Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B_1387/2016

Urteil vom 5. Mai 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stadelmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, vom 7. Juni 2016.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1994) soll gemäss Anklage am 9. März 2014 sein Fahrzeug A.________ zur Fahrt überlassen haben. Er habe gewusst, dass diese nur über einen Lernfahrausweis und er selbst nur über einen Führerausweis auf Probe verfügte. Zudem sei bei ihm eine Blutalkoholkonzentration von 1.57 o/oo nachgewiesen worden. Das Fahrzeug war nachts ohne Licht und ohne "L-Schild" unterwegs.

B.
Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden erklärte X.________ am 5. Oktober 2015 des Nichtanbringens des L-Schildes anlässlich einer Lernfahrt, der Übernahme der Aufgaben einer Begleitperson bei einer Lernfahrt ohne die erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen sowie des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie einer Busse von Fr. 400.--. Dagegen erhob X.________ Berufung.

C.
Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden bestätigte am 7. Juni 2016 das erstinstanzliche Urteil.

D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, er habe weder die Verantwortung für eine Lernfahrt übernehmen noch als Begleitperson fungieren wollen. Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt die Voraussetzung für das Begleiten einer Lernfahrt gekannt habe. Ebenso sei ihm bewusst gewesen, dass A.________ nur über einen Lernfahrausweis verfügte. Im Berufungsverfahren habe der Beschwerdeführer vorgetragen, er habe ihr den Schlüssel nicht in der Absicht gegeben, dass sie nach Hause fahre. Vielmehr habe er dadurch abgehalten werden sollen, selbst alkoholisiert zu fahren. Im Tatzeitpunkt habe er sich aber widersprüchlich verhalten, indem er A.________ nicht davon abgehalten habe, das Auto zu lenken, obwohl er gewusst habe, dass diese nur über einen Lernfahrausweis verfügte und daher nur in Begleitung fahren durfte. Seine Aussage, er habe sich nur als Beifahrer und nicht als Begleiter im Sinne von Art. 15 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15 - 1 Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.43
1    Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.43
2    Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.
3    Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf der Fahrlehrerbewilligung.44
4    Der Bundesrat kann Vorschriften über die Ausbildung der Motorfahrzeugführer erlassen.45 Er kann insbesondere vorschreiben, dass ein Teil der Ausbildung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung absolviert werden muss.46 Die Kantone können den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen.
5    Der Bundesrat kann Vorschriften über die Weiterbildung der berufsmässigen Motorfahrzeugführer erlassen.47
6    Der Bundesrat kann für Bewerber um den Führerausweis eine Ausbildung in erster Hilfe vorschreiben.
SVG verstanden, scheine aufgrund seiner Antworten in den diversen Einvernahmen als reine Schutzbehauptung. Obwohl er gewusst habe, die gesetzlichen Voraussetzungen eines Begleiters nicht zu erfüllen, habe er sich auf den Beifahrersitz gesetzt. Damit habe er der Lenkerin signalisiert, die
Verantwortung für die Lernfahrt zu übernehmen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Feststellung der Vorinstanz, er habe der Fahrzeuglenkerin signalisiert, die Verantwortung für die Lernfahrt zu übernehmen, sei durch nichts erhärtet und aktenwidrig. In den Einvernahmeprotokollen sei gerade nicht zu entnehmen, dass er sich als Begleitperson im Sinne von Art. 15 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15 - 1 Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.43
1    Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.43
2    Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.
3    Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf der Fahrlehrerbewilligung.44
4    Der Bundesrat kann Vorschriften über die Ausbildung der Motorfahrzeugführer erlassen.45 Er kann insbesondere vorschreiben, dass ein Teil der Ausbildung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung absolviert werden muss.46 Die Kantone können den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen.
5    Der Bundesrat kann Vorschriften über die Weiterbildung der berufsmässigen Motorfahrzeugführer erlassen.47
6    Der Bundesrat kann für Bewerber um den Führerausweis eine Ausbildung in erster Hilfe vorschreiben.
SVG betrachtet habe und diese Funktion bewusst und aktiv habe übernehmen wollen. Dagegen spreche auch, dass er sich zum Zeitpunkt der Fahrt in einem qualifiziert angetrunkenen Zustand befunden habe und diese nicht mittels eines L-Schildes gekennzeichnet worden sei. Die diesbezüglichen Ausführungen würden ausschliesslich von der Polizei stammen. Dass seine Erklärung, er habe sich zu keinem Zeitpunkt als Begleiter im Sinne des Gesetzes gefühlt und diese Aufgabe nicht übernehmen wollen, als Schutzbehauptung qualifiziert worden sei, sei willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz in dubio pro reo (Beschwerde, S. 6 f. und 10).

