Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-3386/2008
{T 0/2}

Urteil vom 6. Februar 2009

Besetzung
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Mario Vena.

Parteien
1. A._______ und Mitbeteiligte,
vertreten durch B._______,
2. Gemeinde Kilchberg,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadja Herz,
3. C._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Norbert Mattenberger,
Beschwerdeführende,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Verkehr BAV,
Vorinstanz.

Gegenstand
Plangenehmigung (Lärmsanierung Gemeinde Kilchberg).

Sachverhalt:

A.
Am 31. März 2005 reichten die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) beim Bundesamt für Verkehr (BAV) ein Gesuch um Genehmigung baulicher Massnahmen für die Eisenbahnlärmsanierung in der Gemeinde Kilchberg (Kanton Zürich) ein und beantragten die Durchführung des ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens. Das Gesuch wurde vom 16. September 2005 bis zum 15. Oktober 2005 öffentlich aufgelegt, worauf von verschiedener Seite Einsprache erhoben wurde, unter anderem auch von der A._______ und diversen Mitbeteiligten (im zu sanierenden Gebiet wohnhaften [...] der [...]), der Gemeinde Kilchberg sowie von C._______.

B.
Das Auflageprojekt wurde im Verlauf des Plangenehmigungsverfahrens in verschiedener Hinsicht angepasst und schliesslich vom BAV am 29. April 2008 mit weiteren Änderungen, verschiedenen Auflagen und Vorbehalten sowie von den SBB beantragten Erleichterungen genehmigt. Die Einsprachen der A._______ und der Mitbeteiligten, der Gemeinde Kilchberg sowie von C._______ wurden teilweise gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen, soweit sie nicht als erledigt abgeschrieben wurden.
Gemäss dem genehmigten Projekt sollen in drei Teilbereichen des Sanierungsgebiets seeseitig der Bahnlinie (L1, L3, L5) insgesamt 8 Lärmschutzwände mit Höhen von 1.50 m oder 2.00 m ab Schienenoberkante (SOK) erstellt werden, die sich über eine Gesamtlänge von ca. 1'478 m erstrecken (zwischen ca. Bahn-km 7.480 und 9.758 auf der Strecke ZH Langstrasse - Thalwil - Ziegelbrücke) und überwiegend aus Beton bestehen. Im Bereich der Liegenschaft von C._______ ([...], Parzelle Nr. [...]) sieht das genehmigte Projekt die Erstellung einer Lärmschutzwand in einem Gleisabstand von 3.00 m vor, die mit Hilfe einer über die Grenze zur Parzelle Nr. (...) hinausragenden Tragkonstruktion ("Überbau") an einer der Stützmauern der Unterführung Paradiesstrasse befestigt werden soll.
Am 6. Mai 2008 wies das BAV die Verfahrensbeteiligten darauf hin, dass in Dispositiv-Ziff. 2 der Plangenehmigungsverfügung vom 29. April 2008 die vom Lärmsanierungsprojekt vorgesehene Lärmschutzwand (...) (Teilbereich [...]) versehentlich nicht aufgeführt worden sei. Das Dispositiv der Plangenehmigungsverfügung wurde entsprechend berichtigt.

C.
Gegen die Plangenehmigung des BAV (Vorinstanz) führen die A._______ und Mitbeteiligte (Beschwerdeführende 1), die Gemeinde Kilchberg (Beschwerdeführerin 2) sowie C._______ (Beschwerdeführerin 3) mit Eingaben vom 23. Mai 2008, 30. Mai 2008 beziehungsweise 3. Juni 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
C.a Die Beschwerdeführenden 1 beantragen, die Plangenehmigungsverfügung sei in dem Sinne zu ändern, dass der Gleisabstand der Lärmschutzwand (...) "entlang der Wegparzelle Nr. (...)" (Abschnitt [...], ca. zwischen Bahn-km [...] und [...]) auf 3.50 m verringert und der Fahrleitungsmast (...) mit einem Spezialelement umfahren werde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung führen sie aus, die Eigentümer der Parzellen Nr. (...) und (...) (Liegenschaften [...] und [...]) und die Beschwerdegegnerin hätten sich auf eine Reduktion des Gleisabstands von 4.00 m auf 3.50 m geeinigt, die von der Vorinstanz unter Hinweis auf den geringen Abstand zwischen der Lärmschutzwand (...) und den Fassaden der Liegenschaften (...) und (...) genehmigt worden sei. Die räumlichen Verhältnisse im Bereich der Liegenschaft (...) (Parzelle Nr. [...], unmittelbar hinter der Wegparzelle Nr. [...]) würden indessen denjenigen im Bereich der Nachbarliegenschaften (...) und (...) entsprechen. Die Lärmschutzwand (...) würde daher genau so hässlich in Erscheinung treten, wenn sie in einem Abstand von 4.00 m vom Gleis errichtet würde.
C.b Die Beschwerdeführerin 2 stellte zunächst folgende Rechtsbegehren:
"1. Dispositiv-Ziff. 2 der Plangenehmigung des BAV vom 29. April 2008 sei in Bezug auf die Lärmschutzwand 2 (Abschnitte 2.1, 2.3, 2.4 und 2.5) insofern zu ändern, als für alle Abschnitte Lärmschutzwände aus Steinkörben vorzusehen seien.

Eventualiter sei der Entscheid mit der Auflage zu ergänzen, dass in der Lärmschutzwand 2 die Abschnitte mit Beton-Lärmschutzwänden beidseitig mit einheimischen Pflanzen zu begrünen seien.

2. Dispositiv-Ziff. 2 der Plangenehmigung des BAV vom 29. April 2008 sei in Bezug auf die Lärmschutzwand 4 mit der Auflage zu ergänzen, dass die Betonwand beidseitig mit einheimischen Pflanzen zu begrünen sei.

3. Dispositiv-Ziff. 2 und 5.9 der Plangenehmigung des BAV vom 29. April 2008 seien in Bezug auf die Lärmschutzwand 7 insofern zu ändern, als (statt des Ersatzes) der Erhalt der bestehenden Hecke zu gewährleisten sei.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, auch für die vorinstanzlichen Verfahren."

Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 seien sämtliche Abschnitte der Lärmschutzwand 2 und nicht nur - wie in der Plangenehmigung vorgesehen - der Abschnitt 2.2 aus Steinkörben (statt Beton) zu erstellen, weil in diesem Bereich ein empfindlicher Landschaftsraum vorliege. Es seien deshalb Lärmschutzmassnahmen zu treffen, welche das Orts- und Landschaftsbild bestmöglich schonen würden.
Auch mit Bezug auf die Lärmschutzwand 4 ist die Beschwerdeführerin 2 der Meinung, Steinkörbe seien die bessere Lösung als Beton. Im Sinne eines Kompromisses sei sie jedoch bereit, sich auch mit einer Lärmschutzwand aus Beton abzufinden, soweit diese zur ökologischen Aufwertung wie auch zur Verbesserung der landschaftlichen Einpassung beidseitig mit einheimischen Pflanzen begrünt werde.
Die Vorinstanz habe die Plangenehmigung mit der Auflage versehen, dass die bestehende Heckenbestockung entlang den Gleisen, die ein wichtiges Merkmal für das Ortsbild von Kilchberg bilde, soweit wie möglich erhalten bleiben müsse. In Bezug auf die Lärmschutzwand 7 sehe die Plangenehmigung indessen lediglich vor, dass die Hecke in diesem Bereich zu ersetzen sei. Die Vorinstanz vertrete die Meinung, die Erstellung der Lärmschutzwand 7 ohne vollständige Entfernung der Hecke sei nicht möglich, da der Gleisabstand nur 3.00 m betrage. Es möge zwar zutreffen, dass es einfacher und kostengünstiger sei, die Hecke zwecks Erstellung der Lärmschutzwand zu entfernen und später eine Ersatzhecke zu pflanzen. Technisch sei es indessen möglich, Massnahmen zu treffen, um die Hecke als ökologisch wertvolle Grünfläche und schützenswerten Lebensraum (zumindest grösstenteils) zu erhalten.
C.c Die Beschwerdeführerin 3 stellt folgende Rechtsbegehren:
"1. Dispositiv-Ziff. 7.4 sei aufzuheben, soweit damit der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, die Lärmschutzwand sei auf die bestehende Stützmauer zurückzunehmen und auf den vorgesehenen Überbau sei zu verzichten.

2. Dispositiv-Ziff. 2 sei aufzuheben, soweit damit die Lärmschutzwand (...) als Überbau auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin genehmigt wurde.

3. Dispositiv-Ziff. 5.8 sei aufzuheben, soweit darin das Enteignungsrecht für einen definitiven Rechtserwerb für ein Überbaurecht erteilt wurde.

4. Dispositiv-Ziff. 5.2 (Rahmenbedingungen für die Lärmschutzwand [...]) sei aufzuheben.

5. Es sei ein Augenschein durchzuführen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

Zur Begründung ihrer Begehren hält die Beschwerdeführerin 3 im Wesentlichen fest, die Vorinstanz vertrete zu Unrecht die Auffassung, dass bei der Erstellung der Lärmschutzwand (...) zwingend ein Minimalabstand von 3.00 m ab Gleisachse eingehalten werden müsse und keine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne. Vielmehr könnten mit einer Ausnahmebewilligung schwerwiegende Nachteile von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 3 abgewendet werden. Angesichts dieser Nachteile erweise sich aber die Enteignung des Überbaurechts, das zur Erstellung einer Lärmschutzwand in einem Gleisabstand von 3.00 m notwendig sei, als ein unverhältnismässiger Eingriff in ihr Grundeigentum.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2008 vereinigte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die drei Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer A-3386/2008. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen, und die Beschwerdegegnerin erhielt Gelegenheit zu einer Beschwerdeantwort. Ebenfalls um eine Stellungnahme ersucht wurde das Bundesamt für Umwelt (BAFU).

