Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5837/2010

Urteil vom 4. April 2011

Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),

Besetzung Richter Markus Metz, Richter André Moser,

Gerichtsschreiber Bernhard Keller.

A._______,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Oliver Berther, Schipfe 32, 8001 Zürich ,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Staatshaftung (Schadenersatz).

Sachverhalt:

A.
Am 13. Januar 2010 um 15:30 Uhr war A._______ mit seinem Personenwagen Chrysler PT Cruiser, Kontrollschild ..., auf der Autobahn A1 von Lenzburg Richtung Zürich/St. Gallen unterwegs. Bei Km 291 geriet er auf dem rechten Fahrstreifen in ein Schlagloch und hörte einen Knall. Nachdem er sein Fahrzeug auf dem Pannenstreifen zum Stillstand gebracht hatte, stellte A._______ fest, dass sowohl das rechte hintere wie auch das rechte vordere Rad platt waren und überdies die Felge des Vorderrades gebrochen war. Das Fahrzeug musste von einem Abschleppdienst abtransportiert und in die Garage gebracht werden.

B.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 machte der Rechtsvertreter von A._______ bei der Baudirektion des Kantons Zürich eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 3'000.- geltend. Diese leitete das Schadenersatzbegehren an die Filiale Winterthur des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) weiter, da die betreffende Nationalstrasse im Januar 2008 im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen in das Eigentum des Bundes übertragen worden war.

C.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 wies das ASTRA das Schadenersatzbegehren ab. Bezüglich seiner Zuständigkeit verwies es auf ein Schreiben vom 6. Juni 2006 des Rechtsdienstes der Eidgenössischen Finanzverwaltung, mit welchem diese im Bereich der Nationalstrassen dem ASTRA die ihr gemäss Art. 59 Abs. 2
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung
1    Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung.
2    Sie ist befugt:
a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG, SR 611.0) zustehenden Befugnisse übertrug. In materieller Hinsicht wurde davon ausgegangen, es komme zwar grundsätzlich das Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32) zur Anwendung, weil Bau- und Betrieb der Nationalstrassen zu den öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes gehörten, jedoch gelange vorliegend Art. 58
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung
1    Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung.
2    Sie ist befugt:
a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) zur Anwendung, welcher eine Sonderbestimmung nach Art. 3 Abs. 2
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung
1    Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung.
2    Sie ist befugt:
a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
VG darstelle. Es fehle indes an einem Werkmangel, weil das Strassennetz nicht im gleichen Masse unter Kontrolle gehalten werden könne wie etwa ein Gebäude und daher kein mangelnder Unterhalt vorliege. Ein Schlagloch sei in den meisten Fällen auf einen harten Winter zurückzuführen. Nach Eingang der Schadensmeldung sei der Nationalstrassenunterhalt tätig geworden. Das ASTRA sei seiner Sicherungspflicht vollumfänglich nachgekommen und hafte daher nicht für den Schaden.

D.
Am 17. August 2010 lässt A._______ (Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des ASTRA (Vorinstanz) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung vom 19. Juli 2010 aufzuheben und das ASTRA anzuweisen, die Forderung von Fr. 2'540.90 zuzüglich Zins von 5% seit 13. Januar 2010 anzuerkennen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führt er aus, es liege ein Werkmangel vor, weil das Schlagloch bereits am Morgen des 13. Januar 2010 gemeldet, jedoch anscheinend nichts dagegen unternommen worden sei. Der Unterhalt der Strasse sei daher mangelhaft gewesen. Zudem müsse ein Strassenbenützer nicht mit einem Schlagloch auf der Autobahn in der Grösse von ca. 100 cm Länge, 40 cm Breite und 10 bis 15 cm Tiefe rechnen. Die Vorinstanz habe willkürlich entschieden. Überdies habe die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie ohne Belege anzugeben davon ausgehe, der Nationalstrassenunterhalt sei unmittelbar nach Eingang der Schadensmeldung tätig geworden.