1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15 - 1 Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.43
1    Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.43
2    Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.
3    Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf der Fahrlehrerbewilligung.44
4    Der Bundesrat kann Vorschriften über die Ausbildung der Motorfahrzeugführer erlassen.45 Er kann insbesondere vorschreiben, dass ein Teil der Ausbildung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung absolviert werden muss.46 Die Kantone können den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen.
5    Der Bundesrat kann Vorschriften über die Weiterbildung der berufsmässigen Motorfahrzeugführer erlassen.47
6    Der Bundesrat kann für Bewerber um den Führerausweis eine Ausbildung in erster Hilfe vorschreiben.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15 - 1 Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.43
1    Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.43
2    Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.
3    Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf der Fahrlehrerbewilligung.44
4    Der Bundesrat kann Vorschriften über die Ausbildung der Motorfahrzeugführer erlassen.45 Er kann insbesondere vorschreiben, dass ein Teil der Ausbildung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung absolviert werden muss.46 Die Kantone können den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen.
5    Der Bundesrat kann Vorschriften über die Weiterbildung der berufsmässigen Motorfahrzeugführer erlassen.47
6    Der Bundesrat kann für Bewerber um den Führerausweis eine Ausbildung in erster Hilfe vorschreiben.
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15 - 1 Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.43
1    Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.43
2    Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.
3    Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf der Fahrlehrerbewilligung.44
4    Der Bundesrat kann Vorschriften über die Ausbildung der Motorfahrzeugführer erlassen.45 Er kann insbesondere vorschreiben, dass ein Teil der Ausbildung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung absolviert werden muss.46 Die Kantone können den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen.
5    Der Bundesrat kann Vorschriften über die Weiterbildung der berufsmässigen Motorfahrzeugführer erlassen.47
6    Der Bundesrat kann für Bewerber um den Führerausweis eine Ausbildung in erster Hilfe vorschreiben.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15 - 1 Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.43
1    Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.43
2    Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.
3    Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf der Fahrlehrerbewilligung.44
4    Der Bundesrat kann Vorschriften über die Ausbildung der Motorfahrzeugführer erlassen.45 Er kann insbesondere vorschreiben, dass ein Teil der Ausbildung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung absolviert werden muss.46 Die Kantone können den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen.
5    Der Bundesrat kann Vorschriften über die Weiterbildung der berufsmässigen Motorfahrzeugführer erlassen.47
6    Der Bundesrat kann für Bewerber um den Führerausweis eine Ausbildung in erster Hilfe vorschreiben.
und Art. 106 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15 - 1 Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.43
1    Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.43
2    Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.
3    Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf der Fahrlehrerbewilligung.44
