Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 116/2022

Urteil vom 3. Mai 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Hartmann,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch das Bundesamt für Umwelt BAFU, Katrin Schneeberger, Direktorin, 3003 Bern,

gegen

A.________ AG, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Mischa Morgenbesser,

Gegenstand
Entschädigung für Kosten von Sanierungsmassnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 14. Dezember 2021 (A-251/2021 und A-252/2021).

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG betreibt das gleichnamige Laufwasserkraftwerk am Hochrhein. Es handelt sich um ein Grenzkraftwerk mit je 50 % Hoheitsanteil der Schweiz und Deutschlands.

A.a. Die A.________ AG reichte am 27. April 2005 ein Gesuch um Erneuerung der Konzession ein. Die schweizerische Konzession und die deutsche Bewilligung endeten am 10. Oktober 2020. Da die Konzessions- und Bewilligungserneuerungsverfahren bis dahin nicht abgeschlossen werden konnten, wird das Kraftwerk A.________ seither gestützt auf zwei bis zum 10. Oktober 2023 befristete Bewilligungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie des Regierungspräsidiums Freiburg, Abteilung Umwelt, je vom 5. Oktober 2020 weiterbetrieben.

A.b. Mit den Verfügungen vom 10. Oktober 2017 und vom 7. November 2017 ordnete das Bundesamt für Energie an, dass beim Kraftwerk A.________ im Rahmen der Umweltuntersuchungen für die Konzessionserneuerung Massnahmen zur Sanierung der Fischgängigkeit sowie des Geschiebehaushalts zu untersuchen, zu planen und vorzuschlagen seien. Am 5. Oktober 2020 reichte die A.________ AG beim Bundesamt für Energie Gesuche für die vorzeitige Entschädigung der Kosten der Projektierungsphase in den Jahren 2014 bis 2018 für die Sanierung der Fischgängigkeit und des Geschiebehaushalts beim Kraftwerk A.________ ein. Sie wies darin Projektierungskosten in der Höhe von Fr. 130'665.89 für die Sanierung des Geschiebehaushalts und von Fr. 1'203'427.46 für die Sanierung der Fischgängigkeit aus und beantragte Entschädigungen in dieser Höhe. Das Bundesamt für Energie leitete die Gesuche am 21. Oktober 2020 an das Bundesamt für Umwelt weiter.

B.
Mit den Verfügungen vom 1. Dezember 2020 und vom 8. Dezember 2020 ordnete das Bundesamt für Umwelt (nachfolgend auch: Bundesamt) die Entschädigung der A.________ AG für die anrechenbaren Kosten der Projektierungsphase am Kraftwerk A.________ in der Höhe von Fr. 65'332.95 (inkl. MWST) für die Sanierung des Geschiebehaushalts und in der Höhe von Fr. 601'713.73 (inkl. MWST) für die Sanierung der Fischgängigkeit an.

B.a. Das Bundesamt führte in den Verfügungen vom 1. Dezember 2020 und 8. Dezember 2020 im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Projektierungskosten seien tatsächlich entstanden und für die wirtschaftliche und zweckmässige Projektierung erforderlich. Anrechenbar für die Entschädigung seien aber nur 50 %, entsprechend dem Schweizer Hoheitsanteil des Kraftwerks A.________, da Art. 34
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung - Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199136 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199137 über die Fischerei zu erstatten.
des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) lediglich für Binnenwasserkraftwerke vorsehe, dass dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Art. 83a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 83a Sanierungsmassnahmen - Die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern sind verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Artikel 39a und 43a zu treffen.
des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) oder nach Art. 10
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)
BGF Art. 10 Massnahmen für bestehende Anlagen - Die Kantone sorgen dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind.
des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF; SR 923.0) zu erstatten sind.

B.b. Die A.________ AG erhob am 18. Januar 2021 gegen die Verfügungen des Bundesamts vom 1. Dezember 2020 und 8. Dezember 2020 je Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-251/2021 und A-252/2021). Sie beantragte, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben. Es seien ihr die anrechenbaren Kosten der Projektierungsphase für die Sanierung des Geschiebehaushalts in der Höhe von Fr. 130'665.89 (inkl. MWST) und für die Sanierung der Fischgängigkeit in der Höhe von Fr. 1'203'427.46 (inkl. MWST) zu entschädigen. Die A.________ AG machte im Wesentlichen geltend, auch Grenzwasserkraftwerke hätten gemäss Art. 34
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung - Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199136 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199137 über die Fischerei zu erstatten.
EnG Anspruch auf eine vollständige Kostenerstattung.

B.c. Mit Urteil vom 14. Dezember 2021 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die beiden Verfahren A-251/2021 und A-252/2021 und hiess die beiden Beschwerden gut. Das Bundesamt habe der A.________ AG die anrechenbaren Kosten der Projektierungsphase bezüglich des Kraftwerks A.________ für die Sanierung des Geschiebehaushalts in der Höhe von Fr. 130'665.89 (inkl. MWST) und für die Sanierung der Fischgängigkeit in der Höhe von Fr. 1'203'427.46 (inkl. MWST) vollständig zu entschädigen.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. Januar 2022 gelangt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, vertreten durch das Bundesamt für Umwelt, an das Bundesgericht. Es beantragt die Aufhebung des Urteils vom 14. Dezember 2021.
Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Das Bundesamt repliziert mit Eingabe vom 8. April 2022, woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 23. Mai 2022 dupliziert. Die Verfahrensbeteiligten halten an ihren Anträgen jeweils fest.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 146 II 276 E. 1; 141 II 113 E. 1).

1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und formgerecht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG) und richtet sich gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2. Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG sind die Departemente des Bundes zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.

1.2.1. Das Beschwerderecht der Bundesbehörden dient dazu, den Vollzug des Bundesrechts in den Kantonen und in der Bundesverwaltung zu überwachen und dessen richtige und einheitliche Anwendung - wenn nötig letztinstanzlich durch das Bundesgericht - sicherzustellen. Ein darüber hinausgehendes spezifisches schutzwürdiges (öffentliches) Interesse setzt das Beschwerderecht der Bundesbehörden nicht voraus (vgl. BGE 142 II 324 E. 1.3.1; 136 II 359 E. 1.2; Urteile 2C 614/2019 und 2C 623/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 II 384).

1.2.2. Die Bundesgesetzgebung im Stromversorgungs- und Energierecht zählt zum Aufgabenbereich des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (vgl. Urteile 2C 109/2020 und 2C 115/2020 vom 7. Oktober 2022 E. 1.3.1; 2C 681/2015 und 2C 682/2015 vom 20. Juli 2016 E. 2.2 i.f., nicht publ. in: BGE 142 II 451; 2C 739/2010 vom 6. Juli 2011 E. 1.2). Das Departement ist daher zur Beschwerdeerhebung an das Bundesgericht gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG befugt. Hierfür hat es in rechtsgenüglicher Form das Bundesamt für Umwelt bevollmächtigt.