E.
Das BAFU hält in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2008 fest, es teile die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Einsatz von Steinkörben im Bereich der Lärmschutzwand 2 aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf den Wandabschnitt 2.2 beschränkt bleiben müsse. Weiter sei eine Begrünung der Aussenseite der Lärmschutzwände 2 und 4 angebracht, soweit sie in den Perimeter des kommunalen Inventars der Natur- und Landschaftsschutzobjekte vom 13. Juli 1999 fallen würden. Eine Begrünung der Innenseite werde dagegen unter anderem aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit Unterhaltsarbeiten als unnötig erachtet. Schliesslich mache die Vorinstanz nachvollziehbare technische Gründe geltend, weshalb die Hecke im Bereich der Lärmschutzwand 7 nicht erhalten werden könne. Es genüge daher den gesetzlichen Vorgaben, wenn die Hecke teilweise beseitigt und adäquat ersetzt werde.

F.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2008 die Abweisung der Beschwerden.

G.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2008 an der angefochtenen Plangenehmigung vollumfänglich fest und beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerden, soweit auf diese überhaupt einzutreten sei.

H.
H.a In ihrer Replik vom 23. August 2008 halten die Beschwerdeführenden 1 an ihren Begehren fest.
H.b Mit ihrer Replik vom 26. August 2008 zog die Beschwerdeführerin 2 ihr Rechtsbegehren Ziff. 3 zurück. Das Eventualbegehren Ziff. 1 und das Begehren Ziff. 2 wurden insofern abgeändert beziehungsweise teilweise zurückgezogen, als eine Begrünung der betreffenden Lärmschutzwände nur noch mit Bezug auf die bahnabgewandte Seite beantragt wird. Am Rechtsbegehren Ziff. 1 hält sie vollumfänglich fest.
H.c Die Beschwerdeführerin 3 bekräftigt in ihrer Replik vom 29. September 2008 ihre Rechtsbegehren.

I.
Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 15. Oktober 2008 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerden, soweit auf sie einzutreten sei, weiterhin fest.

J.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 22. Oktober 2008 erneut die Abweisung der Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 2 und 3. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden 1 bezeichnet sie zwar grundsätzlich ebenfalls als unzutreffend, sie erklärt sich indessen zu einem "Kompromiss" bereit und präsentiert im Hinblick auf eine einvernehmliche Lösung zwei Projektvarianten, die beide auf einer kontinuierlichen Aufweitung des Gleisabstands basieren.

K.
In ihren Schlussbemerkungen vom 13. November 2008 erklären die Beschwerdeführenden 1, sie seien mit der von der Beschwerdegegnerin unterbreiteten Projektvariante Nr. 2 einverstanden.

L.
Zu den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführenden 1 hat die Vorinstanz mit Eingabe vom 5. Dezember 2008 Stellung genommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.72) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Lärmschutzmassnahmen nach dem Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE, SR 742.144) werden im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren (Art. 18 ff
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.88
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.89
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197990 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101] angeordnet (vgl. Art. 13
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.88
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.89
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197990 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
BGLE sowie Art. 23
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.88
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.89
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197990 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
der Verordnung vom 14. November 2001 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen [VLE, SR 742.144.1]). Eine Plangenehmigung stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.88
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.89
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197990 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.88
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.89
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197990 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.88
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.89
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197990 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
VGG).

2.
2.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.88
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.89
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197990 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.88
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.89
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197990 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
VwVG deckt sich mit Art. 18f Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18f Einsprache
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968102 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.103 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG104 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.105
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
EBG, wonach vom weiteren Verfahren, das heisst auch von einem allfälligen Rechtsmittelverfahren, ausgeschlossen ist, wer im Plangenehmigungsverfahren nicht Einsprache erhebt.
2.1.1 Die Beschwerdeführerin 3 ist als Eigentümerin einer Liegenschaft im Teilbereich des Sanierungsgebiets (...) durch den Plangenehmigungsentscheid der Vorinstanz unmittelbar betroffen und war mit den nun vor Bundesverwaltungsgericht gestellten Begehren im vorinstanzlichen Einspracheverfahren unterlegen. Sie ist insoweit durch die angefochtene Plangenehmigungsverfügung der Vorinstanz formell beschwert und in ihren schutzwürdigen Interessen berührt und damit zur Beschwerde legitimiert.
2.1.2 Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für die Beschwerdeführenden 1. Zwar haben einzelne der Mitbeteiligten am vorinstanzlichen Einspracheverfahren nicht teilgenommen. Die Frage ihrer Legitimation kann jedoch offen gelassen werden, weil eine gemeinsame Beschwerdeschrift eingereicht worden ist und es für die Zulässigkeit der Beschwerde genügt, dass die weiteren Beschwerdeführenden 1 beschwerdeberechtigt sind (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1A.115/1998 vom 7. September 1998, veröffentlicht in Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2000, S. 83 ff., E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1A.180/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4122/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 1.2.1 und A-1997/2006 vom 2. April 2008 E. 2.2).
2.1.3 Gemeinwesen sind im Allgemeinen dann nach Art. 48 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.88
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.89
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197990 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
VwVG zur Beschwerde berechtigt, wenn sie gleich oder ähnlich wie Private betroffen sind oder durch die angefochtene Verfügung in ihren hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben oder es um spezifische öffentliche Anliegen geht (vgl. Urteil des BVGer A-8636/2007 vom 23. Juni 2008 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend ist die Beschwerdeführerin 2 durch die konkrete Ausgestaltung der baulichen Lärmschutzmassnahmen auf ihrem Gebiet unmittelbar in ihren hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben betroffen und vertritt dabei öffentliche Anliegen, indem sie sich als Gemeinde für den Schutz ihres Ortsbildes und kommunaler Natur- und Heimatschutzobjekte einsetzt. Sie hat sich gestützt auf Art. 18f Abs. 3
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18f Einsprache
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968102 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.103 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG104 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.105
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
EBG mittels Einsprache am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit ihren Anliegen teilweise unterlegen. Sie ist daher durch die angefochtene Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert und zur Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels legitimiert (vgl. zur Legitimation von Gemeinden im Zusammenhang mit Eisenbahnlärmsanierungsprojekten Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [REKO UVEK] A-2002-10 vom 11. Februar 2003 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

2.2 Der Streitgegenstand im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren bestimmt sich aufgrund der im Rahmen des Einspracheverfahrens gestellten Begehren und darf im Anschluss an den Einsprache- beziehungsweise Plangenehmigungsentscheid nicht mehr erweitert werden (BGE 133 II 30 E. 2.1-2.4). Die von den Beschwerdeführenden vor Bundesverwaltungsgericht gestellten Begehren bildeten bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Plangenehmigungsverfahrens, in welchem sie mit ihren Einsprachen in entsprechendem Umfang unterlegen waren.

2.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 50
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18f Einsprache
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968102 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.103 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG104 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.105
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
und 52
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18f Einsprache
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968102 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.103 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG104 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.105
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
VwVG) ist demnach einzutreten.

3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und ihre Angemessenheit hin (Art. 49
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18f Einsprache
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968102 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.103 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG104 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.105
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
VwVG).

4.
4.1 Die Beschwerdeführenden 1 machen geltend, aus objektiven Gründen und in Beachtung des Grundsatzes der rechtsgleichen Behandlung sei die Lärmschutzwand (...) entlang der Wegparzelle Nr. (...) beziehungsweise in Nachbarschaft zum Wohnhaus (...) wie im Bereich der Liegenschaften (...) und (...) in einem reduzierten Gleisabstand von 3.50 m statt - wie in der Plangenehmigungsverfügung vorgesehen - in einem solchen von 4.00 m zu errichten.
Die Beschwerdegegnerin hält die Argumentation der Beschwerdeführenden 1 zwar grundsätzlich für unzutreffend, bestreitet jedoch nicht, dass das Sockelbrett der Lärmschutzwand (...) im Bereich der Liegenschaft (...) (Abschnitt [...]) bei einem Gleisabstand von 4.00 m relativ hoch ausfallen würde. Vor diesem Hintergrund hat sie im Hinblick auf eine einvernehmliche Lösung zwei Projektvarianten (Nr. 1 und 2) präsentiert, die jeweils auf einer kontinuierlichen Aufweitung des Gleisabstands basieren, aber den in einem Gleisabstand von 3.84 m stehenden Fahrleitungsmast (...) in unterschiedlicher Weise integrieren.
Gemäss Projektvariante Nr. 1 würde sich der Gleisabstand zwischen Bahn-km (...) (auf der Höhe der Grenze zwischen den Parzellen Nr. [...] und [...]) und Bahn-km (...) (etwa auf der Höhe der südwestlichen Ecke der Liegenschaft [...]) von 3.50 m auf 4.00 m kontinuierlich aufweiten. Das Ende dieser 18 m langen Aufweitung (bei Bahn-km [...]) befände sich 1.50 m nördlich von Mast (...). Im Gleisabstand von 4.00 m würde die Lärmschutzwand hinter Mast (...) führen und 20 m südlich, bei Bahn-km (...) ([...]), an die (...) Lärmschutzwand anschliessen, die ebenfalls einen Gleisabstand von 4.00 m aufweise.
Projektvariante Nr. 2 sieht vor, dass auf der gesamten Länge von 38 m zwischen Bahn-km (...) und Bahn-km (...) sich der Gleisabstand von 3.50 m auf 4.00 m kontinuierlich aufweiten würde. Am südlichen Ende würde die Lärmschutzwand (...) an die Lärmschutzwand in der Gemeinde (...) anschliessen. Bei Bahn-km (...) müsste die Lärmschutzwand (...) "erkerartig" um den Fahrleitungsmast (...) herumgeführt werden.
Die Beschwerdegegnerin erklärt, Projektvariante Nr. 1 zu bevorzugen, sich aber auch mit Variante Nr. 2 einverstanden zu erklären.
Die Beschwerdeführenden 1 haben Projektvariante Nr. 2 zugestimmt.
Die Vorinstanz sieht zwar keinen Anlass, ihre Plangenehmigungsverfügung anzupassen, begrüsst aber dennoch die Bereitschaft der Beschwerdegegnerin zu einer einvernehmlichen Lösung. In der Sache selbst erachtet sie Variante Nr. 1 als "klar besser", erklärt aber, sich einer allfälligen "Gutheissung des Kompromissvorschlags" (Variante Nr. 2) nicht entgegenzustellen.

