VPB 67.43

(Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 7. Oktober 2002 in Sachen H. und H. GmbH [ZRK 2002-048])

Zollkontingent bei Agrareinfuhren. Folgen bei der nicht rechtzeitigen Bezahlung des Zuschlagspreises. Zollansatz: Festsetzung von Mengen und Tarifen nach den Vorgaben des GATT/WTO-Übereink. über die Landwirtschaft und des Landwirtschaftsgesetzes.

- Art. 19 Abs. 2
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung
AEV Art. 19 Zuschlagspreis und Zahlungsfrist - 1 Der Zuschlagspreis entspricht dem Gebotspreis.
1    Der Zuschlagspreis entspricht dem Gebotspreis.
2    2 Die Zahlungsfrist beträgt 90 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.
3    und 4 ...24
5    Ausnahmen sind in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
AEV ist eine durch den Bundesrat verordnete Bedingung dergestalt, dass mit der Einfuhr innerhalb des Zollkontingentes erst begonnen werden darf, wenn der entsprechende Zuschlagspreis entrichtet worden ist. Die Einfuhren vor Bezahlung des Zuschlagspreises sind deshalb nur ausserhalb des Zollkontingents möglich und zum Ausserkontingentszollansatz nachzuverzollen. Bestätigung der Rechtsprechung (E. 2b und c, E. 3c).

- Tritt die Zuteilungsverfügung des Bundesamtes für Landwirtschaft mitsamt der Bedingung der Vorausbezahlung in Rechtskraft, kann diese im Verfahren vor der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) nicht mehr angefochten werden. Die ZRK hat vielmehr über die Rechtmässigkeit der Nachforderungsverfügung der Oberzolldirektion zu entscheiden. Diese stützt sich in erster Linie auf Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR (E. 3c und d).

- Durch die Genehmigung der Zollansätze durch die Bundesversammlung werden die Zollansätze in Gesetzesrang erhoben. Der Richter ist daran gebunden (E. 4b/aa.).

Contingent douanier en matière d'importations agricoles. Conséquences lorsque le prix d'adjudication n'a pas été payé à temps. Taux du droit de douane: fixation des quantités et des tarifs selon les préalables de l'accord GATT/OMC sur l'agriculture et de la loi sur l'agriculture.

- L'art. 19 al. 2 OIAgr constitue une condition ordonnée par le Conseil fédéral qui a pour effet que l'importation dans le cadre du contingent douanier ne peut être commencée qu'à partir du moment où le prix d'adjudication correspondant a été payé. C'est pourquoi les importations effectuées avant le paiement du prix d'adjudication sont uniquement possibles en dehors du contingent douanier et doivent être dédouanées au taux hors contingent. Confirmation de la jurisprudence (consid. 2b et c, consid. 3c).

- Si la décision d'attribution de l'Office fédéral de l'agriculture contenant la condition du paiement préalable entre en force de chose décidée, il n'est plus possible de l'attaquer dans une procédure devant la Commission fédérale de recours en matière de douanes (CRD). Au contraire, la CRD doit statuer sur la légalité de la décision, respectivement sur la perception subséquente réclamée par la Direction générale des douanes. Celle-ci repose en premier lieu sur l'art. 12 DPA (consid. 3c et d).

- En raison de leur ratification par l'Assemblée fédérale, les taux de droits de douane acquièrent le rang de loi et, partant, lient le juge (consid. 4b/aa).

Contingente doganale per importazioni agricole. Conseguenze in caso di pagamento tardivo del prezzo d'aggiudicazione. Tasso doganale: fissazione di quantità e tariffe secondo le disposizioni dell'accordo GATT/OMC sull'agricoltura e la legge sull'agricoltura.

- L'art. 19 cpv. 2 OIAgr è una condizione imposta dal Consiglio federale che permette l'inizio dell'importazione nel quadro del contingente doganale solo se è stato pagato il relativo prezzo di aggiudicazione. Le importazioni prima del pagamento del prezzo di aggiudicazione sono possibili solo al di fuori del contingente doganale e possono essere sdoganate secondo il tasso fuori contingente. Conferma della giurisprudenza (consid. 2b e c, consid. 3c).

