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SR 172.056.1 BöB Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) Art. 20 Einladungsverfahren |
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| Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffentliche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe der Schwellenwerte von Anhang 4. | ||||||
| Im Einladungsverfahren bestimmt die Auftraggeberin, welche Anbieterinnen sie ohne öffentliche Ausschreibung zur Angebotsabgabe einladen will. Zu diesem Zweck erstellt sie Ausschreibungsunterlagen. Es werden wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt. | ||||||
| Für die Beschaffung von Waffen, Munition, Kriegsmaterial oder, sofern sie für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke unerlässlich sind, sonstigen Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen, Forschungs- oder Entwicklungsleistungen steht das Einladungsverfahren ohne Beachtung der Schwellenwerte zur Verfügung. | ||||||
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SR 172.056.11 VöB Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) Art. 26 Zugangsrecht der Wettbewerbskommission - (Art. 37 Abs. 2 und 49 BöB) |
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| Die Wettbewerbskommission oder deren Sekretariat erhält auf Anfrage Zugang zu den Protokollen der Angebotsöffnung. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
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| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
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SR 172.056.11 VöB Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) Art. 25 Ausschluss und Sanktion - (Art. 44 und 45 BöB) |
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| Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB. | ||||||
| Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet: | ||||||
| Datum der Meldung; | ||||||
| meldende Auftraggeberin; | ||||||
| Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin; | ||||||
| Grund der Sperre; | ||||||
| Dauer der Sperre. | ||||||
| Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben: | ||||||
| einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle; | ||||||
| der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin. | ||||||
| Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden. | ||||||
| Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt. | ||||||
| Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung. | ||||||
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SR 172.056.1 BöB Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) Art. 20 Einladungsverfahren |
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| Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffentliche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe der Schwellenwerte von Anhang 4. | ||||||
| Im Einladungsverfahren bestimmt die Auftraggeberin, welche Anbieterinnen sie ohne öffentliche Ausschreibung zur Angebotsabgabe einladen will. Zu diesem Zweck erstellt sie Ausschreibungsunterlagen. Es werden wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt. | ||||||
| Für die Beschaffung von Waffen, Munition, Kriegsmaterial oder, sofern sie für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke unerlässlich sind, sonstigen Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen, Forschungs- oder Entwicklungsleistungen steht das Einladungsverfahren ohne Beachtung der Schwellenwerte zur Verfügung. | ||||||
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SR 172.056.11 VöB Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) Art. 26 Zugangsrecht der Wettbewerbskommission - (Art. 37 Abs. 2 und 49 BöB) |
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| Die Wettbewerbskommission oder deren Sekretariat erhält auf Anfrage Zugang zu den Protokollen der Angebotsöffnung. | ||||||
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SR 172.056.11 VöB Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) Art. 26 Zugangsrecht der Wettbewerbskommission - (Art. 37 Abs. 2 und 49 BöB) |
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| Die Wettbewerbskommission oder deren Sekretariat erhält auf Anfrage Zugang zu den Protokollen der Angebotsöffnung. | ||||||
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SR 172.056.11 VöB Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) Art. 26 Zugangsrecht der Wettbewerbskommission - (Art. 37 Abs. 2 und 49 BöB) |
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| Die Wettbewerbskommission oder deren Sekretariat erhält auf Anfrage Zugang zu den Protokollen der Angebotsöffnung. | ||||||
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SR 172.056.11 VöB Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) Art. 26 Zugangsrecht der Wettbewerbskommission - (Art. 37 Abs. 2 und 49 BöB) |
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| Die Wettbewerbskommission oder deren Sekretariat erhält auf Anfrage Zugang zu den Protokollen der Angebotsöffnung. | ||||||
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SR 172.056.11 VöB Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) Art. 26 Zugangsrecht der Wettbewerbskommission - (Art. 37 Abs. 2 und 49 BöB) |
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| Die Wettbewerbskommission oder deren Sekretariat erhält auf Anfrage Zugang zu den Protokollen der Angebotsöffnung. | ||||||
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SR 172.056.11 VöB Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) Art. 26 Zugangsrecht der Wettbewerbskommission - (Art. 37 Abs. 2 und 49 BöB) |
