Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A_638/2015

Urteil vom 1. Dezember 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Meier,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand
Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.
A.A.________ (geb. 1952) leidet an einer Halbseitenlähmung. Damit sie atmen kann, wurde ihr ein Tracheostoma angelegt. Die Beeinträchtigungen sind die Folge eines Hirninfarkts, der sie am 6. Januar 2014 traf. Daneben leidet A.A.________ an einem Schlafapnoesyndrom, an Diabetes und an Bluthochdruck sowie an weiteren Begleiterkrankungen. Sie ist die unverheiratete Mutter zweier erwachsener Kinder, des Sohnes B.A.________ und der Tochter C.A.________. Beide Kinder wohnen mietzinsfrei in der mütterlichen Liegenschaft, in der auch A.A.________ vor dem 6. Januar 2014 lebte. Heute wohnt A.A.________ im Pflegezentrum U.________.

B.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 ersuchte das Pflegezentrum U.________ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ (im Folgenden: KESB U.________) um Prüfung einer Erwachsenenschutzmassnahme für A.A.________. Anlass dazu gaben unbezahlte Rechnungen des Pflegezentrums und die Forderung nach einem Gesuch um Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. In der Folge befragte die KESB U.________ A.A.________. Bei der Oberärztin des Gesundheitszentrums U.________ wurde ein Bericht zu ihrem Gesundheitszustand eingeholt, ihre beiden Kinder wurden angehört. Mit Entscheid vom 15. Januar 2015 errichtete die Behörde für A.A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
1    Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3    Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
i.V.m. Art. 395 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
ZGB. Als Beiständin wurde D.________ von den Sozialdiensten U.________ ernannt. Ihre Aufgabenbereiche umfassen die Wohnsituation bzw. Unterkunft, das gesundheitliche Wohl und die medizinische Betreuung sowie die Vertretung in administrativen und finanziellen Angelegenheiten.

C.
Vergeblich wehrte sich A.A.________ vor der Zürcher Justiz gegen die Errichtung der Beistandschaft. Sowohl der Bezirksrat Dielsdorf (Urteil vom 4. Mai 2015) als auch das Obergericht des Kantons Zürich (Urteil vom 16. Juni 2015) bestätigten den Entscheid der KESB U.________ vom 15. Januar 2015 (Bst. B).

D.
A.A.________ (Beschwerdeführerin) wendet sich mit Beschwerde vom 19. August 2015 an das Bundesgericht. Sie verlangt, von der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung abzusehen. Eventuell sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die KESB U.________ anzuweisen, die erforderlichen Massnahmen und Abklärungen zu treffen, um für sie, die Beschwerdeführerin, Ergänzungsleistungen und allfällige weitere Sozialleistungen zu beantragen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Antragsgemäss hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt (Verfügung vom 1. September 2015).
Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte, auf eine Vernehmlassung zu verzichten (Eingabe vom 2. Oktober 2015). In gleicher Weise äusserte sich die KESB U.________, die überdies auf das Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 4. Mai 2015 und das Urteil des Obergerichts vom 16. Juni 2015 verwies (Schreiben vom 8. Oktober 2015).

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über die Anordnung einer Beistandschaft und damit um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Der Streit ist nicht vermögensrechtlicher Natur (Urteil 5A_702/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1). Die Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Auf die Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten.

2.
Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt überdies das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Beschwerdeführerin kann die Feststellung des Sachverhalts rügen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die
diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398, 466 E. 2.4).

3.