- Se la decisione di aggiudicazione emanata dall'Ufficio federale dell'agricoltura cresce in giudicato unitamente alla condizione del pagamento anticipato, questa non può più essere contestata nella procedura davanti alla Commissione federale di ricorso in materia doganale (CRD). La CRD deve invece decidere sulla legalità della decisione di riscossione della Direzione generale delle dogane. Questa decisione si basa in primo luogo sull'art. 12 DPA (consid. 3c e d).

- Con l'approvazione da parte dell'Assemblea federale i tassi doganali assurgono a rango di legge e sono pertanto vincolanti per il giudice (consid. 4b/aa.).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. Mit Verfügungen vom 21. Mai 2001 hat das Bundesamt für Landwirtschaft der H. und H. GmbH (nachfolgend: GmbH, später: Beschwerdeführerin) für das Jahr 2001 16 Zollkontingentsanteile für die Einfuhr von Pferden bzw. 12 Anteile für die Einfuhr von Kleinponys zugeteilt (Zuschlagspreis: total Fr. 5'980.- und total Fr. 1'700.-). Dabei hat das Amt verfügt, vor der Bezahlung des gesamten Zuschlagspreises sei die Einfuhr zum Kontingentszollansatz (im Folgenden: KZA) nicht zulässig (Art. 19 Abs. 2
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung
AEV Art. 19 Zuschlagspreis und Zahlungsfrist - 1 Der Zuschlagspreis entspricht dem Gebotspreis.
1    Der Zuschlagspreis entspricht dem Gebotspreis.
2    2 Die Zahlungsfrist beträgt 90 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.
3    und 4 ...24
5    Ausnahmen sind in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
der Allgemeinen Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Agrareinfuhrverordnung [AEV], SR 916.01). Ferner sei der gesamte Zuschlagspreis innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung zu überweisen.

B. Mit Schreiben vom 23. Juli 2001 hielt das Bundesamt für Landwirtschaft der GmbH vor, diese habe am 12. Juni 2001 2 Pferde und 2 Kleinponys zum KZA eingeführt, obschon die Bezahlung des gesamten Zuschlagspreises noch ausstehe. Jeder Import vor Bezahlung des Zuschlagspreises stelle eine Einfuhr ausserhalb des Zollkontingents dar und müsse deshalb zum Ausserkontingentszollansatz (im Folgenden: AKZA) nachverzollt werden. Das Bundesamt gab der GmbH Gelegenheit, sich zum Vorhalt zu äussern.

Daraufhin antwortete die GmbH und verwies auf den Passus «zahlbar bis 03.09.2001» auf der Rechnung des Bundesamtes für Landwirtschaft; sie habe die ihr auferlegte Frist zur Zahlung des Zuschlagspreises eingehalten.

C. Auf Ersuchen des Bundesamtes für Landwirtschaft gelangte die zuständige Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD) mit Brief vom 14. September 2001 an die GmbH, hielt dieser vor, 2 Pferde und 2 Kleinponys vor Bezahlung des Zuschlagspreises zum KZA eingeführt zu haben. Die Abgabedifferenz zwischen dem AKZA (Fr. 3'834.- je Stück bzw. Fr. 900.- je Stück) und dem KZA (Fr. 120.- je Stück) betrage Fr. 9'203.75 (inklusive des proportionalen Mehrwertsteueranteils) und werde nacherhoben. Die Zollverwaltung räumte der GmbH die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

Mit Antwortschreiben vom 16. und 20. September 2001 brachte die GmbH vor, sie fühle sich ungerecht behandelt; die Frist zur Bezahlung des Zuschlagspreises habe sie eingehalten; die fraglichen Tiere seien definitiv zum KZA verzollt; darüber sei mit dem Bundesamt für Landwirtschaft definitiv abgerechnet worden, eine nochmalige Verzollung zum AKZA sei nicht zulässig.