E.
Mit Verfügung vom 21. September 2010 wurde das ASTRA aufgefordert, eine Vernehmlassung einzureichen und insbesondere zur Frage seiner Zuständigkeit zur Beurteilung von Schadenersatzansprüchen gestützt auf das VG und Art. 58
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung
1    Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung.
2    Sie ist befugt:
a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
OR Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2010, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Was seine Zuständigkeit anbelangt, wiederholt das ASTRA im Wesentlichen die in der angefochtenen Verfügung ausgeführte Begründung. In der Sache selbst führt es aus, das Schlagloch sei bereits am 13. Januar 2010 mittags repariert worden, jedoch wegen der Witterungseinflüsse sehr schnell erneut schadhaft geworden. In Bezug auf Anlage und Unterhalt von Nationalstrassen dürften nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Jeder Verkehrsteilnehmer habe mit Mängeln des Strassenbelags zu rechnen und das Restrisiko selbst zu tragen. Die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Sicherungspflicht wahrgenommen und hafte daher nicht. Zudem verneint die Vorinstanz sowohl eine Gehörsverletzung als auch Willkür.

F.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 22. November 2010 an seinen Standpunkten fest, ebenso die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 4. Januar 2011.

G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Nach Art. 31
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung
1    Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung.
2    Sie ist befugt:
a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung
1    Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung.
2    Sie ist befugt:
a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung
1    Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung.
2    Sie ist befugt:
a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
VGG gegeben und die Verfügung von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung
1    Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung.
2    Sie ist befugt:
a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
VGG erlassen worden ist. Das ASTRA ist eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung
1    Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung.
2    Sie ist befugt:
a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
VGG und es hat seine Verfügung u.a. auf Art. 3 Abs. 2
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung
1    Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung.
2    Sie ist befugt:
a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
und Art. 20 Abs. 1
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung
1    Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung.
2    Sie ist befugt:
a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
VG gestützt, mithin auf öffentliches Recht des Bundes. Im Bereich der Staatshaftung liegt keine sachliche Ausnahme nach Art. 32
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung
1    Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung.
2    Sie ist befugt:
a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
VGG vor. Entsprechend hält Art. 10 Abs. 1
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung
1    Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung.
2    Sie ist befugt:
a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
VG denn auch fest, dass sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege richte. Dies wird im Übrigen in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. Dezember 1958 (SR 170.321) ausdrücklich bestätigt. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes setzt jedoch voraus, dass das Verantwortlichkeitsgesetz zu Recht auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet wurde, was nachfolgend zu prüfen ist (E. 3 - 5). Andernfalls wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.2. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit dazu erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung
1    Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung.
2    Sie ist befugt:
a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit der sein Schadenersatzbegehren abgelehnt worden ist, ohne Weiteres beschwert und damit zur Beschwerde befugt.

1.3. Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung
1    Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung.
2    Sie ist befugt:
a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
und Art. 52 Abs. 1
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung
1    Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung.
2    Sie ist befugt:
a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
VwVG).

1.4. Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderungen gegenüber dem Gemeinwesen weisen regelmässig einen vermögensrechtlichen Charakter auf und fallen deshalb unter die Schutzgarantien von Art. 6
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung
1    Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung.
2    Sie ist befugt:
a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), welche unter anderem ein Recht auf Öffentlichkeit des Verfahrens einräumen (vgl. Jost Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Bern 2001, 11.7, S. 371). Der Beschwerdeführer hat jedoch keine öffentliche Verhandlung verlangt, so dass ein Verzicht darauf anzunehmen ist.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung
1    Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung.
2    Sie ist befugt:
a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
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1    Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung.
2    Sie ist befugt:
a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
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1    Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung.
2    Sie ist befugt:
a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
VwVG). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12
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2    Sie ist befugt:
a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
VwVG; vgl. zum Ganzen: Ulrich Häfelin/ Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1623 ff. und 1758a f.), und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4
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a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1632), d. h. jenen Rechtssatz, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Dies bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus einem anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen, auf sie nicht eintreten oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution, vgl. BGE 131 II 200, 205 E. 4.2; BVGE 2007/41 E. 2).

