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Sozialversicherungsgericht

des Kantons Z?rich

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IV.2022.00199

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gr?ub, VorsitzenderSozialversicherungsrichterin SlavikErsatzrichterin Gasser K?fferGerichtsschreiberin Langone

Urteil vom 19. August 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdef?hrerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle

R?ntgenstrasse?17, Postfach, 8087 Z?rich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.????X.___, geboren 1970, war zuletzt in einem Pensum von ca. 30?% bei der Y.___ t?tig und meldete sich am 21. November 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, kl?rte die medizinische Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 5/13) und holte ein bidisziplin?res Gutachten ein, das am 1. November 2021 erstattet wurde (Urk. 5/55). Daraufhin erfolgte am 10. Januar 2022 eine Abkl?rung der beeintr?chtigten Arbeitsf?higkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 5/58), anl?sslich derer von Amtes wegen auch der Anspruch auf Hilflosenentsch?digung gepr?ft wurde (Abkl?rungsbericht vom 20. Januar 2022, Urk. 5/59).

????Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 5/60) verneinte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 1. M?rz 2022 (Urk. 2) den Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung.

2.????Die Versicherte erhob am 31. M?rz 2022 Beschwerde gegen die Verf?gung vom 1. M?rz 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentsch?digung f?r lebenspraktische Begleitung zuzusprechen (Urk. 1 S.?1).

????Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19.?Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdef?hrerin mit Verf?gung vom 20. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.????

1.1????Am 1.?Januar 2022 sind die ge?nderten Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

????In zeitlicher Hinsicht sind vorbeh?ltlich besonderer ?bergangsrechtlicher Regelungen grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend, die bei Erf?llung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE?146 V 364 E.?7.1, 144 V 210 E.?4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Anspruch auf Hilflosenentsch?digung in sinngem?sser Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG204) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.205
2    ...206
IVG fr?hestens nach Ablauf eines Wartejahres entsteht (BGE 137 V 351 E. 4.1), vorliegend mithin somit fr?hestens per Oktober 2020, sind die bis 31.?Dezember 2021 g?ltig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2????Gem?ss Art. 42 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42 Anspruch
1    Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG256) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
2    Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.
3    Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat.257 Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5.
4    Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 3.258
4bis    Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt spätestens am Ende des Monats:
a  der dem Monat vorangeht, in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG259 vorbezieht;
b  in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.260
5    Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
6    Der Bundesrat regelt die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.
IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gew?hnlichem Aufenthalt (Art. 13
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 9 Hilflosigkeit - Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.
ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42bis Besondere Voraussetzungen für Minderjährige
1    Minderjährige Schweizer Bürgerinnen und Bürger ohne Wohnsitz (Art. 13 Abs. 1 ATSG262) in der Schweiz sind hinsichtlich der Hilflosenentschädigung den Versicherten gleichgestellt, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) in der Schweiz haben.
2    Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben auch minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, sofern sie die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllen.
3    Bei Versicherten, welche das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entsteht der Anspruch, sobald voraussichtlich während mehr als zwölf Monaten eine Hilflosigkeit besteht.
4    Minderjährige haben nur an den Tagen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, an denen sie sich nicht in einem Heim aufhalten. In Abweichung von Artikel 67 Absatz 2 ATSG haben Minderjährige, die sich zulasten einer Sozialversicherung in einer Heilanstalt aufhalten, auch nach Ablauf eines vollen Kalendermonats Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, sofern die Heilanstalt alle 30 Tage bestätigt, dass die regelmässige Anwesenheit der Eltern oder eines Elternteils in der Heilanstalt notwendig ist und tatsächlich erfolgte.263
5    Minderjährige haben keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind.
IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeintr?chtigung der Gesundheit f?r allt?gliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der pers?nlichen ?berwachung bedarf (Art. 9
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 9 Hilflosigkeit - Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.
ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42 Anspruch
1    Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG256) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
2    Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.
3    Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat.257 Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5.
4    Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 3.258
4bis    Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt spätestens am Ende des Monats:
a  der dem Monat vorangeht, in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG259 vorbezieht;
b  in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.260
5    Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
6    Der Bundesrat regelt die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.
Satz 1 IVG; Art. 38
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 38 Lebenspraktische Begleitung
1    Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 IVG liegt vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a  ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann;
b  für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c  ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
2    ...215
3    Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Absatz 1 erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches216.217
IVV). Praxisgem?ss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs allt?glichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

Ankleiden, Auskleiden;

Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

Essen;

K?rperpflege;

Verrichtung der Notdurft;

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.3????Art.?37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gem?ss Abs.?3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden pers?nlichen ?berwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten st?ndigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnessch?digung oder eines schweren k?rperlichen Gebrechens nur dank regelm?ssiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art.?38 IVV angewiesen ist.