4    Der Bundesrat kann Vorschriften über die Ausbildung der Motorfahrzeugführer erlassen.45 Er kann insbesondere vorschreiben, dass ein Teil der Ausbildung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung absolviert werden muss.46 Die Kantone können den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen.
5    Der Bundesrat kann Vorschriften über die Weiterbildung der berufsmässigen Motorfahrzeugführer erlassen.47
6    Der Bundesrat kann für Bewerber um den Führerausweis eine Ausbildung in erster Hilfe vorschreiben.
BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein
(BGE 142 III 364 E. 2.4).
Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, die vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15 - 1 Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.43
1    Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.43
2    Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.
3    Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf der Fahrlehrerbewilligung.44
4    Der Bundesrat kann Vorschriften über die Ausbildung der Motorfahrzeugführer erlassen.45 Er kann insbesondere vorschreiben, dass ein Teil der Ausbildung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung absolviert werden muss.46 Die Kantone können den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen.
5    Der Bundesrat kann Vorschriften über die Weiterbildung der berufsmässigen Motorfahrzeugführer erlassen.47
6    Der Bundesrat kann für Bewerber um den Führerausweis eine Ausbildung in erster Hilfe vorschreiben.
BGG gerügt werden können (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).
Die Vorinstanz stützt die Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Verantwortung für die Lernfahrt übernehmen wollen und dies A.________ signalisiert, nicht unmittelbar auf dessen Aussagen. Sie folgert dies aus dem Umstand, dass er neben der Lenkerin auf dem Beifahrersitz Platz nahm, obwohl er gewusst habe, die gesetzlichen Voraussetzungen als Begleiter bei einer Lernfahrt nicht zu erfüllen. Obwohl dieses Verhalten auch anders hätte gewürdigt werden können, ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht offensichtlich unhaltbar; dies selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass am Fahrzeug kein L-Schild angebracht wurde und der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss stand. Die Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, er könne nicht als Begleiter bei einer Lernfahrt qualifiziert werden, zumal er die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Funktion nicht erfüllt habe. Auch habe er diese Funktion nicht willentlich übernommen. Das blosse Platznehmen auf dem Beifahrersitz genüge nicht zur Tatbestandsverwirklichung. Er könne daher auch nicht wegen der Verletzung von Pflichten bestraft werden, welche allesamt nur einen Begleiter im Sinne von Art. 15 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15 - 1 Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.43
1    Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.43
2    Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.
3    Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf der Fahrlehrerbewilligung.44
4    Der Bundesrat kann Vorschriften über die Ausbildung der Motorfahrzeugführer erlassen.45 Er kann insbesondere vorschreiben, dass ein Teil der Ausbildung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung absolviert werden muss.46 Die Kantone können den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen.
5    Der Bundesrat kann Vorschriften über die Weiterbildung der berufsmässigen Motorfahrzeugführer erlassen.47
6    Der Bundesrat kann für Bewerber um den Führerausweis eine Ausbildung in erster Hilfe vorschreiben.
SVG treffen können. Dementsprechend sei eine Verurteilung wegen Nichtanbringens des L-Schildes oder Fahrens im angetrunkenen Zustand ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer rügt zudem, dass der Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
SVG nur vom Fahrzeugführer selbst erfüllt werden könne.