D. Am 16. April 2002 verfügte die OZD, die Differenz zwischen dem KZA und dem AKZA von Fr. 9'203.75 (inklusive der anteiligen Mehrwertsteuer) werde nacherhoben.

Dagegen führt die GmbH mit Eingaben vom 19. April/2. Mai 2002 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) und stellt sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben.

E. Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2002 beantragt die OZD, die Beschwerde abzuweisen.

Aus den Erwägungen:

1. (...)

2.a. Vor Bezahlung des gesamten Zuschlagspreises ist die Einfuhr zum KZA nicht zulässig (Art. 19 Abs. 2
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung
AEV Art. 19 Zuschlagspreis und Zahlungsfrist - 1 Der Zuschlagspreis entspricht dem Gebotspreis.
1    Der Zuschlagspreis entspricht dem Gebotspreis.
2    2 Die Zahlungsfrist beträgt 90 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.
3    und 4 ...24
5    Ausnahmen sind in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
AEV). Die Zahlungsfrist beträgt, vorbehältlich von Abs. 2, 60 Tage nach Rechtskraft des Zuschlags (Art. 19 Abs. 3
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung
AEV Art. 19 Zuschlagspreis und Zahlungsfrist - 1 Der Zuschlagspreis entspricht dem Gebotspreis.
1    Der Zuschlagspreis entspricht dem Gebotspreis.
2    2 Die Zahlungsfrist beträgt 90 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.
3    und 4 ...24
5    Ausnahmen sind in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
AEV).

b. Die ZRK hatte in konkreten - mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren - Anwendungsakten bereits über die Rechtsfolge von Einfuhren vor der Bezahlung des entsprechenden Zuschlagspreises zu entscheiden. In den Verfügungen über die Zuteilung des Zollkontingents zur Einfuhr hat das zuständige Amt - wie hier - ausdrücklich angeordnet, der Zuschlagspreis sei vorgängig der Einfuhr des zugeschlagenen Zollkontingentsanteils zu bezahlen, und dass vor Bezahlung des Zuschlagspreises die Einfuhr zum Kontingentszollansatz nicht zulässig sei. Wie im vorliegenden Fall erwuchsen diese Zuteilungsverfügungen in Rechtskraft. Die ZRK hat entschieden, dass die Beschwerdeführerinnen damit die entsprechenden Bedingungen (namentlich die Bezahlung des Zuschlagspreises in einem Zeitpunkt vor der Einfuhr) akzeptiert und einzuhalten hatten. Die erfolgten Einfuhren vor Bezahlung des Zuschlagspreises seien deshalb nur ausserhalb des KZA möglich und zum AKZA nachzuverzollen. Die Nachforderung entsprechend der Differenz zwischen dem KZA und dem AKZA erweise sich als rechtens (siehe Entscheide der ZRK vom 28. Februar 2002 i.S. F. AG [ZRK 2001-035], E. 2; vom 13. Februar 2002 i.S. L. AG [ZRK 2001-053], E. 2; vom 27. Juli 2000 i.S. L. [ZRK 2000-007], E.
2; vom 17. November 1999 i.S. S. AG [ZRK 1999-005], E. 2 und 3).

c. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. In den Zuteilungsverfügungen vom 21. Mai 2001 hat das Bundesamt für Landwirtschaft Art. 19 Abs. 2
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung
AEV Art. 19 Zuschlagspreis und Zahlungsfrist - 1 Der Zuschlagspreis entspricht dem Gebotspreis.
1    Der Zuschlagspreis entspricht dem Gebotspreis.
2    2 Die Zahlungsfrist beträgt 90 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.
3    und 4 ...24
5    Ausnahmen sind in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
AEV zitiert und die Einfuhr zum KZA ausdrücklich von der Bedingung abhängig gemacht, dass die Beschwerdeführerin vorgängig den gesamten Zuschlagspreis bezahlt. In der Rechtsmittelbelehrung dieser Verfügung hat das Amt auf die Beschwerdemöglichkeit an die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (Rekurskommission EVD, REKO/EVD) aufmerksam gemacht. Die Zuteilungsverfügung blieb jedoch unangefochten und erwuchs folglich mitsamt der erwähnten Bedingung in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin anerkennt zudem, den Zuschlagspreis erst nach dem Import der fraglichen 2 Pferde und 2 Kleinponys bezahlt zu haben. Die Nachforderung entsprechend der Differenz zwischen dem KZA und dem AKZA erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerdeführerin bestreitet mit Recht nicht die nachbelasteten Einfuhren in mengenmässiger sowie die Nachforderung in rechnerischer und damit in tatsächlicher Hinsicht (Fr. 9'203.75).