1.3. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
Das Bundesamt reicht im Rahmen seiner bundesgerichtlichen Beschwerde Beilagen ein, die nach Auffassung der Beschwerdegegnerin unechte Noven darstellen. Diese hätten bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht werden können.

3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Echte Noven sind in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch diesen veranlasst worden sein können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2; 133 IV 342 E. 2.1). Nicht unter das Novenverbot fallen Materialien, die nicht die Sachverhaltsebene betreffen, sondern der Rechtsanwendung oder Auslegung von Rechtsbegriffen dienen (vgl. BGE 134 V 208 E. 3.6.1).

3.2. Die nach Auffassung der Beschwerdegegnerin unzulässigen Beweismittel betreffen nur teilweise die Sachverhaltsebene. Sie beziehen sich auch auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen, die die Schweiz im Hinblick auf den Schutz des Rheins eingegangen ist. Diese vom Bundesamt eingereichten Beilagen sind im Rahmen der Rechtsanwendung daher zu berücksichtigen (vgl. Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. auch E. 5 hiernach). Anders verhält es sich mit den Beilagen, die der Beschwerde nicht als Materialien mit Bezug zu den völkerrechtlichen Verpflichtungen beiliegen - wie beispielsweise der Jahresabschluss eines Abwasserzweckverbands vom 31. Januar 2020. Diese unechten Noven sind unbeachtlich, zumal das Bundesamt nicht darlegt, weshalb es sie nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat.

4.
Das Bundesamt beanstandet die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung von Art. 34
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung - Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199136 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199137 über die Fischerei zu erstatten.
EnG, wonach dem Inhaber einer Wasserkraftanlage die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Art. 83a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 83a Sanierungsmassnahmen - Die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern sind verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Artikel 39a und 43a zu treffen.
GSchG oder nach Art. 10
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)
BGF Art. 10 Massnahmen für bestehende Anlagen - Die Kantone sorgen dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind.
BGF zu erstatten seien.

4.1. Nach Auffassung des Bundesamts bezieht sich die Pflicht zur vollständigen Kostenerstattung bei Grenzwasserkraftwerken lediglich auf den schweizerischen Hoheitsanteil. Das Bundesamt macht geltend, es sprächen wichtige Gründe dafür, bei der Finanzierung von Sanierungsmassnahmen im Sinne von Art. 83a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 83a Sanierungsmassnahmen - Die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern sind verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Artikel 39a und 43a zu treffen.
GSchG und Art. 10
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)
BGF Art. 10 Massnahmen für bestehende Anlagen - Die Kantone sorgen dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind.
BGF vom Wortlaut von Art. 34
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung - Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199136 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199137 über die Fischerei zu erstatten.
EnG abzuweichen. Die Vorinstanz lasse im Rahmen der systematischen Auslegung ausser Acht, dass die Schweiz und Deutschland an internationales Recht gebunden seien und eine vollständige Sanierung des Grenzwasserkraftwerks allein gestützt auf Schweizer Recht weder gefordert noch umgesetzt werden könne. Die Pflicht zur Sanierung der Fischgängigkeit und des Geschiebehaushalts bestehe auch nach deutschem Recht. Überdies bezwecke die vollständige Entschädigung gemäss Art. 34
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung - Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199136 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199137 über die Fischerei zu erstatten.
EnG den Schutz wohlerworbener Rechte. Vorliegend stehe jedoch die Konzessionserneuerung der Beschwerdegegnerin zur Diskussion. Damit werde nicht in wohlerworbene Rechte eingegriffen. Insgesamt spreche das Auslegungsergebnis dafür, dass Art. 34
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung - Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199136 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199137 über die Fischerei zu erstatten.
EnG für Grenzwasserkraftwerke lediglich im Umfang des Schweizer Hoheitsanteils eine vollständige Entschädigung vorsehe.

4.2. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, die Inhaber von Grenzwasserkraftwerken seien gleich wie alle Inhaber von Wasserkraftwerken gestützt auf Art. 83a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 83a Sanierungsmassnahmen - Die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern sind verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Artikel 39a und 43a zu treffen.
GSchG und Art. 10
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)
BGF Art. 10 Massnahmen für bestehende Anlagen - Die Kantone sorgen dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind.
BGF verpflichtet, Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts und zum Schutz der Lebensräume der Wassertiere zu ergreifen. Der Wortlaut von Art. 34
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung - Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199136 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199137 über die Fischerei zu erstatten.
EnG, der die Entschädigung der Sanierungsmassnahmen regle, sei klar. Es seien die "vollständigen" Kosten zu erstatten. Dies gelte auch für Grenzwasserkraftwerke, die einen ausländischen Hoheitsanteil aufwiesen. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin bestehen keine triftigen Gründe, um Art. 34
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung - Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199136 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199137 über die Fischerei zu erstatten.
EnG entgegen dessen klaren Wortlaut auszulegen. Die vorliegend infrage stehenden und geltend gemachten Sanierungskosten seien allesamt und einzig durch die mit den Verfügungen vom 10. Oktober 2017 und 7. November 2017 individuell-konkret auferlegte Sanierungspflicht entstanden (vgl. Bst. A.b hiervor). Die schweizerischen Behörden hätten eine umfassende Sanierung angeordnet, zumal eine hälftige Sanierung aufgrund der Unteilbarkeit des Gewässers nicht möglich sei. Sie seien aufgrund des Territorialitätsprinzips denn auch gar nicht befugt gewesen, eine Sanierungspflicht gestützt auf das deutsche Recht zu verfügen. Die deutschen
Behörden hätten keine entsprechende Sanierungsverfügung erlassen.

4.3. Unter den Verfahrensbeteiligten ist somit die Frage umstritten, wie Art. 34
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung - Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199136 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199137 über die Fischerei zu erstatten.
EnG auszulegen und in der vorliegenden Angelegenheit anzuwenden ist. Im Grundsatz bildet daher die Auslegung von Art. 34
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung - Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199136 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199137 über die Fischerei zu erstatten.
EnG (vgl. E. 6 hiernach) und Anwendung von Art. 34
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung - Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199136 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199137 über die Fischerei zu erstatten.
EnG (vgl. E. 7 hiernach) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Allerdings macht das Bundesamt im Wesentlichen geltend, es müssten auch die staatsvertraglichen Verpflichtungen mit Bezug auf den Schutz des Rheins beachtet werden. Daher ist vorab zu prüfen, ob sich aus den völkerrechtlichen Vereinbarungen Vorgaben für die völkerrechtskonforme Auslegung und Anwendung von Art. 34
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung - Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199136 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199137 über die Fischerei zu erstatten.
EnG ergeben (vgl. E. 5 hiernach).

5.
Das beschwerdeführende Bundesamt wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, die völkerrechtlichen Verpflichtungen, die die Schweiz und Deutschland mit Bezug auf den Schutz des Rheins gleichermassen eingegangen seien, ausser Acht zu lassen.

