Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1271/2012

Urteil vom 6. Mai 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donjallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Egli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Kurt Gaensli,
Beschwerdeführer,

gegen

Polizei Luzern Abteilung Gastgewerbe und Gewerbepolizei,
Kasimir-Pfyffer-Strasse 26, 6002 Luzern.

Gegenstand
Waffenwesen,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 19. November 2012.

Sachverhalt:

A.
Der Schweizer Bürger X.________ ersuchte am 24. Oktober 2011 bei der Luzerner Polizei um Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses. Der beigelegte Strafregisterauszug vom 19. Oktober 2011 weist zwei Einträge auf: Am 22. Februar 2008 wurde X.________ wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 150.-- verurteilt. Zugleich wurde eine ambulante Behandlung angeordnet. Am 9. März 2011 erfolgte eine weitere Verurteilung wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs und wegen Fälschung von Ausweisen zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 50.--.
Aufgrund dieser Vorstrafen wollte die Luzerner Polizei am 17. November 2011 die Waffen und die Munition von X.________ beschlagnahmen. Da dieser nicht anwesend war, konnte die Beschlagnahme nicht vorgenommen werden. X.________ sicherte jedoch bei der anschliessenden polizeilichen Befragung zu, seine Waffen bis am 19. Dezember 2011 bei der Polizei abzugeben. Am 16. Dezember 2011 teilte X.________ der Polizei mit, dass er dazu nicht mehr bereit sei.

B.
Am 24. Februar 2012 ordnete die Luzerner Polizei die Beschlagnahme der Waffen, Munition und des Zubehörs an und forderte X.________ auf, der Polizei die genannten Gegenstände herauszugeben. Gleichzeitig wurde X.________ das rechtliche Gehör betreffend die Einziehung bzw. Verwertung eingeräumt. X.________ verweigerte die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und gab an, diese versteckt zu haben. Mit Entscheid vom 30. Mai 2012 ordnete die Luzerner Polizei die Einziehung und Verwertung dreier namentlich genannter Waffen (Repetierbüchse, Drilling, Bockdoppelflinte) und der Munition von X.________ an. Unter Androhung der Ungehorsamsstrafe (Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB) wurde ihm der Erwerb und Besitz von Waffen untersagt und X.________ wurde verpflichtet, alle weiteren in seinem Besitz befindlichen Waffen und seine Munition der Polizei abzugeben; eine Ausdehnung der Einziehungsverfügung blieb ausdrücklich vorbehalten. Gegen den Entscheid vom 30. Mai 2012 erhob X.________ erfolglos Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern.

C.
Vor Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 19. November 2012 aufzuheben, ihm die Waffen und die Munition zur freien Verfügung unter bestimmungsgemässem Gebrauch zu belassen, den Erwerb und Besitz von Waffen weiterhin zu bewilligen, auf eine Beschlagnahme, Einziehung und Verwertung der Waffen zu verzichten, eventualiter die Waffen bis auf Weiteres staatlich oder privat aufzubewahren und ihm für konkrete Jagdausflüge auf sein Begehren herauszugeben.
Die Luzerner Polizei und das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern beantragen die Abweisung der Beschwerde.

D.
Der Beschwerdeführer hat am 6. März 2013 eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen kantonal letztinstanzliche Urteile, die gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) bzw. die entsprechende Verordnung vom 2. Juli 2008 (Waffenverordnung, WV; SR 514.541) ergehen, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
. BGG; vgl. Urteile 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 1.1; 2C_797/2008 vom 30. April 2009 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 135 I 209). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
BGG) ist daher einzutreten.

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
BGG; BGE 136 I 229 E. 4.1 S. 235 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
BGG (Art. 105 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.).

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Art. 9
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
, 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
und 36
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
BV sowie der Bestimmungen des Waffengesetzes. Es sei unverhältnismässig, ihm wegen zweier Verstösse im "Bagatellbereich" die Waffen zu entziehen und ihm damit die jahrzehntelang korrekt ausgeübte Tätigkeit als Jäger zu verunmöglichen. Zudem habe er ungeachtet seiner Strafregistereinträge 2009 einen Jagdpass für Jagdpächter erhalten und in schutzwürdiger Weise darauf vertraut, auch die zur Jagd benötigten Waffen besitzen und gebrauchen zu dürfen. Ferner sei stossend, dass erst sein Antrag um einen Europäischen Feuerwaffenpass Anstoss für das vorliegende Verfahren gegeben habe. Als mildere Massnahme zur Einziehung und Verwertung der Waffen sei deren Verwahrung bei der Waldbehörde oder Jagdgesellschaft anzuordnen.

