Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-5837/2010
Urteil vom 4. April 2011
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Besetzung Richter Markus Metz, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
A._______,
Parteien vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Oliver Berther, Schipfe 32, 8001 Zürich ,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Staatshaftung (Schadenersatz).
Sachverhalt:
A.
Am 13. Januar 2010 um 15:30 Uhr war A._______ mit seinem Personenwagen Chrysler PT Cruiser, Kontrollschild ..., auf der Autobahn A1 von Lenzburg Richtung Zürich/St. Gallen unterwegs. Bei Km 291 geriet er auf dem rechten Fahrstreifen in ein Schlagloch und hörte einen Knall. Nachdem er sein Fahrzeug auf dem Pannenstreifen zum Stillstand gebracht hatte, stellte A._______ fest, dass sowohl das rechte hintere wie auch das rechte vordere Rad platt waren und überdies die Felge des Vorderrades gebrochen war. Das Fahrzeug musste von einem Abschleppdienst abtransportiert und in die Garage gebracht werden.
B.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 machte der Rechtsvertreter von A._______ bei der Baudirektion des Kantons Zürich eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 3'000.- geltend. Diese leitete das Schadenersatzbegehren an die Filiale Winterthur des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) weiter, da die betreffende Nationalstrasse im Januar 2008 im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen in das Eigentum des Bundes übertragen worden war.
C.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 wies das ASTRA das Schadenersatzbegehren ab. Bezüglich seiner Zuständigkeit verwies es auf ein Schreiben vom 6. Juni 2006 des Rechtsdienstes der Eidgenössischen Finanzverwaltung, mit welchem diese im Bereich der Nationalstrassen dem ASTRA die ihr gemäss Art. 59 Abs. 2
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung |
|
1 | Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. |
2 | Sie ist befugt: |
a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung |
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1 | Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. |
2 | Sie ist befugt: |
a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung |
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1 | Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. |
2 | Sie ist befugt: |
a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
D.
Am 17. August 2010 lässt A._______ (Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des ASTRA (Vorinstanz) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung vom 19. Juli 2010 aufzuheben und das ASTRA anzuweisen, die Forderung von Fr. 2'540.90 zuzüglich Zins von 5% seit 13. Januar 2010 anzuerkennen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führt er aus, es liege ein Werkmangel vor, weil das Schlagloch bereits am Morgen des 13. Januar 2010 gemeldet, jedoch anscheinend nichts dagegen unternommen worden sei. Der Unterhalt der Strasse sei daher mangelhaft gewesen. Zudem müsse ein Strassenbenützer nicht mit einem Schlagloch auf der Autobahn in der Grösse von ca. 100 cm Länge, 40 cm Breite und 10 bis 15 cm Tiefe rechnen. Die Vorinstanz habe willkürlich entschieden. Überdies habe die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie ohne Belege anzugeben davon ausgehe, der Nationalstrassenunterhalt sei unmittelbar nach Eingang der Schadensmeldung tätig geworden.
E.
Mit Verfügung vom 21. September 2010 wurde das ASTRA aufgefordert, eine Vernehmlassung einzureichen und insbesondere zur Frage seiner Zuständigkeit zur Beurteilung von Schadenersatzansprüchen gestützt auf das VG und Art. 58
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung |
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1 | Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. |
2 | Sie ist befugt: |
a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
F.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 22. November 2010 an seinen Standpunkten fest, ebenso die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 4. Januar 2011.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Nach Art. 31
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung |
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1 | Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. |
2 | Sie ist befugt: |
a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung |
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1 | Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. |
2 | Sie ist befugt: |
a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung |
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1 | Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. |
2 | Sie ist befugt: |
a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung |
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1 | Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. |
2 | Sie ist befugt: |
a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung |
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2 | Sie ist befugt: |
a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung |
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1 | Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. |
2 | Sie ist befugt: |
a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung |
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1 | Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. |
2 | Sie ist befugt: |
a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung |
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1 | Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. |
2 | Sie ist befugt: |
a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung |
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1 | Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. |
2 | Sie ist befugt: |
a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
1.2. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit dazu erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung |
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1 | Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. |
2 | Sie ist befugt: |
a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
1.3. Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung |
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1 | Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. |
2 | Sie ist befugt: |
a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung |
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1 | Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. |
2 | Sie ist befugt: |
a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
1.4. Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderungen gegenüber dem Gemeinwesen weisen regelmässig einen vermögensrechtlichen Charakter auf und fallen deshalb unter die Schutzgarantien von Art. 6
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung |
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a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung |
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1 | Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. |
2 | Sie ist befugt: |
a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung |
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1 | Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. |
2 | Sie ist befugt: |
a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung |
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1 | Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. |
2 | Sie ist befugt: |
a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung |
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1 | Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. |
2 | Sie ist befugt: |
a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung |
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1 | Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. |
2 | Sie ist befugt: |
a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
Gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung |
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1 | Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. |
2 | Sie ist befugt: |
a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
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1 | Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. |
2 | Sie ist befugt: |
a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
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1 | Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. |
2 | Sie ist befugt: |
a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
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2 | Sie ist befugt: |
a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
3.
Somit gilt es in erster Linie zu entscheiden, welches die Rechtgrundlage eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers wäre.