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| Die Wettbewerbskommission oder deren Sekretariat erhält auf Anfrage Zugang zu den Protokollen der Angebotsöffnung. | ||||||
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SR 172.056.11 VöB Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) Art. 25 Ausschluss und Sanktion - (Art. 44 und 45 BöB) |
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| Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB. | ||||||
| Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet: | ||||||
| Datum der Meldung; | ||||||
| meldende Auftraggeberin; | ||||||
| Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin; | ||||||
| Grund der Sperre; | ||||||
| Dauer der Sperre. | ||||||
| Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben: | ||||||
| einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle; | ||||||
| der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin. | ||||||
| Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden. | ||||||
| Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt. | ||||||
| Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung. | ||||||
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SR 172.056.11 VöB Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) Art. 25 Ausschluss und Sanktion - (Art. 44 und 45 BöB) |
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| Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB. | ||||||
| Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet: | ||||||
| Datum der Meldung; | ||||||
| meldende Auftraggeberin; | ||||||
| Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin; | ||||||
| Grund der Sperre; | ||||||
| Dauer der Sperre. | ||||||
| Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben: | ||||||
| einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle; | ||||||
| der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin. | ||||||
| Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden. | ||||||
| Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt. | ||||||
| Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung. | ||||||
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SR 172.056.1 BöB Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) Art. 32 Lose und Teilleistungen |
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| Die Anbieterin hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzureichen. | ||||||
| Die Auftraggeberin kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteilen und an eine oder mehrere Anbieterinnen vergeben. | ||||||
| Hat die Auftraggeberin Lose gebildet, so können die Anbieterinnen ein Angebot für mehrere Lose einreichen, es sei denn, die Auftraggeberin habe dies in der Ausschreibung abweichend geregelt. Sie kann festlegen, dass eine einzelne Anbieterin nur eine beschränkte Anzahl Lose erhalten kann. | ||||||
| Behält sich die Auftraggeberin vor, von den Anbieterinnen eine Zusammenarbeit mit Dritten zu verlangen, so kündigt sie dies in der Ausschreibung an. | ||||||
| Die Auftraggeberin kann sich in der Ausschreibung vorbehalten, Teilleistungen zuzuschlagen. | ||||||
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SR 172.056.11 VöB Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) Art. 30 Vollzug und Überwachung |
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| Das EFD vollzieht diese Verordnung. | ||||||
| Verordnung vom 11. Dezember 1995 [1] über das öffentliche Beschaffungswesen; | ||||||
| Verordnung des UVEK vom 18. Juli 2002 [2] über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht. | ||||||
| Die internen Kontrollorgane der Auftraggeberinnen überwachen die Einhaltung dieser Verordnung.Art. 31Aufhebung und Änderung anderer Erlasse | ||||||
| [1] [AS 1996 518; 1997 2779Anhang Ziff. II 5; 2002 886, 1759; 2006 1667, 5613Art. 30 Abs. 2 Ziff. 1; 2009 6149Ziff. I und II; 2010 3175 Anhang 3 Ziff. 2; 2015 775; 2017 5161 Anhang 2 Ziff. II 3] [2] [AS 2002 2663; 2006 4777; 2007 4519] [3] Die Änderung kann unter AS 2020 691konsultiert werden. | ||||||
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SR 172.056.11 VöB Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) Art. 30 Vollzug und Überwachung |
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| Das EFD vollzieht diese Verordnung. | ||||||
| Verordnung vom 11. Dezember 1995 [1] über das öffentliche Beschaffungswesen; | ||||||
| Verordnung des UVEK vom 18. Juli 2002 [2] über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht. | ||||||
| Die internen Kontrollorgane der Auftraggeberinnen überwachen die Einhaltung dieser Verordnung.Art. 31Aufhebung und Änderung anderer Erlasse | ||||||
| [1] [AS 1996 518; 1997 2779Anhang Ziff. II 5; 2002 886, 1759; 2006 1667, 5613Art. 30 Abs. 2 Ziff. 1; 2009 6149Ziff. I und II; 2010 3175 Anhang 3 Ziff. 2; 2015 775; 2017 5161 Anhang 2 Ziff. II 3] [2] [AS 2002 2663; 2006 4777; 2007 4519] [3] Die Änderung kann unter AS 2020 691konsultiert werden. | ||||||
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SR 172.056.11 VöB Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) Art. 26 Zugangsrecht der Wettbewerbskommission - (Art. 37 Abs. 2 und 49 BöB) |
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| Die Wettbewerbskommission oder deren Sekretariat erhält auf Anfrage Zugang zu den Protokollen der Angebotsöffnung. | ||||||
|
SR 172.056.11 VöB Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) Art. 26 Zugangsrecht der Wettbewerbskommission - (Art. 37 Abs. 2 und 49 BöB) |
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| Die Wettbewerbskommission oder deren Sekretariat erhält auf Anfrage Zugang zu den Protokollen der Angebotsöffnung. | ||||||