3.
3.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, auf die mit Urteil 2C_158/2011 vom 29. September 2011 bestätigte Rechtsprechung zurückzukommen. Das Bundesgericht hat im genannten Urteil seine Praxis bestätigt, wonach bei zwei Strafregistereinträgen die Voraussetzungen für die Beschlagnahme erfüllt sind, ungeachtet der Art der eingetragenen Verbrechen oder Vergehen (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. d
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
WG). Dabei ist nicht zusätzlich im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Beschlagnahme rechtfertigt bzw. ob sie verhältnismässig ist. Genauso wenig ist ausdrücklich festzustellen, ob der Betroffene eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet (Urteil 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3; vgl. ferner Urteile 2C_125/2009 vom 4. August 2009 E. 3.3 ff.; 2C_93/2007 vom 3. September 2007 E. 5.1).

3.2 Diese durchaus strenge Praxis des Bundesgerichts folgt dem Wortlaut der einschlägigen Normen (Art. 31 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. d
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
WG), entspricht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Urteil 2C_125/2009 vom 4. August 2009 E. 3.4) und ist zum Schutz der Polizeigüter bzw. zur Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen geboten (Art. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
WG; Urteil 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3.5). Personen, die Waffen besitzen wollen, müssen mit Blick auf die erhöhten Gefahren, welche von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein. Durch wiederholtes deliktisches Verhalten von erheblicher Schwere (Vergehen oder Verbrechen) wird das Vertrauen in die betreffende Person erschüttert, dass sie weiterhin in jeder Hinsicht ordnungsgemäss mit Waffen umgehen wird (Urteil 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3.5).

3.3 Diese Rechtsprechung gilt ebenso für Jäger bzw. für sog. privilegierte Waffen im Sinne von Art. 10
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
WG (Jagdwaffen), die ohne Waffenerwerbsschein erworben werden können (Urteil 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3). Die in Art. 8 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
WG genannten waffenrechtlichen Hinderungsgründe stehen allgemein dem Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen entgegen (Art. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
WG; vgl. insb. Art. 10a Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
, Art. 28b lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
sowie Art. 31 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
und Abs. 2 WG; Urteile 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3; 2A.358/2000 vom 30. März 2001 E. 5b; HANS WÜST, Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 73, 170 ff.). Die einschlägige Norm zum Waffenbesitz (Art. 12
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
WG) nennt zwar das Fehlen waffenrechtlicher Hinderungsgründe nicht ausdrücklich als Voraussetzung für das Recht auf Waffenbesitz. Solches ergibt sich aber durch den expliziten Verweis auf den rechtmässigen Erwerb (Art. 12
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
i.V.m. Art. 8 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
WG bzw. Art. 10a Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
WG) wie auch implizit über die Regelung zur Beschlagnahme und Einziehung (Art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
WG; Urteil 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3.6).

3.4 Die beiden Vorstrafen des Beschwerdeführers wegen Vergehen (vgl. Art. 10
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB i.V.m. Art. 95
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b  ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c  ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d  ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e  ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
2    Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.249
3    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b  bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c  ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
4    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b  ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
SVG) im Strassenverkehrsbereich sind demnach Hinderungsgründe für den weiteren Waffenbesitz; eine Beschlagnahme ist gerechtfertigt. Welche Umstände den Straftaten zugrunde lagen, ist angesichts der rechtskräftigen Strafurteile nicht entscheidend. Ebenfalls ist unerheblich, dass die Behörden erst tätig wurden, nachdem der Beschwerdeführer einen Europäischen Feuerwaffenpass beantragt und hierbei einen Strafregisterauszug aufgelegt hatte (vgl. Urteil 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3.7).