3.1. Das Obergericht verweist auf das Urteil des Bezirksrats. Es ergänzt dieses um folgende Überlegungen: Die Errichtung einer Beistandschaft sei angezeigt, wenn eine Person hilfsbedürftig ist und zu ihrem Wohl und Schutz der Unterstützung durch andere Menschen bedarf. Diese Voraussetzung sei nicht nur dann erfüllt, wenn ein Mensch an einer psychischen Störung oder geistigen Behinderung leidet, sondern je nach Art und Umfang der Behinderung auch in Fällen ausschliesslich körperlicher Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin stelle die ärztlichen Befunde zu ihrem Gesundheitszustand seit dem Hirninfarkt im Januar 2014 nicht in Abrede. Ebenso wenig bestreite sie, dass sie wegen ihrer körperlichen Behinderung bei der Bewältigung des Alltages auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Folgerichtig räume sie ein, ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten nicht selbständig besorgen zu können, sondern gerade diesbezüglich auf die Hilfe anderer angewiesen zu sein. Diese Hilfe bzw. Unterstützung diene offensichtlich ihrem Wohl, aber ebenso ihrem Schutz.
Weiter hält es die Vorinstanz bis heute für ungeklärt, ob und wie weit sich der Wunsch der Beschwerdeführerin realisieren lässt, wieder im eigenen Heim zu wohnen. Entsprechende Abklärungen und Vorkehrungen durch die Familie seien unterblieben und könnten von der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes auch nicht selbst an die Hand genommen werden. Zudem erwäge die Beschwerdeführerin heute den Verkauf ihres Hauses. Sie habe entsprechende Massnahmen in Auftrag gegeben. Im April 2015 habe sie der KESB gegenüber aber noch erklärt, dass das Haus bereits verkauft worden sei. In den Augen des Obergerichts stützt das alles die ärztliche Feststellung von Dr. med. E.________, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Leiden Mühe habe, komplexe Zusammenhänge und Fragen zu überblicken, einzuordnen und zu beantworten.
Was die Subsidiarität der angeordneten Massnahme angeht, findet das Obergericht, B.A.________ habe die finanziellen Angelegenheiten seiner Mutter im Anschluss an deren Hirninfarkt "sehr unzuverlässig besorgt". Deshalb sei es auch zu einer zeitweise ungenügenden medikamentösen Versorgung der Beschwerdeführerin gekommen. Welche Zusatzleistungen aus AHV/IV der Beschwerdeführerin zustehen, sei weiterhin ungeklärt, da sich die Kinder der Beschwerdeführerin nicht ernsthaft und zielstrebig damit befasst hätten und die Beiständin ihr Amt bis heute nicht habe antreten können. Auch um die Frage, ob die Beschwerdeführerin im eigenen Heim betreut werden könnte, hätten sich die Kinder nie ernsthaft gekümmert. Das Obergericht kommt zum Schluss, dass die Familie der Beschwerdeführerin keine ausreichende Unterstützung biete. Nichts deute darauf hin, dass sich dies in Zukunft ändern werde. Letztlich verweise die Beschwerdeführerin einzig darauf, dass eine Frau F.________ den Sohn bei der Erfüllung administrativer Aufgaben unterstützen könne. Dass Frau F.________ eine ihr nahestehende Person sei, behaupte die Beschwerdefüherin allerdings nicht. Von daher könne offen bleiben, wer Frau F.________ sei, zumal es dem Sohn schon lange möglich gewesen
wäre, sich für die Bewältigung der administrativen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin bei Dritten Hilfe zu holen. Offen gelassen werden könne daher ebenso, ob Frau F.________ überhaupt bereit wäre, B.A.________ zu unterstützen. In Bezug auf die Besorgung der finanziellen Angelegenheiten würde sich nach Meinung des Obergerichts übrigens selbst dann nichts ändern, wenn B.A.________ in administrativen Dingen entlastet würde. Denn um die finanziellen Angelegenheiten würde sich B.A.________, der sie bis dato gerade unzuverlässig besorgte, weiterhin selbst kümmern.
Schliesslich darf laut der Vorinstanz nicht übersehen werden, dass die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin einerseits und ihrer Kinder anderseits nicht unbedingt gleichlaufend sind. Da Sohn und Tochter seit langem unentgeltlich im mütterlichen Haus leben, liege insoweit ein gewisser Interessenkonflikt vor, der eine familiäre Unterstützung der Beschwerdeführerin von vornherein als ungenügend im Sinne des Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 389 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1  die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint;
2  bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen.
2    Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein.
ZGB erscheinen lasse. Gleiches gelte für den möglichen Verkauf des Hauses. Diesem Interessenkonflikt könne durch eine Beistandschaft mit einer neutralen Beistandsperson entgegengewirkt werden. Schliesslich hätten C.A.________ und B.A.________ vor gut einem halben Jahr der KESB gegenüber die Errichtung einer Beistandschaft begrüsst und damit zu verstehen gegeben, dass sie sich nicht in der Lage sahen, ihrer Mutter die in administrativer und finanzieller Hinsicht nötige Unterstützung zu leisten. Auch hätten sie den Entscheid der KESB U.________ nicht angefochten, obwohl er ihnen zugestellt worden sei und ihnen die Beschwerdemöglichkeit offen gestanden habe. Ein zwischenzeitlicher Sinneswandel von B.A.________ und C.A.________ sei nicht erkennbar und werde auch sonst nicht dargetan. Jedenfalls
hätten sich die Kinder gemäss allen vorliegenden Akten nie dahingehend geäussert, ihre Meinung geändert zu haben. Insbesondere B.A.________ habe nie bekundet, nunmehr bereit zu sein, die administrativen und finanziellen Angelegenheiten seiner Mutter mit der nötigen Verlässlichkeit zu besorgen, allenfalls mit Hilfe Dritter, die er entsprechend beauftragt und für die er verantwortlich ist.