Gemäss Art. 3 Abs. 1
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2    Sie ist befugt:
a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
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VG haftet der Bund für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Demgegenüber richtet sich die Haftung des Bundes bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, gemäss Art. 3 Abs. 2
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2    Sie ist befugt:
a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
VG nach jenen besonderen Bestimmungen. Zu diesen anderen Bestimmungen zählt nach unbestrittener Lehre und Rechtsprechung auch die Werkeigentümerhaftung nach Art. 58
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a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
OR (BGE 95 I 283, 112 II 228 E. 2b, 115 II 245 E. 2c; Urteil der Rekurskommission VBS 470.22.04 vom 8. April 2005 E. 2c; Roland Brehm, Berner Kommentar, N 164 ff. zu Art. 58
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a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
OR; Gross, a.a.O., 2.3 S. 21, 2.4.3 S. 30 und 2.4.3.3 S. 34; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2278).

3.
Somit gilt es in erster Linie zu entscheiden, welches die Rechtgrundlage eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers wäre.

Beide Parteien gehen in materieller Hinsicht davon aus, dass sich die Schadenersatzpflicht nach Art. 58
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2    Sie ist befugt:
a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
OR beurteilt. Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Anspruch nach Art. 58
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1    Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung.
2    Sie ist befugt:
a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
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OR zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes den Schaden zu ersetzen, den dieses infolge fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhaftem Unterhalt verursacht. Es geht somit darum festzustellen, ob die Autobahn als ein Werk im Sinne dieser Norm zu betrachten ist.

3.1. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass sie im Rahmen des geltend gemachten Schadenersatzbegehrens nicht als Subjekt des Zivilrechts im Sinne von Art. 11 Abs. 1
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2    Sie ist befugt:
a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
VG, sondern in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe - des Betriebs und Unterhalts der Nationalstrassen - handelte. Wie sich der in E. 2 zitierten Rechtsprechung und Lehre übereinstimmend entnehmen lässt, spielt jedoch dieses Kriterium bei den Haftpflichtnormen, welche nach Art. 3 Abs. 2
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1    Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung.
2    Sie ist befugt:
a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
VG der Haftung nach allgemeinem Verantwortlichkeitsrecht vorgehen, keine Rolle (vgl. insbesondere Gross, a.a.O., 2.4.3 S. 30 bei Fn. 134 und diese Fussnote). Öffentliche Strassen sind zweifelsohne vom Werkbegriff von Art. 58
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1    Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung.
2    Sie ist befugt:
a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
OR erfasst (Roland Brehm, Berner Kommentar, N 161 und insbesondere 164 ff. zu Art. 58
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung
1    Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung.
2    Sie ist befugt:
a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
OR; Heinrich Honsell, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 4. Auflage, Zürich 2005, § 18 Rz. 12).

3.2. Demzufolge richtet sich eine allfällige Verantwortlichkeit des Bundes für den geltend gemachten Schaden nach Art. 58
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung
1    Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung.
2    Sie ist befugt:
a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
OR. Steht eine rein zivilrechtliche Haftung in Frage, so kommen nicht nur materiell die Normen des Zivilrechts zur Anwendung, sondern es handelt sich auch in prozessualer Hinsicht um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Auf die vorliegende Streitsache ist damit das Zivilprozessrecht anwendbar und die Beurteilung des Schadenersatzanspruches fällt in die - sachliche und örtliche - Zuständigkeit der Zivilgerichte (vgl. Tobias Jaag, Staats- und Beamtenhaftung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, S. 58 Rz. 166; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 62 Rz. 56; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2274 f. und 2278 ff.). Kommt somit Art. 58
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung
1    Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung.
2    Sie ist befugt:
a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
OR zur Anwendung, sind die Verwaltungsbehörden und das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit nicht zuständig.