3.a. Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich geltend, sie habe den Zuschlagspreis innerhalb der in der Rechnung des Bundesamtes für Landwirtschaft gestellten Frist (3. September 2001) bezahlt. Auf dieser Rechnung sei kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass sie vor der Einfuhr zum KZA den gesamten Zuschlagspreis habe bezahlen müssen. Den Vermerk «Zahlbar in jedem Fall vor der ersten Einfuhr [...]» habe die Verwaltung ihren Rechnungen erst ab dem Jahr 2002 beigefügt.

b. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass ihr die Rechnungen, mit welcher das Bundesamt für Landwirtschaft den Zuschlagspreis mit dem Vermerk «zahlbar bis [...]» einforderte, zusammen mit den Zuteilungsverfügungen vom 21. Mai 2001 zugestellt worden sind. In diesen Verfügungen ist wie erwähnt die Bedingung ausdrücklich vermerkt, wonach vor der Bezahlung des gesamten Zuschlagspreises die Einfuhr zum KZA unzulässig sei. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin mit dem fraglichen Passus auf der Rechnung lediglich an die Fälligkeit des Zuschlagspreises erinnert wird, braucht es keiner weitergehenden Erläuterung dafür, dass ein simpler Fälligkeitshinweis auf einer Rechnung nicht die verfügte Bedingung (Zahlung des Zuschlagspreises vor dem Import) für eine Einfuhr zum KZA umzustossen vermag.

Unmassgeblich ist deshalb, dass die Verwaltung im vorliegenden Fall nicht auch in der Rechnung auf Art. 19 Abs. 2
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung
AEV Art. 19 Zuschlagspreis und Zahlungsfrist - 1 Der Zuschlagspreis entspricht dem Gebotspreis.
1    Der Zuschlagspreis entspricht dem Gebotspreis.
2    2 Die Zahlungsfrist beträgt 90 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.
3    und 4 ...24
5    Ausnahmen sind in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
AEV hingewiesen hat, auch wenn sie angeblich nun auch zusätzlich in solchen Rechnungen den Passus «Zahlbar in jedem Fall vor der ersten Einfuhr [...]» vermerkt. Aus den gleichen Gründen ändert ebenfalls das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, wonach dem Merkblatt des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 6. November 2000 über den Pferdeimport kein Hinweis auf die Pflicht zur vorgängigen Bezahlung des Zuschlagspreises zu entnehmen sei.

c. Bei Art. 19 Abs. 2
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung
AEV Art. 19 Zuschlagspreis und Zahlungsfrist - 1 Der Zuschlagspreis entspricht dem Gebotspreis.
1    Der Zuschlagspreis entspricht dem Gebotspreis.
2    2 Die Zahlungsfrist beträgt 90 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.
3    und 4 ...24
5    Ausnahmen sind in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
AEV handelt es sich um eine durch den Bundesrat verordnete Bedingung dergestalt, dass mit der Einfuhr innerhalb des Zollkontingentes erst begonnen werden darf, wenn der entsprechende Zuschlagspreis entrichtet worden ist. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, darf der Kontingentsberechtigte zwar einführen, aber nur zum AKZA (E. 2b hievor). Die Beschwerdeführerin hat sich gegen diese durch das Bundesamt für Landwirtschaft am 21. Mai 2001 verfügte Bedingung nicht gewehrt. Die Verfügungen wurden rechtskräftig. Die sinngemässe Rüge, Art. 19 Abs. 2
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung
AEV Art. 19 Zuschlagspreis und Zahlungsfrist - 1 Der Zuschlagspreis entspricht dem Gebotspreis.
1    Der Zuschlagspreis entspricht dem Gebotspreis.
2    2 Die Zahlungsfrist beträgt 90 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.
3    und 4 ...24
5    Ausnahmen sind in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
AEV bzw. die entsprechende Anwendung durch die Verwaltung sei rechtswidrig, erfolgt verspätet und wäre überdies mittels Beschwerde gegen die Zuteilungsverfügungen vom 21. Mai 2001 bei der Rekurskommission EVD zu erheben gewesen (vgl. zuletzt: Entscheid der ZRK vom 28. Februar 2002, a.a.O., E. 3c, mit Hinweis).