1.4????Nach Art.?38 Abs.?1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art.?42 Abs.?3 IVG vor, wenn eine vollj?hrige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeintr?chtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbst?ndig wohnen kann;

b. f?r Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gef?hrdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

????Ist lediglich die psychische Gesundheit beeintr?chtigt, so muss f?r die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art.?38 Abs.?2 IVV). Zu ber?cksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelm?ssig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erw?hnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungst?tigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art.?38 Abs.?3 IVV). Als regelm?ssig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie ?ber eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche ben?tigt wird (BGE?146 V 322 E.?6.2 mit Hinweisen).

????Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den allt?glichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder pers?nliche ?berwachung im Sinne von Art.?37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zus?tzliches und eigenst?ndiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschr?nkt; auch k?rperlich Behinderte k?nnen grunds?tzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E.?2.2.3). Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufh?lt, grunds?tzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, w?re sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung ben?tigen w?rde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE?146 V 322 E.?2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15.?Februar 2021 E.?5.2.1, je mit Hinweisen).????

????Bei der lebenspraktischen Begleitung stellt sich einzig die Frage, ob diese notwendig ist, damit der Alltag selbst?ndig bew?ltigt werden kann. Sie liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden T?tigkeiten angewiesen ist:

- Hilfe bei der Tagesstrukturierung

- Unterst?tzung bei der Bew?ltigung von Alltagssituationen

- Haushaltsf?hrung (wie etwa Wohnung putzen und aufr?umen, W?sche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten)

????Die erforderlichen Hilfeleistungen sind unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss immer gepr?ft werden, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden m?sste (Rz 8080 ff. des Kreisschreibens ?ber Invalidit?t und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, g?ltig ab 1. Januar 2015).

1.5????Gem?ss Art.?69 Abs.?2 IVV kann die IV-Stelle zur Pr?fung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abkl?rungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz?8131 ff. KSIH, g?ltig ab 1.?Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abkl?rungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art.?9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu gen?gen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der ?rtlichen und r?umlichen Verh?ltnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeintr?chtigungen und Hilfsbed?rftigkeiten hat. Bei Unklarheiten ?ber physische oder psychische St?rungen und/oder deren Auswirkungen auf allt?gliche Lebensverrichtungen sind R?ckfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zul?ssig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu ber?cksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begr?ndet und detailliert bez?glich der einzelnen allt?glichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsm?ssigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der pers?nlichen ?berwachung sein. Schliesslich hat er in ?bereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverl?ssige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abkl?rung t?tigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinsch?tzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abkl?rungsperson n?her am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zust?ndige Gericht (BGE?133 V 450 E.?11.1.1, 130 V 61 E.?6.1 f.). Diese Grunds?tze gelten entsprechend auch f?r die Abkl?rung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E.?11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14.?September 2015 E.?4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8.?Januar 2019 E.?3.2).

2.????

2.1????Die Beschwerdegegnerin begr?ndete die angefochtene Verf?gung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdef?hrerin gem?ss Abkl?rungen vor Ort in keinem Bereich auf regelm?ssige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Der anrechenbare Zeitaufwand bei der lebenspraktischen Begleitung liege unter den geforderten zwei Stunden pro Woche. Die Beschwerdef?hrerin gestalte sich ihren Alltag selbstbestimmt und fahre regelm?ssig mit den ?ffentlichen Verkehrsmitteln zu Terminen. Die Einschr?nkungen bei der Wohnungspflege, der W?sche und den administrativen Aufgaben seien ber?cksichtigt und nach Erfahrungswerten angerechnet worden, erf?llten aber die Anforderungen der lebenspraktischen Begleitung nicht (S. 2).