3.2. Die Beschwerdeführerin wirft den kantonalen Instanzen vor, in keiner Weise dargetan zu haben, inwiefern ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. Sachverhalt Bst. A) derart gravierend seien, dass sie gleichartige Defizite wie Menschen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung aufweise. Sie räumt zwar ein, dass ihre gesundheitlichen Einschränkungen relativ zahlreich seien, bestreitet aber vehement, durch die Folgen ihres Hirninfarkts im kognitiven Bereich merklich eingeschränkt zu sein. Weil die Vorinstanz nicht begründe, inwiefern ihre gesundheitlichen Probleme den Auffangtatbestand von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 390 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person:
1  wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann;
2  wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet.
ZGB erfüllen würden, verletze sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.
Weiter bringt die Beschwerdeführerin den Arztbericht von Dr. med. E.________ zur Sprache. Der ärztlichen Einschätzung zufolge sei es ihr, der Beschwerdeführerin, ohne Weiteres möglich, ihre Bedürfnisse und Wünsche im Alltag klar zu formulieren. Komplexere Fragen seien für sie schwieriger zu überblicken, einzuordnen und zu beantworten. Die Ärztin sei deshalb der Auffassung, dass sie, die Beschwerdeführerin, zwar ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten nicht vollumfänglich selbständig wahrnehmen könne, jedoch geistig klar und willens sei, bezüglich dieser Belange einen geeigneten Bevollmächtigten auszuwählen und diesem eine Vollmacht mit sachgerechten Weisungen zu erteilen, sodass auf eine behördliche Massnahme verzichtet werden könne. Sollte das Gericht in der Art und Weise, wie die Ärztin auf die gestellten Expertenfragen antworte, Ungereimtheiten ausgemacht haben, so hätte es bei der Ärztin nachfragen oder zumindest begründen müssen, weshalb sie, die Beschwerdeführerin, trotzdem nicht in der Lage sei, einen Dritten zwecks Erledigung ihrer Angelegenheiten zu bevollmächtigen. Dies zu unterlassen, komme einer Gehörsverletzung gleich. Die Beschwerdeführerin besteht darauf, selbst einen Bevollmächtigten bezeichnen zu
können. Indem die Vorinstanz dies verkenne, verletze sie Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 390 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person:
1  wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann;
2  wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet.
ZGB.
Was die Unterstützung durch ihren Sohn angeht, räumt die Beschwerdeführerin ein, dass dieser anfänglich etwas Mühe gehabt habe, sämtlichen Verpflichtungen nachzukommen, die nach dem Hirninfarkt auf ihn zukamen. Sollte das Obergericht zur Auffassung gelangt sein, dass ihre Angelegenheiten durch ihren Sohn nur ungenügend wahrgenommen werden, so hätte es sie - unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips - aber zuerst anweisen müssen, binnen einer bestimmten Frist jemand anderen mit ihren Angelegenheiten zu betrauen. Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach sich ihr Sohn bei der Regelung ihrer finanziellen Angelegenheiten als sehr unzuverlässig herausgestellt habe, finde in den Akten keine Stütze. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf den Betreibungsregisterauszug, den die KESB eingeholt habe und dem zufolge keine ausstehenden Forderung mehr bestanden hätten. Dass ihre finanziellen Verhältnisse völlig unzureichend besorgt worden seien, könne nicht gesagt werden. In diesem Zusammenhang bestreitet die Beschwerdeführerin auch, dass ihr wegen angeblicher Zahlungsrückstände je notwendige Medikamente vorenthalten worden wären. Das Obergericht habe keine Nachforschungen darüber angestellt, welche Medikamente überhaupt
zurückbehalten worden sein sollen und mit welchen Konsequenzen das für sie verbunden gewesen wäre. Damit habe das Obergericht die Untersuchungs- und Offizialmaxime verletzt, die auch in Rechtsmittelverfahren betreffend Angelegenheiten des Kindes- und Erwachsenenschutzes gelte.
Mit Bezug auf Frau F.________ bestreitet die Beschwerdeführerin, dass jemand, der sie und ihren Sohn in administrativen Belangen unterstütze, eine nahestehende Person sein müsse. Gemäss Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 389 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1  die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint;
2  bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen.
2    Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein.
ZGB reiche es aus, dass die erforderliche Unterstützung durch einen privaten oder öffentlichen Dienst erbracht wird. Auch Art. 390 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 390 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person:
1  wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann;
2  wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet.
ZGB sehe nicht vor, dass nur eine nahestehende Person bevollmächtigt werden könnte. Soweit die Vorinstanz diese Frage für entscheidrelevant hielt, hätte sie unter Beachtung ihrer richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.
ZPO die offenen Fragen klären müssen. "Der Vollständigkeit halber" erklärt die Beschwerdeführerin, dass F.________ eine langjährige Kollegin sei, im kaufmännischen Bereich arbeite und sich auch im Umgang mit Behörden auskenne. F.________ besuche sie ein- bis zweimal wöchentlich; sie sei eine Vertraute von ihr und auch bereit, sie, die Beschwerdeführerin, wenn nötig zu unterstützen.
Schliesslich klagt die Beschwerdeführerin, ihre Kinder seien über die Aufgaben eines Beistandes und die Konsequenzen einer Verbeiständung nicht aufgeklärt worden. Den Kindern sei nicht einmal klar gewesen, welche Rolle und Kompetenzen der KESB zukommen. Auch aus dem Umstand, dass die Kinder den KESB-Entscheid nicht angefochten hätten, könne nicht geschlossen werden, dass sie nicht gewillt und in der Lage sind, ihre Mutter zu unterstützen. Der Entscheid sei den Kindern lediglich im Dispositiv zugestellt worden und enthalte keinerlei Hinweise darauf, dass gemäss Art. 450 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB auch nahestehende Personen beschwerdeberechtigt sind. Dieser Hinweis sei auch nicht in den begründeten Entscheid aufgenommen worden.