3.5 Als mildere Massnahme gegenüber der Einziehung und Verwertung beantragt der Beschwerdeführer, die Waffen bei der Waldbehörde oder bei der Jagdgesellschaft zu verwahren, damit er sie dort jeweils für die Jagd beziehen könne. Die beantragte Massnahme widerspricht jedoch der gesetzlichen Regelung: Aufgrund der waffenrechtlichen Hinderungsgründe ist dem Beschwerdeführer der Waffenbesitz nicht gestattet, auch nicht im Rahmen der Jagd (vgl. E. 3.3). Zu Recht hat die Vorinstanz die Gefahr missbräuchlicher Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände bejaht und sie eingezogen. Der Begriff der "Gefahr missbräuchlicher Verwendung" als Voraussetzung für die (definitive) Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 lit. a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b  ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c  ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d  ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e  ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
2    Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.249
3    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b  bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c  ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
4    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b  ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
WG ist nach der Rechtsprechung weit zu fassen (vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2.1 S. 213 f. und E. 3.2.2 S. 214 f.; Urteile 6B_204/2012 vom 11. Juni 2012 E. 4.2; 2C_93/2007 vom 3. September 2007 E. 6.3; 2A.358/2000 vom 30. März 2001 E. 6a). Darunter fallen auch die vorliegenden Hinderungsgründe, die dem Recht auf Waffenerwerb und -besitz noch mehrere Jahre entgegenstehen (vgl. Urteil 2A.294/2003 vom 17. Juni 2004 E. 3.3). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz ausführlich und nachvollziehbar darlegte, weshalb aufgrund des bisherigen renitenten und
uneinsichtigen Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber staatlichen Organen nicht ausgeschlossen werden kann, dass er in Situationen, in denen er sich allenfalls erneut provoziert sieht, seine Waffen missbräuchlich verwenden könnte.

3.6 Das Waffengesetz und die Praxis hierzu berücksichtigen die Anliegen der Eigentumsgarantie (Art. 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
BV) hinreichend. Der angefochtene Entscheid beruht nach dem Gesagten auf einer gesetzlichen Grundlage, liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig (Art. 36
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
BV). Ein allfälliger Nettoerlös aus der Verwertung der eingezogenen Gegenstände wird dem Beschwerdeführer ausbezahlt (vgl. Art. 54
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b  ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c  ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d  ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e  ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
2    Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.249
3    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b  bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c  ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
4    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b  ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
WV; BGE 135 I 209 ff.).

3.7 Schliesslich begründet der Umstand, dass die zuständigen Jagdbehörden dem Beschwerdeführer einen Jagdpass ausgestellt haben, keine Vertrauensschutzposition (vgl. Art. 9
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
BV; BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f. mit Hinweisen). Jagd- und Waffenwesen sind unterschiedliche Regelungsbereiche, die von unterschiedlichen Behörden vollzogen werden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die Jagdberechtigung des Beschwerdeführers, sondern die Beschlagnahme und Einziehung seiner Waffen. Letzteres ist in der Jagdgesetzgebung nicht besonders geregelt, namentlich geht mit der Jagdberechtigung kein Recht auf Waffenerwerb und -besitz einher (Art. 2 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b  ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c  ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d  ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e  ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
2    Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.249
3    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b  bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c  ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
4    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b  ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
WG; Art. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b  ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c  ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d  ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e  ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
2    Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.249
3    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b  bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c  ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
4    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b  ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel [Jagdgesetz, JSG; SR 922.0]; §§ 15 ff. des Kantonalen Gesetzes vom 5. Dezember 1989 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel [Kantonales Jagdgesetz; SRL 725]; Urteil 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3.1).

4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b  ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c  ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d  ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e  ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
2    Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.249
3    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b  bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c  ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
4    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b  ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b  ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c  ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d  ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e  ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
2    Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.249
3    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b  bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c  ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
4    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b  ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Egli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_1271/2012
Date : 06. Mai 2013
Published : 21. Mai 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sicherheits- und Friedenspolitik
Subject : Waffenwesen


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  89  95  105  106
BV: 9  26  36
JSG: 4
SVG: 95
StGB: 10  292
WG: 1  2  3  8  10  10a  12  28b  31
WV: 54
BGE-register
135-I-209 • 136-I-229 • 137-I-69 • 138-I-274
Weitere Urteile ab 2000
2A.294/2003 • 2A.358/2000 • 2C_125/2009 • 2C_1271/2012 • 2C_158/2011 • 2C_797/2008 • 2C_93/2007 • 6B_204/2012
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