4.2 Gemäss dem Leitfaden der Vorinstanz beträgt der Regelabstand zwischen einer Lärmschutzwand und der Gleisachse 4.00 m (Lärmsanierung der Eisenbahnen - Leitfaden für die Projektierung baulicher Massnahmen, Dezember 2003 [nachfolgend: Leitfaden BAV], S. 23). Dies entspricht der Festlegung der Schweizer Norm SN 671 250b ("Lärmschutzwände bei Eisenbahnen") des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) vom Juni 2005 (Bst. C, Ziff. 9). Was die möglichen Ausnahmen angeht, folgt der Leitfaden BAV ebenfalls der SN 671 250b. Ausnahmen sind demnach zu prüfen, wenn unverhältnismässige Kosten oder bauliche Schwierigkeiten vermieden werden können. Im Leitfaden BAV werden als mögliche Beispiele für Ausnahmen enge Verhältnisse zwischen Gleisen und Strasse, Dammlagen mit beschränkter Bankettbreite, Brücken und Überführungsbauwerke sowie Mehrkosten oder Konflikte mit Rechten Dritter (z.B. zusätzlich notwendiger Landerwerb) genannt. In diesem Bereich kommt den Behörden ein erheblicher Ermessenspielraum zu. Der Leitfaden BAV hat zwar weder Gesetzes- noch Verordnungsrang, er ermöglicht aber eine einheitliche Praxis. Solange er eine Auslegung zulässt, die den massgeblichen Normen von BGLE und VLE gerecht wird, weicht das Bundesverwaltungsgericht daher nicht leichthin davon ab. Die SN 671 250b ihrerseits ist für das Bundesverwaltungsgericht insofern beachtlich, als sie auch Ausdruck der anerkannten Regeln der Technik ist (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 2 Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik - 1 Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
1    Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
2    Die Ausführungsbestimmungen bezeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnen sie europäisch harmonisierte Normen.
3    Sind keine technischen Normen bezeichnet worden oder fehlen sie, so sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
4    Darüber hinaus ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, wenn dadurch ein Risiko mit verhältnismässigem Aufwand weiter reduziert werden kann.
5    Sind Teile oder Werkstoffe für die Sicherheit wesentlich, so muss nachgewiesen werden können, dass ihre Eigenschaften und ihr Zustand den Anforderungen nach diesem Artikel entsprechen.
der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen [Eisenbahnverordnung, EBV; SR 742.141.1]; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1836/2006 vom 12. Februar 2007 E. 9.1 mit weiteren Hinweisen).

4.3 Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles erscheint es angemessen, eine Abweichung vom Regelabstand von 4.00 m im Sinne der zwischen den Beschwerdeführenden 1 und der Beschwerdegegnerin gefundenen Einigung (Projektvariante Nr. 2) zuzulassen.
Zwar unterscheidet sich die Situation der Beschwerdeführenden 1 von derjenigen der Eigentümer der Parzellen Nr. (...) und (...) (Liegenschaften [...] und [...]) dadurch, dass zwischen der Parzelle Nr. (...) (Liegenschaft [...]) und der vorgesehenen Lärmschutzwand (...) ein Fussweg (Wegparzelle Nr. [...]) verläuft, der im Eigentum der Beschwerdegegnerin steht. Entsprechend wären in diesem Bereich - anders als im Bereich der Parzellen Nr. (...) und (...) - für die Erstellung der Lärmschutzwand (...) selbst bei einem Gleisabstand von 4.00 m keine mit entsprechenden Mehrkosten verbundenen, direkten Eingriffe in das Grundeigentum Dritter erforderlich.
Der Umstand aber, dass die Liegenschaft (...) deutlich unter dem Bahnniveau liegt, würde bei einem Gleisabstand von 4.00 m dazu führen, dass das Sockelbrett der auf dem Bahndamm zu erstellenden Lärmschutzwand (...) in diesem Bereich - unabhängig von der von der Vorinstanz angeordneten Reduktion ihrer Höhe von 2.00 auf 1.50 m ab SOK - relativ hoch ausfallen würde. Die Beschwerdegegnerin trägt mit ihren beiden nachträglich vorgeschlagenen Projektvarianten gerade diesem besonderen Umstand Rechnung. Was die zwei Varianten selbst betrifft, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine Lärmschutzwand ohne jeden Versatz (Variante Nr. 1) weniger stark in Erscheinung treten und mit geringeren Kosten verbunden wäre, als wenn der Fahrleitungsmast (...) durch zweifache Abwinklung umfahren werden muss (Variante Nr. 2, "Erkerlösung"). Vom Erscheinungsbild der Lärmschutzwand (...) sind freilich in erster Linie die Anwohner und damit die Beschwerdeführenden 1 selbst betroffen. Da zudem die Beschwerdegegnerin auch mit einer Realisierung der Lärmschutzwand (...) nach Variante Nr. 2 einverstanden ist und sich die Vorinstanz dieser Variante ebenfalls nicht entgegenstellt, ist eine entsprechende Anpassung des Sanierungsprojekts zu bewilligen.

4.4 Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 ist damit insoweit teilweise gutzuheissen, als die von ihnen beantragte Reduktion des Gleisabstandes der Lärmschutzwand (...) zwischen Bahn-km (...) und Bahn-km (...) (Abschnitt [...]) im Umfang der von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Projektvariante Nr. 2 zu bewilligen ist.