2.2????Die Beschwerdef?hrerin machte demgegen?ber geltend (Urk. 1), sie sei im Haushalt auf Unterst?tzung durch Dritte angewiesen. Sie sei fast nie alleine zu Hause, da sie sehr vergesslich sei. Sie versuche nur die Mikrowelle zu ben?tzen, da sie den Herd schon vergass auszuschalten, manchmal vergesse sie aber auch das. Ihr werde oft schwindelig und sie sehe doppelt. Dies sei vor allem beim Hinuntergehen von Treppen gef?hrlich wegen der Sturzgefahr. Aufgrund von epileptischen Anf?llen sei sie ebenfalls gef?hrdet, insbesondere beim Essen oder Trinken drohe Erstickungsgefahr. Weiter treffe die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass sie regelm?ssig mit den ?ffentlichen Verkehrsmitteln fahre, nicht zu. Sie fahre nur Strecken, die sie mehrmals mit ihrem Ehemann ge?bt habe, doch auch auf solchen Strecken habe sie sich schon verfahren und komme dann in grosse Stresssituationen. Meist werde sie von ihrem Ehemann an die Termine gefahren. Das neurologische Gutachten der Neuropraxis Wohlen attestiere ihr eine Einschr?nkung im Haushalt von 50?% (S. 2).

3.

3.1????Dem Arztbericht von Dr. Z.___, Chef?rztin Neurologie FMH, der Rehaklinik A.___, vom 25. Januar 2021 (Urk. 5/32) ist zu entnehmen, dass eine station?re Behandlung vom 18. Oktober 2019 bis 11. Dezember 2019 stattfand und sich die Beschwerdef?hrerin seit 12.?Dezember 2019 in ambulanter Behandlung befindet. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit seit 18. Oktober 2019 (S. 1). Die Beschwerdef?hrerin sei gleichentags von der Klinik B.___ nach einer Entfernung des Keilbeinmeningeoms linksseitig zugewiesen worden (S. 4). Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit festgehalten (S. 6):

- Keilbeinfl?gelmeningeom links, ED 2012

- Histologisch: Transitionales Meningeom, WHO Grad I (Neuropathologie Spital C.___) vom 14. Oktober 2019

- Therapeutisch: Kraniotomie und Entfernung des Meningeoms am 9. Oktober 2019 (Prof. D.___, Klinik B.___)

- Klinisch bei Eintritt Rehaklinik A.___ 18. Oktober 2019: Skew deviation links ?ber rechts, ?ussere N. oculmotorius Parese links und N. trochlearis Parese links, proximale Parese des rechten Armes, Vd. auf frontal-dysexekutives Syndrom

- Neuropsychiatrischer Verlaufsbericht vom 22. April 2020 (Rehaklinik A.___): persistierendes frontal-dysexekutives Syndrom

- Vd. auf strukturelle Epilepsie mit fokalen Anf?llen ohne und mit Beeintr?chtigung des Bewusstseins i. R. der Diagnose 1 (Rehaklinik A.___)

- Semiologie: eigen- und aktenanamnestisch fluktuierender Verwirrtheitszustand und speech arrest (Klinik B.___); im Verlauf: Episoden mit speech arrest und kurz andauernder Bewusstseinsst?rung, einschiessende trigeminale Schmerzen linksseitig mit Verkrampfung des Gesichts.

- Diagnostisch:

o EEG vom 22. Oktober 2019 (Rehaklinik A.___): Normale Grundaktivit?t. Zeichen von Schl?frigkeit. Bei Knochenl?ckeneffekt, intermittierender m?ssiger bis mittelschwerer Herdbefund links temporal mit einzelnen steileren Anteilen. Keine epilepsietypischen Potentiale oder Abl?ufe.

o EEG vom 8. Dezember 2020 (Rehaklinik A.___): Normale Grundaktivit?t. Intermittierender m?ssiger Verlangsamungsherd frontotemporal links. Im Herd Hinweise auf Knochenmitteneffekt. Keine epileptischen Potentiale. Im Vergleich zum EEG vom 22.?Oktober 2019 Befundbesserung mit Ausnahme des Verlangsamungsherds und R?ckgang des Knochenmitteneffekts bzw. der Hinweise auf erh?hte cerebrale Erregbarkeit

- Therapeutisch: aktuell 250mg Lamotrigin (Lamictal)/d

- St. n. postoperativem Verwirrtheitszustand

- ?tiologisch: a.e. multifaktoriell; postoperativ im Rahmen eines Wund?dems und postoperativen Lufteinschl?ssen, DD SIADH bei Hyponatri?mie, epileptisch

- Vd. auf Trigeminusneuropathie links N1+2 im Rahmen der Diagnose 1 (ICHD-3:13.1.1.2.2)

- Therapeutisch: Beginn mit Lamotrigin am 14. Februar 2020

????Die Prognose zur Arbeitsf?higkeit wurde als unsicher eingesch?tzt (S. 7). Betreffend Einschr?nkungen im Haushalt wurde erw?hnt, dass die Beschwerdef?hrerin aufgrund der stark reduzierten neurokognitiven Belastbarkeit und Visusproblematik tagesformabh?ngig Unterst?tzung von Angeh?rigen ben?tige und auf h?ufige Pausen angewiesen sei (S. 8).

