Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4768/2014

Urteil vom 8. April 2015

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Besetzung Richter Christoph Bandli, Richter André Moser,

Gerichtsschreiberin Laura Bucher.

BLS Netz AG,
Rechtsdienst,
Parteien Genfergasse 11, 3001 Bern,

Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Biglen,

vertreten durch den Gemeinderat Biglen,
Hohle 19, Postfach 187, 3507 Biglen ,

Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Verkehr BAV,
Abteilung Politik,
3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Finanzierung Bahnübergangsanlage.

Sachverhalt:

A.
Die BLS Netz AG (nachfolgend: BLS) ist eine konzessionierte Eisenbahninfrastrukturbetreiberin. Zu ihrem Streckennetz gehört die 1899 eröffnete Strecke Burgdorf - Thun, auf welcher sich in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs Biglen beim Bahnkilometer 11.976 der Bahnübergang Schlosswilstrasse befindet. Das Grundstück, auf dem die Bahnübergangsanlage liegt, ist im Eigentum der Einwohnergemeinde Biglen, ebenso wie die über den Bahnübergang führende Gemeindestrasse Dättlig. Der Bahnübergang war im Jahr 1963 mit einer automatischen Schrankenanlage ausgerüstet worden. Im Jahr 2008 wurden unter anderem eine neue strassenseitige Fahrbahneindeckung angebracht und Belagsarbeiten durchgeführt. Eine Einigung über die Verteilung der dabei anfallenden Kosten kam zwischen der BLS und der Gemeinde Biglen nicht zustande. Im Jahr 2012 kündigte die BLS die Erneuerung der Schrankenanlage inkl. Steuerung des Übergangs Schlosswilstrasse an. Auch in diesem Fall verliefen die Verhandlungen mit der Gemeinde über die Kostentragung inkl. Beiträge an die kapitalisierten Unterhaltskosten ergebnislos.

B.
Am 17. September 2012, präzisiert am 24. Oktober 2012, ersuchte die BLS das BAV um einen Entscheid zur Kostenteilerfrage der bereits durchgeführten bzw. noch anstehenden Erneuerungsarbeiten. Sie forderte von der Gemeinde Biglen einen Kostenanteil von insgesamt Fr. 298'562.-- für die noch im Jahr 2012 vorzunehmende Erneuerung der Bahnübergangsanlage (Steuerung und Aussenanlage), den Unterhalt der Bahnübergangsanlage für 25 Jahre ab Inbetriebnahme der erneuerten Anlage und für die bereits im Jahr 2008 durchgeführte Erneuerung der Fahrbahneindeckung. Mit Verfügung vom 20. Juni 2014 wies das BAV das Gesuch der BLS vollumfänglich ab.

C.
Gegen diese Verfügung erhebt die BLS (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 25. August 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung des BAV sei aufzuheben und die Gemeinde Biglen angemessen, mindestens jedoch mit Fr. 64'800.--, an den Kosten für die Erneuerung der automatischen Schrankenanlage inkl. Steuerung sowie für die Fahrbahneindeckung betreffend die Bahnübergangsanlage Schlosswilstrasse zu beteiligen. Eventualiter sei die Sache zur abschliessenden Klärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das BAV zurückzuweisen.

D.
Mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2014 beantragt das BAV (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde abzuweisen. Auch die Gemeinde Biglen (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde. Ihr dürften höchstens die Kosten für den hindernisfreien (Erneuerungs-)Belagseinbau auferlegt werden; hierzu sei ein neutraler Kostenvergleich nötig. Der Beschwerdeantwort legt sie diverse Unterlagen betreffend die Entwicklung des südlich des Bahnübergangs liegenden Gebiets Scheuermatt bei.

E.
In ihrer Replik vom 28. November 2014 verlangt die Beschwerdeführerin die Edition einer von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort erwähnten Vereinbarung zwischen der Gemeinde Biglen und der Emmental-Burgdorf-Thun Bahn (EBT) betreffend den Bahnhofplatz Biglen.