5.
5.1
5.1.1 Die Beschwerdeführerin 2 beantragt, die Lärmschutzwand 2 sei zum Schutz des Orts- und Landschaftsbilds auf ihrer ganzen Länge aus Steinkörben (statt Beton) zu erstellen. Zur Begründung führt sie im Einzelnen aus, die Bahnstrecke Zürich - Thalwil führe durch einen äusserst empfindlichen Landschafts- und Siedlungsraum. Das einheitlich wirkende Siedlungsgebiet der Gemeinde Kilchberg mit der praktisch ausschliesslichen Exposition zum See hin stelle dabei einen wesentlichen Bestandteil dieses Raums dar. Obwohl sich die Gemeinde Kilchberg in unmittelbarer Nähe zum städtischen Raum befinde, sei die starke, zusammenhängende Durchgrünung des Siedlungsraums mit Wiesen, Gärten, zahlreichen Pärken und zwei Rebbergen ein wichtiges Merkmal. Die Gegend sei auch ein bedeutender Naherholungsraum für die Stadt Zürich und die Agglomeration.
Beton-Lärmschutzwände würden an dieser schönen und exponierten Lage zu einem stark störenden Eingriff führen und das Landschafts- und Ortsbild erheblich beeinträchtigen. Mit dem gemäss Plangenehmigungsverfügung vorgesehenen stetigen, relativ konzeptlosen Wechsel zwischen Beton-Lärmschutzwänden und Steinkörben werde dem Schutz des Orts- und Landschaftsbilds ungenügend Rechnung getragen. Die Vorinstanz stelle bei der Materialwahl die entstehenden Kosten ins Zentrum ihrer Überlegungen. Dies dürfe aber nicht der entscheidende Punkt sein. Ausschlaggebend oder zumindest von starkem Gewicht sei die Einzigartigkeit und Empfindlichkeit des betroffenen Landschaftsraums und der gestalterische Nutzen, den Lärmschutzwände aus Steinkörben in Bezug auf das konkret betroffene Siedlungs- und Landschaftsbild bringen würden. Aus gestalterischer Sicht und aus Gründen des Orts- und Landschaftsschutzes drängten sich für die ganze Lärmschutzwand 2 - trotz eines grösseren baulichen Aufwands und gewisser Mehrkosten - Steinkörbe auf.
5.1.2 Das BGLE sieht für Eisenbahnen in Ergänzung zum Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) verschiedene Lärmschutzmassnahmen vor (Art. 1 Abs. 2
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 2 Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik - 1 Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
1    Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
2    Die Ausführungsbestimmungen bezeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnen sie europäisch harmonisierte Normen.
3    Sind keine technischen Normen bezeichnet worden oder fehlen sie, so sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
4    Darüber hinaus ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, wenn dadurch ein Risiko mit verhältnismässigem Aufwand weiter reduziert werden kann.
5    Sind Teile oder Werkstoffe für die Sicherheit wesentlich, so muss nachgewiesen werden können, dass ihre Eigenschaften und ihr Zustand den Anforderungen nach diesem Artikel entsprechen.
BGLE). Soweit der Lärmschutz durch technische Massnahmen an Schienenfahrzeugen nicht erreicht werden kann, sind bauliche Massnahmen an bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen zu treffen (Art. 2 Abs. 2
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 2 Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik - 1 Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
1    Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
2    Die Ausführungsbestimmungen bezeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnen sie europäisch harmonisierte Normen.
3    Sind keine technischen Normen bezeichnet worden oder fehlen sie, so sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
4    Darüber hinaus ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, wenn dadurch ein Risiko mit verhältnismässigem Aufwand weiter reduziert werden kann.
5    Sind Teile oder Werkstoffe für die Sicherheit wesentlich, so muss nachgewiesen werden können, dass ihre Eigenschaften und ihr Zustand den Anforderungen nach diesem Artikel entsprechen.
BGLE).
Stehen der Sanierung überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes entgegen, sind Erleichterungen (Ausnahmebewilligungen) zu gewähren (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 2 Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik - 1 Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
1    Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
2    Die Ausführungsbestimmungen bezeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnen sie europäisch harmonisierte Normen.
3    Sind keine technischen Normen bezeichnet worden oder fehlen sie, so sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
4    Darüber hinaus ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, wenn dadurch ein Risiko mit verhältnismässigem Aufwand weiter reduziert werden kann.
5    Sind Teile oder Werkstoffe für die Sicherheit wesentlich, so muss nachgewiesen werden können, dass ihre Eigenschaften und ihr Zustand den Anforderungen nach diesem Artikel entsprechen.
BGLE). BGLE und VLE enthalten jedoch keine Vorgaben zur konkreten Ausgestaltung von Lärmschutzwänden. Namentlich ergibt sich dazu nichts aus den Vorschriften zum Umfang der Massnahmen. Die Art. 7
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 2 Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik - 1 Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
1    Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
2    Die Ausführungsbestimmungen bezeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnen sie europäisch harmonisierte Normen.
3    Sind keine technischen Normen bezeichnet worden oder fehlen sie, so sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
4    Darüber hinaus ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, wenn dadurch ein Risiko mit verhältnismässigem Aufwand weiter reduziert werden kann.
5    Sind Teile oder Werkstoffe für die Sicherheit wesentlich, so muss nachgewiesen werden können, dass ihre Eigenschaften und ihr Zustand den Anforderungen nach diesem Artikel entsprechen.
BGLE und Art. 19 bis
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EBV Art. 2 Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik - 1 Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
1    Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
2    Die Ausführungsbestimmungen bezeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnen sie europäisch harmonisierte Normen.
3    Sind keine technischen Normen bezeichnet worden oder fehlen sie, so sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
4    Darüber hinaus ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, wenn dadurch ein Risiko mit verhältnismässigem Aufwand weiter reduziert werden kann.
5    Sind Teile oder Werkstoffe für die Sicherheit wesentlich, so muss nachgewiesen werden können, dass ihre Eigenschaften und ihr Zustand den Anforderungen nach diesem Artikel entsprechen.
21 VLE regeln vorab das "Ob" baulicher Massnahmen. Um den "Umfang" geht es dabei nur, was die Höhe anbelangt (Art. 21
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 2 Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik - 1 Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
1    Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
2    Die Ausführungsbestimmungen bezeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnen sie europäisch harmonisierte Normen.
3    Sind keine technischen Normen bezeichnet worden oder fehlen sie, so sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
4    Darüber hinaus ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, wenn dadurch ein Risiko mit verhältnismässigem Aufwand weiter reduziert werden kann.
5    Sind Teile oder Werkstoffe für die Sicherheit wesentlich, so muss nachgewiesen werden können, dass ihre Eigenschaften und ihr Zustand den Anforderungen nach diesem Artikel entsprechen.
VLE), und insofern, als angeordnet wird, Vorkehren seien so weit zu treffen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten seien (Art. 7 Abs. 1
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 2 Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik - 1 Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
1    Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
2    Die Ausführungsbestimmungen bezeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnen sie europäisch harmonisierte Normen.
3    Sind keine technischen Normen bezeichnet worden oder fehlen sie, so sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
4    Darüber hinaus ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, wenn dadurch ein Risiko mit verhältnismässigem Aufwand weiter reduziert werden kann.
5    Sind Teile oder Werkstoffe für die Sicherheit wesentlich, so muss nachgewiesen werden können, dass ihre Eigenschaften und ihr Zustand den Anforderungen nach diesem Artikel entsprechen.
BGLE; Art. 19
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 2 Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik - 1 Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
1    Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
2    Die Ausführungsbestimmungen bezeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnen sie europäisch harmonisierte Normen.
3    Sind keine technischen Normen bezeichnet worden oder fehlen sie, so sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
4    Darüber hinaus ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, wenn dadurch ein Risiko mit verhältnismässigem Aufwand weiter reduziert werden kann.
5    Sind Teile oder Werkstoffe für die Sicherheit wesentlich, so muss nachgewiesen werden können, dass ihre Eigenschaften und ihr Zustand den Anforderungen nach diesem Artikel entsprechen.
VLE).
Zu bestimmen, wie Lärmschutzwände konkret auszugestalten sind, obliegt grundsätzlich der sanierungspflichtigen Bahnnetzinhaberin. Ausgangspunkt ist das von ihr eingereichte Projekt. Soll anstelle des üblicherweise verwendeten Betons (oder Holzes) ein anderes Material eingesetzt werden, muss sich aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung eine Notwendigkeit hierfür ergeben. Sind Betroffene mit dem Material, das gemäss Projekt vorgesehen und bewilligt worden ist, nicht einverstanden, haben sie darzulegen, inwiefern bei ihnen eine Situation vorliegt, die derart speziell ist, dass eine andere als die geplante Gestaltung angezeigt ist (Urteil des BVGer A-1836/2006 vom 12. Februar 2007 E. 8.4.5).
5.1.3 Kilchberg ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) nicht als schützenswertes Ortsbild von nationaler Bedeutung, sondern lediglich als verstädtertes Dorf von regionaler Bedeutung aufgeführt (vgl. die entsprechende Stellungnahme des Bundesamts für Kultur [BAK] vom 24. November 2005 [vorinstanzliche Akten, S. 1'212]; vgl. auch den Anhang zur Verordnung vom 9. September 1981 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS, SR 451.12]). Da das Ortsbild von Kilchberg damit nicht zu den Objekten von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 2 Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik - 1 Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
1    Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
2    Die Ausführungsbestimmungen bezeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnen sie europäisch harmonisierte Normen.
3    Sind keine technischen Normen bezeichnet worden oder fehlen sie, so sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
4    Darüber hinaus ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, wenn dadurch ein Risiko mit verhältnismässigem Aufwand weiter reduziert werden kann.
5    Sind Teile oder Werkstoffe für die Sicherheit wesentlich, so muss nachgewiesen werden können, dass ihre Eigenschaften und ihr Zustand den Anforderungen nach diesem Artikel entsprechen.
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) zählt (vgl. auch Art. 1
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 2 Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik - 1 Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
1    Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
2    Die Ausführungsbestimmungen bezeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnen sie europäisch harmonisierte Normen.
3    Sind keine technischen Normen bezeichnet worden oder fehlen sie, so sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
4    Darüber hinaus ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, wenn dadurch ein Risiko mit verhältnismässigem Aufwand weiter reduziert werden kann.
5    Sind Teile oder Werkstoffe für die Sicherheit wesentlich, so muss nachgewiesen werden können, dass ihre Eigenschaften und ihr Zustand den Anforderungen nach diesem Artikel entsprechen.
VISOS), richtet sich der Schutz des heimatlichen Orts- und Landschaftsbilds bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe wie der Lärmsanierung (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 2 Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik - 1 Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
1    Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
2    Die Ausführungsbestimmungen bezeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnen sie europäisch harmonisierte Normen.
3    Sind keine technischen Normen bezeichnet worden oder fehlen sie, so sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
4    Darüber hinaus ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, wenn dadurch ein Risiko mit verhältnismässigem Aufwand weiter reduziert werden kann.
5    Sind Teile oder Werkstoffe für die Sicherheit wesentlich, so muss nachgewiesen werden können, dass ihre Eigenschaften und ihr Zustand den Anforderungen nach diesem Artikel entsprechen.
NHG) in erster Linie nach der allgemeinen Bestimmung von Art. 3 Abs. 1
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 2 Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik - 1 Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
1    Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
2    Die Ausführungsbestimmungen bezeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnen sie europäisch harmonisierte Normen.
3    Sind keine technischen Normen bezeichnet worden oder fehlen sie, so sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
4    Darüber hinaus ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, wenn dadurch ein Risiko mit verhältnismässigem Aufwand weiter reduziert werden kann.
5    Sind Teile oder Werkstoffe für die Sicherheit wesentlich, so muss nachgewiesen werden können, dass ihre Eigenschaften und ihr Zustand den Anforderungen nach diesem Artikel entsprechen.
NHG, der dessen Schonung und, wo das allgemeine Interesse an ihm überwiegt, dessen ungeschmälerte Erhaltung vorschreibt (vgl. in diesem Sinne bereits auch Art. 78 Abs. 2
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 2 Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik - 1 Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
1    Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
2    Die Ausführungsbestimmungen bezeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnen sie europäisch harmonisierte Normen.
3    Sind keine technischen Normen bezeichnet worden oder fehlen sie, so sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
4    Darüber hinaus ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, wenn dadurch ein Risiko mit verhältnismässigem Aufwand weiter reduziert werden kann.
5    Sind Teile oder Werkstoffe für die Sicherheit wesentlich, so muss nachgewiesen werden können, dass ihre Eigenschaften und ihr Zustand den Anforderungen nach diesem Artikel entsprechen.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Besonders zu schützen sind zudem nach Art. 18 Abs. 1bis
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 2 Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik - 1 Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
1    Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
2    Die Ausführungsbestimmungen bezeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnen sie europäisch harmonisierte Normen.
3    Sind keine technischen Normen bezeichnet worden oder fehlen sie, so sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
4    Darüber hinaus ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, wenn dadurch ein Risiko mit verhältnismässigem Aufwand weiter reduziert werden kann.
5    Sind Teile oder Werkstoffe für die Sicherheit wesentlich, so muss nachgewiesen werden können, dass ihre Eigenschaften und ihr Zustand den Anforderungen nach diesem Artikel entsprechen.
NHG Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen. Gemäss Art. 3 Abs. 3
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 2 Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik - 1 Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
1    Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
2    Die Ausführungsbestimmungen bezeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnen sie europäisch harmonisierte Normen.
3    Sind keine technischen Normen bezeichnet worden oder fehlen sie, so sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
4    Darüber hinaus ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, wenn dadurch ein Risiko mit verhältnismässigem Aufwand weiter reduziert werden kann.
5    Sind Teile oder Werkstoffe für die Sicherheit wesentlich, so muss nachgewiesen werden können, dass ihre Eigenschaften und ihr Zustand den Anforderungen nach diesem Artikel entsprechen.
zweiter Satz NHG dürfen Schutzmassnahmen indessen nicht weitergehen, als es der Schutz des Objekts und seiner Umgebung erfordert (vgl. zum Ganzen auch Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 404 ff.; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, S. 410).
Die Vorinstanz hat mit Blick auf Kilchberg überzeugend dargelegt, dass die im ISOS aufgeführten Schutzgebiete von regionaler Bedeutung (im Einzelnen das Altbaugebiet entlang der Bahnhofstrasse, der südlich daran anschliessende bäuerliche Ortsteil entlang der Dorfstrasse sowie der Uferbereich) zu weit von der Lärmschutzwand 2 entfernt liegen würden, um von ihr beeinträchtigt zu werden. Dem Anliegen der Beschwerdeführerin 2 trug die Vorinstanz dennoch insofern Rechnung, als sie anordnete, die Lärmschutzwand 2 sei in teilweiser Abänderung des Auflageprojekts von ca. Bahn-km 7.659 bis 7.970 sowie von Bahn-km 8.044 bis 8.080 (Abschnitte 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5) in einer auf 1.50 m ab SOK reduzierten Höhe und im flachen Abschnitt zwischen ca. Bahn-km 7.770 und 7.850 (Abschnitt 2.2) aus Steinkörben zu erstellen. Weitergehend lehnte sie die Verwendung von Steinkörben ab, dies unter Hinweis auf die damit verbundenen, erheblichen Mehrkosten (Fr. 290'000.--) und weitere Nachteile, die Steinkörbe im steilen Gelände mit sich bringen würden, namentlich einen je nach Grenzverlauf erhöhten Landbedarf und einen grösseren Schattenwurf. Im Übrigen würden Steinkörbe für Kilchberg kein typisches Bauelement darstellen, bestünden doch weder im Rebberg Böndlerstrasse noch anderswo Steinkörbe oder mit diesen vergleichbare Trockensteinmauern.
Diese Einschätzung wird vom BAFU geteilt, das in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2008 in einer Beschränkung des Einsatzes von Steinkörben auf den Wandabschnitt 2.2 insbesondere auch keinen Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1
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EBV Art. 2 Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik - 1 Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
1    Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
2    Die Ausführungsbestimmungen bezeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnen sie europäisch harmonisierte Normen.
3    Sind keine technischen Normen bezeichnet worden oder fehlen sie, so sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
4    Darüber hinaus ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, wenn dadurch ein Risiko mit verhältnismässigem Aufwand weiter reduziert werden kann.
5    Sind Teile oder Werkstoffe für die Sicherheit wesentlich, so muss nachgewiesen werden können, dass ihre Eigenschaften und ihr Zustand den Anforderungen nach diesem Artikel entsprechen.
NHG erblickt hat.
Die Beschwerdeführerin 2 hatte sich zunächst nicht nur in Bezug auf die Lärmschutzwand 2, sondern in genereller Weise für die grundsätzliche Verwendung von Steinkörben ausgesprochen (vgl. Beschlussprotokoll der Einspracheverhandlung vom 13. Juli 2006, S. 2 [vorinstanzliche Akten, S. 1'253]). Inzwischen beschränkt sich ihr entsprechender Antrag auf die Abschnitte 2.1, 2.3, 2.4 und 2.5 der Lärmschutzwand 2. Sie vermag indessen nicht darzutun, dass gerade hier im Vergleich zu anderen Bereichen, in denen ebenfalls Beton zum Einsatz kommen soll, eine besondere Situation vorliegen würde, welche die Verwendung von Steinkörben rechtfertigen könnte. Ihre Ausführungen beziehen sich vielmehr auf den Schutz des Orts- und Landschaftsbilds von Kilchberg ganz allgemein. Dieses Anliegen hat die Vorinstanz jedoch angemessen berücksichtigt, indem für den Wandabschnitt 2.2, aber auch in anderen Teilbereichen des Sanierungsprojekts Beton durch anderes Material ersetzt wurde. Wenn nun in der Beschwerde in diesem Zusammenhang von einem "stetigen, relativ konzeptlosen Wechsel zwischen Beton-Lärmschutzwänden und Steinkörben" die Rede ist, muss der Vorinstanz darin zugestimmt werden, dass ein entsprechender Materialwechsel ja gerade von der Beschwerdeführerin 2 selbst gefordert wurde.
5.1.4 Insgesamt überwiegen damit die Interessen, die gegen eine weitergehende Verwendung von Steinkörben im Bereich der Lärmschutzwand 2 sprechen. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin 2 ist daher abzuweisen.

