Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 610/2013

Urteil vom 1. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Inventar (Art. 580
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 580 - 1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
1    Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
2    Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden.
3    Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.
ZGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Juni 2013.

Sachverhalt:

A.

Am 8. Februar 2013 verstarb Z.________. In ihrer letztwilligen Verfügung vom 29. August 2012 bestätigte sie für drei ihrer Kinder die gesetzliche Erbfolge, während sie ihrem Sohn X.________ die Erbenstellung entzog und verfügte, dass er seinen Pflichtteil als Vermächtnis erhalten solle. Zudem beauftragte sie Y.________ mit der Willensvollstreckung.

B.

Auf Begehren von X.________ ordnete das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Horgen am 12. März 2013 die Aufnahme eines öffentlichen Inventars an. Y.________ wehrte sich gegen diesen Entscheid und gelangte ans Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 17. Juni 2013 hob dieses den vorinstanzlichen Entscheid auf und wies das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars im Nachlass von Z.________ ab.

C.

Mit Eingabe vom 23. August 2013 führt X.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde vor Bundesgericht. Er verlangt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Aufnahme des öffentlichen Inventars im Nachlass seiner Mutter zu bewilligen. Ferner verlangt er eine Prozessentschädigung, für die Y.________ (Beschwerdegegner) aufzukommen habe.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen und sowohl den Beschwerdegegner wie auch das Bezirksgericht zur Vernehmlassung eingeladen. Das Obergericht erklärte am 26. September 2013, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Dasselbe tat am 1. Oktober 2013 auch das Bezirksgericht. Demgegenüber reichte der Beschwerdegegner am 16. Oktober 2013 eine Beschwerdeantwort ein, in der er beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Diese Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2013 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Sie erfolgte rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und in der vom Gesetz vorgesehen Form (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG).

1.2. Die Aufnahme eines Inventars nach Art. 553
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1    Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1  ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2  ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3  einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
4  ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527
2    Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
3    Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
ZGB ist ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Auch so bleibt die Angelegenheit, wie dies im Erbrecht die Regel ist, vermögensrechtlicher Natur (Urteil 5A 434/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 1.2 mit Hinweisen). Auch wenn die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) erreicht ist, kann der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend machen, da es sich beim Inventar nach Art. 553
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1    Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1  ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2  ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3  einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
4  ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527
2    Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
3    Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
ZGB um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG) handelt (vgl. Urteile 5A 434/2012 a.a.O. und 5A 892/2011 vom 21. Juni 2012 E. 2.1).

2.

2.1. Nach Art. 553 Abs. 1 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1    Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1  ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2  ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3  einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
4  ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527
2    Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
3    Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
ZGB wird die Aufnahme eines Inventars angeordnet, wenn einer der Erben es verlangt. Umstritten ist einzig die Frage, ob Erbe im Sinne dieser Bestimmung auch der pflichtteilsgeschützte Erbe ist, den der Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen hat, um ihm dafür ein Vermächtnis in Höhe seines Pflichtteils auszurichten. Nach Meinung der Vorinstanz ist dies nicht der Fall. Ihrer Auffassung nach ist der Beschwerdeführer ein blosser Vermächtnisnehmer, dem so lange keine Erbenstellung zukommt, als er nicht mit einer Ungültigkeits- oder einer Herabsetzungsklage obsiegt hat. Der Beschwerdeführer sieht die Sache umgekehrt. Er hält dafür, dass ihm Erbenstellung zukomme und sich die Aufnahme eines Inventars gerade im Hinblick auf eine mögliche Klage aufdränge.

2.2.

2.2.1. Es entspricht langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass pflichtteilsgeschützte Erben auch dann als Erben gelten, wenn der Erblasser sie von der Erbfolge ausgeschlossen hat, ohne dass ein Grund für eine Enterbung (Art. 477
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
ZGB) vorliegt (BGE 70 II 142 E. 2 S. 147; 56 II 17 E. 2 S. 20). Nach Kritik in der Lehre an diesem Standpunkt (vgl. namentlich Paul Piotet, La protection du réservataire en droit successoral suisse, ZSR 1972 I, S. 25 ff.) hat das Bundesgericht die Frage später offen gelassen (BGE 125 III 35 E. 3b/bb S. 40 unter Hinweis auf BGE 104 II 75 E. II.3b/bb), ohne seine frühere Rechtsprechung je aufzugeben. Entgegen Peter Weimar (Berner Kommentar, 2009, Vorbemerkungen vor Art. 470
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 470 - 1 Wer Nachkommen, den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen.501
1    Wer Nachkommen, den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen.501
2    Wer keine der genannten Erben hinterlässt, kann über sein ganzes Vermögen von Todes wegen verfügen.
ZGB, N 22) ist dies auch in BGE 115 II 211 nicht geschehen. Ein Grund, diese Rechtsprechung zu ändern, besteht auch heute nicht. Zwar trifft es zu, dass eine Verfügung von Todes wegen, die den Pflichtteil verletzt, nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar ist. Entsprechend muss der Erbe, dessen Pflichtteil verletzt wird, innert den im Gesetz vorgesehen Fristen auf Ungültigkeit oder auf Herabsetzung klagen, um zu seinem Pflichtteil zu kommen. Bis zur rechtskräftigen Gutheissung dieser Klage sieht die Lehre im Kläger zu Recht
einen blossen virtuellen Erben ("héritier virtuel", s. Paul Piotet, a.a.O., S. 30). Auch als solcher bleibt er aber legitimiert, die Aufnahme eines Inventars nach Art. 553
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1    Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1  ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2  ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3  einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
4  ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527
2    Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
3    Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
ZGB zu verlangen.