3.2????Im ambulanten neuropsychologischen Verlaufsbericht von Neuropsychologin lic. phil. E.___ von der F.___ vom 18. Mai 2021 (Eingangsdatum, Urk. 5/40), wurden dieselben Diagnosen aufgef?hrt (S. 2). Sie erw?hnte, dass die Beschwerdef?hrerin selbst?ndig zum Termin erschienen sei. Bei hoher Informationsdichte und raschen Themenwechseln best?nden deutliche Merk- und Strukturierungsschwierigkeiten mit dem Ben?tigen von Mehrfachwiederholungen und schriftlicher Unterst?tzung (S. 2). Neben einer verminderten konzentrativen Belastbarkeit zeige sich dies im Alltag in Form von fl?chtigem, verst?rkt reizgesteuertem Verhalten und ausgepr?gter Ablenkbarkeit, was in der Folge die Schwierigkeiten bei der (Selbst-)Organisation verursache und sich als massive Ged?chtnisprobleme (bei erhaltenen hippocampalen Strukturen) manifestiere. Es bestehe zudem der Verdacht auf eine verminderte F?higkeit zum Perspektivwechsel und der TOM-F?higkeit, was die Konflikte im famili?ren Umfeld verst?rke. Resultierend sei ein enormer Leidensdruck, da sich die hochintelligente Beschwerdef?hrerin den Fehlleistungen in der Mehrheit hilflos ausgeliefert erlebe. In der Folge zeige sie aktuell auch eine leichte depressive Episode (S. 3).

3.3????Dem neurologischen Gutachten von Dr. med. G.___, Facharzt f?r Neurologie FMH, von der Neuropraxis vom 1. November 2021 (Urk. 5/55) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit zu entnehmen (S. 19):

- Gr?ssenprogredientes Meningeom en plaque des lateralen Keilbeinfl?gels links (ICD-10: D32.0), ED 2012 mit/bei

- Operation Resektion 10/2019 (fecit Prof. D.___)

- Postoperativ chronischer linksseitiger retrobulb?rer Schmerz (siehe unten)

o Klinisch-neurologisch persistierende leichte Schw?che der rechten oberen Extremit?t

- Dringender V.a. strukturelle Epilepsie (siehe unten)

- Komplexe neuropsychologische St?rung

- Chronisches Schmerzsyndrom mit linksseitigen retrobulb?ren Dauerkopfschmerzen mit/bei

- Whs. i.S. einer Irritation des N. trigeminus (ICD-10: G50.8)

- Aktuell: pathologische somatosensorisch-evozierte Potentiale von den Nn. trigemini links

- Vd. a symptomatische Epilepsie mit einfach fokalen und m?glicherweise komplex-fokalen Anf?llen (ICD-10 G40.2)

- am ehesten im Rahmen des Meningeoms

- Neuropsychologische St?rung (ICD-10: F07.0) mit/bei

- aktuell: leichter- bis mittelgradiger neuropsychologischer St?rung

- am ehesten Kombination aus direkter struktureller Sch?digung (Operation) und struktureller Epilepsie

????Der Gutachter f?hrte aus, dass die Beschwerden konsistent beschrieben worden seien. Anl?sslich der Untersuchung h?tten offensichtlich Probleme bestanden. Die Beschwerden seien aber aufgrund der neurologischen Situation mit den entsprechenden Defiziten, der fehlenden Arbeitsf?higkeit, der Einschr?nkung im Haushalt und dem nicht mehr Durchf?hren entsprechender Hobbies von fr?her, plausibel und sehr konsistent (S. 22).

