr weiter einzugehen hat (Art. 107 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. |
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VwVG; Urteil 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1) wird durch die spezialgesetzlichen Mitwirkungspflichten in ausländerrechtlichen Verfahren relativiert (Art. 13 Abs. 1 lit. c
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. |
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Der im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren erstmals gestellte Antrag auf Anhörung der Tochter C.________ wurde zusammenfassend nicht durch das vorinstanzliche Urteil veranlasst, weshalb er novenrechtlich unzulässig ist und nicht abgenommen werden kann (Art. 99 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. |
2.3. Das Bundesgericht prüft die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur auf Willkür (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2). Die Schreiben des Sozialdienstes Region Trachselwald vom 31. Dezember 2013 und vom 13. Oktober 2011 wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Hätten diese Auskünfte auf blossem Hörensagen beruht, hätte der Beschwerdeführer dies im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen können und müssen; im bundesgerichtlichen Verfahren ist er damit nicht mehr zu hören (Art. 99 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. |
2.4. Zusammenfassend erweisen sich die Sachverhaltsrügen als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann (Art. 97
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. |
3.
Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, die verweigerte Zustimmung des BFM (Art. 99
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 86 Zustimmungsverfahren - 1 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.201 |
|
1 | Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.201 |
2 | Es verweigert die Zustimmung zur: |
a | erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen; |
b | Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind; |
c | Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn: |
c1 | die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat, |
c2 | die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, |
c3 | Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder |
c4 | die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde. |
3 | Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2. |
4 | Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel. |
5 | Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 9 - (1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 18 - (1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen. |
3.1. Das Konventionsrecht begründet grundsätzlich keinen Anspruch darauf, das Familienleben in einem bestimmten Staat verwirklichen zu können (Urteil des EGMR M.P.E.V. gegen Schweiz vom 8. Juli 2014 § 51). Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. in Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser von vornherein ohne Schwierigkeiten möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 140 I 145 E. 3.1 S. 147; 139 I 330 E. 2.1 S. 336; 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; 135 I 153 E. 2.1 S. 155). Das in Art. 8 Ziff. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 18 - (1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen. |
3.2. Ist der Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 18 - (1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 18 - (1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 18 - (1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 18 - (1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen. |
"herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht.
3.3. Diese Kriterien gelangen auch in der bundesgerichtlichen Praxis zur Anwendung (BGE 140 I 145 E. 3.1 S. 147; 139 I 330 E. 2.2 S. 336). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an einen weder sorge- noch obhutsberechtigten Elternteil zur Ausübung seines Besuchsrechts in der Regel nicht erforderlich. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 18 - (1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 18 - (1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen. |
Intensität einer Beziehung zum Kind in affektiver Hinsicht ist bei besuchsberechtigten Elternteilen erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines gerichtsüblichen Besuchsrechts kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321). Eine besonders enge Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht eines besuchsberechtigten Elternteils zu seinem Kind sowie ein tadelloses Verhalten vermögen demnach grundsätzlich, vorbehältlich weiterer, in die Gewichtung miteinzubeziehender Interessen, das Interesse eines Konventionsstaates an einer restriktiven Einwanderungspolitik zu überwiegen (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; 120 Ib 1 E. 3c S. 5).
3.4. Der Beschwerdeführer ist der Vater der Tochter C.________ und kann sich auf Grund dieser familiären Beziehung auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen. Weder aus der konventionsrechtlichen noch aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Familienlebens fliesst jedoch ein Anspruch darauf, dieses in der Schweiz leben zu können. Eine Grundrechtseinschränkung ist darin zu erblicken, dass durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des weder sorge- noch obhutsberechtigten Beschwerdeführers seine Beziehung zu seiner Tochter und damit zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird. Anders als in Konstellationen, in welchen die fremdenpolizeiliche Bewilligung eines sorge- und obhutsberechtigten Elternteils streitig ist (BGE 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; Urteil 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 6.1), ist die Zumutbarkeit einer Ausreise für das Kind nicht massgebend für die Frage, ob ein Eingriff in die Konventionsgarantie vorliegt, teilt doch die Tochter C.________ auf Grund der zivilrechtlichen Regelung der Scheidungsfolgen das Lebensschicksal des hier anwesenheitsberechtigten sowie sorge- und obhutsberechtigten Elternteils und würde die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers als dem besuchsberechtigten Elternteil zu einer Trennung der Familienangehörigen führen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers stellt damit einen Eingriff in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV dar.
3.5. Dieser Eingriff wird durch das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik gerechtfertigt (ständige Praxis BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; 120 Ib 1 E. 3c S. 5; vgl. auch oben zitiertes Urteil Jeunesse, § 107). Dieses Interesse könnte grundsätzlich durch Elemente, welche im Rahmen der Interessenabwägung ebenfalls zu berücksichtigen sind, überwogen werden. Als solche Interessen gelten die bei der Interessenabwägung herausragend zu berücksichtigenden Kindesinteressen, insbesondere wenn deren Ausreise und die Zumutbarkeit des Familienlebens in einem anderen Staat in Frage steht (ständige Praxis, BGE 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; 135 I 153 E. 2.1 S. 155 f.; oben zitiertes Urteil Jeunesse, § 108 f.). Ein solches überwiegendes Interesse würde jedoch eine enge Beziehung in affektiver Hinsicht (oben, E. 3.3) zur Tochter C.________, deren weiterer Aufenthalt in der Schweiz nicht strittig ist, voraussetzen, wovon auf Grund des nicht kontinuierlich und reibungslos ausgeübten Besuchsrechts gerade nicht auszugehen ist. Für die weitere Ausübung des bisher wahrgenommenen Besuchsrechts ist eine Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer jedoch nicht erforderlich. Die bisher
geführte Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter kann über Kurzaufenthalte aus dem Ausland ermöglicht und über Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden.
Bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschwerdeführer seine Alimente nicht durchwegs geleistet, sich nicht tadellos verhalten hat und acht offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 55'904.75 gegen ihn vorliegen. Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Beschwerdeführers diejenigen an seinem Verbleib in der Schweiz. Die verweigerte Zustimmung des BFM zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verletzt weder Art. 8 EMRK noch Art. 13 BV. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet und ist abzuweisen.
3.6. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers verletzt die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung weder Art. 3
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 9 - (1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 18 - (1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 18 - (1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 9 - (1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 18 - (1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen. |
Beschwerdeschrift enthält keine Begründung dafür, weshalb das angefochtene Urteil bei einer solchen Regelung des Sorge-, Obhuts- und Besuchsrechts aus Art. 18
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 18 - (1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 18 - (1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen. |
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 18 - (1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 18 - (1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staatssekretariat für Migration, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall