Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 510/2018
Urteil vom 7. Mai 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Hug.
Verfahrensbeteiligte
Cosentino, S.A.U.,
vertreten durch Rechtsanwälte Eva-Maria Strobel und Dr. Philippe Monnier,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Tecton Holding AG,
2. TECTON Management AG,
3. TECTON Spezialbau AG,
4. Tecton Flachdach AG,
5. Tecton Abdichtungen AG,
6. TECTON-FLADAG AG,
7. TECTON-ATISOL AG,
8. TECTON AG Bern,
9. TECTON AG Pfäffikon,
10. TECTON AG Zürich,
11. TECTON ETANCHEITE S.A.,
alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Patrick Troller und Olivier Troller,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Markenrecht, Firmenrecht, Namensrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2018 (HG 17 78).
Sachverhalt:
A.
A.a.
- Die Tecton Holding AG mit Sitz in Luzern (Klägerin 1, Beschwerdegegnerin 1), ist seit dem 12. November 1998 im Handelsregister eingetragen und bezweckt insbesondere den Erwerb, die Verwaltung und Veräusserung von Beteiligungen.
- Die Tecton Management AG mit Sitz in Neuenhof (Klägerin 2, Beschwerdegegnerin 2), ist seit dem 1. März 2004 im Handelsregister eingetragen und bezweckt u.a. die Übernahme und Durchführung von Management-Aufgaben, die Forschung und Entwicklung auf dem Bausektor, die Beratung und Wahrnehmung von Expertisefunktionen, Verwertung von Patenten und Lizenzen.
- Die Tecton Spezialbau AG mit Sitz in Emmen (Klägerin 3, Beschwerdegegnerin 3) ist seit dem 28. Juni 2006 im Handelsregister eingetragen und bezweckt die Ausführung von Tiefbau-Abdichtungen, insbesondere Brücken-, Tunnel- und Flüssigkunststoffabdichtungen und Bautenschutz. Sie hat Zweigniederlassungen in Küssnacht/SZ sowie Neuenhof und Pfäffikon/ZH.
- Die Tecton Flachdach AG mit Sitz in Neuendorf (Klägerin 4, Beschwerdegegnerin 4) ist seit dem 25. Oktober 1983 im Handelsregister eingetragen und bezweckt die Ausführung von Abdichtungen und Spenglerarbeiten im Hoch-, Tief und Brückenbau, Flüssigkunststoffabdichtungen, Flachdachbau, Dachbegrünungen, Gussasphaltbau, Unterhalt und Sanierung von Bauwerken, insbesondere von Brücken, Gebäuden, Industrieböden, Spezialbodenbelägen sowie Ausführung von diesbezüglichen Gutachten und technischen Beratungen.
- Die Tecton Abdichtungen AG mit Sitz in Niederbipp (Klägerin 5, Beschwerdegegnerin 5) ist seit dem 1. Mai 1986 im Handelsregister eingetragen und bezweckt namentlich die Ausführung von Abdichtungen und Spenglerarbeiten im Hoch-, Tief- und Brückenbau, Dachbegrünungen.
- Die TECTON-FLADAG AG mit Sitz in Pratteln (Klägerin 6, Beschwerdegegnerin 6) ist seit dem 3. März 1972 im Handelsregister eingetragen und bezweckt die Ausführung von Hochbau-Abdichtungen sowie Tiefbau-Abdichtungen.
- Die TECTON-ATISOL AG mit Sitz in Emmen (Klägerin 7, Beschwerdegegnerin 7) ist seit dem 28. Juli 1999 im Handelsregister eingetragen und bezweckt insbesondere die Ausführung von Hochbau-Abdichtungen. Sie hat Zweigniederlassungen in Küssnacht/SZ, Zug, Altdorf und Hergiswil.
- Die TECTON AG Bern mit Sitz in Muri b. Bern (Klägerin 8, Beschwerdegegnerin 8) ist seit dem 13. Dezember 2011 im Handelsregister eingetragen und bezweckt insbesondere die Ausführung von Abdichtungen und Spenglerarbeiten im Hoch-, Tief- und Brückenbau sowie diesbezüglichen Gutachten und technischen Beratungen. Seit Juli 2013 ist sie zusätzlich in den Bereichen Dachservice und Dachunterhalt, der Lieferung, dem Bau und Unterhalt von Photovoltaik-Energieanlagen und der Beratung in Zusammenhang mit solchen Anlagen tätig.
- Die TECTON AG Pfäffikon mit Sitz in Pfäffikon/ZH (Klägerin 9, Beschwerdegegnerin 9) ist seit dem 28. Juni 2006 im Handelsregister eingetragen und bezweckt insbesondere die Ausführung von Hochbau-Abdichtungen.
- Die TECTON AG Zürich mit Sitz in Schlieren (Klägerin 10, Beschwerdegegnerin 10) ist seit dem 7. August 2009 im Handelsregister eingetragen und bezweckt insbesondere die Ausführung von Hoch- und Tiefbauabdichtungen.
- Die TECTON ETANCHEITE S.A. mit Sitz in Préverenges, (Klägerin 11, Beschwerdegegnerin 11) ist seit dem 12. Oktober 2000 im Handelsregister eingetragen und hat insbesondere zum Zweck "activités dans le domaine du bâtiment, du génie civil, notamment les tunnels; conception et exécution de travaux d'étanchéité, d'isolation, de ferblanterie, de végétalisation et de résine; activités dans le domaine de l'énérgie solaire".
Insgesamt ist die Tecton-Gruppe in verschiedenen Bereichen des Bausektors tätig, wobei ihr Schwerpunkt im Bereich der Abdichtungen liegt.
A.b. Die Tecton Holding AG ist Inhaberin folgender Schweizer Marken:
- Nr. P-381 708 "TECTON (fig.) " hinterlegt am 15. Dezember 1989 für bestimmte Waren (im wesentlichen Baumaterialen) der Klassen 1-2, 6, 9, 17, 19-20, 24;
- Nr. 2P-419 222 "TECTON (fig.) " hinterlegt am 17. März 1995 für bestimmte Waren (im wesentlichen Dichtungsmittel und Pflanzen) der Klassen 1, 17, 19 und 31 sowie bestimmte Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 (Bauberatung etc.).
- Nr. P-529 209 "TECTON" hinterlegt am 29. September 2004, für bestimmte Waren (im wesentlichen Materialien im Zusammenhang mit Dachabdichtungen und -begrünungen sowie Photovoltaik) der Klassen 1, 6, 9, 11, 17, 19 und 31 sowie Dienstleistungen (Dachdeckerarbeiten, Bauberatung etc.) der Klassen 37 und 42.
- Nr. 577 735 "ISO TECTON" sowie Nr. 582 217 "ISO TECTON (fig.) " jeweils hinterlegt am 12. September 2008 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 6, 9, 11, 17, 19, 20, 31, 37 und 42.
A.c. Die Cosentino S.A.U. (Beklagte, Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Cantoria (Almería). Sie ist Teil der multinationalen Cosentino-Gruppe, einem spanischen Familienunternehmen, das innovative Oberflächen für Architektur und Design herstellt und vertreibt.
Die Cosentino S.A.U. ist Inhaberin der folgenden internationalen Registrierungen:
- Nr. 1 124 539 "DEKTON", hinterlegt am 22. Mai 2012 für bestimmte Waren der Klasse 11 (Badeeinrichtungen), 19 (Fassaden- und Bodenverkleidungen) und 27 (Wandverkleidungen);
- Nr. 1 165 890 "DEKTON BY COSENTINO (fig.) ", hinterlegt am 25. April 2013 für bestimmte Waren der Klassen 11, 19 und 27; und
- Nr. 1 331 093 "DEKTON XGLOSS (fig.) ", hinterlegt am 23. Juni 2016 für bestimmte Waren der Klasse 11 (Apparate für Bad), 19 (Stein und Marmor für Platten) und 27 (Teppiche und Bodenbelege, Mauerverkleidungen).
B.
Mit Eingabe vom 19. April 2017 beantragten die Klägerinnen dem Handelsgericht des Kantons Bern im Wesentlichen, es sei je der Schweizer Teil der internationalen Registrierungen Nr. 1 124 539 "DEKTON", Nr. 1 165 890 "DEKTON BY COSENTINO (fig.) " und Nr. 1 331 093 "DEKTON XGLOSS" der Beklagten nichtig zu erklären (Ziffern 1-3) und der Bekl agten sei (jeweils unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu Fr. 1'000.-- für jeden Tag der Nichterfüllung) zu untersagen, bestimmte Materialien für bestimmte Oberflächen unter den entsprechenden Kennzeichen zu vermarkten (Ziffer 4); zudem sei der Beklagten zu untersagen, die Bezeichnung DEKTON sowie Dekton Schweiz als Firma zu verwenden (Ziffer 5 und 6).
Die Beklagte beantragte Nichteintreten auf die Ziffern 1-3 der Klage, eventualiter Abweisung. Im Übrigen beantragte sie, die Klage sei abzuweisen.
Mit Entscheid vom 20. April 2018 (ausgefertigt am 30. Juli 2018) hiess das Handelsgericht des Kantons Bern die Klage teilweise gut und entschied wie folgt:
"1. Es wird festgestellt, dass der Schweizer Teil der Internationalen Registrierung Nr. 1 124 539 "DEKTON" für Waren der Klasse 19 und der Klasse 27, mit Ausnahme von "tapis, paillassons, nattes; tentures murales autres qu'en matières textiles" nichtig ist.
2. Es wird festgestellt, dass der Schweizer Teil der Internationalen Registrierung Nr. 1 165 890 "DEKTON by COSENTINO (fig.) " für Waren der Klasse 19 und der Klasse 27, mit Ausnahme von "tapis, paillassons, nattes; tentures murales autres qu'en matières textiles" nichtig ist.
3. Es wird festgestellt, dass der Schweizer Teil der Internationalen Registrierung Nr. 1 331 093 "DEKTON XGLOSS (fig.) " für Waren der Klasse 19 und 27, mit Ausnahme von "[t]apis, paillassons, nattes, tentures murales autres qu'en matières textiles" nichtig ist.
4. Es wird der Beklagten, unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung sowie der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe und geschäftsführenden Personen wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Dieses Verbot gilt nicht im Verhältnis zur Klägerin 2 und ist im Verhältnis zur Klägerin 3 beschränkt auf das Gebiet der Gemeinden Emmen, Küssnacht (SZ), Neuenhof und Pfäffikon (ZH), im Verhältnis zur Klägerin 4 beschränkt auf das Gebiet der Gemeinde Neuenhof, im Verhältnis zur Klägerin 5 beschränkt auf das Gebiet der Gemeinde Niederbipp, im Verhältnis zur Klägerin 6 beschränkt auf das Gebiet der Gemeinde Pratteln, im Verhältnis zur Klägerin 7 beschränkt auf das Gebiet der Gemeinden Emmen, Küssnacht (SZ), Zug, Altdorf (UR) und Hergiswil (NW), im Verhältnis zur Klägerin 8 beschränkt auf das Gebiet der Gemeinde Muri b. Bern, im Verhältnis zur Klägerin 9 beschränkt auf das Gebiet der Gemeinde Pfäffikon (ZH), im Verhältnis zur Klägerin 10 beschränkt auf das Gebiet der Gemeinde Schlieren und im Verhältnis der Klägerin 11 beschränkt auf das Gebiet der Gemeinde Préverenges.
5. Es wird der Beklagten, unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung sowie der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe und geschäftsführenden Personen wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Das Handelsgericht kam zum Schluss, aus dem Namenrecht der Klägerinnen ergäbe sich ein örtlich begrenzter Abwehranspruch. Die Begehren auf Löschung der Marken hiess das Handelsgericht gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Beklagte die Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2018 sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerinnen stellen in der Antwort die Anträge, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
D.
Mit Verfügung vom 1. November 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72
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1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
2.
Art. 3 Abs. 1 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
2.1. Die Gefahr der Verwechslung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Waren sind, für welche die Marken registriert sind, desto grösser wird das Risiko von Verwechslungen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom älteren abheben, um die Verwechslungsgefahr zu bannen (BGE 128 III 441 E. 3.1 S. 446; 122 III 382 E. 2a S. 385, E. 3a S. 387).
Ob eine Gefahr der Verwechslung besteht, prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage (BGE 134 III 547 E. 2.3; 128 III 96 E. 2; 126 III 315 E. 4b). Insbesondere prüft es frei, wie der massgebende Kreis der Adressaten für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen abzugrenzen ist und - bei Gütern des allgemeinen Bedarfs - wie die Adressaten aufgrund der erwarteten Aufmerksamkeit das Zeichen wahrnehmen (BGE 134 III 547 E. 2.3).
2.2. Die Vorinstanz hat die prioritären Marken der Beschwerdegegnerin 1 mit den streitgegenständlichen Marken der Beschwerdeführerin als verwechselbar erachtet, soweit diese nicht für "tapis, paillassons, nattes; tentures murales autres qu'en matières textiles" beansprucht werden. Nach Definierung des Adressatenkreises erwog die Vorinstanz, die beiden Zeichen würden weitgehend identisch klingen, auch die Schriftbilder beider Zeichen würden sich ähneln und es sei kein Sinngehalt der beiden Zeichen erkennbar, womit die Zeichenähnlichkeit und auch die Verwechslungsgefahr zu bejahen sei. Die Vorinstanz hat überdies verneint, dass der Wortbestandteil im Rahmen der beiden Wortbildmarken der Beschwerdeführerin seine prägende Kraft einbüsse, zumal das bildliche Element jeweils kennzeichnungsschwach sei.
Angesichts der Zeichenähnlichkeit hat die Vorinstanz die jüngeren Kennzeichen der Beschwerdeführerin für gleichartige Waren und Dienstleistungen als nicht schutzfähig erachtet. Die Gleichartigkeit von Baumaterialien der Klasse 19 mit Dienstleistungen im Bauwesen, Reparatur- und Installationsarbeiten der Klasse 37 hat das Gericht bejaht, weil aus Sicht der Abnehmer damit ein sinnvolles Leistungspaket dargestellt werde. Nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist es marktüblich, wenn ein Unternehmen, welches Abdichtungs- und Maurerarbeiten ausführt, auch sämtliches für die Ausführungen dieser Arbeiten nötige Baumaterial liefert. Entsprechend hat die Vorinstanz die Gleichartigkeit der im Verzeichnis der Beschwerdegegnerin beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 37 mit den von der Beklagten beanspruchten Waren der Klasse 19 und der Klasse 27 - mit den erwähnten Ausnahmen - bejaht. Den Einwand der Beschwerdeführerin, die Marken der Beschwerdegegnerin seien nicht gebraucht worden, verwarf das Handelsgericht.
2.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 3 Abs. 1 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
2.3.1. Die Marke ist - nach Ablauf der gesetzlichen Schonfrist von fünf Jahren (vgl. Art. 12 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
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benutzten Form noch dieselbe Marke sieht. Zu fragen ist daher, ob der Verkehr Eintragung und Benutzungsform als ein und dasselbe Zeichen ansieht und den geänderten, zugefügten oder weggelassenen Bestandteilen keine eigene kennzeichnende Wirkung beimisst. Die Anforderungen an die Zeichenidentität im Kernbereich der Marke sind dabei wesentlich strenger als bei der Beurteilung der Verwechselbarkeit (BGE 139 III 424 E. 2.2.2; 130 III 267 E. 2.4 S. 271). Schliesslich setzt der rechtserhaltende Gebrauch nicht voraus, dass der Markeninhaber das Zeichen selbst im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen benutzt. Der Gebrauch der Marke mit seiner Zustimmung gilt als Gebrauch durch ihn selbst (Art. 11 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
2.3.1.1. Die Vorinstanz hat zunächst festgestellt, dass die Beschwerdegegnerinnen 2 bis 11 aufgrund des Konzernverhältnisses die Marken der Beschwerdegegnerin 1 mit deren Zustimmung benützen, so dass deren Gebrauch als rechtserhaltend gilt. Die Vorinstanz konnte dementsprechend die von den Beschwerdegegnerinnen eingereichten Beweismittel ohne Weiteres als Beweise für rechtserhaltenden Gebrauch würdigen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war sie nicht gehalten, im Einzelnen darzulegen, welche Unternehmen dieser Konzerngruppe die Marken konkret gebrauchten.
2.3.1.2. Nach dem Beweisergebnis der Vorinstanz hat die Konzerngruppe die Marken der Beschwerdegegnerin 1 rechtserhaltend gebraucht. Die Vorinstanz hat namentlich aufgrund der ins Recht gelegten Visitenkarten, der Homepage der Firmengruppe und der Firmenpräsentation festgestellt, dass die Marken im Zusammenhang mit den angebotenen Dienstleistungen für Abdichtungsarbeiten und für Maurerarbeiten gebraucht werden, und die Marken auch auf Fahrzeugen und Gebäuden der Beschwerdegegnerinnen angebracht sind. Die Beschwerdeführerin vermag diese Feststellung, wonach mit den auf den Beweismitteln angebrachten Zeichen für Abdichtungsarbeiten und Maurerarbeiten (Klasse 37) geworben wird, nicht als willkürlich auszuweisen (vgl. vorstehend E. 1.2) mit der Behauptung, entgegen der Feststellung der Vorinstanz betreffe keines dieser Beweismittel Dienstleistungen der Klasse 37.