5.2 Gemäss ihren - modifizierten - Rechtsbegehren beantragt die Beschwerdeführerin 2 im Übrigen, die Lärmschutzwände 2 (eventualiter) und 4 seien auf der bahnabgewandten Seite mit einheimischen Pflanzen zu begrünen. Die Vorinstanz verweist zu Recht darauf, dass sie in der angefochtenen Verfügung unter anderem angeordnet hat, zum Schutz der bestehenden Heckenbestockung entlang den Gleisen sei im Rahmen der Detailprojektierung - unter Einbezug der Beschwerdeführerin 2 - ein Begrünungskonzept zu erarbeiten, das bei ausbleibender Einigung Gegenstand eines separaten Entscheids bilden würde (vgl. E. 4.3.3 und Dispositiv-Ziff. 5.9.2 und 5.9.3). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Beschwerdeführerin 2 in diesem Punkt den in der Plangenehmigungsverfügung getroffenen Anordnungen widersetzen würde. Entsprechend sind die betreffenden Anträge - soweit überhaupt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
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EBV Art. 2 Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik - 1 Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
1    Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
2    Die Ausführungsbestimmungen bezeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnen sie europäisch harmonisierte Normen.
3    Sind keine technischen Normen bezeichnet worden oder fehlen sie, so sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
4    Darüber hinaus ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, wenn dadurch ein Risiko mit verhältnismässigem Aufwand weiter reduziert werden kann.
5    Sind Teile oder Werkstoffe für die Sicherheit wesentlich, so muss nachgewiesen werden können, dass ihre Eigenschaften und ihr Zustand den Anforderungen nach diesem Artikel entsprechen.
VwVG) besteht - ebenfalls abzuweisen.

5.3 Soweit die Beschwerdeführerin 2 im Übrigen sinngemäss erneut einen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren erheben sollte (vgl. Rechtsbegehren am Ende), ist festzuhalten, dass ihr die Vorinstanz gestützt auf Art. 23 Abs. 4
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EBV Art. 2 Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik - 1 Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
1    Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
2    Die Ausführungsbestimmungen bezeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnen sie europäisch harmonisierte Normen.
3    Sind keine technischen Normen bezeichnet worden oder fehlen sie, so sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
4    Darüber hinaus ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, wenn dadurch ein Risiko mit verhältnismässigem Aufwand weiter reduziert werden kann.
5    Sind Teile oder Werkstoffe für die Sicherheit wesentlich, so muss nachgewiesen werden können, dass ihre Eigenschaften und ihr Zustand den Anforderungen nach diesem Artikel entsprechen.
der Verordnung vom 25. November 1998 über die Gebühren und Abgaben des Bundesamtes für Verkehr (GebV-BAV, SR 742.102) zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen hat, weil in ihrem Fall mit dem Verfahren keine Enteignung verbunden ist.

5.4 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 erweist sich damit als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist und sie nicht teilweise - als infolge Rückzugs gegenstandslos geworden - abzuschreiben ist.

6.
6.1 Die Beschwerdeführerin 3 beantragt, die Lärmschutzwand (...) sei auf die bestehende Stützmauer zurückzunehmen, und auf den vorgesehenen Überbau zur Befestigung der Lärmschutzwand (...) an der Stützmauer sei zu verzichten. Sie macht geltend, bei der Erstellung der Lärmschutzwand müsse - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht zwingend ein Minimalabstand von 3.00 m ab Gleisachse eingehalten werden. Durch den betreffenden Überbau würde gegen ihren Willen in unverhältnismässiger Weise in ihre Eigentumsrechte eingegriffen. Der Lichtraum zwischen Haus und Stützmauer würde nämlich durch diesen Überbau zugebaut, so dass gerade noch ein Spalt mit einer Breite zwischen 1.63 m und 2.28 offen bliebe. Die Tragkonstruktion in einer minimalen Höhe von 3.30 m würde das Gebäude und den Hauszugang auf eine nicht zumutbare Weise beschatten. Es würde geradezu eine Tunnelsituation geschaffen. Zudem könnte die Beschwerdeführerin 3 künftig nicht einmal mehr ein gewöhnliches Baugerüst für den Fassadenunterhalt auf ihrem Grundstück aufstellen, was den Unterhalt und die Erneuerung ihrer Liegenschaft besonders erschweren würde. Bei der Erstellung von Lärmschutzwänden seien zwar die einschlägigen Abstandsvorschriften grundsätzlich einzuhalten. In Ausnahmesituationen sei aber aufgrund einer fundierten Interessenabwägung darüber zu entscheiden, ob und in welchem Masse die ordentlichen Minimalabstände unterschritten werden könnten. Diese Interessenabwägung habe die Vorinstanz nicht oder nur ungenügend vorgenommen. Vielmehr neige sie dazu, die angeblichen Vorteile des bewilligten Projekts zu stark zu gewichten. Diese lägen darin, dass immissionsmässig der gesetzliche Zustand hergestellt werde und die übermässigen Lärmimmissionen auf das zulässige Mass beschränkt würden. Bei der Abwägung der verschiedenen Interessen dürfe daher diesem "Vorteil" kein starkes Gewicht beigemessen werden. Das private Interesse der Beschwerdeführerin 3 am ungeschmälerten Erhalt des Eigentums überwiege. Die Enteignung des entsprechenden Überbaurechts erweise sich damit als ein unverhältnismässiger Eingriff in das Grundeigentum der Beschwerdeführerin 3.

