Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1179/2006
{T 0/2}

Urteil vom 6. Juli 2007
Mitwirkung:
Richterin Beutler; Richter Trommer; Richter Vuille; Gerichtsschreiber Segessenmann.

E._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecherin Gabriela von Arx-Treml,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,

betreffend
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, geboren am 1. Januar 1963, stammt ursprünglich aus der Türkei. Er reiste erstmals im Jahre 1988 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Nach negativem Abschluss dieses Verfahrens kehrte er am 15. Februar 1992 in sein Heimatland zurück. Am 20. September 1995 reiste er erneut in die Schweiz ein und ersuchte ein zweites Mal um Asyl. Dieses Asylgesuch wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Februar 1996 ebenfalls abgelehnt. Die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wurde von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 8. Mai 1996 abgewiesen.
B. Am 3. Juli 1996 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin M._______, geboren am 13. Juni 1936. Gestützt auf diese Ehe stellte er am 27. Juni 2000 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Die Eheleute unterzeichneten am 25. Januar 2002 eine schriftliche Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenleben würden und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten hätten. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 15. März 2002 in Anwendung von Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) erleichtert eingebürgert. Die im Einbürgerungsgesuch aufgeführte Tochter A._______ wurde nicht in die Einbürgerung einbezogen, da sie im damaligen Zeitpunkt nicht in der Schweiz lebte.
C. Die Ehe des Beschwerdeführers mit der Schweizer Bürgerin wurde am 20. Juni 2003 geschieden. Zwei Monate später heiratete er in der Türkei die türkische Staatsangehörige Y._______, geboren am 10. Juni 1968, mit der er bereits die beiden Kinder A._______, geboren am 17. Dezember 1993, und B._______, geboren am 29. Februar 2000, gezeugt hatte. Am 2. Dezember 2003 stellte der Beschwerdeführer für seine türkische Familie ein Gesuch um Familiennachzug.
D. In der Folge leitete das damalige Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) am 26. März 2004 gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein und räumte ihm das rechtliche Gehör dazu ein. Davon machte er mit Schreiben vom 29. März 2004 Gebrauch.
E. Im Auftrag der Vorinstanz führte die Stadtpolizei Aarau mit der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers am 12. und 14. Mai 2005 eine Befragung zur Sache durch. Dessen Rechtsvertreterin wohnte der Anhörung am ersten Tag bei; auf eine Teilnahme an der Fortsetzung der Befragung verzichtete sie indessen. Am 7. Juli 2005 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin Gelegenheit zur Einreichung einer abschliessenden Stellungnahme zum Ergebnis der Anhörung und zur beabsichtigten Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gegeben. Diese Gelegenheit nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2005 wahr.
F. Am 15. Dezember 2005 erteilte das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau auf Gesuch der Vorinstanz vom 12. Dezember 2005 hin die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers.
G. Mit Verfügung vom 19. Januar 2006 erklärte das BFM die am 15. März 2002 erfolgte erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Umstände der Heirat zwischen dem Beschwerdeführer und der Schweizer Bürgerin würden zur Überzeugung führen, dass für den Beschwerdeführer zweckfremde Motive im Vordergrund gestanden hätten. Insbesondere decke sich die Darstellung der Ex-Ehegatten über das Kennen lernen und den Entschluss zur Hochzeit in keiner Weise. Während der Beschwerdeführer seine schweizerische Ex-Ehefrau im Jahr 1995 kennen gelernt haben wolle und geltend mache, sie hätten sich nach reiflicher Überlegung zur Heirat entschlossen, habe die Ex-Ehefrau ausgesagt, den Beschwerdeführer etwa im Mai 1996 kennen gelernt und diesem nach einer Bekanntschaftszeit von nur etwa einem Monat die Heirat vorgeschlagen zu haben, woraufhin der Beschwerdeführer spontan zugesagt habe. Ein Eheschluss zwischen einem Mann und einer 27 Jahre älteren Frau finde in der Türkei keine gesellschaftliche Akzeptanz. Dass dies auch für den Beschwerdeführer nicht nahe liegend gewesen sei, zeige sich im Umstand, dass dieser im Herkunftsland aus einer Beziehung mit einer mehr als fünf Jahre jüngeren Frau ein gemeinsames Kind gehabt habe. Es sei angesichts der soziokulturellen Verhältnisse in der Türkei zudem davon auszugehen, dass diese frühere Verbindung für das gesellschaftliche Umfeld mindestens mittels einer traditionellen Ehe legitimiert gewesen sei. Hierfür spreche auch, was der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Zeugung des zweiten Kindes mit dieser Frau geltend mache. So gebe er an, dass es anlässlich eines Besuches bei seiner älteren Tochter zur Zeugung des zweiten Kindes gekommen sei. Im Scheidungsverfahren habe er sodann angegeben, die ältere Tochter lebe bei seinen Eltern. Die schweizerische Ex-Ehefrau habe ferner ausgesagt, der Beschwerdeführer sei von seiner Mutter über die Geburt des zweiten Kindes informiert worden. In Anbetracht dessen gehe das BFM davon aus, dass die heutige Ehefrau und Mutter der beiden gemeinsamen Kinder mit diesen zusammen im Haushalt der Eltern des Beschwerdeführers gelebt habe. Es erscheine fraglich, aus welchem Grund es sonst im Zusammenhang mit dem Besuch der bei den Eltern lebenden Tochter zur Zeugung eines weiteren Kindes gekommen sein sollte. Im Weiteren falle vorliegend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Geburt eines ausserehelichen Kindes während seiner Ehe in der Schweiz und nur kurze Zeit vor der Einreichung des Gesuches um erleichterte Einbürgerung verheimlicht, sondern auch seine tatsächlichen Lebensverhältnisse verschwiegen habe. Es sei als erwiesen zu betrachten, dass er parallel zur Ehe in der
Schweiz in seinem Herkunftsland eine eheähnliche Beziehung unterhalten und sich eine Familie aufgebaut habe. Mit der Unterzeichnung der schriftlichen Erklärung vom 25. Januar 2002 habe er jedoch gegenüber der Einbürgerungsbehörde den falschen Anschein erweckt, er lebe mit seiner schweizerischen Ehefrau in einer tatsächlichen, stabilen Lebensgemenschaft mit beidseitig intaktem, auf die Zukunft gerichteten Ehewillen. Damit habe er den Tatbestand von Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erfüllt.
H. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 16. Februar 2006 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde ein. Darin beantragt er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
I. In ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
J. Die Frist zur Einreichung einer Replik liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden.