5.1. Für die vorliegende Angelegenheit von Bedeutung sind das Übereinkommen vom 12. April 1999 zum Schutz des Rheins (SR 0.814.284; nachfolgend: Schutzübereinkommen; vgl. E. 5.1.1 hiernach) sowie die Übereinkunft vom 10. Mai 1879 zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend den Wasserverkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb Basels (SR 0.747.224.32; nachfolgend: Übereinkunft; vgl. E. 5.1.2 hiernach).

5.1.1. Mit dem Schutzübereinkommen sollen die natürlichen Fliessgewässerfunktionen einschliesslich der freien Fischwanderung gewährleistet werden (vgl. Botschaft vom 3. November 1999 betreffend das Übereinkommen zum Schutz des Rheins, BBl 2000 312 ff., S. 313; zu den übrigen Vertragsstaaten neben der Schweiz und Deutschland siehe den Geltungsbereich [am Schluss] des Schutzübereinkommens). Die Vertragsparteien setzen sich laut Art. 3 Ziff. 1 des Schutzübereinkommens unter anderem folgende Ziele: Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der natürlichen Fliessgewässerfunktion; Sicherung von Abflussverhältnissen, die dem natürlichen Geschiebetrieb Rechnung tragen und die Wechselwirkungen zwischen Fluss, Grundwasser und Aue begünstigen; Erhaltung, Schutz und Reaktivierung von Auengebieten als natürliche Überschwemmungsflächen (lit. c); Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung möglichst natürlicher Lebensräume für wild lebende Tiere und Pflanzen im Wasser, im Sohlen- und Uferbereich sowie in angrenzenden Gebieten, einschliesslich der Verbesserung der Lebensbedingungen für Fische und der Wiederherstellung ihrer freien Wanderung (lit. d).
Die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins, die zuhanden der Vertragsparteien des Schutzübereinkommens Empfehlungen ausspricht (vgl. Art. 11 Ziff. 1 des Schutzübereinkommens), erliess am 13. Februar 2020 das Programm "Rhein 2040". Dieses Programm konkretisiert die Zielsetzungen gemäss Art. 3
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 3 Zuständigkeit und Verfahren
1    Der Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 obliegt vorbehaltlich der Absätze 2-4 dem AU.
2    Die AS und die Beurteilungsstellen validieren und bewerten einen Antrag auf Zulassung eines Biozidprodukts oder eine Anfrage um Bewertung nach den in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Verfahren und unter Berücksichtigung der jeweiligen Fristen. Allfällige Rückfragen werden direkt zwischen dem Antragsteller und der AS geklärt.
3    Die AS teilt dem AU die Ergebnisse der Validierung und der Bewertung schriftlich mit. Sie gibt zudem eine schriftliche Empfehlung auf Zulassung oder Ablehnung eines Antrags auf Zulassung eines Biozidprodukts oder eines Wirkstoffs mit entsprechender Begründung ab.
4    Die AS nimmt die nach Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erforderlichen Einträge im Register für Biozidprodukte vor, soweit sie hierzu aufgrund eines Abkommens mit der Europäischen Union ermächtigt ist.
des Schutzübereinkommens und setzt unter anderem die Forderungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, Amtsblatt Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1 ff.) und der gleichartigen Wasserpolitik der Schweiz im Einzugsgebiet des Rheins um. Das Programm setzt den Vertragsparteien namentlich das Ziel, die ökologische Durchgängigkeit für Wanderfische stromauf- und stromabwärts im Rheinhauptstrom von der Mündung bis zum Rheinfall zu erreichen und den Sedimenthaushalt im Rhein zu verbessern (vgl. Ziff. 2.1 des Programms "Rhein 2040").

5.1.2. In bilateraler Hinsicht sieht Art. 5 der Übereinkunft vor, dass sich die beiden Regierungen verpflichten, dafür zu sorgen, dass keine Anlagen vorgedachter Art sowie überhaupt keine Bauten, welche auf den Wasserabfluss eine erhebliche Einwirkung ausüben könnten, im Fluss oder an dessen Ufer, soweit dasselbe innerhalb des Bereichs des höchsten bekannten Wasserstandes (Inundationsgebiet) liegt, errichtet oder wesentlich geändert werden, bevor der zuständigen Behörde des anderseitigen Staates die Pläne der Anlage zur Geltendmachung der in Betracht kommenden Interessen und zur tunlichsten Herbeiführung eines Einverständnisses mitgeteilt worden sind.
Das Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung Umwelt, führt in seiner Verfügung vom 5. Oktober 2020 betreffend das wasserrechtliche Verfahren für den Weiterbetrieb des Kraftwerks A.________ (Zulassung des vorzeitigen Beginns) mit Bezug auf Art. 5 der Übereinkunft denn auch aus, dass die Zulassungsbehörden beider Länder gehalten seien, Entscheidungen zu Grenzkraftwerken im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen. Das Kraftwerk A.________ benötige als Grenzkraftwerk sowohl eine wasserrechtliche Zulassung nach deutschem wie auch eine Konzession nach Schweizer Recht. In der Schweiz werde das hiefür erforderliche Konzessionsverfahren vom für die Verfahrensführung zuständigen Bundesamt für Energie parallel zum deutschen Verfahren und in enger Abstimmung mit den deutschen Behörden geführt (vgl. E. 3 der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 5. Oktober 2020; Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

5.2. Aus dem soeben Dargelegten wird ersichtlich, dass die einschlägigen völkerrechtlichen Verträge lediglich (Ziel-) Vorgaben für die Vertragsstaaten enthalten und auch nur in diesem Verhältnis völkerrechtliche Rechte und Pflichten begründen.

5.2.1. Zwar werden die von der Schweiz geschlossenen völkerrechtlichen Verträge aufgrund des monistischen Systems mit ihrer Ratifizierung automatisch Teil der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 147 I 308 E. 4.3; 138 II 42 E. 3.1). Damit den rechtsunterworfenen Personen völkerrechtliche Rechte zukommen oder völkerrechtliche Pflichten entgegengehalten werden können, ist aber vorauszusetzen, dass der völkerrechtliche Vertrag überhaupt als "self-executing" zu betrachten ist (vgl. BGE 146 V 87 E. 4.1; 140 II 185 E. 4.2).

5.2.2. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt: Während das multilaterale Schutzübereinkommen lediglich Ziele für die Rheinanliegerstaaten verankert, regelt Art. 5 der Übereinkunft die Pflichten der beiden Regierungen. Im Weiteren bestimmt Art. 13 Ziff. 1 des Schutzübereinkommens, dass jeder Vertragsstaat die Kosten der Untersuchungen und Massnahmen trägt, die er in seinem Hoheitsgebiet durchführt. Es liegt an der Schweiz, sich zur Verlegung der Kosten, die sie gegebenenfalls im Umfang des deutschen Hoheitsanteils trägt, an die zuständigen deutschen Behörden zu wenden. Das Bundesamt bringt denn auch selbst vor, dass es für die Grenzwasserkraftwerke am Doubs mit Frankreich explizit vereinbart habe, die Kosten hälftig zu teilen. Die Kostenverlegung wurde folglich direkt zwischen den beteiligten Staaten geregelt.