3.3. Da die Vorinstanz schon aus diesem Grund unzuständig ist, kann offen bleiben, ob die aufgrund der Delegationsvollmacht vom 6. Juni 2006 geltend gemachte Delegation von Befugnissen im Bereich der Nationalstrassen von der Eidgenössischen Finanzverwaltung an das ASTRA auch die Behandlung von Ansprüchen umfasst, die sich auf das VG stützen (vgl. auch E. 4.2).

4.
Das Verwaltungsverfahren kennt keine Einlassung; demzufolge kann eine Zuständigkeit auch nicht durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei begründet werden (Art. 7 Abs. 2
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung
1    Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung.
2    Sie ist befugt:
a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
VwVG). Da der Vorinstanz die sachliche Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Verfügung fehlt, hätte sie auf das Schadenersatzbegehren des Beschwerdeführers nicht eintreten dürfen. Ihre Verfügung erweist sich demnach als bundesrechtswidrig. Zu prüfen bleibt, ob die Verfügung der Vorinstanz nichtig ist oder anfechtbar.

4.1. Gemäss Lehre und Rechtsprechung stellt die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einen schweren Mangel einer Verfügung und damit einen Nichtigkeitsgrund dar. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen der verfügenden Behörde auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zukommt oder wenn das Gebot der Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit in schwerwiegender Weise beeinträchtigt wird. Die Nichtigkeit einer Verfügung oder einer anderen Verwaltungshandlung hat zur Folge, dass sie von Anfang an keine Rechtswirkung entfaltet. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Aufgrund ihrer fehlenden Rechtswirkung kann eine nichtige Verfügung auch nicht Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein, weshalb auf eine entsprechende Beschwerde nicht einzutreten ist. Jedoch ist die Nichtigkeit im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens sowie im Dispositiv festzustellen (BGE 129 V 485 E. 2.3, 127 II 32 E. 3g; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 955 und 961).

4.2. Eine Ausnahmesituation im Sinne von E. 4.1 ist vorliegend nicht gegeben. Der Vorinstanz kommen von Gesetzes wegen gar keine Zuständigkeiten im Bereich der Haftpflicht des Bundes zu, weder in jenem der Staatshaftung noch bezüglich der Haftung aufgrund allgemeiner Haftungsnormen. Von einer allgemeinen Entscheidungsgewalt auf dem betreffenden Gebiet kann daher keine Rede sein, unabhängig davon, ob die Delegation der Zuständigkeit von einer Verwaltungseinheit der Bundesverwaltung auf eine andere durch blosse Vereinbarung, wie sie mit der Delegationsvollmacht vom 6. Juni 2006 erfolgt ist, überhaupt möglich und rechtens ist. Ebenso wenig sind Gründe dafür ersichtlich, dass die Rechtssicherheit der Rechtsfolge der Nichtigkeit entgegenstehen könnte. Dem Beschwerdeführer steht der Gang an die zuständigen Zivilgerichte nach wie vor offen, ohne dass ihm das Staatshaftungsverfahren oder die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata) entgegen gehalten werden könnte. Sollte in der Zwischenzeit die Verjährung eingetreten sein, dürfte sich der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit und die Wahrung dieser gesetzlichen Frist des Privatrechts überdies auf Art. 63
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung
1    Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung.
2    Sie ist befugt:
a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
und 64
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung
1    Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung.
2    Sie ist befugt:
a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) berufen können, sofern er die Eingabe innert eines Monats seit dem Nichteintretensentscheid beim zuständigen Zivilgericht neu einreicht.

4.3. Damit erweist sich die Verfügung der Vorinstanz als nichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäss der in E. 4.1 genannten Rechtsprechung die Nichtigkeit von Amtes wegen festzustellen. Ist die angefochtene Verfügung nichtig, fehlt es zugleich an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 5
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung
1    Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung.
2    Sie ist befugt:
a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
VwVG, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eintreten kann.