Beide Parteien gehen in materieller Hinsicht davon aus, dass sich die Schadenersatzpflicht nach Art. 58
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung |
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1 | Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. |
2 | Sie ist befugt: |
a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
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1 | Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. |
2 | Sie ist befugt: |
a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
3.1. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass sie im Rahmen des geltend gemachten Schadenersatzbegehrens nicht als Subjekt des Zivilrechts im Sinne von Art. 11 Abs. 1
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1 | Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. |
2 | Sie ist befugt: |
a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
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1 | Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. |
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a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung |
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1 | Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. |
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a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung |
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1 | Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. |
2 | Sie ist befugt: |
a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
3.2. Demzufolge richtet sich eine allfällige Verantwortlichkeit des Bundes für den geltend gemachten Schaden nach Art. 58
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung |
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1 | Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. |
2 | Sie ist befugt: |
a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung |
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1 | Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. |
2 | Sie ist befugt: |
a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
3.3. Da die Vorinstanz schon aus diesem Grund unzuständig ist, kann offen bleiben, ob die aufgrund der Delegationsvollmacht vom 6. Juni 2006 geltend gemachte Delegation von Befugnissen im Bereich der Nationalstrassen von der Eidgenössischen Finanzverwaltung an das ASTRA auch die Behandlung von Ansprüchen umfasst, die sich auf das VG stützen (vgl. auch E. 4.2).
4.
Das Verwaltungsverfahren kennt keine Einlassung; demzufolge kann eine Zuständigkeit auch nicht durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei begründet werden (Art. 7 Abs. 2
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung |
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1 | Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. |
2 | Sie ist befugt: |
a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
4.1. Gemäss Lehre und Rechtsprechung stellt die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einen schweren Mangel einer Verfügung und damit einen Nichtigkeitsgrund dar. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen der verfügenden Behörde auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zukommt oder wenn das Gebot der Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit in schwerwiegender Weise beeinträchtigt wird. Die Nichtigkeit einer Verfügung oder einer anderen Verwaltungshandlung hat zur Folge, dass sie von Anfang an keine Rechtswirkung entfaltet. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Aufgrund ihrer fehlenden Rechtswirkung kann eine nichtige Verfügung auch nicht Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein, weshalb auf eine entsprechende Beschwerde nicht einzutreten ist. Jedoch ist die Nichtigkeit im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens sowie im Dispositiv festzustellen (BGE 129 V 485 E. 2.3, 127 II 32 E. 3g; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 955 und 961).
4.2. Eine Ausnahmesituation im Sinne von E. 4.1 ist vorliegend nicht gegeben. Der Vorinstanz kommen von Gesetzes wegen gar keine Zuständigkeiten im Bereich der Haftpflicht des Bundes zu, weder in jenem der Staatshaftung noch bezüglich der Haftung aufgrund allgemeiner Haftungsnormen. Von einer allgemeinen Entscheidungsgewalt auf dem betreffenden Gebiet kann daher keine Rede sein, unabhängig davon, ob die Delegation der Zuständigkeit von einer Verwaltungseinheit der Bundesverwaltung auf eine andere durch blosse Vereinbarung, wie sie mit der Delegationsvollmacht vom 6. Juni 2006 erfolgt ist, überhaupt möglich und rechtens ist. Ebenso wenig sind Gründe dafür ersichtlich, dass die Rechtssicherheit der Rechtsfolge der Nichtigkeit entgegenstehen könnte. Dem Beschwerdeführer steht der Gang an die zuständigen Zivilgerichte nach wie vor offen, ohne dass ihm das Staatshaftungsverfahren oder die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata) entgegen gehalten werden könnte. Sollte in der Zwischenzeit die Verjährung eingetreten sein, dürfte sich der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit und die Wahrung dieser gesetzlichen Frist des Privatrechts überdies auf Art. 63
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung |
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1 | Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. |
2 | Sie ist befugt: |
a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung |
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1 | Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. |
2 | Sie ist befugt: |
a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
4.3. Damit erweist sich die Verfügung der Vorinstanz als nichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäss der in E. 4.1 genannten Rechtsprechung die Nichtigkeit von Amtes wegen festzustellen. Ist die angefochtene Verfügung nichtig, fehlt es zugleich an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 5
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung |
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1 | Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. |
2 | Sie ist befugt: |
a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
5.
Für die Kostenverlegung ist das Ausmass des Unterliegens der Parteien massgebend; dieses hängt von den im konkreten Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren ab (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.43). Der Vorinstanz werden gemäss Art. 63 Abs. 2
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung |
|
1 | Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. |
2 | Sie ist befugt: |
a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung |
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1 | Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. |
2 | Sie ist befugt: |
a | die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: |
a1 | vor Zivil- und Schiedsgerichten, |
a2 | zur Einreichung von Adhäsionsklagen, |
a3 | in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
b | auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; |
c | bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56 |
3 | Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: |
a | Nachlassverträgen zustimmen; |
b | Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: |
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a | ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; |
b | andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. |
6.
Gemäss Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
Das Gericht setzt die Entschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Bundesamtes für Strassen vom 19. Juli 2010 nichtig ist.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu geben.
4.
Das Bundesamt für Strassen hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. J413-0231/Prc; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Bernhard Keller
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
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