2.2.2. Das Inventar nach Art. 553
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1    Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1  ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2  ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3  einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
4  ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527
2    Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
3    Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
ZGB hat keine materiellrechtliche Bedeutung (Urteil 5A 434/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 1.2), sieht man davon ab, dass die Frist zur Ausschlagung mit dem Tag beginnt, an dem die Behörde den Erben Kenntnis vom Abschluss des Inventars gegeben hat (Art. 568
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 568 - Ist ein Inventar als Sicherungsmassregel aufgenommen worden, so beginnt die Frist zur Ausschlagung für alle Erben mit dem Tage, an dem die Behörde ihnen von dem Abschlusse des Inventars Kenntnis gegeben hat.
ZGB). Das Inventar präjudiziert damit nicht die Erbteilung (Urteil 5A 892/2011 vom 21. Juni 2012 E. 5.1.2). Soweit bundesrechtlich vorgeschrieben, beschränkt sich der Zweck des Inventars darauf, den Erben einen Überblick über die Nachlassaktiven zu verschaffen und so deren Wegschaffen oder Unterdrücken zu erschweren. An einem solchen Überblick ist ohne Zweifel auch jener Erbe interessiert, der seinen Pflichtteil als Vermächtnis erhalten soll. Von ihm zu verlangen, dass er dafür vorerst erfolgreich eine Ungültigkeits- oder eine Herabsetzungsklage anstrengt, ist in doppelter Weise nicht sachgerecht. Zum einen wird dadurch das Ziel verfehlt, dass ein Inventar in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen ist (Art. 553 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1    Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1  ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2  ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3  einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
4  ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527
2    Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
3    Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
ZGB). Zum andern kann der pflichtteilsgeschützte Erbe gar nicht erfolgreich auf Herabsetzung klagen, wenn er seinen Pflichtteil dem Werte nach bereits zu Lebzeiten des Erblassers erhalten hat (Art.
522 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 522 - 1 Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist:
1    Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist:
1  der Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge;
2  der Zuwendungen von Todes wegen;
3  der Zuwendungen unter Lebenden.
2    Enthält eine Verfügung von Todes wegen Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist.
ZGB; vgl. Paul Piotet, a.a.O., S. 39). Damit der pflichtteilsgeschützte Erbe eine Vorstellung vom Nachlass und der Höhe seines Vermächtnisses erhält, macht es Sinn, dass auch er die Aufnahme eines Inventars verlangen kann. Daran vermag auch die von der Vorinstanz ins Feld geführte langjährige gegenteilige zürcherische Praxis nichts zu ändern. Anders wäre höchstens im Fall eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB) zu entscheiden, das heisst wenn der pflichtteilsgeschützte Erbe die Aufnahme eines Inventars aus blosser Schikane verlangt. Entsprechendes wird dem Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht vorgeworfen und ist auch nicht ersichtlich.

Indem die Vorinstanz ohne überzeugende Begründung von der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis Abstand genommen hat, wonach auch der bloss virtuelle Erbe die Aufnahme eines Inventars verlangen kann, ist sie in Willkür verfallen.

2.2.3. Im Übrigen ist die Aufnahme eines Inventars an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Der Erbe braucht seinen diesbezüglichen Antrag auch nicht näher zu begründen. Er kann damit die Aufnahme eines Inventars auch verlangen, wenn seine Ansprüche nicht als gefährdet gelten. Die Aufnahme eines Inventars unterscheidet sich damit von den Massregeln, die ein Vermächtnisnehmer sonst zur Sicherung seiner Ansprüche verlangen kann. Einen Anspruch auf diese hat der Vermächtnisnehmer nur, wenn er begründete Besorgnis hat, dass seine Forderungen nicht bezahlt werden (Art. 594
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 594 - 1 Haben die Gläubiger des Erblassers begründete Besorgnis, dass ihre Forderungen nicht bezahlt werden, und werden sie auf ihr Begehren nicht befriedigt oder sichergestellt, so können sie binnen drei Monaten, vom Tode des Erblassers oder der Eröffnung der Verfügung an gerechnet, die amtliche Liquidation der Erbschaft verlangen.
1    Haben die Gläubiger des Erblassers begründete Besorgnis, dass ihre Forderungen nicht bezahlt werden, und werden sie auf ihr Begehren nicht befriedigt oder sichergestellt, so können sie binnen drei Monaten, vom Tode des Erblassers oder der Eröffnung der Verfügung an gerechnet, die amtliche Liquidation der Erbschaft verlangen.
2    Die Vermächtnisnehmer können unter der gleichen Voraussetzung zu ihrer Sicherstellung vorsorgliche Massregeln verlangen.
ZGB).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner, der in der Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde beantragt hat. Er hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), schuldet dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aber keine Parteientschädigung, denn ein Entschädigungsanspruch lässt sich nicht mit dem blossen Hinweis auf Umtriebe begründen (vgl. Urteil 5A 564/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Juni 2013 aufgehoben und die Aufnahme eines öffentlichen Inventars angeordnet. Die Sache wird zur Durchführung an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Horgen zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, zurückgewiesen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Horgen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_610/2013
Date : 01. November 2013
Published : 19. November 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Erbrecht
Subject : öffentliches Inventar (Art. 580 ZGB)


Legislation register
BGG: 42  66  74  75  76  90  98  100
ZGB: 2  470  477  522  553  568  580  594
BGE-register
104-II-75 • 115-II-211 • 125-III-35 • 56-II-17 • 70-II-142
Weitere Urteile ab 2000
5A_434/2012 • 5A_564/2012 • 5A_610/2013 • 5A_892/2011
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