6.2 Die vorgesehene Tragkonstruktion für die Lärmschutzwand (...) reicht in einer Tiefe von ca. 0.86 m über die Grenze der im Eigentum der Beschwerdeführerin 3 stehenden Parzelle Nr. (...) hinaus. Dies macht die formelle Enteignung eines entsprechenden Überbaurechts erforderlich. Eine formelle Enteignung bildet einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie (Art. 26
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 2 Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik - 1 Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
1    Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
2    Die Ausführungsbestimmungen bezeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnen sie europäisch harmonisierte Normen.
3    Sind keine technischen Normen bezeichnet worden oder fehlen sie, so sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
4    Darüber hinaus ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, wenn dadurch ein Risiko mit verhältnismässigem Aufwand weiter reduziert werden kann.
5    Sind Teile oder Werkstoffe für die Sicherheit wesentlich, so muss nachgewiesen werden können, dass ihre Eigenschaften und ihr Zustand den Anforderungen nach diesem Artikel entsprechen.
BV) und setzt daher ein durch Gesetz anerkanntes öffentliches Interesse voraus. Zudem darf die formelle Enteignung nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im konkreten Fall nicht weiter gehen, als es für die Realisierung eines öffentlichen Werks erforderlich ist (vgl. allgemein für Grundrechtseinschränkungen Art. 36
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 2 Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik - 1 Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
1    Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
2    Die Ausführungsbestimmungen bezeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnen sie europäisch harmonisierte Normen.
3    Sind keine technischen Normen bezeichnet worden oder fehlen sie, so sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
4    Darüber hinaus ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, wenn dadurch ein Risiko mit verhältnismässigem Aufwand weiter reduziert werden kann.
5    Sind Teile oder Werkstoffe für die Sicherheit wesentlich, so muss nachgewiesen werden können, dass ihre Eigenschaften und ihr Zustand den Anforderungen nach diesem Artikel entsprechen.
BV und insbesondere für die formelle Enteignung Art. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 1
1    Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
2    Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung [EntG, SR 711], Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 61 Rz. 6 und § 63 Rz. 22 ff., sowie Peter Hänni, a.a.O., S. 566 ff.).

6.3 Nach Art. 3 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 3
1    Für den Bau und den Betrieb von Eisenbahnen kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193011 über die Enteignung geltend gemacht werden.12
2    Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder um eine Landumlegung nicht zum Ziel führen.
3    Rechte an Bahngebiet können nicht ersessen werden.
EBG steht den Schweizerischen Bundesbahnen das Enteignungsrecht gemäss der Bundesgesetzgebung zu (vgl. auch Art. 3 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 3
1    Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist.
2    Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund:
a  eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen;
b  eines Bundesgesetzes für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke.
3    Muss im Fall von Absatz 2 das Enteignungsrecht noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen.5
EntG). Gegenstand des Enteignungsrechts können unter anderem dingliche Rechte an Grundstücken sein (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 5
1    Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2    Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
EntG). Art. 1 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 1
1    Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
2    Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.
EntG sieht vor, dass das Enteignungsrecht geltend gemacht werden kann für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind. Vorliegend sprechen für den Bau der Lärmschutzwand (...) mit der vorgesehenen Tragkonstruktion Interessen des Umweltschutzes sowie das Interesse an einem sicheren Bahnbetrieb.
6.3.1 Die Lärmsanierung der Eisenbahnen stellt als Teilaspekt des Umweltschutzes eine Bundesaufgabe von nationaler Bedeutung dar (vgl. bereits vorne, E. 5.1.3), an deren Erfüllung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt [REKO INUM] A-2004-210 vom 11. Juli 2006 E. 14.2 mit weiteren Hinweisen). Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz wird die Liegenschaft der Beschwerdeführerin 3 durch die Erstellung der Lärmschutzwand (...) eine Lärmreduktion von 10 bis 17 dBA erfahren. Die massgeblichen Immissionsgrenzwerte werden auf diese Weise - anders als heute - eingehalten werden können.
6.3.2 Nach Art. 19 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 19 Sicherheitsvorkehren
1    Das Eisenbahnunternehmen trifft die Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.
2    Das Eisenbahnunternehmen trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu dessen Lasten.
erster Satz EBG trifft die Bahnunternehmung Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrats und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baus und Betriebs der Bahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Ausnahmen vom Gleisabstand von 4.00 m, wie er bei der Erstellung von Lärmschutzwänden in der Regel einzuhalten ist (vgl. dazu im Einzelnen bereits vorne, E. 4.2), kommen stets nur unter Berücksichtigung der Vorgaben der Ausführungsbestimmungen vom 22. Mai 2006 zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV [6. Revision], weder in der AS noch in der SR veröffentlicht, vgl. , Dokumentation > Vorschriften > Ausführungsbestimmungen EBV, besucht am 15. Dezember 2008) in Betracht, die gestützt auf Art. 81
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 81 Ausführungsbestimmungen - Das UVEK erlässt die Ausführungsbestimmungen. Es berücksichtigt dabei auch die anschlussgleisspezifischen Anforderungen.
EBV vom UVEK erlassen werden (vgl. wiederum Leitfaden BAV, S. 23 und SN 671 250b, Bst. C, Ziff. 9). Demnach kann der Gleisabstand bei Neubauten grundsätzlich nur bis auf 3.00 m reduziert werden (vgl. AB-EBV Blatt 15 N zu Art. 18). Ausnahmen von diesem Minimalabstand sind - unabhängig davon, ob dessen Einhaltung die formelle Enteignung von Eigentumsrechten erforderlich macht - nur zulässig, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 5 Abweichungen von den Vorschriften - 1 Das BAV kann in Ausnahmefällen Abweichungen von Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen anordnen, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden.19
1    Das BAV kann in Ausnahmefällen Abweichungen von Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen anordnen, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden.19
2    Es kann in Einzelfällen Abweichungen bewilligen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die Interoperabilität im grenzüberschreitenden und im nationalen Verkehr dadurch nicht beeinträchtigt wird und:
a  der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist; oder
b  kein inakzeptables Risiko entsteht und alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden.20
3    Es kann Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsgesuche auf Grundlage der Vorschriften bewilligen, die bei Eingang des vollständigen Gesuchs gelten, sofern die Sicherheit und die Interoperabilität nicht beeinträchtigt werden.21
EBV).
Die Vorinstanz vermag die diesen Abstandsvorschriften zugrunde liegenden Sicherheitsaspekte aufgrund ihres Fachwissens und ihrer Sachnähe am sachgerechtesten zu beurteilen, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang grosse Zurückhaltung auferlegt, sich im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz entfernt und an deren Stelle nicht sein eigenes Ermessen setzt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 74 ff., Rz. 2.153 ff.; Urteil des BVGer A-1836/2006 vom 12. Februar 2007 E. 9.1).
Die Vorinstanz hat mit überzeugenden Argumenten dargelegt, weshalb im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 3 vom minimalen Gleisabstand von 3.00 m nicht abgewichen werden darf. Nach den Feststellungen der Vorinstanz muss die Lärmschutzwand (...) entlang einem stark befahrenen Durchfahrtsgleis - tagsüber verkehre alle 5 bis 6 Minuten ein Zug - erstellt werden. Angesichts des Wind- und Sogdrucks vorbeifahrender Züge und der damit für das Unterhaltspersonal verbundenen Gefahren müsse daher für einen sicheren Bahnbetrieb der minimale Gleisabstand von 3.00 m eingehalten werden. Gestützt darauf hielt sie die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 5 Abs. 1
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 5 Abweichungen von den Vorschriften - 1 Das BAV kann in Ausnahmefällen Abweichungen von Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen anordnen, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden.19
1    Das BAV kann in Ausnahmefällen Abweichungen von Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen anordnen, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden.19
2    Es kann in Einzelfällen Abweichungen bewilligen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die Interoperabilität im grenzüberschreitenden und im nationalen Verkehr dadurch nicht beeinträchtigt wird und:
a  der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist; oder
b  kein inakzeptables Risiko entsteht und alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden.20
3    Es kann Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsgesuche auf Grundlage der Vorschriften bewilligen, die bei Eingang des vollständigen Gesuchs gelten, sofern die Sicherheit und die Interoperabilität nicht beeinträchtigt werden.21
EBV für nicht gegeben.
Was die Beschwerdeführerin 3 dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen. So erblickt sie in einer weiteren Reduktion des Gleisabstands auch bei einem dichten Fahrplan kein besonderes Risiko für das Unterhaltspersonal. Sie stützt sich dabei aber auf blossen Mutmassungen - das Unterhaltspersonal würde bei einer Gehgeschwindigkeit von 4 km/h eine Zeitspanne von ca. 30 Sekunden benötigen, um den 34 m langen Abschnitt vor der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 3 zu durchschreiten - beziehungsweise auf Annahmen, die unzutreffend sind, weil sie weitgehend von den heutigen Verhältnissen ausgehen, die jedoch nicht mehr aufrechterhalten werden können. Insbesondere macht sie geltend, die heutige Situation mit einem Abstand zum bestehenden Rohrgeländer von nur 2.30 m habe nach ihren Kenntnissen während Jahrzehnten zu keinen Unfällen oder einer Beeinträchtigung des Bahnbetriebs geführt. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammehang aber zur Recht darauf hin, dass dieses Rohrgeländer (mit einem Abstand zur näheren Gleisachse von 2.28 m bis 2.46 m) nicht - wie von der Beschwerdeführerin 3 beantragt - durch ein neues an gleicher Stelle mit Schallschutzeinsätzen aus Glas ersetzt werden dürfe, weil Anlagen bei einem Umbau beziehungsweise einer Erweiterung durch neue Anlageteile dem geltenden Recht entsprechen müssten. Es sei daher - unter Vorbehalt von Art. 5 Abs. 1
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 5 Abweichungen von den Vorschriften - 1 Das BAV kann in Ausnahmefällen Abweichungen von Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen anordnen, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden.19
1    Das BAV kann in Ausnahmefällen Abweichungen von Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen anordnen, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden.19
2    Es kann in Einzelfällen Abweichungen bewilligen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die Interoperabilität im grenzüberschreitenden und im nationalen Verkehr dadurch nicht beeinträchtigt wird und:
a  der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist; oder
b  kein inakzeptables Risiko entsteht und alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden.20
3    Es kann Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsgesuche auf Grundlage der Vorschriften bewilligen, die bei Eingang des vollständigen Gesuchs gelten, sofern die Sicherheit und die Interoperabilität nicht beeinträchtigt werden.21
EBV - ausgeschlossen, einen nicht mehr zeitgemässen Zustand, wie er im Bereich des betreffenden Rohrgeländers bestehe, bei einem Umbau beizubehalten.
Wenn die Beschwerdeführerin 3 sodann unter Verweis auf AB-EBV Blätter 2 N Ziff. 23 und 23 N zu Art. 18 geltend macht, die nach diesen Vorschriften vorgeschriebenen Sicherheitsräume (namentlich Fensterräume sowie Dienst- beziehungsweise Schlupfwege) könnten aufgrund der besonderen Verhältnisse in ihrem Fall reduziert werden, entgegnet ihr die Vorinstanz zu Recht, dass sie zum Teil Bestimmungen nenne, die vorliegend von vornherein nicht massgeblich seien, weil sie sich auf die Situation bei Tunnels und Galerien beziehen würden. Anzumerken ist aber vor allem, dass sich die konkrete Bemessung der Sicherheitsräume lediglich auf die seitliche Begrenzung des sogenannten Lichtraumprofils (vgl. Art. 18
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 18 Lichtraumprofil, weitere Räume - 1 Das Lichtraumprofil umfasst den von der Grenzlinie fester Anlagen umschriebenen Raum und die Sicherheitsräume nach Anhang 1.
1    Das Lichtraumprofil umfasst den von der Grenzlinie fester Anlagen umschriebenen Raum und die Sicherheitsräume nach Anhang 1.
2    Die Grenzlinie fester Anlagen wird anhand einer ideellen Bezugslinie nach Anhang 1 bestimmt; diese Bezugslinie wird vom BAV im Einvernehmen mit den Eisenbahnunternehmen festgelegt. In den von der Grenzlinie fester Anlagen umschriebenen Raum dürfen, mit Ausnahme der funktionsbedingt notwendigen Teile der Oberleitung, keine festen Gegenstände hineinragen.
3    Sicherheitsräume des Lichtraumprofils sind:
a  der Fensterraum;
b  der Raum für den Schlupfweg;
c  der Raum für den Dienstweg in der erforderlichen Breite;
d  der Raum für offene Türen; und
e  der Oberleitungsraum.
4    Weitere Sicherheitsräume sowie Räume für weitere betriebliche und technische Bedürfnisse sind im Einzelfall festzulegen.
5    Die Eisenbahnunternehmen bestimmen für zusammenhängende Teile des Eisenbahnnetzes das der jeweiligen Nutzung entsprechende Lichtraumprofil und unterbreiten es dem BAV zur Genehmigung.
EBV) auswirkt, jedoch auf den vorgeschriebenen minimalen Gleisabstand von 3.00 m keinen Einfluss hat.
Die Beschwerdeführerin 3 beruft sich im Weiteren darauf, dass der vorgesehene Überbau zur Befestigung der Lärmschutzwand (...) mit einem Abstand von nur 1.63 m bis 2.28 m von der Fassade ihrer Liegenschaft massiv gegen kantonale Abstandsbestimmungen verstossen würde. Kantonales Recht ist indessen im Plangemehmigungsverfahren nur zu berücksichtigen, soweit es die Bahnunternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 18 Abs. 4
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.88
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.89
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197990 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
zweiter Satz EBG). Angesichts der vorliegend auf dem Spiel stehenden Sicherheitsinteressen bleibt aber für die Berücksichtigung kantonalen Rechts kein Raum.