5.2.3. Die völkerrechtlichen Vorgaben, die sich aus dem Schutzübereinkommen und der Übereinkunft ergeben, können der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht entgegengehalten werden. Entgegen den Vorbringen des Bundesamts ist aus den völkerrechtlichen Verpflichtungen, die die Schweiz und Deutschland mit Bezug auf den Schutz des Rheins gleichermassen eingegangen sind, auch nicht ersichtlich, dass Deutschland von der Beschwerdegegnerin eine gleich umfassende umweltrechtliche Sanierung im Bereich Schwall und Sunk, Geschiebehaushalt und Fischgängigkeit verlangt, wie dies die Schweiz gestützt auf Art. 83a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 83a Sanierungsmassnahmen - Die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern sind verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Artikel 39a und 43a zu treffen.
GSchG und Art. 10
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)
BGF Art. 10 Massnahmen für bestehende Anlagen - Die Kantone sorgen dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind.
BGF angeordnet hat. Der aktenkundige Umstand, dass das Regierungspräsidium Freiburg mit Verfügung vom 2. November 2017 der vom Bundesamt für Energie mit den Verfügungen vom 10. Oktober 2017 und vom 7. November 2017 angeordneten Sanierung zugestimmt hat, ist hierfür jedenfalls nicht ausreichend.

5.3. Nach dem Gesagten ist folglich festzuhalten, dass die völkerrechtlichen Verträge für die Auslegung und Anwendung von Art. 34
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung - Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199136 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199137 über die Fischerei zu erstatten.
EnG im innerstaatlichen Verhältnis keine Vorgaben machen.

6.
Das Bundesamt beanstandet im Weiteren die vorinstanzliche Auslegung von Art. 34
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung - Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199136 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199137 über die Fischerei zu erstatten.
EnG mit Blick auf die Frage, ob die Norm auch bei Grenzwasserkraftwerken eine vollständige Entschädigung der Kosten für die Sanierungsmassnahmen verlange.

6.1. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (vgl. BGE 148 II 475 E. 4.3.1; 146 II 201 E. 4.1; 144 III 100 E. 5.2; 141 III 155 E. 4.2).

6.2. Der Wortlaut von Art. 34
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung - Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199136 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199137 über die Fischerei zu erstatten.
EnG sieht vor, dass dem Inhaber einer Wasserkraftanlage "die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 83a Sanierungsmassnahmen - Die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern sind verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Artikel 39a und 43a zu treffen.
GSchG oder Art. 10
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)
BGF Art. 10 Massnahmen für bestehende Anlagen - Die Kantone sorgen dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind.
BGF "zu erstatten" sind.

6.2.1. Nichts anderes fördert eine Betrachtung der Bestimmung in der französischen und italienischen Fassung zu Tage:

"Le coût total des mesures prises [...] doit être remboursé au détenteur d'une installation hydroélectrique [...]."

"Al proprietario di un impianto idroelettrico [...] sono rimborsati i costi globali delle misure [...]."

Gemäss dem in allen Sprachen übereinstimmenden Gesetzestext sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen zur Sanierung gestützt auf die Gewässerschutz- und die Fischereigesetzgebung zu entschädigen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, verankert der Gesetzestext demnach den Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung (vgl. E. 7.3 des angefochtenen Urteils). Eine Differenzierung zwischen rein inländischen Wasserkraftwerken und (Grenz-) Wasserkraftwerken mit einem ausländischen Hoheitsanteil lässt sich im Rahmen der grammatikalischen Auslegung nicht erkennen.

6.2.2. Wird die Wendung "die vollständigen Kosten" indes im Lichte des gesamten Normtextes betrachtet, zeigt sich, dass sich die Kosten aus Massnahmen nach Art. 83a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 83a Sanierungsmassnahmen - Die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern sind verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Artikel 39a und 43a zu treffen.
GSchG oder Art. 10
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)
BGF Art. 10 Massnahmen für bestehende Anlagen - Die Kantone sorgen dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind.
BGF ergeben müssen. Wie vorliegend unter den Verfahrensbeteiligten umstritten, stellt sich bei Grenzwasserkraftwerken unter Umständen die Frage, ob für den ausländischen Hoheitsanteil auch Massnahmen nach Art. 83a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 83a Sanierungsmassnahmen - Die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern sind verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Artikel 39a und 43a zu treffen.
GSchG oder Art. 10
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)
BGF Art. 10 Massnahmen für bestehende Anlagen - Die Kantone sorgen dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind.
BGF vorliegen oder ob die Sanierungsmassnahmen in diesem Umfang gegebenenfalls auf ausländischem Recht gründen. Der Wortlaut von Art. 34
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung - Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199136 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199137 über die Fischerei zu erstatten.
EnG sieht den Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung jedenfalls nur mit Bezug auf die "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 83a Sanierungsmassnahmen - Die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern sind verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Artikel 39a und 43a zu treffen.
GSchG und Art. 10
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)
BGF Art. 10 Massnahmen für bestehende Anlagen - Die Kantone sorgen dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind.
BGF klar vor. Der Normtext lässt bei Grenzwasserkraftwerken somit verschiedene Interpretationen zu. Allerdings betrifft die Frage, ob im konkreten Fall Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 83a Sanierungsmassnahmen - Die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern sind verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Artikel 39a und 43a zu treffen.
GSchG und Art. 10
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)
BGF Art. 10 Massnahmen für bestehende Anlagen - Die Kantone sorgen dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind.
BGF oder nach ausländischem Recht angeordnet wurden, letztlich die Anwendung von Art. 34
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung - Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199136 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199137 über die Fischerei zu erstatten.
EnG und nicht die Auslegung der Norm an sich (vgl. E. 7.2 hiernach).

6.3. Die heute in Art. 34
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung - Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199136 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199137 über die Fischerei zu erstatten.
EnG enthaltene Regelung bestand bereits im alten Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (aEnG; AS 1999 197 ff.; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) und trat als Art. 15a bis aEnG am 1. Januar 2011 in Kraft (vgl. AS 2010 4285 ff., S. 4290 f.).

6.3.1. Die Bestimmung geht auf die parlamentarische Initiative 07.492 mit dem Geschäftsnamen "Schutz und Nutzung der Gewässer" zurück, mit der die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerats - als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative "Lebendiges Wasser" - insbesondere den Zustand der Gewässer in der Schweiz verbessern und die Finanzierung entsprechender Massnahmen regeln wollte (vgl. Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 12. August 2008, BBl 2008 8043 ff. [nachfolgend: Bericht Ständerat], S. 8044 f.). Wie die Vorinstanz richtig festhält, befürwortete eine Mehrheit der ständerätlichen Kommission die Regelung, wonach die Höhe der Beiträge an die Kosten der Sanierungsmassnahmen 80 % betragen sollte, soweit nicht ein höherer Beitragssatz zur Wahrung der wohlerworbenen Rechte der Konzessionsinhaber notwendig sei. Damit sollten alle bestehenden Anlagen, bei denen Sanierungsmassnahmen getroffen würden, angemessene Kostenbeiträge erhalten und zwar unabhängig davon, ob sie eine laufende Konzession besässen oder ob die Anordnung der Massnahmen mit einer Konzessionserneuerung zusammenfalle (vgl. Bericht Ständerat, S. 8065 f.; vgl. auch E. 7.4.2 des angefochtenen Urteils).