d. Die ZRK hat vielmehr über die Rechtmässigkeit der Verfügungen bzw. der Nachforderung der OZD vom 16. April 2002 zu entscheiden. Diese stützt sich in erster Linie auf Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0). Danach ist die infolge einer Widerhandlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten (Abs. 1). Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR ergänzt, dass zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (vgl. Art. 9
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren - 1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
1    Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2    Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3    Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
und Art. 13
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr - 1 Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
1    Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
3    Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
4    Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [ZG], SR 631.0) oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR ist eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (vgl. BGE 115 Ib 360 E. 3a; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 1988 i.S. B. AG [2A.18/1988], E. 3a; Kurt Hauri, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 36). Die Leistungspflicht gestützt auf Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR hängt jedoch weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden (BGE 106 Ib 221 E. 2c) oder gar der
Einleitung eines Strafverfahrens ab, vielmehr genügt es, dass der durch die Nichtleistung der Abgabe entstandene Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sinne liegt (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 1985 i.S. W.K. & Co. AG [A.341/84], E. 4c). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der unrechtmässige Vorteil im Vermögensvorteil zu liegen, der durch die Nichtleistung der Abgabe entstanden ist, wobei ein Vermögensvorteil nicht nur in der Vermehrung der Aktiven, sondern auch in einer Verminderung der Passiven bestehen kann, indem der Leistungspflichtige insofern unrechtmässig bevorteilt ist, als er die Leistung infolge der Widerhandlung nicht erbringen muss (BGE 110 Ib 310 E. 2c).

Die Beschwerdeführerin hat vor Bezahlung des Zuschlagspreises unbestrittenermassen die vorgehaltene Anzahl Pferde und Kleinponys eingeführt. Folglich ist sie leistungspflichtig im Sinne von Art. 9
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren - 1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
1    Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2    Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3    Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
und Art. 13
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr - 1 Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
1    Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
3    Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
4    Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
ZG. Der unrechtmässige wirtschaftliche Vorteil liegt darin, dass sie den Zuschlagspreis erst nach den ersten Importen bezahlte und damit gemäss rechtskräftigen Verfügungen vom 21. Mai 2001 für die Zeit vorher keinen Anspruch auf den KZA hatte. Es ist unbestritten, dass sie die mit der Kontingentszuteilung für das Jahr 2001 rechtskräftig verfügte Bedingung der vorgängigen Einzahlung des Zuschlagspreises nicht erfüllte. Sie allein ist verantwortlich für die rechtzeitige Zahlung zur Inanspruchnahme des KZA. Waren für die fraglichen Importe die Voraussetzungen des KZA nicht gegeben, hat die Beschwerdeführerin dem Bund zweifelsohne eine Abgabe (Differenz zwischen AKZA und KZA) vorenthalten und objektiv gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes verstossen (vgl. zuletzt: Entscheid der ZRK vom 28. Februar 2002, a.a.O., E. 3d, mit Hinweis).

Es wird dabei nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin angeblich ihre zollrechtlichen Obliegenheiten bis anhin immer erfüllte und sich auch sonst nichts zu Schulden kommen liess. Nur ist dies für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ohne Belang. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, im Falle der Beschwerdeführerin eine Ausnahme zu machen.