????In der Summe erscheine eine Arbeitsunf?higkeit von 60?% in der bisherigen T?tigkeit zu bestehen, resultierend aus einer Kombination aus neuropsychologischen Defiziten, den neurologischen Defiziten, der Epilepsie mit Polypharmazie und dem Gesichtsschmerz seit der Operation im Oktober 2019. Die bisherige T?tigkeit erscheine bereits als angepasst, ohne h?hergradige Belastung bez?glich Kognition oder k?rperlicher Belastung (S. 23). Es habe keine eigentliche Haushaltsabkl?rung stattgefunden. Die insgesamt geschilderten Beschwerden erg?ben sicherlich, soweit von der Ferne zu beurteilen, auch Einschr?nkungen im Haushalt. Besondere Einschr?nkungen best?nden sicherlich bei konzentrierten T?tigkeiten wie Einkaufen, Haushaltsf?hrung und auch bei speziellem Kochen, wo sicherlich eine h?hergradige Einschr?nkung bestehe. Bei anderen T?tigkeiten, wie Reinigungst?tigkeiten, sei diese Einschr?nkung sicherlich geringer. Grob erscheine eine Einschr?nkung von ca. 50?% gut vorstellbar (S. 25).

3.4????Dr. phil. H.___, Fachpsychologin f?r Neuropsychologie FSP, berichtete im neuropsychologischen Gutachten vom 24. August 2021 (Urk. 5/55/39-54), dass die Beschwerdef?hrerin von ihrem Ehemann mit dem Auto zur Begutachtung gebracht worden sei (S. 47). Sie arbeite durchwegs konzentriert, scheine jedoch nach l?ngerer konzentrativer Arbeit etwas zu erm?den. In der Verhaltensbeobachtung scheine die Arbeitsgeschwindigkeit nach l?ngerer Untersuchungsdauer langsamer zu werden, ebenso scheine die Leistung im Rahmen der Schmerzen nachzulassen. Die testpsychologische ?berpr?fung kognitiver Teilleistungen habe im Bereich der Exekutivfunktionen, der attentionalen Funktionen wie auch der mnestischen Funktionen einige unterdurchschnittliche Resultate gezeigt. Die testpsychologischen Befunde entspr?chen einer leicht- bis mittelgradigen neuropsychologischen St?rung (S.?51). Der Grad der Arbeitsunf?higkeit k?nnte aus rein neuropsychologischer Sicht 40?% betragen. Nicht auszuschliessen sei eine psychopathologische Symptomatik (beispielsweise eine Anpassungsst?rung oder eine in den Akten beschriebene leichte depressive St?rung), welche nicht im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung exploriert worden sei und deren Einfluss auf die kognitive Leistungsf?higkeit somit nicht abgesch?tzt werden k?nne (S. 52).

3.5????Im Abkl?rungsbericht f?r Hilflosenentsch?digung f?r Erwachsene vom 20. Januar 2022 wurde ausgef?hrt (Urk. 5/59), dass die Beschwerdef?hrerin zusammen mit ihrer Familie lebe (S. 4). In den Bereichen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, K?rperpflege, Reinigung nach Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei sie selbst?ndig und funktionell nicht eingeschr?nkt (S. 3). Lebenspraktische Begleitung im Sinne der Invalidenversicherung sei nicht ausgewiesen. Die Beschwerdef?hrerin ben?tige wegen ihres Gesundheitszustands Hilfe bei der Wohnungsreinigung, der W?sche und der Alltagsbew?ltigung. Die Voraussetzungen der Regelm?ssigkeit, der Dauer und der Intensit?t an Begleitung seien aber unter Einbezug der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht nicht erf?llt. Der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht erreicht (S. 4).

4.

4.1????Streitgegenstand bildet die Frage, ob bei der Beschwerdef?hrerin, welche zusammen mit ihrer Familie in einer Wohnung lebt, eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne des dauernden Angewiesenseins auf eine lebenspraktische Begleitung vorliegt. Es wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die Beschwerdef?hrerin in mindestens zwei allt?glichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder einer dauernden pers?nlichen ?berwachung beziehungsweise einer st?ndigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 37 Hilflosigkeit: Bemessung
1    Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
2    Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
3    Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b  einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c  einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d  wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e  dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
4    Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen.
-c IVV). In diesem Zusammenhang besteht daher kein Anlass f?r Weiterungen.

