SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 18 Jahresbericht und Jahresrechnung - 1 Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten. |
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1 | Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten. |
2 | Das BAKOM kann Angaben aus den Jahresberichten der Programmveranstalter veröffentlichen. |
3 | Der Bundesrat legt fest, was Jahresbericht und Jahresrechnung enthalten müssen und welche Angaben das BAKOM veröffentlichen kann. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 18 Jahresbericht und Jahresrechnung - 1 Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten. |
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1 | Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten. |
2 | Das BAKOM kann Angaben aus den Jahresberichten der Programmveranstalter veröffentlichen. |
3 | Der Bundesrat legt fest, was Jahresbericht und Jahresrechnung enthalten müssen und welche Angaben das BAKOM veröffentlichen kann. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 18 Jahresbericht und Jahresrechnung - 1 Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten. |
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1 | Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten. |
2 | Das BAKOM kann Angaben aus den Jahresberichten der Programmveranstalter veröffentlichen. |
3 | Der Bundesrat legt fest, was Jahresbericht und Jahresrechnung enthalten müssen und welche Angaben das BAKOM veröffentlichen kann. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 63 Grundsätze - 1 Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung. |
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1 | Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung. |
2 | Wer Dienste anbietet, die als übergeordnete Benutzeroberfläche die Auswahl von Programmen steuern, muss nach dem Stand der Technik dafür sorgen, dass im ersten Nutzungsschritt deutlich auf zugangsberechtigte Programme hingewiesen wird. |
3 | Betreiber und Anbieter von Aufbereitungsdiensten oder -vorrichtungen haben: |
a | gegenüber Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offen zu legen, deren Kenntnis erforderlich ist, um die Rechte nach Absatz 1 geltend zu machen; |
b | gegenüber dem BAKOM auf dessen Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind für die Überprüfung, ob die Verpflichtungen nach den Bestimmungen über die Aufbereitung eingehalten werden. |
4 | Der Bundesrat kann die Bestimmungen über die Aufbereitung auf gekoppelte Dienste ausdehnen. |
5 | Bestehen für einen bestimmten Sachverhalt keine Vorschriften, so trifft das BAKOM im Einzelfall die zum Schutz der Meinungs- und Angebotsvielfalt notwendigen Entscheide. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 63 Grundsätze - 1 Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung. |
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1 | Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung. |
2 | Wer Dienste anbietet, die als übergeordnete Benutzeroberfläche die Auswahl von Programmen steuern, muss nach dem Stand der Technik dafür sorgen, dass im ersten Nutzungsschritt deutlich auf zugangsberechtigte Programme hingewiesen wird. |
3 | Betreiber und Anbieter von Aufbereitungsdiensten oder -vorrichtungen haben: |
a | gegenüber Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offen zu legen, deren Kenntnis erforderlich ist, um die Rechte nach Absatz 1 geltend zu machen; |
b | gegenüber dem BAKOM auf dessen Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind für die Überprüfung, ob die Verpflichtungen nach den Bestimmungen über die Aufbereitung eingehalten werden. |
4 | Der Bundesrat kann die Bestimmungen über die Aufbereitung auf gekoppelte Dienste ausdehnen. |
5 | Bestehen für einen bestimmten Sachverhalt keine Vorschriften, so trifft das BAKOM im Einzelfall die zum Schutz der Meinungs- und Angebotsvielfalt notwendigen Entscheide. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 63 Grundsätze - 1 Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung. |
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1 | Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung. |
2 | Wer Dienste anbietet, die als übergeordnete Benutzeroberfläche die Auswahl von Programmen steuern, muss nach dem Stand der Technik dafür sorgen, dass im ersten Nutzungsschritt deutlich auf zugangsberechtigte Programme hingewiesen wird. |
3 | Betreiber und Anbieter von Aufbereitungsdiensten oder -vorrichtungen haben: |
a | gegenüber Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offen zu legen, deren Kenntnis erforderlich ist, um die Rechte nach Absatz 1 geltend zu machen; |
b | gegenüber dem BAKOM auf dessen Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind für die Überprüfung, ob die Verpflichtungen nach den Bestimmungen über die Aufbereitung eingehalten werden. |
4 | Der Bundesrat kann die Bestimmungen über die Aufbereitung auf gekoppelte Dienste ausdehnen. |
5 | Bestehen für einen bestimmten Sachverhalt keine Vorschriften, so trifft das BAKOM im Einzelfall die zum Schutz der Meinungs- und Angebotsvielfalt notwendigen Entscheide. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 63 Grundsätze - 1 Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung. |
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1 | Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung. |
2 | Wer Dienste anbietet, die als übergeordnete Benutzeroberfläche die Auswahl von Programmen steuern, muss nach dem Stand der Technik dafür sorgen, dass im ersten Nutzungsschritt deutlich auf zugangsberechtigte Programme hingewiesen wird. |
3 | Betreiber und Anbieter von Aufbereitungsdiensten oder -vorrichtungen haben: |