2.3.1.3. Die Vorinstanz hat sodann festgestellt, dass die Marke "TECTON (fig.) " gemäss dem Registereintrag mit dem Zusatz "MACHT BAUTEN DICHT" verwendet wird. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sie zutreffend geschlossen, dass mit diesem beschreibend-anpreisenden Zusatz der prägende Kern der Marke, nämlich der Wortbestandteil TECTON, seiner Identität nicht beraubt wird. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen auch bei Wahrnehmung der Unterschiede aus dem Gesamteindruck mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, d.h. es im Sinne der Rechtsprechung in der benutzten Form als das ein und dasselbe Zeichen ansieht.
Entgegen dem, was den Ausführungen der Beschwerdeführerin entnommen werden könnte, ist von den Beschwerdegegnerinnen nicht zu fordern, dass sie eigentliches Marketing betreiben, sondern einzig, dass sie die Marken tatsächlich benutzen; entscheidend ist mit anderen Worten der markenmässige Gebrauch im Sinne von Art. 11
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2.3.2. Die Vorinstanz hat den Adressatenkreis für die mit den Marken "TECTON" und "TECTON (fig.) " angebotenen Abdichtungs- und Maurerarbeiten definiert als private oder öffentliche Abnehmer der Bauwirtschaft, welche die Leistungen der Klägerinnen häufig über einen Architekten in Anspruch nehmen und keine besondere Aufmerksamkeit an den Tag legen. Weder das Angebot der Beschwerdegegnerinnen noch dasjenige der Beschwerdeführerin wendet sich ausschliesslich an Fachleute. Die Beschwerdeführerin bemerkt zwar zutreffend, dass die von den Beschwerdegegnerinnen im Bereich des Bauwesens angebotenen Dienstleistungen nicht den alltäglichen Bedarf betreffen. Wenn sie daraus auf eine leicht erhöhte Aufmerksamkeit der Adressaten schliessen will, mag dies zutreffen. Allerdings kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie aus diesem Grund die Gefahr der Verwechslung für ausgeschlossen hält.
2.3.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die direkte Verwechslungsgefahr zutreffend bejaht. Die beiden Zeichen bzw. die (prägenden) Zeichenbestandteile TECTON und DEKTON sind sowohl optisch wie klanglich derart ähnlich, dass sie auch bei leicht erhöhter Aufmerksamkeit verwechselt, z.B. als blosse Fehlschreibungen aufgefasst werden können. Werden daher unter diesen Kennzeichen gleichartige Produkte angeboten, so ist die Verwechslungsgefahr ohne Weiteres gegeben mit der Folge, dass dem neueren Zeichen der Markenschutz zu versagen ist.
2.3.4. Gleichartigkeit zwischen Dienstleistungen einerseits und Waren anderseits ist namentlich dann anzunehmen, wenn eine marktübliche Verknüpfung in dem Sinn besteht, dass beide Produkte typischerweise vom selben Unternehmen als einheitliches Leistungspaket angeboten werden (vgl. EUGEN MARBACH, SIWR, Bd. III/1 Markenrecht, 2. Aufl. 2009, S. 264 Rz. 859, GALLUS JOLLER, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Rz. 336 ff. zu Art. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
2.3.4.1. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass Baumaterialien als Waren der Klasse 19 einerseits und Bauwesen, Reparatur- und Installationsarbeiten als Dienstleistungen der Klasse 37 anderseits aus der Sicht der Abnehmer ein sinnvolles Leistungspaket darstellten, weshalb in der Regel Gleichartigkeit zu bejahen sei. Konkret hat sie festgestellt, dass es für ein Unternehmen, welches Abdichtungs- und Maurerarbeiten ausführt, marktüblich sei, auch sämtliches Baumaterial zu liefern, das für diese Arbeiten benötigt wird. Sie hat aus diesem Grund die von der Beschwerdeführerin für ihre Kennzeichen in Klasse 19 beanspruchten Baumaterialien und die in Klasse 27 beanspruchten Boden- und Wandbeläge, soweit sie der Abdichtung dienen können, als gleichartig mit den von der Beschwerdegegnerin 1 in Klasse 37 beanspruchten Baudienstleistungen angesehen.