F.
Am 29. Januar 2015 reicht die Beschwerdegegnerin aufforderungsgemäss die verlangte Vereinbarung vom 25. Juli 1972 zwischen der EBT und der Gemeinde Biglen ein. Diese Vereinbarung lautet wie folgt:

Die Emmental-Burgdorf-Thun-Bahn räumt der Einwohnergemeinde Biglen das öffentliche Durchgangs- und Durchfahrtsrecht über den Stationsplatz in Biglen unter folgenden Bedingungen ein

1. Die Einwohnergemeinde Biglen verpflichtet sich, die Schneeräumung und Splitterung auf dem ganzen Bahnhofplatz nördlich Geleise und Bahnhofgebäude - Gebiet roter und blauer Sektor gemäss Situation vom 24. April 1972 (integrierender Bestandteil der Vereinbarung) - zu übernehmen.

2. Für die Reinigung und den Unterhalt des Bahnhofplatzes gilt eine Sektoraufteilung gemäss Situationsplan vom 24. April 1972. Der blau eingetragene Sektor fällt zulasten der EBT, der rot eingetragene Sektor zulasten der Einwohnergemeinde Biglen.

3. An die Unterhaltskosten Bahnübergang Schlosswilstrasse leisten die Parteien folgende Anteile
EBT 20% (zwanzig Prozent)
Einwohnergemeinde Biglen 80% (achtzig Prozent)
Reparaturkosten, die das Geleise betreffen, fallen zulasten der EBT.

4. Das öffentliche Durchgangs- und Durchfahrrecht ist als Dienstbarkeit zugunsten von Parzelle Nr. 634, lautend auf die Einwohnergemeinde Biglen, im Grundbuch des Amtes Konolfingen einzutragen; Kostenfolge zulasten der Einwohnergemeinde Biglen.

5. Die Genehmigung dieser Vereinbarung durch den Gemeinderat Biglen bleibt vorbehalten.

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, man habe keine Kenntnis von dieser längst archivierten Vereinbarung gehabt. Grund für den Abschluss der Vereinbarung seien die damaligen unklaren rechtlichen Verhältnisse bezüglich des Durchgangs- und Durchfahrtrechts sowie die Unterhalts- und Schneeräumungspflichten beim Bahnhofplatz gewesen. Ohne Vereinbarung hätte die EBT den Bahnhofplatz mit einem allgemeinen Fahrverbot belegt, weshalb die Gemeinde gezwungen gewesen sei, die Bedingungen der EBT zu akzeptieren, um ein öffentliches Durchgangs- und Durchfahrtsrecht zu erhalten. Die Bestimmungen der Vereinbarung würden ausschliesslich für Belagsarbeiten und nicht für die technischen Bahnanlagen gelten. Dies könne der damalige Gemeindeschreiber, dessen Einvernahme als Zeuge beantragt werde, bestätigen.

G.
Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2015 teilt die Vorinstanz mit, die Vereinbarung sei aus ihrer Sicht potentiell geeignet, den ergangenen Kostentragungsentscheid zu modifizieren. Bei Kenntnis der Vereinbarung wäre das Gesuch der Beschwerdeführerin deshalb anders zu beurteilen gewesen. Eine Prüfung der Vereinbarung ergebe, dass zu den Unterhaltskosten, an denen sich die Beschwerdegegnerin gemäss Vereinbarung beteiligen wollte, die erforderlichen Kosten für den Strassenunterhalt einschliesslich Reparaturarbeiten und Ersatz der Fahrbahneindeckung im Bereich des Bahnübergangs gehören würden. Folglich müsste sich die Beschwerdegegnerin zu 80% an der im Jahr 2008 durchgeführten Fahrbahneindeckung (ausmachend Fr. 51'604.-- inkl. MwSt.) sowie an den zukünftigen Kosten für Unterhalt, Reparatur und Ersatz des Strassenbelags beteiligen.

H.
In ihrer Stellungnahme vom 5. März 2015 anerkennt die Beschwerdegegnerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz eine Kostenbeteiligung von Fr. 51'604.--.

I.
Am 6. März 2015 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag, es sei eine angemessene Kostenbeteiligung der Beschwerdegegnerin, mind. aber in der Höhe von Fr. 64'800.-- festzulegen, fest. Die Vereinbarung sei auch auf die Kostenverteilung für die Erneuerung der Schrankenanlage anwendbar. Folglich habe die Beschwerdegegnerin 80% der Kosten für die Erneuerung und den Unterhalt des Belags (Fahrbahneindeckung und Belagsarbeiten), total ausmachend Fr. 96'000.--, sowie für die Erneuerung der Schrankenanlage inkl. Steuerung, ausmachend Fr. 218'443.15, zu bezahlen.