6.3.2. Eine Minderheit der ständerätlichen Kommission wollte indes sicherstellen, dass die Inhaber von Konzessionen zur Nutzung der Wasserkraft, die Sanierungsmassnahmen im Bereich Schwall und Sunk, Geschiebehaushalt und Fischgängigkeit durchführen, von der nationalen Netzgesellschaft die vollständigen Kosten für den Entzug ihrer wohlerworbenen Rechte zurückerstattet erhalten (vgl. Bericht Ständerat, S. 8066; vgl. auch E. 7.4.2 des angefochtenen Urteils). Der Bundesrat schloss sich in seiner Stellungnahme vom 19. September 2008 der Ansicht an, dass bezüglich Finanzierung der Sanierungsmassnahmen in den Bereichen Schwall/Sunk, Geschiebe und Fischgängigkeit "den Inhabern von Wasserkraftanlagen zur Wahrung ihrer wohlerworbenen Rechte die vollständigen Kosten der Massnahmen von der nationalen Netzgesellschaft erstattet werden sollten" (Stellungnahme des Bundesrates vom 19. September 2008 zum Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 12. August 2008, BBl 2008 8079 ff. [nachfolgend: Stellungnahme Bundesrat], S. 8082).

6.3.3. Im Parlament setzte sich letztlich der Vorschlag durch, die vollständigen Kosten für die Sanierungsmassnahmen zu erstatten (vgl. AB 2008 S 792 f. [Elfte Sitzung des Ständerats in der Herbstsession 2008 am 1. Oktober 2008]; AB 2009 N 662 [Zweite Sitzung des Nationalrats in der Sondersession April 2009 am 28. April 2009]). In der Debatte im Ständerat wurde nochmals explizit darauf hingewiesen, dass die vollständige Entschädigung im Kontext der wohlerworbenen Rechte zu lesen sei: Zwar würde der Begriff der wohlerworbenen Rechte nicht mehr im Gesetzestext erwähnt. Dennoch werde mit "einer Konzession [...] zugunsten des Konzessionärs oder der Konzessionärin ein wohlerworbenes Recht begründet. [...]. Wohlerworbene Rechte - und das ist von nicht unwichtiger Bedeutung - sind nicht in ihrem Bestand als solchem, sondern in ihrem Wert geschützt, und zwar absolut geschützt. Oder anders ausgedrückt: Eingriffe aus Gründen des öffentlichen Wohls sind durchaus zulässig, aber nur gegen volle Entschädigung" (Votum Inderkum, AB 2008 S 793). Auch im Nationalrat wurde über die Bedeutung der wohlerworbenen Rechte nochmals debattiert (vgl. Antrag Baader, AB 2009 N 661 f.).

6.3.4. Zusammenfassend lässt sich im Rahmen der historischen Auslegung festhalten, dass die in Art. 34
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung - Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199136 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199137 über die Fischerei zu erstatten.
EnG verankerte vollständige Entschädigung nach dem Willen des Bundesgesetzgebers zwar insbesondere auf den Schutz wohlerworbener Rechte abzielt. Dabei soll es nach dem gesetzgeberischen Willen aber keine Rolle spielen, ob eine laufende Konzession vorliegt oder ob eine Konzessionserneuerung zur Diskussion steht (vgl. E. 6.3.1 i.f. hiervor). Zu diesem Schluss gelangt auch die Vorinstanz, indem sie erwägt, dass der Gesetzgeber die Inhaber aller bestehenden Wasserkraftwerke für die Sanierungsmassnahmen in den Bereichen Schwall/Sunk, Geschiebehaushalt und Fischgängigkeit voll entschädigen wollte (vgl. E. 7.4.3 des angefochtenen Urteils).

6.4. Im Rahmen der teleologischen Auslegung ist zu beachten, dass der Gesetzgeber Art. 34
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung - Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199136 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199137 über die Fischerei zu erstatten.
EnG zusammen mit weiteren Bestimmungen als Antwort auf die Volksinitiative "Lebendiges Wasser" erliess (vgl. auch E. 6.3.1 hiervor). Der Gesetzgeber trug damit der Auffassung der Initianten Rechnung, wonach zwölf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes am 1. November 1992 die Bilanz eher ernüchternd ausfiel und die Situation in verschiedenen Bereichen des Gewässerschutzes nach wie vor unbefriedigend war (vgl. Botschaft vom 27. Juni 2007 zur Volksinitiative "Lebendiges Wasser [Renaturierungs-Initiative]", BBl 2007 5511 ff., S. 5519). Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung - Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199136 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199137 über die Fischerei zu erstatten.
EnG bildete insofern auch ein Gegengewicht zur neu eingeführten gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 83a Sanierungsmassnahmen - Die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern sind verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Artikel 39a und 43a zu treffen.
GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen.
Überdies sollte ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, die Sanierungsmassnahmen möglichst zeitnah durchzuführen, um namentlich dem zu beobachtende Fischrückgang entgegenzuwirken. Die Wiederherstellung der Fischgängigkeit bei bestehenden Anlagen war bereits im geltenden Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei vorgesehen gewesen, allerdings nur soweit wirtschaftlich tragbar (vgl. Art. 10
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)
BGF Art. 10 Massnahmen für bestehende Anlagen - Die Kantone sorgen dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind.
BGF i.V.m. Art. 9 Abs. 1
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)
BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen
1    Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind:
a  günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich:
a1  der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen,
a2  der Ausbildung des Durchflussprofils,
a3  der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen,
a4  der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe,
a5  der Wassertiefe und -temperatur,
a6  der Fliessgeschwindigkeit;
b  die freie Fischwanderung sicherzustellen;
c  die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen;
d  zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden.
2    Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden.
3    Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden.
BGF; AS 1991 1478 ff., S. 1481; vgl. auch Bericht Ständerat, S. 8055). Folglich bezweckte der Gesetzgeber mit der (vollständigen) finanziellen Entschädigung auch die Förderung einer möglichst unmittelbaren Durchführung der erforderlichen Sanierungsmassnahmen. Selbst der Bundesrat, der einen zu hohen Subventionsanteil monierte, anerkannte, es sei unbestritten, dass vorliegend ein hoher Subventionssatz zielführend sei, weil der Druck, Revitalisierungen durchzuführen, im Vergleich zu anderen Aufgaben eher klein sei (vgl. Stellungnahme Bundesrat, S. 8082). Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung - Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199136 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199137 über die Fischerei zu erstatten.
EnG ist nach dem Dargelegten auch vor dem Hintergrund der finanziellen Förderung einer zeitnahen Durchführung der Sanierungsmassnahmen zu lesen. Dass im Gesetzgebungsprozess eine Kürzung des Entschädigungsanspruchs
bei Grenzwasserkraftwerken um den ausländischen Hoheitsanteil diskutiert wurde, ist ausserdem nicht ersichtlich.