4.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der daraus folgenden behördlichen Begründungspflicht rügt, sind ihre Befürchtungen unbegründet. Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51, 244 E. 2). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Um dieser Verpflichtung Genüge zu tun, muss die Behörde ihren Entscheid dergestalt abfassen, dass sich die betroffene Person über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt (Urteil 5A_382/2013 vom 12. September 2013 E. 3.1). Eingedenk dessen ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Die vorinstanzlichen Erwägungen lassen hinreichend klar erkennen, warum das Obergericht an der Verbeiständung der Beschwerdeführerin festhält. Dass die
Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden ist, wie die Vorinstanz die gesetzlichen Vorgaben umsetzt, insbesondere wie sie Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 390 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person:
1  wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann;
2  wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet.
ZGB auslegt, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der korrekten Handhabung des Gesetzes.

5.

5.1. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 390 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person:
1  wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann;
2  wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet.
ZGB erlaubt die Errichtung einer Beistandschaft nicht nur, wenn eine volljährige Person von einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung betroffen ist, sondern auch dann, wenn die volljährige Person wegen eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Die Tatbestandsvariante des Schwächezustands begreift sich als Auffangnorm. Sie ist restriktiv zu handhaben. Ein Schwächezustand kann nur dann Anlass zur Errichtung einer Beistandschaft sein, wenn er im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit einer Person mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung vergleichbar ist. Erfasst sind davon auch seltene Erscheinungsformen körperlicher Behinderung, zum Beispiel eine schwere Lähmung oder eine Verbindung von Blind- und Taubheit (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7043). Diese strengen Voraussetzungen schliessen es aus, eine Person allein deshalb zu verbeiständen, weil sie mit ihrem Geld in einer Art und Weise umgeht, die nach landläufiger Auffassung unvernünftig ist. Das Erwachsenenschutzrecht dient dem
Schutz der hilfsbedürftigen Person, nicht jenem ihrer Erben oder des Gemeinwesens (Urteil 5A_773/2013 vom 5. März 2014 E. 4.1).