J.
In den Schlussbemerkungen vom 24. März 2015 macht die Beschwerdegegnerin geltend, der Begriff Unterhaltskosten in der Vereinbarung umfasse die technischen Bahnanlagen nicht, weil dies ein stossendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Folge hätte. Nach dem Vertrauensprinzip seien bei der Vertragsauslegung auch die Begleitumstände des Vertragsabschlusses zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall habe sie mit der freiwilligen Unterhaltsbeteiligung in der Vereinbarung das Durchgangs- und Durchfahrtsrecht sichern wollen. Die Beschwerdeführerin hält in den Schlussbemerkungen vom 24. März 2015 fest, dass das öffentliche Durchgangs- und Durchfahrtsrecht gemäss Vereinbarung auch ohne Eintrag im Grundbuch bestehe, weshalb von einer Verletzung der Hauptleistungspflicht keine Rede sein könne.

K.
Auf die weiteren Ausführungen und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG).

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes vorsieht (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Gemäss Art 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren nicht durchgedrungen und ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf deren im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist damit einzutreten.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel. Es hat die von den Parteien angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt der entscheidenden Instanz ein gewisser Ermessensspielraum zu. Sie kann von einem beantragten Beweismittel namentlich dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn sie den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sogenannte antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 153, 536 f.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.123c, 3.144).

3.

3.1 Wer die Kosten aus dem Bau, der Änderung oder der Erneuerung einer Kreuzungsanlage zwischen einer (öffentlichen) Strasse und einer Bahnlinie zu tragen hat, ist in den Art. 25-32 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (SR 742.101; EGB) geregelt. Die gesetzliche Kostenteilung ist allerdings nur insoweit zu beachten, als die Beteiligten keine abweichende Vereinbarung über die Kosten getroffen haben (Art. 32
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 32 Abweichende Kostenregelung - Die Artikel 25-31 finden insoweit keine Anwendung, als zwischen den Beteiligten abweichende Vereinbarungen über die Kosten bestehen oder getroffen werden.
EBG).

3.2 Die Vereinbarung vom 25. Juli 1972 zwischen der Gemeinde Biglen und der EBT könnte eine solche abweichende Regelung darstellen. Die Beschwerdeführerin ist nach Fusion der EBT mit weiteren Regionalbahnen zur Regionalverkehr Mittelland AG (RM) und diese nach Fusion mit der BLS Lötschbergbahn AG zur heutigen BLS AG, Rechtsnachfolgerin der EBT geworden. Sämtliche Infrastrukturanlagen, folglich auch die Bahnübergangsanlage Schlosswilstrasse, wurden 2009 in die BLS Netz AG überführt. Die Vereinbarung betreffend den Bahnhofplatz Biglen umfasst aufgrund der räumlichen Situation zwingend auch den Bahnübergang Schlosswilstrasse. Weiter gibt es keine Anhaltspunkte für die Aufhebung oder die generelle zeitliche Befristung der Geltung der Vereinbarung, womit davon ausgegangen werden kann, dass die Vereinbarung nach wie vor Gültigkeit hat. Folglich besteht im vorliegenden Fall eine abweichende Vereinbarung, welche der gesetzlichen Regelung grundsätzlich vorgeht. Davon scheinen im Übrigen auch die Parteien auszugehen. Die Parteien sind sich jedoch nicht einig darüber, ob die Vereinbarung auch auf Erneuerungskosten für die Schrankenanlage anwendbar ist, weil die Vereinbarung lediglich die Unterhalts- und Reparaturkosten des Bahnübergangs bzw. der Geleise erwähnt. Da sich die Parteien über den Vereinbarungsinhalt nicht einig sind, ist dieser im Folgenden durch Auslegung zu ermitteln.

4.