6.5. In systematischer Hinsicht befindet sich Art. 34
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung - Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199136 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199137 über die Fischerei zu erstatten.
EnG im sechsten Kapitel zu den besonderen Unterstützungsmassnahmen. Das darauffolgende siebte Kapitel regelt den Netzzuschlag. In diesem Zusammenhang ist einerseits beachtlich, dass die Entschädigung der Sanierungsmassnahmen gestützt auf Art. 34
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung - Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199136 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199137 über die Fischerei zu erstatten.
EnG durch einen Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz finanziert wird (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 35 Erhebung und Verwendung - 1 Die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 erhebt von den Netzbetreibern einen Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz (Netzzuschlag) und legt ihn in den Netzzuschlagsfonds (Art. 37) ein. Die Netzbetreiber können den Netzzuschlag auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzen.
1    Die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 erhebt von den Netzbetreibern einen Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz (Netzzuschlag) und legt ihn in den Netzzuschlagsfonds (Art. 37) ein. Die Netzbetreiber können den Netzzuschlag auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzen.
2    Mit dem Netzzuschlag werden finanziert:
a  die Einspeiseprämie nach Artikel 21 im Einspeisevergütungssystem und die damit verbundenen Abwicklungskosten;
b  die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten für Einspeisevergütungen nach bisherigem Recht;
c  die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten für die Mehrkosten-Vergütungen nach Artikel 73 Absatz 4;
d  die Investitionsbeiträge nach dem 5. Kapitel;
dbis  die Einmalvergütung nach Artikel 71a Absatz 4;
e  die Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen nach Artikel 30;
f  die Kosten der wettbewerblichen Ausschreibungen nach Artikel 32;
g  die Verluste aus Geothermie-Garantien nach Artikel 33;
h  die Entschädigung nach Artikel 34;
hbis  die Betriebskostenbeiträge nach Artikel 33a;
i  die jeweiligen Vollzugskosten, insbesondere die notwendigen Kosten der Vollzugsstelle;
j  die Kosten des BFE, die diesem aus seinen Aufgaben gegenüber der Vollzugsstelle entstehen.
3    Der Netzzuschlag beträgt höchstens 2,3 Rappen/kWh. Der Bundesrat legt ihn bedarfsgerecht fest.
und Abs. 2 lit. h EnG; vgl. auch Art. 15b Abs. 1 lit. d und Abs. 4 aEnG). Bei Grenzwasserkraftwerken wird der Netzzuschlag im Grundsatz lediglich auf jener von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern bezogenen elektrischen Energie erhoben, die über das schweizerische Übertragungsnetz geleitet wird (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 35 Erhebung und Verwendung - 1 Die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 erhebt von den Netzbetreibern einen Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz (Netzzuschlag) und legt ihn in den Netzzuschlagsfonds (Art. 37) ein. Die Netzbetreiber können den Netzzuschlag auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzen.
1    Die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 erhebt von den Netzbetreibern einen Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz (Netzzuschlag) und legt ihn in den Netzzuschlagsfonds (Art. 37) ein. Die Netzbetreiber können den Netzzuschlag auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzen.
2    Mit dem Netzzuschlag werden finanziert:
a  die Einspeiseprämie nach Artikel 21 im Einspeisevergütungssystem und die damit verbundenen Abwicklungskosten;
b  die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten für Einspeisevergütungen nach bisherigem Recht;
c  die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten für die Mehrkosten-Vergütungen nach Artikel 73 Absatz 4;
d  die Investitionsbeiträge nach dem 5. Kapitel;
dbis  die Einmalvergütung nach Artikel 71a Absatz 4;
e  die Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen nach Artikel 30;
f  die Kosten der wettbewerblichen Ausschreibungen nach Artikel 32;
g  die Verluste aus Geothermie-Garantien nach Artikel 33;
h  die Entschädigung nach Artikel 34;
hbis  die Betriebskostenbeiträge nach Artikel 33a;
i  die jeweiligen Vollzugskosten, insbesondere die notwendigen Kosten der Vollzugsstelle;
j  die Kosten des BFE, die diesem aus seinen Aufgaben gegenüber der Vollzugsstelle entstehen.
3    Der Netzzuschlag beträgt höchstens 2,3 Rappen/kWh. Der Bundesrat legt ihn bedarfsgerecht fest.
EnG i.V.m. Art. 35 Abs. 2
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 35 Erhebung - 1 Der Netzzuschlag beträgt 2,3 Rappen/kWh.
1    Der Netzzuschlag beträgt 2,3 Rappen/kWh.
2    Die Vollzugsstelle stellt den Netzzuschlag den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der von den Endverbrauchern bezogenen elektrischen Energie mindestens vierteljährlich in Rechnung und legt ihn unverzüglich in den Netzzuschlagsfonds ein.59
3    Ergibt sich aufgrund der Regelung von Artikel 38 EnG eine Änderung des Mittelbedarfs von mindestens 0,05 Rappen/kWh, so stellt das UVEK dem Bundesrat Antrag auf eine entsprechende Neufestlegung des Netzzuschlags. Es gibt im Antrag an, wie sich der Zuschlag voraussichtlich auf die einzelnen Verwendungsarten verteilt.
der Energieverordnung vom 1. November 2017 [EnV; SR 730.01]). Dieser Umstand spricht in systematischer Hinsicht dafür, dass die Sanierungsmassnahmen nur auf jenem Produktionsanteil vollständig zu entschädigen sind, auf dem letztlich auch der Netzzuschlag in der Vergangenheit erhoben wurde und in Zukunft erhoben wird. Dies dürfte in der Regel dem Hoheitsanteil der Schweiz entsprechen.
Soweit die Vorinstanz im Rahmen ihrer systematischen Auslegung überdies erwägt, das vollziehende Verordnungsrecht sehe in anderen Bereichen des Energierechts eine Kürzung der Beiträge um den nicht-schweizerischen Hoheitsanteil vor, ist dies für die Gesetzesauslegung nicht ausschlaggebend (vgl. E. 7.5.1 des angefochtenen Urteils mit Hinweis auf Art. 48 Abs. 5
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung
EnFV Art. 48 Ansätze - 1 Für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen beträgt der Investitionsbeitrag 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
1    Für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen beträgt der Investitionsbeitrag 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
2    In den folgenden Fällen beträgt der Investitionsbeitrag 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten:
a  für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen die unter ein Erheblichkeitskriterium gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a-c und e fallen, sofern mindestens 50 Prozent der zusätzlichen Produktion im Winterhalbjahr anfallen und diese Winterproduktion mindestens 5 GWh beträgt;
b  für erhebliche Erweiterungen, die unter das Erheblichkeitskriterium von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d fallen.
3    Für erhebliche Erneuerungen beträgt der Investitionsbeitrag:
a  40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen, deren Leistung weniger als 1 MW beträgt;
b  20 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen, deren Leistung mehr als 10 MW beträgt.
4    Die Ansätze nach Absatz 3 werden bei Anlagen mit einer Leistung ab 1 MW und bis 10 MW linear gekürzt.
5    Bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen ist die Leistung nach der Erweiterung oder Erneuerung massgebend.
6    Bei Grenzwasserkraftanlagen wird der berechnete Investitionsbeitrag um den nicht-schweizerischen Hoheitsanteil gekürzt.
der Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien [EnFV; SR 730.03]). Das vollziehende Verordnungsrecht kann die Gesetzesauslegung nicht entscheidend beeinflussen, da es seinerseits gesetzeskonform sein muss (vgl. auch BGE 139 II 460 E. 2.2; 136 I 29 E. 3.3). Die systematische Auslegung von Art. 34
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung - Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199136 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199137 über die Fischerei zu erstatten.
EnG gibt nach dem Gesagten keine klaren Hinweise für die Beantwortung der vorliegend umstrittenen Frage.