5.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid, der die dargelegten Grundsätze zutreffend wiedergibt (s. E. 3.1), kaum auseinander. Insbesondere bestreitet sie auch vor Bundesgericht nicht, bei der Besorgung komplexer finanzieller und administrativer Angelegenheiten auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein. Ihre weitschweifigen Ausführungen (s. E. 3.2) erschöpfen sich letztlich darin, dass sie ihre gesundheitlichen Einschränkungen aus eigener Sicht schildert und im Übrigen einfach daran festhält, selbst jemanden zu ihrer Unterstützung beauftragen und bevollmächtigen zu können. Auch soweit die Beschwerdeführerin die Art und Weise tadelt, wie die Aussagen von Dr. med. E.________ in die Entscheidfindung der kantonalen Instanzen eingeflossen sind, laufen ihre Vorbringen auf nichts anderes heraus. Allein damit vermag sie die vorinstanzliche Beurteilung, wonach angesichts ihrer gesundheitlichen Einschränkungen mit Blick auf komplizierte finanzielle und administrative Frage von einem relevanten Schwächezustand auszugehen ist, nicht zu erschüttern.

6.

6.1. In Art. 389
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 389 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1  die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint;
2  bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen.
2    Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein.
ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 389 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1  die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint;
2  bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen.
2    Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein.
ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (Botschaft, a.a.O., S. 7042). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art - durch die Familie, andere nahestehende Personen (vgl. dazu Urteil 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3) oder private oder öffentliche Dienste - schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 389 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1  die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint;
2  bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen.
2    Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein.
ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 389 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1  die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint;
2  bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen.
2    Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein.
ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 391 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person.
2    Die Aufgabenbereiche betreffen die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr.
3    Ohne Zustimmung der betroffenen Person darf der Beistand oder die Beiständin nur dann deren Post öffnen oder deren Wohnräume betreten, wenn die Erwachsenenschutzbehörde die Befugnis dazu ausdrücklich erteilt hat.

ZGB). Es gilt der Grundsatz "Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7017). Dies gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
1    Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3    Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
ZGB (BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 52).

6.2.

6.2.1. Die Beschwerdeführerin stört sich hauptsächlich daran, dass die Vorinstanz nicht prüfe, ob B.A.________ und C.A.________ zusammen mit Frau F.________ in der Lage wären, ihr die nötige Unterstützung zu leisten und so eine Verbeiständung abzuwenden. Warum Frau F.________ überhaupt eine nahestehende Person sein müsste, sei nicht einzusehen (s. E. 3.1). Der Tadel geht fehl. Das Obergericht stellt unter Hinweis auf die Äusserungen der Beschwerdeführerin ausdrücklich fest, dass Frau F.________ dem Sohn bei der Erfüllung administrativer Aufgaben zur Seite stehen könne. Dass diese Feststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG (s. E. 2) offensichtlich unrichtig ist, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Namentlich macht sie nicht geltend, dass ihr Frau F.________ (auch) in finanziellen Belangen Hilfe leisten könne, noch rügt sie, dass die Vorinstanz dies in bundesrechtswidriger Weise übersehen habe. Damit bleibt es bei der Erkenntnis des Obergerichts, wonach sich auch im Falle administrativer Unterstützung durch Dritte nichts daran ändern würde, dass die finanziellen Angelegenheiten weiterhin von B.A.________ besorgt würden, "der sie bis dato gerade unzuverlässig besorgte" (s. E. 3.2). Zwar bestreitet die Beschwerdeführerin auch
diese Einschätzung. Ihre diesbezüglichen Einwände erschöpfen sich jedoch in appellatorischer Kritik:

6.2.2. Unbehelflich ist namentlich das Argument, dass sich ein schwer wiegendes Versagen des Sohnes "zwangsläufig" im Betreibungsregisterauszug niedergeschlagen hätte. Einem Betreibungsregisterauszug lässt sich allenfalls entnehmen, inwiefern zur Zwangsvollstreckung von Geldforderungen gegen die Beschwerdeführerin staatliche Hilfe in Anspruch genommen wurde. Ein solcher Auszug gibt jedoch keinen Aufschluss darüber, wie seriös und zuverlässig B.A.________ sich um die finanziellen Belange seiner Mutter kümmert, zumal Pflichtvergessenheit bei der Bezahlung von Rechnungen nicht zwangsläufig Schuldbetreibungen nach sich zieht. Ähnlich verhält es sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach ausbleibende Zahlungen zu einem "Medikamentenstopp" geführt haben. Auch diese Tatsache, die dem Obergericht zufolge gegen eine Unterstützung durch B.A.________ spricht, will die Beschwerdeführerin nicht gelten lassen. Warum die Aussagen von Frau G.________ (Sozialdienst Gesundheitszentrum U.________), auf die das Obergericht Bezug nimmt, nicht glaubwürdig sein sollen und hätten hinterfragt werden müssen, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu erklären.