2.3.4.2. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin, die jeweilige Dienstleistung stehe in keinem notwendigen Zusammenhang mit den Waren und es bestünden keine relevanten Berührungspunkte, vermag die Würdigung der Vorinstanz nicht als rechtsfehlerhaft auszuweisen. Die Vorinstanz hat die Gleichartigkeit zwischen den Dienstleistungen der Beschwerdegegnerinnen und den Waren der Beschwerdeführerin ohne Bundesrechtsverletzung bejaht - unbesehen darum, dass die Beschwerdegegnerinnen nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz den Gebrauch ihrer Marken für die von ihr beanspruchten Waren der Klasse 19 nicht nachgewiesen haben. Soweit die Beschwerdegegnerinnen diese Feststellung in ihrer Antwort als falsch rügen, genügen sie den Rügeanforderungen nicht, weshalb sie damit nicht zu hören sind.
2.3.5. Die Vorinstanz hat Art. 3 Abs. 1 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
3.
Das Markenrecht verleiht dem Inhaber nach Art. 13 Abs. 1
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Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin namentlich gestützt auf diese Bestimmung in Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids verboten, ihr Zeichen in bestimmter Weise zu gebrauchen. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, die Vorinstanz hätte mangels Angaben zur geographischen und sachlichen Ausdehnung der Tätigkeiten der Beschwerdegegnerinnen den markenrechtlichen Unterlassungsanspruch der Beschwerdegegnerin 1 nicht schützen dürfen, ist ihr Vorbringen nicht nachvollziehbar. Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch im Sinne von Art. 13 Abs. 2
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie sich gegen das zugunsten der Beschwerdegegnerin 1 erlassene Verbot in Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils richtet.
4.
Nach Art. 956 Abs. 1
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4.1. Die Vorinstanz hat die Behauptung der Beschwerdegegnerinnen als korrekt erachtet, dass die Beschwerdeführerin das Zeichen DEKTON auch firmenmässig benutze. Da dieses Zeichen mit dem Zeichenbestandteil TECTON verwechselbar ist, den sämtliche Beschwerdegegnerinnen in ihren Firmen prägend führen, hielt die Vorinstanz den firmenrechtlichen Unterlassungsanspruch für ausgewiesen und verbot der Beschwerdeführerin in Ziffer 5 des Urteilsdispositivs, das Zeichen DEKTON firmenmässig bzw. zur Kennzeichnung eines Unternehmens zu benutzen.
4.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie das Zeichen DEKTON auf ihrer Webseite firmenmässig gebrauche, da es sich bei der Bezeichnung DEKTON Schweiz nicht um eine Unternehmensbezeichnung handle, die nach Vorschriften der Firmenbildung gebildet worden sei; es handle sich vielmehr um einen Hinweis auf ein Angebot in der Schweiz unter der Marke DEKTON.
4.3. Die Beschwerdeführerin übergeht mit diesen Ausführungen, dass die Anfügung des Wortes "Schweiz" hinter einem Zeichen üblicherweise einer ausländischen Gesellschaft dazu dient, ihre inländische Tochtergesellschaft oder Niederlassung zu bezeichnen. Insofern hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt mit der Annahme, die Beschwerdeführerin gebrauche das Zeichen DEKTON firmenmässig.
4.4. Soweit die Beschwerdeführerin gegen den Unterlassungsanspruch aus Firmenrecht schliesslich einwendet, mangels Beweises der sachlichen Ausdehnung der Tätigkeiten der Beschwerdegegnerinnen hätte die Vorinstanz zum Schluss gelangen müssen, dass die Beschwerdegegnerinnen keine Ansprüche aus Firmenrecht geltend machen könnten, verkennt sie, dass der firmenrechtliche Schutz einer Handelsgesellschaft für die ganze Schweiz besteht (Art. 951 Abs. 1
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5.