a | gegenüber Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offen zu legen, deren Kenntnis erforderlich ist, um die Rechte nach Absatz 1 geltend zu machen; |
b | gegenüber dem BAKOM auf dessen Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind für die Überprüfung, ob die Verpflichtungen nach den Bestimmungen über die Aufbereitung eingehalten werden. |
4 | Der Bundesrat kann die Bestimmungen über die Aufbereitung auf gekoppelte Dienste ausdehnen. |
5 | Bestehen für einen bestimmten Sachverhalt keine Vorschriften, so trifft das BAKOM im Einzelfall die zum Schutz der Meinungs- und Angebotsvielfalt notwendigen Entscheide. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 18 Jahresbericht und Jahresrechnung - 1 Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten. |
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1 | Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten. |
2 | Das BAKOM kann Angaben aus den Jahresberichten der Programmveranstalter veröffentlichen. |
3 | Der Bundesrat legt fest, was Jahresbericht und Jahresrechnung enthalten müssen und welche Angaben das BAKOM veröffentlichen kann. |
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 15 Virtuelle Werbung - (Art. 9 Abs. 1 RTVG) |
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1 | Virtuelle Werbung ist die Veränderung des zu verbreitenden Signals, indem am Ort der Aufnahme bestehende Werbeflächen durch andere ersetzt werden. |
2 | Virtuelle Werbung ist unter folgenden Bedingungen zulässig: |
a | Die zu ersetzende Werbefläche steht in Zusammenhang mit einem von Dritten organisierten öffentlichen Ereignis. |
b | Ersetzt wird eine am Ort der Aufnahme bestehende unbewegliche Werbefläche, die von Dritten eigens für dieses Ereignis aufgestellt wurde. |
c | Die auf dem Bildschirm sichtbare Werbung darf nur dann bewegte Bilder verwenden, wenn die ersetzte Werbefläche bereits bewegte Bilder enthielt. |
d | Am Anfang und am Ende der betreffenden Sendung muss darauf hingewiesen werden, dass die Sendung virtuelle Werbung enthält. |
3 | Unzulässig ist die virtuelle Werbung in Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, in Kindersendungen sowie während der Übertragung von Gottesdiensten. |
4 | Die Artikel 9 und 11 RTVG sind nicht anwendbar. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 58 Förderung neuer Verbreitungstechnologien - 1 Das BAKOM kann die Einführung neuer Technologien für die Verbreitung von Programmen befristet durch Beiträge an die Errichtung und den Betrieb von Sendernetzen unterstützen, sofern im entsprechenden Versorgungsgebiet keine ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind. |
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1 | Das BAKOM kann die Einführung neuer Technologien für die Verbreitung von Programmen befristet durch Beiträge an die Errichtung und den Betrieb von Sendernetzen unterstützen, sofern im entsprechenden Versorgungsgebiet keine ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind. |
2 | Es kann die Öffentlichkeit über neue Technologien, insbesondere über die technischen Voraussetzungen und die Möglichkeiten der Anwendung, informieren und dafür mit Dritten zusammenarbeiten. |
3 | Die Förderleistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden aus dem Ertrag der Konzessionsabgabe (Art. 22) und, soweit dieser nicht ausreicht, aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet. |
4 | Der Bundesrat bestimmt bei der Festlegung der Höhe der Abgabe für Radio und Fernsehen (Art. 68a) den Anteil, der für die Förderleistungen zur Verfügung steht. Dieser beträgt höchstens 1 Prozent des gesamten Ertrages der Abgabe. |
5 | Der Bundesrat bestimmt den Kreis der Berechtigten und legt die Voraussetzungen der Förderleistungen fest. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 65 Entbündelung - 1 Wer Programme als gebündelte Pakete anbietet, Vorrichtungen betreibt oder Dienste anbietet, die der Aufbereitung von Programmen dienen, muss die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass Dritte diese Programme zu kostengünstigen Bedingungen einzeln verbreiten können sowie die Vorrichtungen beziehungsweise die Dienste einzeln nutzen können. |
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1 | Wer Programme als gebündelte Pakete anbietet, Vorrichtungen betreibt oder Dienste anbietet, die der Aufbereitung von Programmen dienen, muss die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass Dritte diese Programme zu kostengünstigen Bedingungen einzeln verbreiten können sowie die Vorrichtungen beziehungsweise die Dienste einzeln nutzen können. |
2 | Der Bundesrat kann entsprechende Vorschriften zur Entbündelung erlassen, soweit dies zur Sicherung der Meinungsvielfalt erforderlich ist. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 18 Jahresbericht und Jahresrechnung - 1 Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten. |
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1 | Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten. |
2 | Das BAKOM kann Angaben aus den Jahresberichten der Programmveranstalter veröffentlichen. |
3 | Der Bundesrat legt fest, was Jahresbericht und Jahresrechnung enthalten müssen und welche Angaben das BAKOM veröffentlichen kann. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 6 - 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden. |
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1 | Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden. |
2 | Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.12 |
3 | Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 18 Jahresbericht und Jahresrechnung - 1 Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten. |