6.2.3. Unabhängig von der Zuverlässigkeit des Sohnes begründet die Vorinstanz die Erforderlichkeit einer Beistandschaft ausserdem auch mit dem Interessenkonflikt, der darin wurzle, dass die Kinder seit langer Zeit unentgeltlich im Haus der Beschwerdeführerin wohnen und die Mutter diese Liegenschaft verkaufen wolle. Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf eine Vereinbarung, wonach B.A.________ sie im Sinne einer Gegenleistung für das Wohnrecht der Kinder "finanziell unterstütze". Im Dezember 2014 habe er den Betrag von Fr. 50'000.-- überwiesen, was einer monatlichen Zahlung von über Fr. 4'000.-- entspreche. Weder von dieser Vereinbarung noch von den erfolgten Zahlungen ist im angefochtenen Entscheid aber die Rede. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang auch keine lückenhafte Sachverhaltsfeststellung. Unabhängig davon, wie sich die Angemessenheit der angeblichen Vereinbarung beurteilt, wäre der Einwand im Übrigen auch unbehelflich. Denn der Interessenkonflikt zwischen B.A.________ und der Beschwerdeführerin würde sich angesichts eines derartigen Austauschgeschäfts nicht entschärfen, sondern vielmehr noch akzentuieren.

6.2.4. Sodann verwahrt sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass ihre Kinder der Verbeiständung zugestimmt hätten (s. E. 3.1 und 3.2). Es stimme nicht, dass die Kinder, indem sie den KESB-Entscheid nicht anfochten, ihr Unvermögen zur Unterstützung der Mutter zum Ausdruck gebracht hätten. Die Erkenntnis der Vorinstanz, wonach sich die Kinder nicht in der Lage sahen, der Beschwerdeführerin die nötige Unterstützung zu erbringen, fusst jedoch nicht auf der unterlassenen Anfechtung des KESB-Entscheids, sondern auf der Feststellung, dass C.A.________ und B.A.________ der KESB gegenüber die Errichtung einer Beistandschaft ausdrücklich begrüsst hätten. Diesbezüglich klagt die Beschwerdeführerin, die Aktennotiz der KESB gebe die Aussagen der Kinder "sehr verkürzt" wieder und stelle den Inhalt der Telefonate "verzerrt dar"; den Kindern sei lediglich die Unterstützung beim Antrag auf Ausrichtung von Zusatzleistungen "schmackhaft" gemacht worden. Auch diese Einwände laufen darauf hinaus, dass die Beschwerdeführerin den Sachverhalt aus ihrer Sicht schildert. Im Übrigen stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, dass insbesondere B.A.________ nie die Absicht bekundet habe, nunmehr die administrativen und finanziellen Angelegenheiten seiner
Mutter mit der nötigen Verlässlichkeit und allenfalls mit Hilfe Dritter besorgen zu wollen.

6.3.

6.3.1. In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung "über das Erforderliche hinausschiessen" würde, der "schwerwiegende" Eingriff also nicht im Sinne von Art. 389 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 389 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1  die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint;
2  bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen.
2    Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein.
ZGB verhältnismässig sei. Sie argumentiert, dass die KESB U.________ ihre angeblichen Defizite ohne Weiteres mit einer wesentlich milderen Massnahme beheben könnte, indem sie gestützt auf Art. 392
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
ZGB selbst zur Tat schreitet. Insbesondere hätte die KESB gemäss Art. 392 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
ZGB jederzeit punktuell die Möglichkeit, die erforderlichen Unterlagen für die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bei den betreffenden Behörden und Banken einzufordern. Ausserdem hätten die kantonalen Instanzen sie auch nie dazu aufgefordert, eine andere Person als ihren Sohn zu bevollmächtigen. Damit sei der Grundsatz der Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 389 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1  die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint;
2  bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen.
2    Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein.
ZGB) verletzt, so der weitere Vorwurf der Beschwerdeführerin an die kantonalen Instanzen.