Darunter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG Verfügungen des BFM, die sich auf Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG stützen.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
VGG). Gemäss Art. 37
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3. Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht beim EJPD eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
und 52
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
VwVG).
2.
2.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gelebt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Ihre Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG zudem voraus, dass sie die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Die Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweis).
2.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der beidseitige Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist. Der Gesetzgeber wollte ausländischen Ehepartnern von schweizerischen Staatsangehörigen die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit Hinweisen). Im Weiteren ist zu beachten, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung für ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern von einem traditionellen Verständnis der Ehe ausging, bei welchem die Ehe aus Liebe eingegangen und die Begründung einer Lebensgemeinschaft, wenn nicht gar die Gründung einer Familie bezweckt wird. Gemäss Art. 159 Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) schulden die Ehegatten einander Treue und Beistand. Trotz gewandelter Moral- und Sexualvorstellungen umfasst die eheliche Treue grundsätzlich immer noch die ungeteilte Geschlechtsgemeinschaft (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.104 E. 16).
2.3. Die Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG). Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in falschem Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen).
2.4. Weiss die Partei, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung im Zeitpunkt der Verfügung erfüllt sein müssen, und erklärt sie, in einer stabilen Ehe zu leben, so hat sie die Behörde gestützt auf ihre Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht von Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
VwVG unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer erleichterten Einbürgerung entgegensteht (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
2.5. Besteht auf Grund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486).
3. Der Beschwerdeführer macht auf Rekursebene im Wesentlichen geltend, er sei im Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs rechtlich betrachtet der Vater nur eines Kindes gewesen. Die zweite Tochter sei erst nach der Heirat mit deren Mutter als sein Kind anerkannt worden. Aus diesem Grund habe er gegenüber dem Scheidungsrichter zu Recht ausgesagt, er habe ein Kind und beziehe für dieses eine Kinderzulage. Erst im August/September 2003 habe er die jüngere Tochter seinem Arbeitgeber gemeldet und erhalte seither eine zweite Kinderzulage. Es sei somit nicht richtig, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, er habe seine zweite aussereheliche Tochter verheimlichen wollen.