4.2

4.2.1????In Rz 8142 KSIH wird umschrieben, wie bei psychisch behinderten Personen, die lebenspraktische Begleitung ben?tigen, im Rahmen der Abkl?rung des Anspruchs auf Hilflosenentsch?digung vorzugehen ist. Einerseits hat die IV-Stelle einen Bericht des behandelnden Arztes respektive der behandelnden ?rztin einzuholen. Falls sich bereits ein spezialisierter Dienst wie beispielsweise ein sozialpsychiatrischer Dienst oder eine Beratungsstelle mit der versicherten Person befasst hat, ist andererseits ein Bericht dieses Dienstes einzuholen. Die Hilflosigkeit beziehungsweise der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ist sodann an Ort und Stelle systematisch abzukl?ren. Zu den Angaben im Abkl?rungsbericht hat der Regionale ?rztliche Dienst (RAD) zuhanden der Akten in geeigneter Form (etwa mit computerschriftlichem Protokolleintrag) Stellung zu nehmen.

4.2.2????Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbeh?rde f?r richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichm?ssigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungs?usserung der sachlich zust?ndigen Aufsichtsbeh?rde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl f?r die Durchf?hrungsorgane, nicht aber f?r die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E.?4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitber?cksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E.?4a mit Hinweisen).

4.2.3????Gem?ss bundesgerichtlicher Praxis stellt der Abkl?rungsbericht im Haushalt im Falle einer Beeintr?chtigung der geistigen Gesundheit ein geeignetes Mittel f?r die Bemessung der Invalidit?t der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Haushaltabkl?rung nicht mit den ?rztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten T?tigkeitsbereich ?berein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgef?hrte Abkl?rung. Diese Rechtsprechung gilt auch f?r die Abkl?rung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 mit Hinweisen). Bei der Erarbeitung der Grundlagen f?r die Bemessung der Hilfslosigkeit ist eine enge, sich erg?nzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_578/2013 vom 18. August 2014 E. 2.2).

4.3Bei der Beschwerdef?hrerin liegt neben den somatischen Diagnosen im neurologischen Bereich ebenfalls eine leichte- bis mittelgradige neuropsychologische St?rung (ICD-10: F07.0) vor (vgl. Urk. 5/55 S. 19). Diese Diagnose stellt eine psychische St?rung nach ICD-10 dar. Zudem wurde von den Gutachtern der Verdacht einer Anpassungsst?rung oder einer leichten depressiven St?rung ge?ussert (vgl.?Urk. 5/55/52). Damit bestehen bei der Beschwerdef?hrerin gesundheitliche Einschr?nkungen sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht. Die Beschwerdegegnerin veranlasste jedoch lediglich eine Abkl?rung bei der Beschwerdef?hrerin zu Hause (Urk. 5/59). Sie liess den RAD zum Abkl?rungsbericht nicht Stellung nehmen. Dieses Vorgehen widerspricht in wesentlichen Aspekten der vorstehend zitierten Weisung in Rz 8142 KSIH. Diese ist zwar f?r das Sozialversicherungsgericht nicht bindend; es besteht jedoch kein begr?ndeter Anlass, von dieser abzuweichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.2). Insbesondere in Anbetracht dessen, dass anl?sslich der Begutachtung festgehalten wurde, dass bei der Beschwerdef?hrerin eine sehr komplexe Beschwerdeproblematik vorliege (Urk. 5/55 S. 20) und dass sie in der Haushaltsf?hrung zu 50?% eingeschr?nkt sei, h?tten sich weitere Abkl?rungen aufgedr?ngt. Dar?ber hinaus bestehen einige Diskrepanzen zwischen dem Abkl?rungsbericht, den medizinischen Berichten und den Aussagen der Beschwerdef?hrerin:

4.4

4.4.1Im Abkl?rungsbericht wurde hinsichtlich Hilfeleistungen, die das selbst?ndige Wohnen erm?glichen, betreffend Alltagsstrukturierung, Organisation und Freizeitbesch?ftigung ausgef?hrt, dass die Beschwerdef?hrerin in ihrem Alltag selbst?ndig sei. Aufgrund ihrer Vergesslichkeit sei es ihr aber nicht m?glich, diesen zu planen. Eine Dritthilfe hierzu sei aber nicht notwendig und sie erhalte auch keine (Urk.?5/59 S. 5 Mitte). Diesbez?glich wird im Arztbericht jedoch ausgef?hrt, dass sich im Alltag die verminderte konzentrative Belastbarkeit in Form von fl?chtigem, verst?rkt reizgesteuertem Verhalten und ausgepr?gter Ablenkbarkeit zeige. Das verursache in der Folge die Schwierigkeiten bei der (Selbst-)Organisation und manifestiere sich auch als massive Ged?chtnisprobleme (Urk. 5/40/2), was somit im Widerspruch zu den Feststellungen der Abkl?rungsperson steht.