6.6. Zusammenfassend ergibt sich folgendes Auslegungsergebnis: Der Wortlaut von Art. 34
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung - Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199136 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199137 über die Fischerei zu erstatten.
EnG sieht grundsätzlich die vollständige Erstattung der Kosten für die Massnahmen nach Art. 83a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 83a Sanierungsmassnahmen - Die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern sind verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Artikel 39a und 43a zu treffen.
GSchG und Art. 10
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)
BGF Art. 10 Massnahmen für bestehende Anlagen - Die Kantone sorgen dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind.
BGF vor. Allerdings lässt der Normtext bei Grenzwasserkraftwerken verschiedene Interpretationen zu (vgl. E. 6.2 hiervor). Die historische Auslegung von Art. 34
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung - Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199136 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199137 über die Fischerei zu erstatten.
EnG spricht dafür, dass die vollständige Kostenerstattung auch bei Grenzwasserkraftwerken greifen soll, unabhängig davon, ob eine laufende Konzession besteht oder ob eine Konzessionserneuerung zur Diskussion steht (vgl. E. 6.3 hiervor). Auch die teleologische Auslegung von Art. 34
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung - Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199136 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199137 über die Fischerei zu erstatten.
EnG zeigt, dass die vollständige Entschädigung der Kosten der Sanierungsmassnahmen ebenso bei Grenzwasserkraftwerken dem gesetzgeberischen Willen, wonach die möglichst zeitnahe Durchführung der erforderlichen Sanierungsmassnahmen finanziell gefördert werden soll, am besten Rechnung trägt (vgl. E. 6.4 hiervor). Aus der systematischen Auslegung von Art. 34
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung - Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199136 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199137 über die Fischerei zu erstatten.
EnG ergeben sich demgegenüber keine klaren Hinweise, ob die Entschädigung um den ausländischen Hoheitsanteil eines Grenzwasserkraftwerks zu kürzen ist (vgl. E. 6.5 hiervor). Eine Gesamtbetrachtung der Auslegungselemente ergibt daher, dass die Kosten
für die Sanierung des Geschiebehaushalts und der Fischgängigkeit nicht nur bei Binnenwasserkraftwerken, sondern auch bei Grenzwasserkraftwerken grundsätzlich vollständig zu entschädigen sind.

7.
Das Bundesamt kritisiert ferner die konkrete Anwendung von Art. 34
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung - Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199136 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199137 über die Fischerei zu erstatten.
EnG durch die Vorinstanz.

7.1. Das Bundesamt bringt in diesem Zusammenhang vor, in der vorliegenden Angelegenheit seien gar keine wohlerworbenen Rechte betroffen, da die Konzession der Beschwerdegegnerin am 10. Oktober 2020 geendet habe (vgl. Bst. A.a hiervor). Wie im Rahmen der historischen Auslegung von Art. 34
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung - Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199136 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199137 über die Fischerei zu erstatten.
EnG dargelegt, soll der Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unabhängig davon greifen, ob die Sanierungsmassnahmen während einer laufenden Konzession oder im Zuge einer Konzessionserneuerung angeordnet werden (vgl. E. 6.3.1 i.f. hiervor). Das Vorliegen eines direkten Eingriffs in wohlerworbene Rechte ist somit nicht vorausgesetzt, um Art. 34
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung - Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199136 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199137 über die Fischerei zu erstatten.
EnG anzuwenden. Deshalb hat die Vorinstanz den Umstand, dass vorliegend die Sanierungsmassnahmen im Rahmen des Konzessionserneuerungsverfahrens angeordnet wurden, zu Recht nicht zum Anlass genommen, den in Art. 34
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung - Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199136 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199137 über die Fischerei zu erstatten.
EnG verankerten Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung nicht anzuwenden.

7.2. Ausserdem ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, dass von der Beschwerdegegnerin die Umsetzung anderweitiger Massnahmen als jener nach Art. 83a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 83a Sanierungsmassnahmen - Die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern sind verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Artikel 39a und 43a zu treffen.
GSchG und Art. 10
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)
BGF Art. 10 Massnahmen für bestehende Anlagen - Die Kantone sorgen dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind.
BGF verlangt worden wäre. Jedenfalls ergibt sich aus dem aktenkundigen Umstand, dass das Regierungspräsidium Freiburg mit Verfügung vom 2. November 2017 der vom Bundesamt für Energie verfügten Sanierung zugestimmt hat, keine Anordnung von (anderweitigen) Massnahmen gestützt auf ausländisches Recht (vgl. auch E. 5.2.3 hiervor). Somit sind für das Grenzwasserkraftwerk der Beschwerdegegnerin in der vorliegenden Angelegenheit lediglich Massnahmen nach Art. 83a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 83a Sanierungsmassnahmen - Die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern sind verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Artikel 39a und 43a zu treffen.
GSchG und Art. 10
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)
BGF Art. 10 Massnahmen für bestehende Anlagen - Die Kantone sorgen dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind.
BGF verfügt worden.

7.3. Nach dem Dargelegten kommt die Vorinstanz in Anwendung von Art. 34
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung - Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199136 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199137 über die Fischerei zu erstatten.
EnG zu Recht zum Schluss, dass die anrechenbaren Kosten der Projektierungsphase am Kraftwerk A.________ für die Sanierung des Geschiebehaushalts und der Fischgängigkeit vollständig zu entschädigen sind. Die hälftige Kürzung im Umfang des ausländischen Hoheitsanteils durch das Bundesamt verletzt in der vorliegenden Angelegenheit Art. 34
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung - Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199136 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199137 über die Fischerei zu erstatten.
EnG. Das vorinstanzliche Urteil ist zu bestätigen.