Im Jahre 2000 hätten die Ehegatten sodann in einer intakten Beziehung gelebt, welche aber durch die Geburt des ausserehelichen Kindes in einer Krise gesteckt habe. Beide seien sich jedoch damals einig gewesen, dass die Ehe weitergeführt werden solle. Nach Aussage der Ex-Ehefrau vom 14. Mai 2005 habe diese es einfach nicht wahrhaben wollen, dass auch ihre zweite Ehe geschieden werden solle. Erst nach drei Jahren sei die Scheidung erfolgt, da die Tatsache des ausserehelichen Kindes für die Schweizer Gattin eine grössere Belastung dargestellt habe als ursprünglich angenommen. Es habe sich nicht um eine Scheinehe gehandelt. Die Ehegatten hätten während mehr als sieben Jahren zusammengelebt. Der Beschwerdeführer habe sowohl im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung als auch in demjenigen der erleichterten Einbürgerung mit seiner damaligen schweizerischen Ehefrau in einer tatsächlichen, stabilen Lebensgemeinschaft gewohnt. Die Scheidung sei erst ein Jahr später erfolgt, auf Veranlassung der Ehefrau und in gegenseitigem Einvernehmen.
4. Dem hält das BFM in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen entgegen, im Gesuchsformular sei ganz allgemein nach unverheirateten ausländischen Kindern unter 18 Jahren gefragt worden und es hätte dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass ein während seiner Ehe mit der Schweizer Bürgerin im Ausland gezeugtes aussereheliches Kind, zumal er mit der Kindsmutter bereits ein gemeinsames Kind gezeugt habe, für das Einbürgerungsverfahren von Bedeutung sein würde. Der Beschwerdeführer habe denn auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass er jemals an seiner biologischen Vaterschaft Zweifel gehabt habe. Die Tatsache, dass die Ehe mit der schweizerischen Ehefrau durch die Geburt des Kindes offensichtlich in eine Krise geraten sei, hätte umso mehr Anlass dazu geben sollen, dies der Einbürgerungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass in casu verschiedene gewichtige Indizien bestehen, welche darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer mit der Schweizer Bürgerin keine stabile eheliche Gemeinschaft im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis führte und diesen Umstand gegenüber den Einbürgerungsbehörden bewusst verheimlichte.
5.1. So erfolgte die Heirat des Beschwerdeführers mit der Schweizer Bürgerin zwei Monate nach der letztinstanzlichen Ablehnung des zweiten Asylgesuchs und stand damit in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang zu seiner Verpflichtung, die Schweiz verlassen zu müssen. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zudem feststellte, weichen die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau betreffend das Kennen lernen (im Jahr 1995 bzw. im Mai 1996) und den Entschluss zur Heirat ("nach langer Überlegung" bzw. "spontan zugesagt") erheblich voneinander ab, wobei nicht ersichtlich ist, weshalb die Ex-Ehefrau, welche dem Beschwerdeführer nach wie vor wohlgesinnt zu sein scheint, diesbezüglich gegenüber der Polizei hätte falsche Angaben machen sollen.

Zweifel an der angeblichen Liebesheirat mit der Schweizer Bürgerin ergeben sich auch aus dem Umstand, dass zwischen den Eheleuten ein Altersunterschied von beinahe 27 Jahren besteht. Diese Tatsache ist umso erstaunlicher, als die Mutter der beiden Kinder und heutige türkische Ehefrau des Beschwerdeführers - wie für Personen aus seinem Kulturkreis nicht untypisch - rund fünf Jahre jünger ist als er.