4.1 Die von den Parteien 1972 geschlossene Vereinbarung ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren. Soweit der tatsächliche Wille der Vertragsparteien nicht nachgewiesen ist, sind öffentlich-rechtliche Verträge - gleich wie privatrechtliche - nach den Regeln von Treu und Glauben (Vertrauensprinzip) auszulegen. Das bedeutet, dass einer Willensäusserung der Sinn zu geben ist, den ihr der Empfänger aufgrund der Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte und beilegen musste. Bei der Auslegung öffentlich-rechtlicher Verträge ist besonders zu beachten, dass die Verwaltung beim Abschluss solcher Verträge dem öffentlichen Interesse Rechnung zu tragen hat. In Zweifelsfällen ist deshalb zu vermuten, dass sie keinen Vertrag abschliessen wollte, der mit den von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen in Widerspruch steht (BGE 122 I 328 E. 4e mit weiteren Hinweisen; vgl. BGE 132 I 140 E. 3.2.4). Indessen wäre es verfehlt, in allen Fällen der dem öffentlichen Interesse besser dienenden Auslegung den Vorzug zu geben. Die Wahrung des öffentlichen Interesses findet ihre Schranke vielmehr gerade im Vertrauensprinzip. Sie darf somit nicht dazu führen, dass dem Vertragspartner des Gemeinwesens bei der Vertragsauslegung Auflagen gemacht werden, die er beim Vertragsschluss vernünftigerweise nicht voraussehen konnte (zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1103 f.).

4.2 Bei der Auslegung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags ist sodann primär von seinem Wortlaut auszugehen. Anderen Umständen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kommt die Bedeutung ergänzender Auslegungsmittel zu, soweit sie dazu dienen können, den wirklichen oder - in Anwendung des Vertrauensprinzips - zumindest den mutmasslichen Willen der Parteien zu ermitteln (vgl. zum entsprechenden "Vorrang des Wortlauts" bei der Auslegung privatrechtlicher Verträge Gauch/Schluep/Schmid/ Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 9. Aufl. 2008, Rz. 1205 ff. und insbesondere 1220; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5237/2008 vom 15. Juli 2009 E. 4.3). Als ergänzende Auslegungsmittel sind unter anderem die Begleitumstände des Vertragsabschlusses, die Interessenlage der Parteien bei Vertragsabschluss sowie die Verkehrsauffassung und -ausübung zu berücksichtigen. Die Auslegung hat nach Treu und Glauben und ex tunc zu erfolgen. Der bzw. die Auslegende hat sich somit geistig in die Zeit des Vertragsabschlusses zurück- und sich in die damalige Lage der vertragschliessenden Parteien hineinzuversetzen (vgl. Urteil A-2000-33 der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [nachfolgend: REKO UVEK] vom 5. April 2001, E. 6).

5.

5.1 Vorliegend stellt sich vorab die Frage, ob die Vereinbarung auch bezüglich der Verteilung der Erneuerungskosten im Zusammenhang mit dem Bahnübergang Schlosswilstrasse eine Regelung enthält oder ob diesbezüglich ergänzend die gesetzliche Regelung des EGB zur Anwendung kommt.

5.1.1 Wie bereits erwähnt, ergibt sich bereits aufgrund der räumlichen Situation, dass der Bahnübergang in das Gebiet Stations- bzw. Bahnhofplatz Biglen, auf welche sich die Vereinbarung bezieht, fällt. Zudem ist der Bahnübergang Schlosswilstrasse Gegenstand einer separaten Ziffer der Vereinbarung (Ziff. 3). In der Vereinbarung sind Erneuerungen am Bahnhofplatz oder Bahnübergang zwar nicht ausdrücklich erwähnt oder geregelt. Die Vereinbarung umfasst jedoch Bestimmungen zur Schneeräumung und Splitterung (Ziff. 1), zu Reinigung und Unterhalt (Ziff. 2, 3) sowie zu Reparaturkosten (Ziff. 3). Insgesamt stellt die Vereinbarung somit eine umfassende Regelung des allgemeinen Unterhalts des Bahnhofplatzes einschliesslich des Bahnübergangs dar. Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, gehört nach allgemeinem Verständnis, Übung und Auffassung zum Unterhalt eines Bahnhofplatzes neben der Reinigung und der Reparatur auch die Erneuerung der erwähnten Anlageteile (vgl. dazu ausführlich Urteil der REKO-UVEK A-2000-33 vom 5. April 2001 E. 6.2).