2.2. Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen. Der Fahrschüler ist verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können (Art. 100 Ziff. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
1    Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
2    Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.262
3    Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen.
4    Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern.263 264
5    Im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, wird lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre.265
SVG). Dabei kommt es nach der Doktrin nicht darauf an, ob der Mitfahrer die tatsächlichen Anforderungen an eine Begleitperson tatsächlich erfüllt. Es genügt, dass er die Aufgabe des Begleiters effektiv übernimmt. Erfüllt er die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15 - 1 Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.43
1    Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.43
2    Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.
3    Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf der Fahrlehrerbewilligung.44
4    Der Bundesrat kann Vorschriften über die Ausbildung der Motorfahrzeugführer erlassen.45 Er kann insbesondere vorschreiben, dass ein Teil der Ausbildung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung absolviert werden muss.46 Die Kantone können den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen.
5    Der Bundesrat kann Vorschriften über die Weiterbildung der berufsmässigen Motorfahrzeugführer erlassen.47
6    Der Bundesrat kann für Bewerber um den Führerausweis eine Ausbildung in erster Hilfe vorschreiben.
SVG nicht, macht er sich zusätzlich nach Art. 95 Abs. 3 lit. b
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b  ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c  ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d  ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e  ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
2    Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.249
3    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b  bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c  ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
4    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b  ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
SVG schuldig (KESHELAVA/DANGUBOVIC, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 24 zu Art. 100
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
1    Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
2    Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.262
3    Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen.
4    Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern.263 264
5    Im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, wird lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre.265
SVG; YVAN JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière, 2007, N. 134 zu Art. 100
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
1    Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
2    Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.262
3    Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen.
4    Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern.263 264
5    Im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, wird lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre.265
SVG). Des Führens eines Motorfahrzeuges im angetrunkenen Zustand im Sinne von Art. 91
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
SVG macht sich nach der Rechtsprechung auch der Begleiter bei einer Lernfahrt schuldig. Dieser ist von Gesetzes wegen an der Führung des Fahrzeuges durch den Fahrschüler beteiligt (BGE 128 IV 272 E. 3).
Art. 95 Abs. 3 lit. b
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b  ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c  ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d  ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e  ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
2    Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.249
3    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b  bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c  ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
4    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b  ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
SVG bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen. Selbst wer die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15 - 1 Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.43
1    Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.43
2    Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.
3    Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf der Fahrlehrerbewilligung.44
4    Der Bundesrat kann Vorschriften über die Ausbildung der Motorfahrzeugführer erlassen.45 Er kann insbesondere vorschreiben, dass ein Teil der Ausbildung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung absolviert werden muss.46 Die Kantone können den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen.
5    Der Bundesrat kann Vorschriften über die Weiterbildung der berufsmässigen Motorfahrzeugführer erlassen.47
6    Der Bundesrat kann für Bewerber um den Führerausweis eine Ausbildung in erster Hilfe vorschreiben.
SVG nicht erfüllt, kann daher die Aufgabe eines Begleiters faktisch übernehmen und macht sich bereits aus diesem Grund strafbar. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass der Begleiter in diesem Fall von den mit seiner Funktion verbundenen Verpflichtungen entbunden wäre. Die Rüge des Beschwerdeführers, er habe die Funktion eines Begleiters im Sinne von Art. 15 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15 - 1 Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.43
1    Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.43
2    Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.
3    Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf der Fahrlehrerbewilligung.44
4    Der Bundesrat kann Vorschriften über die Ausbildung der Motorfahrzeugführer erlassen.45 Er kann insbesondere vorschreiben, dass ein Teil der Ausbildung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung absolviert werden muss.46 Die Kantone können den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen.
5    Der Bundesrat kann Vorschriften über die Weiterbildung der berufsmässigen Motorfahrzeugführer erlassen.47
6    Der Bundesrat kann für Bewerber um den Führerausweis eine Ausbildung in erster Hilfe vorschreiben.
SVG gar nicht übernehmen können, ist somit unbegründet. Er ist demzufolge für die Verfehlungen der Fahrschülerin verantwortlich (Art. 100 Ziff. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
1    Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
2    Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.262
3    Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen.
4    Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern.263 264
5    Im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, wird lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre.265
SVG) und kann sich selber des Fahrens im angetrunkenen Zustand (Art. 91
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
SVG) schuldig machen. Ob der Beschwerdeführer die Funktion des Begleiters willentlich übernahm, ist eine Tatfrage, welche die Vorinstanz willkürfrei bejahte.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_1387/2016
Datum : 05. Mai 2017
Publiziert : 23. Mai 2017
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz


Gesetzesregister
BGG: 42  66  95  97  106
BV: 9
SVG: 15 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15 - 1 Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.43
1    Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.43
2    Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.
3    Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf der Fahrlehrerbewilligung.44
4    Der Bundesrat kann Vorschriften über die Ausbildung der Motorfahrzeugführer erlassen.45 Er kann insbesondere vorschreiben, dass ein Teil der Ausbildung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung absolviert werden muss.46 Die Kantone können den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen.
5    Der Bundesrat kann Vorschriften über die Weiterbildung der berufsmässigen Motorfahrzeugführer erlassen.47
6    Der Bundesrat kann für Bewerber um den Führerausweis eine Ausbildung in erster Hilfe vorschreiben.
91 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
95 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b  ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c  ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d  ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e  ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
2    Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.249
3    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b  bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c  ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
4    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b  ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
100
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
1    Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
2    Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.262
3    Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen.
4    Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern.263 264
5    Im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, wird lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre.265
BGE Register
127-I-38 • 128-IV-272 • 136-I-65 • 137-IV-1 • 138-I-305 • 141-IV-249 • 142-III-364
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