Aus dem Sachverhalt ist sodann ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor und während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin mit seiner heutigen türkischen Ehefrau zwei Kinder gezeugt und mit dieser gemäss eigenen Angaben von 1992 bis Mitte des Jahres 1994 im Konkubinat gelebt hat. Zudem hat er es im Einbürgerungsverfahren unterlassen, die Behörden über die Geburt des zweiten ausserehelichen Kindes zu informieren. Im Weiteren geht aus dem Informationsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 28. Dezember 2000 sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers hervor, dass die Tochter A._______ und die Kindsmutter während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin in der Türkei bei den Eltern des Beschwerdeführers gelebt haben. Auffallend ist ferner, dass er nur zwei Monate nach der Scheidung von der Schweizer Bürgerin seine heutige Ehefrau heiratete und weitere drei Monate später ein Gesuch um Familiennachzug stellte. Demgegenüber blieb die Ehe mit der Schweizer Bürgerin kinderlos.
5.2. Auf Grund einer Gesamtwürdigung dieser einzelnen Sachverhaltselemente besteht die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer durch das Eingehen mit einer Schweizer Bürgerin nicht beabsichtigte, eine dem schweizerischen Rechtsverständnis entsprechende, auf Dauer und Ausschliesslichkeit ausgerichtete Lebensgemeinschaft zu begründen. Vielmehr lassen die objektiven Umstände vermuten, dass er seinen familiären Schwerpunkt stets bei seiner türkischen Partnerin und den gemeinsamen Kindern hatte und die Ehe mit der Schweizer Bürgerin im Wesentlichen zur Verfolgung seiner persönlichen (ausländerrechtlichen) Ziele eingegangen ist und dies im Einbürgerungsverfahren wissentlich verschwiegen hat.
6.
6.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das zweite aussereheliche Kind nicht angegeben zu haben, weil er vor dem Jahr 2003 noch nicht dessen Vater im rechtlichen Sinne gewesen sei und erst ab diesem Zeitpunkt eine zweite Kinderzulage bezogen habe, vermag seine Argumentation nicht zu überzeugen. Vorliegend ist vielmehr davon auszugehen, dass er um die Bedeutung der Geburt des zweiten ausserehelichen Kindes für das damals hängige Einbürgerungsverfahren wusste und diesen Umstand bewusst verschwieg, zumal eine Scheidung offenbar bereits im Jahr 2000 zur Diskussion gestanden hatte, nachdem die Schweizer Bürgerin von der Geburt des zweiten Kindes erfahren hatte. Die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer um die Bedeutung des Kindesverhältnisses für das Einbürgerungsverfahren wissen musste, rechtfertigt sich umso mehr, als der Beschwerdeführer am 25. Januar 2002 zusammen mit seiner damaligen Ehegattin eine gemeinsame Erklärung unterschrieben hatte, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft leben würden.
6.2. Aus den Akten ist im Weiteren ersichtlich, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin immerhin sieben Jahre dauerte, die Eheleute gewisse gemeinsame Aktivitäten wie gemeinsame Spaziergänge oder Besuche im Schwimmbad entfalteten und sich der Beschwerdeführer offenbar um den zerebral-gelähmten Sohn der Schweizer Ex-Ehefrau bemühte. Gleichzeitig bestanden indessen bereits im Zeitpunkt des Einbürgerungsverfahrens konkrete Zweifel am Bestehen einer tatsächliche Lebensgemeinschaft im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis. Diese führten zwar nicht zur Verweigerung der erleichterten Einbürgerung, veranlassten die zuständige Behörde aber immerhin zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen. Zu diesen Zweifeln gaben nicht zuletzt die überaus knapp und oberflächlich gehaltenen Schreiben der vom Beschwerdeführer als Referenzen angegebenen Personen Anlass. Zwei der vier Referenzpersonen räumten ein, noch nie mit dem Beschwerdeführer Kontakt gehabt bzw. diesen erst einmal anlässlich eines Geburtstages der Schweizer Ex-Ehefrau gesehen zu haben. Die Fragezeichen hinsichtlich des Bestehens einer auf eine gemeinsame Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft werden durch die Aussagen der Ex-Ehefrau anlässlich der polizeilichen Anhörung vom 12. und 14. Mai 2005 bestärkt. Auch wenn die Schweizer Bürgerin von einer harmonischen ehelichen Beziehung spricht, so ist aus ihren Schilderungen doch zu schliessen, dass sie im sozialen Leben des Beschwerdeführers nur eine untergeordnete Rolle spielte. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu erwähnen, dass die Eheleute offenbar nie gemeinsame Ferien machten, der Beschwerdeführer sich während seiner Ferien jeweils in der Türkei aufhielt und die schweizerische Ex-Ehefrau die Eltern ihres Partners nie persönlich kennen lernte, sondern lediglich einen in Spreitenbach lebenden Onkel und einen Cousin der an einem Ort im Kanton Bern lebe, dessen Namen ihr entfallen sei.
6.3. Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die tatsächliche Vermutung des Bestehens einer "Bürgerrechtsehe" umzustossen. Somit ist davon auszugehen, dass er die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen hat im Sinne von Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG. Dieser Tatbestand wäre in casu im Übrigen bereits durch das Verheimlichen der Geburt des zweiten ausserehelichen Kindes gegenüber den Einbürgerungsbehörden als erfüllt zu betrachten gewesen.
7. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 2 f
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 6. März 2006 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 6. März 2006 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (eingeschrieben mit Gerichtsurkunde; Akten retour)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Ruth Beutler Thomas Segessenmann

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-1179/2006
Datum : 06. Juli 2007
Publiziert : 25. Juli 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung


Gesetzesregister
BGG: 42  82
BüG: 26 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
27 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
41 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
51
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
VGG: 31  32  33  37  53
VGKE: 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VwVG: 5  13  48  49  50  52  63
ZGB: 159
BGE Register
129-II-401 • 130-II-482 • 132-II-113
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ehe • erleichterte einbürgerung • eheliche gemeinschaft • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • aussereheliches kind • ehegatte • leben • monat • zweifel • falsche angabe • bundesamt für migration • bundesgericht • mutter • familie • 1995 • kinderzulage • zeugung • wissen • vermutung
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BVGer
C-1179/2006