5.1.2 Folglich kann festgehalten werden, dass die Vereinbarung die Kostenfrage rund um den Bahnübergang Schlosswilstrasse umfassend regelt und damit auch die vorliegend strittigen Erneuerungskosten erfasst. Die Vereinbarung ist deshalb als eine der gesetzlichen Ordnung vorgehende, abweichende Regelung bezüglich Kosten anzusehen, weshalb diese auf die Frage der Kostenteilung zwischen den Parteien im vorliegenden Fall umfassend anzuwenden ist. Wie bereits vorne erwähnt, wird dies auch von den Parteien nicht bestritten.

5.2 Sodann ist zu klären, welche Sachverhalte unter die Regelung "Unterhaltskosten Bahnübergang" und welche unter die Regelung, welche explizit nur die Geleise betrifft, fallen.

5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Ziff. 3 der Vereinbarung sei so zu verstehen, dass sich die Gemeinde verpflichtet habe, an sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Unterhalt des Bahnübergangs Schlosswilstrasse einen Beitrag von 80% zu leisten. Dazu würden neben den Kosten für Unterhalt und Erneuerung der Strassenbeläge und des Belags zwischen den Geleisen auch die Kosten für den Ersatz der gesamten Bahnübergansanlage inkl. Sicherungsanlagen bzw. Schrankenanlage inkl. Steuerung gehören. Ausgeschlossen seien nur die Kosten für Reparaturen an den Geleisen selbst, welche zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen würden. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die Kostenbeteiligung der Gemeinde von 80% betreffe lediglich den Belag im Bereich des Bahnübergangs. Der Gemeinderat würde gar nicht über eine so weitreichende Kreditkompetenz verfügen, um sich in einem so beträchtlichen Mass an Kosten für teure Schrankenanlagen beteiligen zu können. Wären auch die technischen Bahnanlagen von der Regelung erfasst, stünden Leistung und Gegenleistung zudem in einem offensichtlichen und stossenden Missverhältnis.

5.2.2 Weil vorliegend somit der übereinstimmende Wille der Parteien bezüglich Ziff. 3 der Vereinbarung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr eindeutig festzustellen ist, ist diese wiederum auszulegen.

5.2.2.1 Ausgehend vom Wortlaut umfasst Ziff. 3 der Vereinbarung Regeln für die Kostenteilung für Unterhalt und Reparatur am Bahnübergang. Zu einem Bahnübergang gehören die Fahrbahn bzw. der Strassenbelag im Bereich des Bahnübergangs und zwischen den Geleisen, die Bahnschrankenanlage inkl. Steuerung und die Geleise. Die Reparatur der Geleise ist in der Vereinbarung separat geregelt. Die Anlageteile eines Bahnübergangs lassen sich grob in technische Anlagen (Schranke und Geleise), die eher bahnseitig anzusiedeln sind, sowie in strassenseitige Einrichtungen (Fahrbahn, Belag) unterteilen. Die separate Erwähnung der Geleise lässt darauf schliessen, dass die Parteien die eher bahnseitigen Anlageteile einem anderen Kostenteiler unterstellen wollten, als die eher strassenseitigen Einrichtungen. Demnach wären die Kosten für den Ersatz der Schrankenanlage inkl. Steuerung analog der entsprechenden Regelung für die Geleise der Beschwerdeführerin anzulasten.