8.
Im Ergebnis ist die Beschwerde unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_116/2022
Datum : 03. Mai 2023
Publiziert : 01. Juni 2023
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Energie
Gegenstand : Entschädigung für Kosten von Sanierungsmassnahmen


Gesetzesregister
BGF: 9 
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)
BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen
1    Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind:
a  günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich:
a1  der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen,
a2  der Ausbildung des Durchflussprofils,
a3  der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen,
a4  der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe,
a5  der Wassertiefe und -temperatur,
a6  der Fliessgeschwindigkeit;
b  die freie Fischwanderung sicherzustellen;
c  die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen;
d  zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden.
2    Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden.
3    Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden.
10
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)
BGF Art. 10 Massnahmen für bestehende Anlagen - Die Kantone sorgen dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind.
BGG: 29 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
EU: 3
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 3 Zuständigkeit und Verfahren
1    Der Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 obliegt vorbehaltlich der Absätze 2-4 dem AU.
2    Die AS und die Beurteilungsstellen validieren und bewerten einen Antrag auf Zulassung eines Biozidprodukts oder eine Anfrage um Bewertung nach den in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Verfahren und unter Berücksichtigung der jeweiligen Fristen. Allfällige Rückfragen werden direkt zwischen dem Antragsteller und der AS geklärt.
3    Die AS teilt dem AU die Ergebnisse der Validierung und der Bewertung schriftlich mit. Sie gibt zudem eine schriftliche Empfehlung auf Zulassung oder Ablehnung eines Antrags auf Zulassung eines Biozidprodukts oder eines Wirkstoffs mit entsprechender Begründung ab.
4    Die AS nimmt die nach Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erforderlichen Einträge im Register für Biozidprodukte vor, soweit sie hierzu aufgrund eines Abkommens mit der Europäischen Union ermächtigt ist.
EnFV: 48
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung
EnFV Art. 48 Ansätze - 1 Für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen beträgt der Investitionsbeitrag 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
1    Für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen beträgt der Investitionsbeitrag 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
2    In den folgenden Fällen beträgt der Investitionsbeitrag 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten:
a  für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen die unter ein Erheblichkeitskriterium gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a-c und e fallen, sofern mindestens 50 Prozent der zusätzlichen Produktion im Winterhalbjahr anfallen und diese Winterproduktion mindestens 5 GWh beträgt;
b  für erhebliche Erweiterungen, die unter das Erheblichkeitskriterium von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d fallen.
3    Für erhebliche Erneuerungen beträgt der Investitionsbeitrag:
a  40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen, deren Leistung weniger als 1 MW beträgt;
b  20 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen, deren Leistung mehr als 10 MW beträgt.
4    Die Ansätze nach Absatz 3 werden bei Anlagen mit einer Leistung ab 1 MW und bis 10 MW linear gekürzt.
5    Bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen ist die Leistung nach der Erweiterung oder Erneuerung massgebend.
6    Bei Grenzwasserkraftanlagen wird der berechnete Investitionsbeitrag um den nicht-schweizerischen Hoheitsanteil gekürzt.
EnG: 34 
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung - Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199136 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199137 über die Fischerei zu erstatten.
35
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 35 Erhebung und Verwendung - 1 Die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 erhebt von den Netzbetreibern einen Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz (Netzzuschlag) und legt ihn in den Netzzuschlagsfonds (Art. 37) ein. Die Netzbetreiber können den Netzzuschlag auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzen.
1    Die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 erhebt von den Netzbetreibern einen Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz (Netzzuschlag) und legt ihn in den Netzzuschlagsfonds (Art. 37) ein. Die Netzbetreiber können den Netzzuschlag auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzen.
2    Mit dem Netzzuschlag werden finanziert:
a  die Einspeiseprämie nach Artikel 21 im Einspeisevergütungssystem und die damit verbundenen Abwicklungskosten;
b  die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten für Einspeisevergütungen nach bisherigem Recht;
c  die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten für die Mehrkosten-Vergütungen nach Artikel 73 Absatz 4;
d  die Investitionsbeiträge nach dem 5. Kapitel;
dbis  die Einmalvergütung nach Artikel 71a Absatz 4;
e  die Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen nach Artikel 30;
f  die Kosten der wettbewerblichen Ausschreibungen nach Artikel 32;
g  die Verluste aus Geothermie-Garantien nach Artikel 33;
h  die Entschädigung nach Artikel 34;
hbis  die Betriebskostenbeiträge nach Artikel 33a;
i  die jeweiligen Vollzugskosten, insbesondere die notwendigen Kosten der Vollzugsstelle;
j  die Kosten des BFE, die diesem aus seinen Aufgaben gegenüber der Vollzugsstelle entstehen.
3    Der Netzzuschlag beträgt höchstens 2,3 Rappen/kWh. Der Bundesrat legt ihn bedarfsgerecht fest.
EnV: 35
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 35 Erhebung - 1 Der Netzzuschlag beträgt 2,3 Rappen/kWh.
1    Der Netzzuschlag beträgt 2,3 Rappen/kWh.
2    Die Vollzugsstelle stellt den Netzzuschlag den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der von den Endverbrauchern bezogenen elektrischen Energie mindestens vierteljährlich in Rechnung und legt ihn unverzüglich in den Netzzuschlagsfonds ein.59
3    Ergibt sich aufgrund der Regelung von Artikel 38 EnG eine Änderung des Mittelbedarfs von mindestens 0,05 Rappen/kWh, so stellt das UVEK dem Bundesrat Antrag auf eine entsprechende Neufestlegung des Netzzuschlags. Es gibt im Antrag an, wie sich der Zuschlag voraussichtlich auf die einzelnen Verwendungsarten verteilt.
GSchG: 83a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 83a Sanierungsmassnahmen - Die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern sind verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Artikel 39a und 43a zu treffen.
BGE Register
133-II-249 • 133-IV-342 • 134-V-208 • 136-I-29 • 136-II-359 • 138-II-42 • 139-II-460 • 140-II-185 • 141-II-113 • 141-III-155 • 142-I-135 • 142-II-324 • 142-II-451 • 143-V-19 • 144-III-100 • 146-II-201 • 146-II-276 • 146-II-384 • 146-V-87 • 147-I-308 • 148-II-475
Weitere Urteile ab 2000
2C_109/2020 • 2C_115/2020 • 2C_116/2022 • 2C_614/2019 • 2C_623/2019 • 2C_681/2015 • 2C_682/2015 • 2C_739/2010
Stichwortregister
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vorinstanz • bundesgericht • wohlerworbenes recht • frage • eidgenössisches departement • kommunikation • deutschland • bundesamt für umwelt • wasserkraftwerk • wasser • bundesrat • verfahrensbeteiligter • bundesverwaltungsgericht • historische auslegung • systematische auslegung • wille • energiegesetz • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • ausländisches recht • beweismittel
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BVGer
A-251/2021 • A-252/2021
AS
AS 2010/4285 • AS 1999/197 • AS 1991/1478
BBl
2000/312 • 2007/5511 • 2008/8043 • 2008/8079
AB
2008 S 792 • 2008 S 793 • 2009 N 661 • 2009 N 662
EU Richtlinie
2000/60
EU Amtsblatt
2000 L327