6.4 Diesen öffentlichen Interessen stehen die Interessen der Beschwerdeführerin 3 gegenüber, die durch eine Errichtung der Lärmschutzwand (...) mit entsprechendem Überbau betroffen wären. Diesen privaten Interessen hat die Vorinstanz indessen durchaus Rechnung getragen. In der angefochtenen Verfügung hielt sie fest, die Einwände der Beschwerdeführerin 3 gegen die vorgesehene Tragkonstruktion seien nachvollziehbar, rage diese Konstruktion doch erheblich in den schmalen Raum zwischen ihrer Liegenschaft und der Stützmauer der Unterführung Paradiesstrasse hinein. Es müsse deshalb sichergestellt werden, dass im Rahmen der Detailprojektierung eine die Parzelle Nr. (...) möglichst wenig beeinträchtigende Lösung gesucht werde. Hierzu legte die Vorinstanz mittels Auflage (Dispositiv-Ziff. 5.2) folgende Rahmenbedingungen fest:

"Die bahnabgewandte, senkrechte Ansichtsfläche der Lärmschutzwand (...) darf eine Gesamthöhe von 1.5 m nicht oder nur soweit übersteigen, als dies konstruktionsbedingt zwingend ist. Die Unterkante der auskragenden Tragkonstruktion muss eine maximale Höhe ab Zugang zur Paradiesstrasse 5 aufweisen (3.30-3.50 m). Die Lärmschutzwand (...) soll - zwingende Gründe vorbehalten - im Rahmen der Instandstellung der Brücke über die Paradiesstrasse projektiert und erstellt werden. Für die Gestaltung und Konstruktion ist eine externe Fachperson beizuziehen."

Von Bedeutung ist im Weiteren, dass die Lärmschutzwand (...) nur eine Höhe von 1.50 m ab SOK aufweisen soll (in Abweichung von der Regelhöhe von 2.00 m ab SOK gemäss Leitfaden BAV, S. 18) und ihr Gleisabstand in Abänderung des Auflageprojekts von 3.40 m auf 3.00 m reduziert wurde. Ebenfalls in Abänderung des Auflageprojekts ordnete die Vorinstanz an, dass die Lärmschutzwand (...) im Bereich der Fenster der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 3 ab SOK transparent (statt aus Aluminium) auszugestalten sei. Gemäss Einschätzung der Vorinstanz bleibe damit der Lichteinfall von Westen her weitestgehend gewährleistet, und eine "Tunnelsituation" - wie sie von der Beschwerdeführerin 3 beanstandet wird - liege nicht vor. Diese Einschätzung ist als zutreffend zu erachten. Gestützt auf eine von der Vorinstanz auf Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht hin eingereichte Fotomontage, die den Eingangsbereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 3 mit dem geplanten Überbau wiedergibt, lässt sich nämlich feststellen, dass die zusätzliche Beschattung auf ein der Beschwerdeführerin 3 zumutbares Mass beschränkt bleiben wird. Damit erübrigt sich die Durchführung eines Augenscheins. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin 3 ist vielmehr im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 130 II 425 E. 2.1; Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., S. 165, Rz. 3.144) abzuweisen. Der Vorinstanz ist überdies darin zuzustimmen, dass sich die Beschattung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 3 massgeblich aus der gegenüber den Bahngleisen vertieften Lage des Gebäudes, dessen Nähe zur bestehenden Stützmauer und der Steilheit des Geländes ergibt und daher zumindest insoweit in keinem Zusammenhang mit der geplanten Lärmschutzwand (...) steht.
Ebenfalls zutreffend stellt die Vorinstanz fest, dass die Lärmschutzwand (...) im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 3 nicht nur die Lärmimmissionen reduziere, sondern daneben auch Fahrtwind, Spritzwasser, Staub etc. zurückhalte und damit zu einer Aufwertung des Eingangsbereichs und einer verbesserten Wohnhygiene führen werde.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Verlauf des Plangenehmigungsverfahrens auch eine Projektvariante geprüft wurde, die einen vollständigen Verzicht auf die Erstellung der Lärmschutzwand (...) im Bereich der Fenster zu lärmempfindlichen Räumen der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 3 vorgesehen hätte. Eine solche Lösung wurde indessen von der Beschwerdeführerin 3 selbst abgelehnt.
Bei einer Abwägung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen ergibt sich damit, dass die mit der Erstellung der Lärmschutzwand (...) verbundene formelle Enteignung eines Überbaurechts insgesamt verhältnismässig ist.

6.5 Zwar kommt das Enteignungsverfahren erst zur Anwendung, wenn unter anderem auch die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte nicht zum Ziel führen (vgl. Art. 3 Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 3
1    Für den Bau und den Betrieb von Eisenbahnen kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193011 über die Enteignung geltend gemacht werden.12
2    Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder um eine Landumlegung nicht zum Ziel führen.
3    Rechte an Bahngebiet können nicht ersessen werden.
EBG). Vorliegend ist den Akten aber nicht zu entnehmen, dass im Rahmen der zwischen der Beschwerdeführerin 3 und der Beschwerdegegnerin stattgefundenen Gespräche eine entsprechende Einigung möglich gewesen wäre.

6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist.