5.
Für die Kostenverlegung ist das Ausmass des Unterliegens der Parteien massgebend; dieses hängt von den im konkreten Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren ab (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.43). Der Vorinstanz werden gemäss Art. 63 Abs. 2
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung
1    Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung.
2    Sie ist befugt:
a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.47). Soweit dem Beschwerdeführer für sein Unterliegen Verfahrenskosten aufzuerlegen wären, erscheinen diese aus in der Sache liegenden Gründen als unverhältnismässig (Art. 63 Abs. 1
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung
1    Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung.
2    Sie ist befugt:
a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
VwVG und Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), hat doch die Vorinstanz trotz fehlender Zuständigkeit das Gesuch materiell geprüft und eine Haftungsgrundlage abgelehnt. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ist daher der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

6.
Gemäss Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE hat eine obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten. Diese umfassen die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Demzufolge werden Parteien, die nicht obsiegen, grundsätzlich keine Parteientschädigungen zugesprochen. Gemäss Praxis kann von diesem Grundsatz in Fällen abgewichen werden, in denen auf das Rechtsmittel wegen der Zuständigkeit der Zivilgerichte nicht eingetreten werden kann und dieser Irrtum des Beschwerdeführers wegen unzutreffender Rechtsmittelbelehrung durch die Vorinstanz entschuldbar erscheint. Es handelt sich somit um einen Anwendungsfall des Gutglaubensschutzes (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1219/2007 vom 1. Oktober 2008 E. 5.1 und dort zitierte Entscheide). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz als Fachbehörde, die kaum das erste Mal über ein solches Schadenersatzbegehren zu befinden hatte, ohne weiteres darauf eingetreten ist und eine Verfügung erlassen hat, insbesondere ohne ihre Zuständigkeit überhaupt in Frage zu stellen. Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung am Ende der Verfügung, welche auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als Rechtsmittel hinweist und das Bundesverwaltungsgericht als angeblich zuständige Rechtsmittelinstanz bezeichnet, ist ebenfalls zu berücksichtigen. Angesichts dieser Umstände erscheint der Irrtum des Beschwerdeführers trotz anwaltlicher Vertretung als entschuldbar. Ferner ist zu beachten, dass durch die Feststellung der Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnet wird, sein Schadenersatzbegehren beim zuständigen Gericht neu einzureichen, ohne dass die Schweizerische Eidgenossenschaft die Einrede der abgeurteilten Sache erheben könnte. Die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung sind damit gegeben.

Das Gericht setzt die Entschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE aufgrund der Akten fest, wenn keine Kostennote eingereicht wird. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Pateientschädigung für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Vorinstanz als angemessen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Bundesamtes für Strassen vom 19. Juli 2010 nichtig ist.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu geben.

4.
Das Bundesamt für Strassen hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. J413-0231/Prc; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Salome Zimmermann Bernhard Keller

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-5837/2010
Datum : 04. April 2011
Publiziert : 13. April 2011
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Staatshaftung (Bund)
Gegenstand : Staatshaftung (Schadenersatz)


Gesetzesregister
BGG: 42  82  85
EMRK: 6
FHG: 59
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung
1    Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung.
2    Sie ist befugt:
a  die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
a1  vor Zivil- und Schiedsgerichten,
a2  zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
a3  in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b  auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c  bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.56
3    Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a  Nachlassverträgen zustimmen;
b  Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.57
OR: 58
VG: 3  10  11  20
VGG: 31  32  33
VGKE: 6 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5  7  12  48  49  50  52  62  63
ZPO: 63  64
BGE Register
112-II-228 • 115-II-237 • 127-II-32 • 129-V-485 • 131-II-200 • 95-I-283
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • nichtigkeit • nationalstrasse • staatshaftung • sachverhalt • bundesamt für strassen • verantwortlichkeitsgesetz • von amtes wegen • rechtsmittelbelehrung • zivilgericht • schaden • verfahrenskosten • frage • weiler • autobahn • norm • privatrechtliche haftung • schweizerische zivilprozessordnung • rechtsmittel
... Alle anzeigen
BVGE
2008/59 • 2007/41
BVGer
A-1219/2007 • A-5837/2010 • A-6829/2010