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1 | Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten. |
2 | Das BAKOM kann Angaben aus den Jahresberichten der Programmveranstalter veröffentlichen. |
3 | Der Bundesrat legt fest, was Jahresbericht und Jahresrechnung enthalten müssen und welche Angaben das BAKOM veröffentlichen kann. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 63 Grundsätze - 1 Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung. |
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1 | Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung. |
2 | Wer Dienste anbietet, die als übergeordnete Benutzeroberfläche die Auswahl von Programmen steuern, muss nach dem Stand der Technik dafür sorgen, dass im ersten Nutzungsschritt deutlich auf zugangsberechtigte Programme hingewiesen wird. |
3 | Betreiber und Anbieter von Aufbereitungsdiensten oder -vorrichtungen haben: |
a | gegenüber Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offen zu legen, deren Kenntnis erforderlich ist, um die Rechte nach Absatz 1 geltend zu machen; |
b | gegenüber dem BAKOM auf dessen Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind für die Überprüfung, ob die Verpflichtungen nach den Bestimmungen über die Aufbereitung eingehalten werden. |
4 | Der Bundesrat kann die Bestimmungen über die Aufbereitung auf gekoppelte Dienste ausdehnen. |
5 | Bestehen für einen bestimmten Sachverhalt keine Vorschriften, so trifft das BAKOM im Einzelfall die zum Schutz der Meinungs- und Angebotsvielfalt notwendigen Entscheide. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 62 Kanalbelegung - Der Bundesrat kann bestimmen, dass die Fernmeldedienstanbieterinnen die nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 zu übertragenden Programme auf bevorzugten Kanalplätzen verbreiten. |
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 11 Begriffe - (Art. 10 Abs. 3 und Art. 2 Bst. k und o RTVG) |
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1 | Nicht als Werbung gelten namentlich: |
a | Hinweise auf das Programm, in welchem sie ausgestrahlt werden; |
b | Hinweise auf Sendungen in anderen Programmen des gleichen Unternehmens ohne werbenden Charakter; |
c | ohne Gegenleistung ausgestrahlte Hinweise auf Begleitmaterialien, die inhaltlich in direktem Zusammenhang mit der Sendung stehen, in welcher sie ausgestrahlt werden; |
d | kurze Spendenaufrufe für gemeinnützige Organisationen, sofern eine Gegenleistung an den Veranstalter höchstens die Produktionskosten deckt. |
2 | Schleichwerbung ist die Darstellung werbenden Charakters von Waren, Dienstleistungen oder Ideen in redaktionellen Sendungen, insbesondere gegen Entgelt. |
3 | Nicht als Sponsoring einer Sendung gilt deren Koproduktion durch natürliche und juristische Personen, die im Radio- oder Fernsehbereich oder in der Produktion audiovisueller Werke tätig sind. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 18 Jahresbericht und Jahresrechnung - 1 Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten. |
|
1 | Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten. |
2 | Das BAKOM kann Angaben aus den Jahresberichten der Programmveranstalter veröffentlichen. |
3 | Der Bundesrat legt fest, was Jahresbericht und Jahresrechnung enthalten müssen und welche Angaben das BAKOM veröffentlichen kann. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 18 Jahresbericht und Jahresrechnung - 1 Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten. |
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1 | Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten. |
2 | Das BAKOM kann Angaben aus den Jahresberichten der Programmveranstalter veröffentlichen. |
3 | Der Bundesrat legt fest, was Jahresbericht und Jahresrechnung enthalten müssen und welche Angaben das BAKOM veröffentlichen kann. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 10 Werbeverbote - 1 Unzulässig ist Werbung für: |
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1 | Unzulässig ist Werbung für: |
a | Tabakprodukte und elektronische Zigaretten nach Artikel 3 Buchstaben a und f des Tabakproduktegesetzes vom 1. Oktober 202121 sowie Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden; |
b | alkoholische Getränke, die dem Alkoholgesetz vom 21. Juni 193223 unterstehen; der Bundesrat erlässt zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Einschränkungen; |
c | ... |
d | politische Parteien, für Personen, die politische Ämter innehaben oder dafür kandidieren sowie für Themen, welche Gegenstand von Volksabstimmungen sind; |
e | religiöse Bekenntnisse und die sie vertretenden Institutionen und Personen. |
2 | Unzulässig sind: |
a | Werbung für Heilmittel nach Massgabe des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200025; |
b | Verkaufsangebote für sämtliche Heilmittel und medizinischen Behandlungen. |
3 | Unzulässig sind Schleichwerbung und unterschwellige Werbung. |
4 | Unzulässig ist Werbung, welche: |
a | religiöse oder politische Überzeugungen herabmindert; |
b | irreführend oder unlauter ist; |
c | zu einem Verhalten anregt, welches die Gesundheit, die Umwelt oder die persönliche Sicherheit gefährdet. |
5 | Der Bundesrat kann zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Werbesendungen als unzulässig erklären. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 6 - 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden. |
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1 | Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden. |
2 | Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.12 |
3 | Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen. |