Das Urteil der Vorinstanz stützt sich zutreffend auf das MSchG (Art. 3 Abs. 1 lit. c
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5.1. Nachdem jedoch die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids den Beschwerdegegnerinnen 3-11 ausdrücklich einen je territorial beschränkten Unterlassungsanspruch zusätzlich zum markenrechtlichen Unterlassungsanspruch der Beschwerdegegnerin 1 zugesprochen hat, ist zu prüfen, ob dieser territorial beschränkte Unterlassungsanspruch gestützt auf Namensrecht ausgewiesen ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies. Sie rügt als Verletzung von Art. 55 Abs. 1
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5.2. Ein Anspruch auf Namensschutz gemäss Art. 29 Abs. 2
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Urteil 4A 590/2018 vom 25. März 2019 E. 3.1).
5.3. Die Vorinstanz führt zwar zutreffend aus, dass dem Schutz des Namens als Persönlichkeitsrecht von Gesetzes wegen keine zum Voraus bestimmten Grenzen gesetzt werden, womit sich der sachliche und örtliche Schutzumfang des Namensrechts nach dem konkreten Gebrauch dieses Namens und dessen tatsächlichen Auswirkungen richtet (BGE 102 II 161 E. 4a S. 168; 90 II 461 E. 2 S. 466; Urteil 4C.360/2005 vom 12. Januar 2006 E. 3.1). Nach den Feststellungen der Vorinstanz stellten die Beschwerdegegnerinnen lediglich Behauptungen zu den Tätigkeiten der "Tecton-Gruppe" auf, womit sie ihrer Substanziierungspflicht für die konkrete Tätigkeit der einzelnen Beschwerdegegnerinnen weder in sachlicher noch örtlicher Hinsicht nachgekommen sind. Da es für den Umfang des Namensschutzes auf die tatsächliche Tätigkeit in einem bestimmten Gebiet bzw. für die Gefahr der Verwechslung auf den Kontakt mit bestimmten Adressaten ankommt, kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz jedoch nicht auf den Handelsregistereintrag abgestellt werden. Der Handelsregisterauszug selbst ist zwar eine gerichtsnotorische Tatsache im Sinne von Art. 151
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ausübt.
Die Beschwerdegegnerinnen wenden nicht ein, die Vorinstanz sei insoweit in Willkür verfallen, als sie ihre hinreichenden Behauptungen zu ihren je einzelnen Tätigkeiten übergangen hätte. Sie stellen sich einzig auf den unzutreffenden Standpunkt, sie hätten mit dem Hinweis auf Baustellen in der ganzen Schweiz ihrer Substanziierungspflicht genügt. Es kann offen bleiben, ob sie Schutz für einen gemeinsamen Handelsnamen in der ganzen Schweiz beanspruchen könnten. Denn für den Nachweis der Art des Namensgebrauchs genügt entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerinnen der pauschale Hinweis auf mehrere tausend Baustellen von der Westschweiz bis Romanshorn und von Basel bis ins Tessin nicht. Um den Umfang des schutzwürdigen Interesses zu bestimmen, bedarf es vielmehr konkreter Behauptungen zu den unter einem bestimmten Namen ausgeführten Tätigkeiten und zu den unter diesem Namen mit anderen Personen gepflegten Kontakten. Da es daran für die einzelnen Beschwerdegegnerinnen nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz fehlt, ist deren Unterlassungsklage in Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils zu Unrecht gutgeheissen worden.
Die Vorinstanz hat Art. 29 Abs. 2
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5.4. Die Beschwerde ist insoweit teilweise gutzuheissen, als in Ziffer 4 des angefochtenen Urteils im letzten Absatz erklärt wird, dieses Verbot gelte im Verhältnis der Klägerinnen 3 bis 11 jeweils nur eingeschränkt. Der letzte Absatz dieser Dispositiv-Ziffer ist ersatzlos aufzuheben. Es versteht sich von selbst, dass der markenrechtliche Unterlassungsanspruch nur der Beschwerdegegnerin 1 zusteht.
6.
Die Beschwerde ist in sehr untergeordnetem Umfang gutzuheissen, welcher an den materiellen Rechten und Pflichten der Beschwerdeführerin nichts ändert und damit weder eine andere Verlegung der kantonalen Kosten noch eine Berücksichtigung bei der Kostenverteilung für das bundesgerichtliche Verfahren rechtfertigt. Die Gerichtskosten sind vielmehr vollständig der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der letzte Absatz von Ziffer 4 des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2018 wird ersatzlos gestrichen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Hug