5.2.2.2 Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man bei der Auslegung das öffentliche Interesse, zu deren Wahrung die Beschwerdegegnerin bei Abschluss der Vereinbarung verpflichtet war, mit berücksichtigt. Gemäss Vorbringen der Beschwerdeführerin sah sich diese zum Abschluss der fraglichen Vereinbarung und zur Verpflichtung zu einer Kostenbeteiligung gezwungen, um das öffentliche Durchgangs- und Durchfahrrecht über den Bahnhofplatz zu sichern. Dies ergibt sich auch aus dem Vereinbarungstext, gemäss dem als Hauptleistungspflicht der Beschwerdeführerin die Einräumung und Eintragung eines öffentlichen Durchgangs- und Durchfahrtsrechts über den Stationsplatz Biglen vereinbart wurde. Es erscheint naheliegend, dass sich die Gemeinde im Gegenzug dazu zum Unterhalt des Strassenbelags verpflichtet hat. Eine Verpflichtung zur Beteiligung an den Kosten für den Bahnübergang, der vom vereinbarten Durchgangsrecht nicht betroffen ist, ist jedoch wenig plausibel. Würde die überwiegende Kostentragungspflicht der Beschwerdegegnerin auch die kostenintensive technische Einrichtung der Schrankenanlage umfassen, hätte dies ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung zur Folge, was in Widerspruch zu dem von der Beschwerdegegnerin wahrzunehmenden öffentlichen Interesse stehen würde. Zudem muss mit Blick auf die beschränkte Kreditkompetenz sowohl des damaligen als auch des aktuellen Gemeinderates angemerkt werden, dass die Beschwerdegegnerin eine Kostenbeteiligung an der Schrankenanlage offensichtlich nie ernsthaft in Erwägung gezogen hat.

5.2.2.3 Insgesamt ist Ziff. 3 der Vereinbarung vom 25. Juli 1972 folglich dahingehend auszulegen, dass sich die Pflicht der Beschwerdegegnerin, 80% der Unterhaltskosten für den Bahnübergang Schlosswilstrasse zu tragen, auf den Unterhalt des Strassenbelags bzw. der Fahrbahn im Bereich des Bahnübergangs und zwischen den Geleisen beschränkt. Die Kosten für die Schrankenanlage inkl. Steuerung sind gemäss Vereinbarung, ebenso wie für diejenigen für die Geleise, vollumfänglich von der Beschwerdeführerin zu tragen. Zum Unterhalt der erwähnten Anlageteile gehören neben Reinigung und Unterhalt auch der Ersatz (vgl. oben E. 5.1.1). Folglich hat sich die Gemeinde am 2008 ausgeführten Ersatz der Fahrbahneindeckung und Erneuerung des Belags zu 80% zu beteiligen. Mangels zeitlicher Befristung der Vereinbarung sind der künftige Unterhalt und die künftige Erneuerung der erwähnten, sowohl erneuerten als auch bestehenden Anlageteile, an welchen sich die Beschwerdegegnerin zu beteiligen hat, ebenfalls von der Kostentragungspflicht der Beschwerdegegnerin im Umfang von 80% umfasst.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Einvernahme des damaligen Gemeindeschreibers der Beschwerdegegnerin als Zeuge. Da damit lediglich der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, nicht jedoch der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien bei Vertragsabschluss zu eruieren wäre, erweist sich die Durchführung dieser Beweismassnahme als nicht zielführend. Der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdegegnerin ist somit in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

5.2.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich gestützt auf die Vereinbarung vom 25. Juli 1972 folgende Aufteilung der Kosten ergibt: Reinigung, Unterhalt, Reparatur und Erneuerung/Sanierung der Schrankenanlage inkl. Steuerung sowie der Geleise gehen vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdeführerin. An die Kosten für den bereits erfolgten Ersatz der Fahrbahneindeckung und die Belagsarbeiten hat sich die Beschwerdegegnerin mit 80% der Kosten zu beteiligen. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin an die Aufwendungen für künftigen Unterhalt, Reparatur und Erneuerung der strassenseitigen Anlagen des Bahnübergangs Schlosswilstrasse (Fahrbahneindeckung, Belag etc.) 80% der nachgewiesenen Kosten zu leisten.

6.

6.1 Nachdem feststeht, welche Kostenpositionen in welchem Umfang von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind, ist schliesslich die konkrete Kostenbeteiligung der Beschwerdegegnerin zu berechnen.

6.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde für die Fahrbahneindeckung und Belagsarbeiten inkl. MwSt. einen Kostenbeitrag der Beschwerdegegnerin von mindestens Fr. 64'800.-- geltend (vgl. auch Rechnung vom 21. Januar 2013, Beschwerdebeilage 11). Gemäss einer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kostenzusammenstellung der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2012 (Beilage 3 zur Vernehmlassung der Vorinstanz) beliefen sich die effektiven Kosten für die Fahrbahneindeckung inkl. Montagebeilhilfe der Lieferfirma, Belag und Entsorgungskosten auf total Fr. 64'505.03. In ihrer Stellungnahme vom 6. März 2015 bringt die Beschwerdeführerin schliesslich vor, die Kosten für Fahrbahneindeckung und Belagsarbeiten inkl. Verkehrsmassnahmen würden sich auf Fr. 120'000.-- belaufen.