6.3.2. Gemäss Art. 392 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
ZGB kann die Erwachsenenschutzbehörde von sich aus das Erforderliche vorkehren, wenn die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig erscheint. Als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet, verweist die zitierte Norm auf das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Der Rechtsunterworfene hat also keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Behörde von der Errichtung einer Beistandschaft absieht. Je nachdem, was ihr angezeigt erscheint, kann die Behörde entweder Anordnungen gemäss Art. 392 Ziff. 1 bis
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
3 ZGB treffen oder eine Beistandschaft anordnen. Vorausgesetzt ist, dass die generellen Vorgaben für eine Beistandschaft erfüllt sind, eine Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben aber als offensichtlich unverhältnismässig erscheint. Im Zweifelsfall ist eine Beistandschaft anzuordnen (s. HELMUT HENKEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N 2 ff. zu Art. 392
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ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
ZGB). Bei der Überprüfung derartiger Ermessensentscheide auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine
Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 132 III 97 E. 1 S. 99).

6.3.3. Inwiefern das Obergericht mit der Bestätigung der Verbeiständung sein Ermessen im beschriebenen Sinne bundesrechtswidrig ausübt, tut die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die KESB U.________ zur Unterstützung der Beschwerdeführerin anstatt der Beistandschaft möglicherweise auch eine Massnahme nach Art. 392
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
ZGB hätte anordnen können, begründet nach dem Gesagten keine fehlerhafte Ermessensausübung. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, setzt die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung auch nicht in zwingender Weise voraus, dass die betroffene Person über ein beträchtliches Vermögen verfügt, das sie ohne die Unterstützung Dritter aufs Spiel zu setzen droht und zu dessen Verwaltung sie allenfalls der Hilfe bedarf. Solcherlei ergibt sich auch nicht aus BGE 140 III 49 E. 4.3.2 S. 52, den die Beschwerdeführerin ins Feld führt. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sich die Beschwerdeführerin daran stört, dass sie von den kantonalen Instanzen nicht dazu aufgefordert wurde, eine andere Person als ihren Sohn als Bevollmächtigten zu bezeichnen. Denn dass sie tatsächlich eine andere Person mit der Unterstützung in
administrativen und finanziellen Belangen hätte betrauen können und eine bestimmte Person dazu geeignet und bereit gewesen wäre, behauptet die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Ist der diesbezügliche Vorwurf aber rein hypothetischer Natur und ohne praktische Relevanz, fehlt es der Beschwerdeführerin diesbezüglich an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung es angefochtenen Entscheids (Art. 76 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG).

7.
Nach alledem erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der KESB U.________ ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn
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Dokument : 5A_638/2015
Datum : 01. Dezember 2015
Publiziert : 24. Dezember 2015
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft


Gesetzesregister
BGG: 46 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
ZGB: 389 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 389 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1  die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint;
2  bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen.
2    Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein.
390 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 390 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person:
1  wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann;
2  wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet.
391 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 391 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person.
2    Die Aufgabenbereiche betreffen die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr.
3    Ohne Zustimmung der betroffenen Person darf der Beistand oder die Beiständin nur dann deren Post öffnen oder deren Wohnräume betreten, wenn die Erwachsenenschutzbehörde die Befugnis dazu ausdrücklich erteilt hat.
392 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
394 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
1    Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3    Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
395 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
450
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZPO: 56
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.
BGE Register
124-I-49 • 128-III-161 • 131-III-12 • 132-III-97 • 133-II-249 • 133-III-393 • 134-I-83 • 134-II-244 • 140-III-49
Weitere Urteile ab 2000
5A_382/2013 • 5A_638/2015 • 5A_663/2013 • 5A_702/2013 • 5A_773/2013
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • mutter • bundesgericht • frage • nahestehende person • vertretungsbeistandschaft • betroffene person • sachverhalt • geistige behinderung • interessenkonflikt • erwachsenenschutz • anspruch auf rechtliches gehör • gesundheitszustand • familie • angewiesener • treffen • ermessen • stelle • rechtsverletzung • zivilgesetzbuch
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BBl
2006/7043