4.4.2Betreffend Wohnungsreinigung wurde im Bericht angegeben, es sei der Beschwerdef?hrerin m?glich, bei der Wohnungsreinigung in Etappen mitzuhelfen. Schwere Arbeiten und Arbeiten in der H?he m?ssten vom Ehemann erledigt werden. Die Beschwerdegegnerin f?hrte weiter aus, anrechenbar sei der Aufwand f?r die Sicherstellung einer minimalen Grundversorgung, weshalb lediglich Arbeiten angerechnet werden, welche ihr nicht m?glich seien. Der w?chentliche Zeitaufwand bemesse sich somit auf 15 Minuten pro Woche.

Hinsichtlich W?sche werde der W?schekorb entweder vom Ehemann oder der Mutter der Beschwerdef?hrerin in den Keller getragen. Sie k?nne die Maschine bef?llen, wegen Schwindel sei es ihr aber nicht m?glich, die W?sche aufzuh?ngen. F?r die ben?tigte Dritthilfe f?r den Transport der W?sche und das Aufh?ngen rechnete die Beschwerdegegnerin einen w?chentlichen Zeitaufwand von 15 Minuten an (Urk. 5/59 S. 4).

Die Beschwerdef?hrerin machte geltend, dass es ihr oft schwindlig werde und sie doppelt sehe. Vor allem wenn sie m?de sei, erh?he sich dadurch die Sturzgefahr (Urk.?1 S. 2). Entsprechende Angaben finden sich auch im neuropsychologischen Gutachten (Urk. 5/55/47). Vor diesem Hintergrund ist es plausibel, dass sie die W?sche nicht selber sortieren, in den Keller tragen und aufh?ngen kann. Jedoch steht die Gesamteinsch?tzung des zeitlichen Aufwands in der Haushaltsf?hrung von insgesamt 30 Minuten pro Woche (Wohnungsreinigung und Waschen) im Widerspruch zu den medizinischen Berichten. Gem?ss gutachterlicher Einsch?tzung besteht bei der Beschwerdef?hrerin im Haushalt eine Einschr?nkung von ca. 50?% (Urk. 5/55 S. 25). Wie in E. 1.4 ausgef?hrt darf bei der lebenspraktischen Begleitung insbesondere keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob eine versicherte Person, w?re sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung ben?tigen w?rde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht. Wie hoch der Bedarf der Dritthilfe unter diesem Gesichtspunkt bei der Beschwerdef?hrerin im Bereich Wohnungsreinigung und W?sche tats?chlich ausf?llt, kann jedoch aufgrund der vorliegenden Aktenlage ohne medizinische Beurteilung des Abkl?rungsberichts durch den RAD nicht beurteilt werden (vgl.?Urk. 5/55 S. 25).

4.4.3In Bezug auf die Begleitung bei ausserh?uslichen Verrichtungen und Kontakten, Eink?ufe/Besorgungen/Entsorgungen wurde im Abkl?rungsbericht erw?hnt (Urk. 5/59), dass sie kleinere Eink?ufe selber t?tige. Der Grosseinkauf werde vom Ehemann mit dem Auto get?tigt. Sie k?nne nur mit der Karte bezahlen, da sie rechnerisch mit dem Wechselgeld m?he habe. Doch auch da vergesse sie immer wieder den Code. Die Beschwerdegegnerin rechnete f?r den Grosseinkauf einen w?chentlichen Mehraufwand von 15 Minuten ein (S. 5). Diesbez?glich wurde von der Beschwerdegegnerin nicht abgekl?rt, wie sich die gestellten Diagnosen auch schon auf kleinere Eink?ufe auswirken, insbesondere in Hinblick darauf, dass der Gutachter angab, es best?nden besonders Einschr?nkungen in Bezug auf konzentrierte T?tigkeiten wie das Einkaufen (Urk. 5/55 S. 25).