6.3 Der von der Beschwerdeführerin zuletzt geltend gemachte Betrag von Fr. 120'000.-- für die Gesamtkosten ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Er beruht auf einer eigenen Kostenschätzung der Beschwerdeführerin und ist durch keinerlei Unterlagen oder Rechnungen belegt. Ein Bezug zu den bereits früher im Verfahren eingereichten Kostenzusammenstellungen und Rechnungen fehlt. Aus diesen Gründen ist, wie auch die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme ausführt, die Kostenberechnung vom 23. Oktober 2012 als Grundlage für die Kostenbeteiligung der Beschwerdegegnerin zu verwenden. Aufgrund der detaillierten Zusammenstellung der einzelnen Positionen sowie der ungeraden Beträge ist davon auszugehen, dass damit die effektiven Kosten abgebildet werden. Der Betrag von Fr. 64'505.03 ist nachgewiesen und nachvollziehbar. Die Kostenbeteiligung der Beschwerdegegnerin ist folglich auf dieser Basis zu berechnen, woraus bei einer Kostenbeteiligung von 80% eine Summe von Fr. 51'604.-- inkl. MwSt. resultiert. Die Beschwerdegegnerin hat einen Kostenbeitrag in dieser Höhe grundsätzlich anerkannt (vgl. Stellungnahme vom 5. März 2015).

7.
Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juli 2014 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin einen Beitrag von Fr. 51'604.-- inkl. MwSt. an die Kosten für die durchgeführten Erneuerungen zu leisten. Zudem ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin an den künftigen nachgewiesenen Kosten der Beschwerdegegnerin für Unterhalt, Reparatur und Erneuerung der Fahrbahnabdeckung und des Belags beim Bahnübergang Schlosswilstrasse mit 80% zu beteiligen hat. Soweit weiter gehend ist die Beschwerde abzuweisen.

8.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Kosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Keine Verfahrenskosten haben Vorinstanzen oder Bundesbehörden zu tragen; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen der Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht (Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Als im Falle des Unterliegens kostenpflichtige Partei gilt auch, wer in einem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren von der Vorinstanz als Gegenpartei der nunmehr an das Bundesverwaltungsgericht gelangenden Partei beteiligt gewesen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2032/2010 vom 13. Januar 2011 E. 15.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.4.1).

8.2 Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin sind mit ihren Anträgen jeweils teilweise durchgedrungen. Deshalb sind die auf Fr. 2'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten den beiden Parteien je hälftig aufzuerlegen. Von dem geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'000.-- sind der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

8.3 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf Ersatz für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten; bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin sind nicht anwaltlich vertreten und haben mangels nennenswerter Kosten deshalb keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juli 2014 aufgehoben.

2.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für den beim Bahnübergang Schlosswilstrasse im Jahr 2008 durchgeführten Ersatz der Fahrbahneindeckung und die Belagsarbeiten Fr. 51'604.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

3.
Es wird festgestellt, dass sich die Beschwerdegegnerin an den zukünftigen, nachgewiesenen und erforderlichen Kosten für den Unterhalt (einschliesslich Reparatur und Ersatz) des Strassenbelags und der Fahrbahneindeckung im Bereich des Bahnübergangs Schlosswilstrasse zu 80% zu beteiligen hat.

4.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

5.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Bank- oder Postverbindung bekannt zu geben.

Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt. Sie hat diesen Betrag innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

6.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- das UVEK (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Kathrin Dietrich Laura Bucher

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-4768/2014
Datum : 08. April 2015
Publiziert : 23. Oktober 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand : Finanzierung Bahnübergangsanlage


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
EBG: 32
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 32 Abweichende Kostenregelung - Die Artikel 25-31 finden insoweit keine Anwendung, als zwischen den Beteiligten abweichende Vereinbarungen über die Kosten bestehen oder getroffen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
33 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
122-I-328 • 131-I-153 • 132-I-140
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A-2032/2010 • A-4768/2014 • A-5237/2008