4. Es bleibt auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit sie nicht bereits durch die vorangehenden Erwägungen ausdrücklich oder implizite widerlegt bzw. soweit sie überhaupt sachbezogen sind.

a. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes durch den AKZA für Pferde. Sie halte diesen Zollansatz «für total überhöht». Nach den neuen Bestimmungen der Welthandelsorganisation (WTO) seien Schutzzölle in dieser Höhe nicht mehr zulässig. Es handle sich um rechtswidrige Handelshemmnisse. Ferner gehe mit Bezug auf die fraglichen Importe aus den Kontingentsauszügen des Bundesamtes für Landwirtschaft hervor, dass sie definitiv zum KZA abgerechnet und abgebucht worden seien. Die Auszüge seien nie aufgehoben worden, weshalb sie verbindlich seien. Die Beschwerdeführerin stützt sich schliesslich auf das Rechtsgleichheitsprinzip und bringt vor, die OZD habe in einem vergleichbaren Fall von einer Nachforderung abgesehen. Sie fordert, gleich behandelt zu werden.

b.aa. Infolge des Beitritts der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur WTO per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der entsprechenden GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20) bedurfte das nationale Recht in verschiedenen Bereichen der Anpassung (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen [GATT-Botschaft 2; BBl 1994 IV 950 ff.]). So verpflichtete das Übereinkommen über die Landwirtschaft (Anhang 1A.3 zum Abkommen, AS 1995 2150) im Bereich des Marktzutritts namentlich zur Tarifizierung aller nicht tarifären Massnahmen (vgl. Art. 4) und verlangte damit, dass die bisherigen Methoden der Einfuhrbeschränkung - insbesondere die mengenmässige Einfuhrbeschränkung für gewisse Produkte sowie das «Dreiphasensystem» - durch Zölle ersetzt werden (Botschaft des Bundesrats vom 19. September 1994 zur Genehmigung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde; GATT-Botschaft 1; BBl 1994 IV 149]). Die Menge der eingeführten Agrarprodukte kann deshalb nicht mehr direkt, sondern nur noch indirekt über die Festsetzung von Zollansätzen gelenkt werden (vgl. René Rhinow/
Gerhard Schmid/Giovanni Biaggini, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Basel 1998, S. 590 f.). Dabei müssen die gegenwärtigen Marktzutrittsmöglichkeiten zu den Bedingungen und für die durchschnittlichen Importmengen der Jahre 1986/88 gewahrt bleiben (GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV 150; vgl. zum Ganzen: Richard Senti, WTO - System und Funktionsweise der Welthandelsordnung, Zürich 2000, Rz. 1016 ff.).

Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1) bestimmt in Art. 17, dass bei der Festsetzung der Einfuhrzölle die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen sind. Dabei sind die welthandelsrechtlichen Rahmenbedingungen zu respektieren (insbesondere die Verpflichtung zu Konsolidierung und schrittweiser Senkung der Agrarzölle; GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV 149). Als Instrumente zur Lenkung der Importe stehen dem Bund insbesondere der Schwellenpreis (Art. 20
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 20 Schwellenpreise - 1 Der Bundesrat kann für einzelne Erzeugnisse einen Schwellenpreis festlegen. Artikel 17 gilt sinngemäss.
1    Der Bundesrat kann für einzelne Erzeugnisse einen Schwellenpreis festlegen. Artikel 17 gilt sinngemäss.
2    Der Schwellenpreis entspricht dem angestrebten Importpreis, bestehend aus dem Preis franko Schweizergrenze und dem Zoll sowie aus Abgaben gleicher Wirkung.49 Der Bundesrat bestimmt, wie der Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, ermittelt wird.50
3    Der Bundesrat kann den Schwellenpreis für eine Gruppe von Erzeugnissen festlegen. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)51 bestimmt den für die einzelnen Erzeugnisse geltenden Importrichtwert.
4    Das WBF legt fest, wieweit die Summe von Zollansatz und Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, vom Schwellenpreis abweichen darf, ohne dass der Zollansatz angepasst werden muss (Bandbreite).52
5    Das BLW53 setzt den Zollansatz für Erzeugnisse mit Schwellenpreis so fest, dass der Importpreis innerhalb der Bandbreite liegt.
6    Soweit der Absatz gleichartiger inländischer Erzeugnisse nicht gefährdet wird, kann das WBF den Zollansatz tiefer ansetzen, als in Absatz 5 vorgesehen ist.
7    Die Zollansätze dürfen keine Industrieschutzelemente enthalten.54
LwG; vgl. GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1072 ff.) und die Zollkontingente (Art. 21
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 21 Zollkontingente - 1 Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198655 (Generaltarif) festgelegt.
1    Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198655 (Generaltarif) festgelegt.
2    Der Bundesrat kann die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern.
3    Für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeitlichen Aufteilung gilt Artikel 17 sinngemäss.
4    Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz zur Änderung von Zollkontingenten sowie der zeitlichen Aufteilung dem WBF oder diesem nachgeordneten Amtsstellen übertragen.
5    Für zusätzliche Zollkontingente nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss.
LwG) zur Verfügung. Bei Letzteren wird die Warenmenge bestimmt, welche zu einem vorteilhaften Zollansatz in die Schweiz eingeführt werden kann; für den Import einer zusätzlichen Menge muss regelmässig ein bedeutend höherer Zoll bezahlt werden, der gewöhnlich prohibitive Wirkung hat (Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2001 [2A.295/2001], E. 2a und b).