7.
Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 in vollem Umfang, die Beschwerdeführenden 1 und die Beschwedegegnerin teilweise als unterliegend. Eine unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 3
1    Für den Bau und den Betrieb von Eisenbahnen kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193011 über die Enteignung geltend gemacht werden.12
2    Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder um eine Landumlegung nicht zum Ziel führen.
3    Rechte an Bahngebiet können nicht ersessen werden.
VwVG). Keine Verfahrenskosten sind gemäss Art. 63 Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 3
1    Für den Bau und den Betrieb von Eisenbahnen kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193011 über die Enteignung geltend gemacht werden.12
2    Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder um eine Landumlegung nicht zum Ziel führen.
3    Rechte an Bahngebiet können nicht ersessen werden.
erster Teilsatz VwVG Vorinstanzen aufzuerlegen.

7.1 Die Verfahrenskosten sind auf insgesamt Fr. 2'800.-- festzusetzen.

7.2 Anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden gestützt auf Art. 63 Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 3
1    Für den Bau und den Betrieb von Eisenbahnen kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193011 über die Enteignung geltend gemacht werden.12
2    Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder um eine Landumlegung nicht zum Ziel führen.
3    Rechte an Bahngebiet können nicht ersessen werden.
zweiter Teilsatz VwVG Verfahrenskosten nur auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. Ohne vermögensrechtliche Interessen handeln namentlich Gemeinden, die - meist im Rahmen von Plangenehmigungsverfahren - missliebige Infrastrukturprojekte bekämpfen (Lorenz Kneubühler, Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, in: ZBl 2005, S. 457, mit Hinweisen). Entsprechend sind der Beschwerdeführerin 2 im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

7.3 Die Beschwerdeführerin 3 ist zwar mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen. Vorliegend wurde jedoch im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens insofern auch über eine enteignungsrechtliche Einsprache entschieden (Art. 18h Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18h
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Sie kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
3    Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
4    Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
5    ...111
EBG), als mit der Bewilligung der Lärmschutzwand (...) mit der vorgesehenen Tragkonstruktion die formelle Enteignung eines entsprechenden Überbaurechts verbunden ist. In solchen kombinierten Verfahren richtet sich die Kosten- und Entschädigungsregelung gegenüber den Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den Spezialbestimmungen des Bundesgesetzes über die Enteignung (vgl. BGE 119 Ib 458 E. 15, Urteile des Bundesgerichtes 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 6 und 1E.5/2005 vom 9. August 2005 E. 7 und 8, Urteil des BVGer A-4122/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 20 und 21, je mit Verweisen). Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG schreibt vor, dass der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer allfälligen Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Vorliegend rechtfertigt es sich indessen nicht, der Beschwerdeführerin 3 Verfahrenskosten aufzuerlegen, wurden doch ihre Einwände gegen die betreffende Tragkonstruktion angesichts des damit verbundenen Eingriffs in ihr Eigentum von der Vorinstanz zu Recht als nachvollziehbar bezeichnet. Die Kosten für die Behandlung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 (insgesamt Fr. 1'200.--) sind damit von der Beschwerdegegnerin zu tragen.

7.4 Den Beschwerdeführenden 1 sind die Kosten für die Behandlung ihrer Beschwerde (Fr. 600.--) aufzuerlegen, wobei sie um ein Drittel auf Fr. 400.-- zu ermässigen sind, da sie teilweise obsiegt haben, soweit sie eine Reduktion des Gleisabstands beantragt haben. Der Restbetrag von Fr. 200.-- ist der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.
8.1 Trotz ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin 3 wiederum gestützt auf die spezialgesetzliche Bestimmung von Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG für die Kosten der Vertretung und allfällige weitere notwendige Auslagen eine von der Beschwerdegegnerin zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 8 f
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der am 22. Januar 2009 eingereichten Kostennote weist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 3 ein Honorar von insgesamt Fr. 4'237.50 aus, das unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens angemessen erscheint. Der Beschwerdeführerin 3 ist daher eine insgesamt auf Fr. 4'726.20 (inkl. der geltend gemachten, angemessen erscheinenden Auslagen im Betrag von Fr. 154.90 und MwSt) festzusetzende, von der Beschwerdegegnerin zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
und Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

8.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin 2 keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

8.3 Die Beschwerdeführenden 1 und die Beschwerdegegnerin haben zwar teilweise obsiegt. Da sie aber in keinem Stadium des Verfahrens eine anwaltliche oder nichtanwaltliche (berufsmässige) Vertretung in Anspruch genommen haben und ihnen deshalb keine Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG entstanden sind (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 Bst. a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE), steht auch ihnen keine Parteientschädigung zu.

8.4 Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist und sie nicht als infolge Rückzugs gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

3.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 wird abgewiesen.

4.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'800.-- festgesetzt.

5.
Den Beschwerdeführenden 1 werden Verfahrenskosten von Fr. 400.-- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'100.-- wird den Beschwerdeführenden 1 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Bankverbindung oder ihre Postcheckkontonummer anzugeben.

6.
Der Beschwerdeführerin 2 werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

7.
Der Beschwerdeführerin 3 werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Bankverbindung oder ihre Postcheckkontonummer anzugeben.

8.
Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'400.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

9.
Der Beschwerdeführerin 3 wird eine durch die Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichtende Parteientschädigung von Fr. 4'726.20.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen.

10.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden 1 (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdeführerin 2 (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdeführerin 3 (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Ryter Sauvant Mario Vena

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).
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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-3386/2008
Datum : 06. Februar 2009
Publiziert : 17. Februar 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand : Plangenehmigung (Lärmsanierung Gemeinde Kilchberg)


Gesetzesregister
BGG: 42  82
BGLE: 1  2  7  13
BV: 26  36  78
EBG: 3 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 3
1    Für den Bau und den Betrieb von Eisenbahnen kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193011 über die Enteignung geltend gemacht werden.12
2    Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder um eine Landumlegung nicht zum Ziel führen.
3    Rechte an Bahngebiet können nicht ersessen werden.
18 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.88
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.89
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197990 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
18f 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18f Einsprache
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968102 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.103 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG104 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.105
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
18h 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18h
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Sie kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
3    Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
4    Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
5    ...111
19
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 19 Sicherheitsvorkehren
1    Das Eisenbahnunternehmen trifft die Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.
2    Das Eisenbahnunternehmen trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu dessen Lasten.
EBV: 2 
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 2 Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik - 1 Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
1    Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
2    Die Ausführungsbestimmungen bezeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnen sie europäisch harmonisierte Normen.
3    Sind keine technischen Normen bezeichnet worden oder fehlen sie, so sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
4    Darüber hinaus ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, wenn dadurch ein Risiko mit verhältnismässigem Aufwand weiter reduziert werden kann.
5    Sind Teile oder Werkstoffe für die Sicherheit wesentlich, so muss nachgewiesen werden können, dass ihre Eigenschaften und ihr Zustand den Anforderungen nach diesem Artikel entsprechen.
5 
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 5 Abweichungen von den Vorschriften - 1 Das BAV kann in Ausnahmefällen Abweichungen von Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen anordnen, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden.19
1    Das BAV kann in Ausnahmefällen Abweichungen von Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen anordnen, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden.19
2    Es kann in Einzelfällen Abweichungen bewilligen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die Interoperabilität im grenzüberschreitenden und im nationalen Verkehr dadurch nicht beeinträchtigt wird und:
a  der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist; oder
b  kein inakzeptables Risiko entsteht und alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden.20
3    Es kann Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsgesuche auf Grundlage der Vorschriften bewilligen, die bei Eingang des vollständigen Gesuchs gelten, sofern die Sicherheit und die Interoperabilität nicht beeinträchtigt werden.21
18 
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 18 Lichtraumprofil, weitere Räume - 1 Das Lichtraumprofil umfasst den von der Grenzlinie fester Anlagen umschriebenen Raum und die Sicherheitsräume nach Anhang 1.
1    Das Lichtraumprofil umfasst den von der Grenzlinie fester Anlagen umschriebenen Raum und die Sicherheitsräume nach Anhang 1.
2    Die Grenzlinie fester Anlagen wird anhand einer ideellen Bezugslinie nach Anhang 1 bestimmt; diese Bezugslinie wird vom BAV im Einvernehmen mit den Eisenbahnunternehmen festgelegt. In den von der Grenzlinie fester Anlagen umschriebenen Raum dürfen, mit Ausnahme der funktionsbedingt notwendigen Teile der Oberleitung, keine festen Gegenstände hineinragen.
3    Sicherheitsräume des Lichtraumprofils sind:
a  der Fensterraum;
b  der Raum für den Schlupfweg;
c  der Raum für den Dienstweg in der erforderlichen Breite;
d  der Raum für offene Türen; und
e  der Oberleitungsraum.
4    Weitere Sicherheitsräume sowie Räume für weitere betriebliche und technische Bedürfnisse sind im Einzelfall festzulegen.
5    Die Eisenbahnunternehmen bestimmen für zusammenhängende Teile des Eisenbahnnetzes das der jeweiligen Nutzung entsprechende Lichtraumprofil und unterbreiten es dem BAV zur Genehmigung.
81
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 81 Ausführungsbestimmungen - Das UVEK erlässt die Ausführungsbestimmungen. Es berücksichtigt dabei auch die anschlussgleisspezifischen Anforderungen.
EntG: 1 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 1
1    Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
2    Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.
3 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 3
1    Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist.
2    Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund:
a  eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen;
b  eines Bundesgesetzes für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke.
3    Muss im Fall von Absatz 2 das Enteignungsrecht noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen.5
5 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 5
1    Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2    Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
GebV-öV: 23
NHG: 2  3  5  18
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VISOS: 1
VLE: 19  19bis  21  23
VwVG: 5  48  49  50  52  63  64
BGE Register
119-IB-458 • 130-II-425 • 133-II-30
Weitere Urteile ab 2000
1A.115/1998 • 1A.180/2004 • 1E.16/2005 • 1E.5/2005
Stichwortregister
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BVGer
A-1836/2006 • A-1997/2006 • A-3386/2008 • A-4122/2007 • A-8636/2007