Hinsichtlich Arzt- und Zahnarztbesuche wurde ausgef?hrt, dass auf Anraten der ?rzte die Beschwerdef?hrerin s?mtliche Termine selbst?ndig mit den ?ffentlichen Verkehrsmitteln wahrnehme. Es k?nne daher kein w?chentlicher Zeitaufwand angerechnet werden (S. 6). Diesbez?glich machte die Beschwerdef?hrerin geltend, das habe sie so anl?sslich der Abkl?rung nicht gesagt. Sie fahre nicht regelm?ssig mit den ?ffentlichen Verkehrsmitteln. Sie fahre nur Strecken, die sie mehrmals mit ihrem Ehemann ge?bt habe. Sie habe sich jedoch auch auf solchen bekannten Strecken schon verfahren und komme dann in grosse Stresssituationen. Doch selbst wenn sie den Weg schaffe, sei sie oft zu fr?h oder zu sp?t da, weil sie sich in der Zeit irre. Meist werde sie von ihrem Ehemann an die Termine gefahren (Urk. 1 S. 2). Diese Diskrepanzen bez?glich Bedarf an Begleitung bei ausserh?uslichen Verrichtungen gilt es unter Ber?cksichtigung der medizinischen Berichte zu pr?fen, wonach bei der Beschwerdef?hrerin die Aufmerksamkeitsleistung und die mnestischen Funktionen unterdurchschnittlich seien (Urk. 5/55/51).

4.4.4Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Widerspr?che zwischen dem Abkl?rungsbericht, den medizinischen Berichten und den Aussagen der Beschwerdef?hrerin aufgrund der vorliegenden Akten nicht schl?ssig aufgel?st werden k?nnen, insbesondere, weil eine medizinische Beurteilung des Abkl?rungsberichts fehlt. Somit bildet der Abkl?rungsbericht vom 20. Januar 2022 (Urk. 5/59) keine gen?gende Grundlage f?r die Beurteilung der geltend gemachten Anspr?che der Beschwerdef?hrerin.

4.4.5Der Umstand, dass die Abkl?rungsperson Kenntnis von den damals gestellten Diagnosen hatte (vgl. Urk. 5/59/1), vermag an dieser Beurteilung nichts zu ?ndern, da die entscheidende Frage damit nicht gekl?rt ist, wie sich der Gesundheitsschaden konkret und unabh?ngig davon, dass sie mit ihrer Familie zusammenlebt (E.?1.4), auf die F?higkeit der Beschwerdef?hrerin selbst?ndig zu wohnen und den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung auswirkt.

Vor diesem Hintergrund kann allein gest?tzt auf den Abkl?rungsbericht vom 20.?Januar 2022 (Urk.?5/59) nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdef?hrerin mindestens zwei Stunden pro Woche (vgl. E. 1.3 vorstehend) einer lebenspraktischen Begleitung bedarf. In Zusammenarbeit mit medizinischen Fachkr?ften bedarf es weiterer Abkl?rungen betreffend die Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdef?hrerin auf Unterst?tzung zur Bew?ltigung der in Art.?38 Abs.?1 IVV aufgef?hrten Situationen angewiesen ist.

4.5????Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie nach den in Rz 8142 KSIH genannten Vorgaben medizinische Abkl?rungen vornehme. Des Weiteren wird sie zu entscheiden haben, ob eine erneute Abkl?rung an Ort und Stelle durchgef?hrt werden soll oder aber der Bericht vom 20. Januar 2022 unter Beizug einer fach?rztlichen Meinung daraufhin zu ?berpr?fen ist, inwieweit er den medizinisch festgestellten Beeintr?chtigungen hinreichend Rechnung tr?gt. Danach wird die Beschwerdegegnerin ?ber das Leistungsbegehren neu zu befinden haben. In Aufhebung der angefochtenen Verf?gung vom 1. M?rz 2022 (Urk. 2) ist die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen.

5.????Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten ?ber IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von Fr.?200.-- bis Fr.?1'000.-- festgelegt (Art.?69 Abs.?1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr.?700.-- anzusetzen. Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als vollst?ndiges Obsiegen (BGE?137 V 210 E.?7.1, 137 V 57 E.?2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

Das Gericht erkennt:

1.????Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 1. M?rz 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Leistungsanspruch der Beschwerdef?hrerin neu verf?ge.

2.????Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.????Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle

- Bundesamt f?r Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.????Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. in Verbindung mit Art. 90 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG).

????Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

????Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

Gr?ubLangone