Insofern dringt die Behauptung der Beschwerdeführerin, es handle sich in casu um einen «total überhöhten» AKZA, um einen unzulässigen Schutzzoll bzw. um ein Handelshemmnis, von vornherein nicht durch.

Im Übrigen ist der Bund bei der Bestimmung der Zollkontingente nicht frei, dienen diese doch den ausländischen Produzenten zum staatsvertraglich vereinbarten Marktzutritt (GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV 150): Sowohl die minimale Menge, welche zum privilegierten Satz importiert werden kann, als auch das Maximalniveau der erlaubten Grenzbelastung für Einfuhren innerhalb und ausserhalb der Zollkontingente sind im Rahmen der GATT-Verhandlungen bestimmt worden (GATT-Botschaft 2, BB1 1994 IV 1005 f., 1074; Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2001, a.a.O., E. 2a und b). Schliesslich hat der Bundesrat über die Festlegung von Zollansätzen im Kontingentsbereich der Bundesversammlung halbjährlich Bericht zu erstatten (vgl. Art. 13
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 13 Vorläufige Anwendung von Abkommen und übrige Massnahmen - 1 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht, wenn:27
1    Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht, wenn:27
a  er Abkommen vorläufig anwendet (Art. 4 Abs. 1);
b  Massnahmen nach den Artikeln 4-7 und 9a oder nach dem 6. Abschnitt getroffen werden;
c  Schwellenpreise neu festgesetzt werden;
d  Zollkontingentsmengen oder die zeitlichen Aufteilungen neu festgesetzt werden.
2    Die Bundesversammlung genehmigt die Abkommen und entscheidet, ob die Massnahmen, soweit diese nicht bereits aufgehoben worden sind, in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen.
Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG], SR 632.10). Durch die Genehmigung der Zollansätze durch die Bundesversammlung (vgl. Art. 13 Abs. 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 13 Vorläufige Anwendung von Abkommen und übrige Massnahmen - 1 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht, wenn:27
1    Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht, wenn:27
a  er Abkommen vorläufig anwendet (Art. 4 Abs. 1);
b  Massnahmen nach den Artikeln 4-7 und 9a oder nach dem 6. Abschnitt getroffen werden;
c  Schwellenpreise neu festgesetzt werden;
d  Zollkontingentsmengen oder die zeitlichen Aufteilungen neu festgesetzt werden.
2    Die Bundesversammlung genehmigt die Abkommen und entscheidet, ob die Massnahmen, soweit diese nicht bereits aufgehoben worden sind, in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen.
ZTG, siehe auch Art. 12
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 12 Änderung des Generaltarifs - 1 Erhöht der Bundesrat gemäss Artikel 3 einzelne Ansätze des Generaltarifs, so stellt er gleichzeitig Antrag auf entsprechende Änderung des Gesetzes.
1    Erhöht der Bundesrat gemäss Artikel 3 einzelne Ansätze des Generaltarifs, so stellt er gleichzeitig Antrag auf entsprechende Änderung des Gesetzes.
2    Die entsprechenden Verordnungen gelten längstens bis zum Inkrafttreten der sie ablösenden Gesetzesänderung oder bis zum Tage, an dem die Vorlage von der Bundesversammlung oder vom Volk abgelehnt wird.
ZTG) werden die Zollansätze in Gesetzesrang erhoben. Der Richter ist daran gebunden (Art. 191
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht - 1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
1    Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
2    Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.
3    Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
4    Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101).

bb. Aus dem Passus «Importe sind nur aufgeführt, wenn sie definitiv verzollt und bereits abgerechnet sind» im zitierten Kontingentsauszug des Bundesamtes für Landwirtschaft zieht die Beschwerdeführerin sinngemäss den Schluss, die dort figurierenden Importe zum KZA seien rechtskräftig verzollt. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass ohne weiteres auch definitive (endgültige) Abfertigungen (Art. 39
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 39 Provisorische Veranlagung - 1 Waren, deren definitive Veranlagung nicht zweckmässig oder nicht möglich ist, können provisorisch veranlagt werden.
1    Waren, deren definitive Veranlagung nicht zweckmässig oder nicht möglich ist, können provisorisch veranlagt werden.
2    Ausgenommen sind Waren, für die keine Ein- oder Ausfuhrbewilligung vorliegt oder deren Ein- oder Ausfuhr verboten ist.
3    Die Waren können gegen Sicherstellung der Zollabgaben zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, freigegeben werden.
4    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der von der Zollstelle festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht nach und verlangt sie keine Änderung der Zollanmeldung, so wird die provisorische Veranlagung definitiv.
ZG) zu einer Nachforderung führen können (z. B. in Anwendung von Art. 126
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 126 - 1 Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollhinterziehung oder -gefährdung und eines Bannbruchs, so wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
1    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollhinterziehung oder -gefährdung und eines Bannbruchs, so wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
2    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollwiderhandlung und anderer vom BAZG zu verfolgender Widerhandlungen, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
ZG oder Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR [vgl. E. 3d hievor]). Dies ist nicht zuletzt eine Folge des Umstandes, dass das Zollverfahren vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt ist (Art. 24
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 24 Gestellen und summarisches Anmelden - 1 Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden.
1    Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden.
2    Die Gestellung ist die Mitteilung an das BAZG, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen vom BAZG zugelassenen Ort befinden.
3    Gestellte Waren stehen im Gewahrsam des BAZG.
ZG) und der Beschwerdeführerin die Verantwortlichkeit für die rechtmässige Deklaration ihrer Importe und für die Einhaltung der Kontingentsvorschriften obliegt. Entspricht die Deklaration nicht dem anwendbaren Recht, hat die OZD korrigierend einzugreifen. Entscheidend ist einzig, dass die Verwaltung die entsprechenden Verjährungsfristen (Art. 64
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 64 Bewilligung - 1 Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG.
1    Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG.
2    Das BAZG erteilt die Bewilligung, wenn:
a  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des Zollfreilagers Gewähr bietet;
b  die Zollüberwachung und die Zollprüfung für das BAZG nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind; und
c  Gewähr geboten ist, dass das Zollfreilager grundsätzlich allen Personen unter gleichen Voraussetzungen offen steht.
3    Die Bewilligung kann:
a  mit Auflagen verbunden werden und die Lagerung bestimmter Risikogüter ausschliessen; oder
b  vorschreiben, dass bestimmte Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten gelagert werden.
ZG oder Art. 11
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 11 - 1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
1    Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
2    Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.9
3    Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:
a  während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder
b  solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.10
4    Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.
VStrR) berücksichtigt, was vorliegend mit Recht nicht in Zweifel gezogen wird.

cc. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin aus dem Rechtsgleichheitsgebot nichts zu ihrem Vorteil ableiten. Sie verweist auf ein Verfahren in Sachen M., in dem die OZD für das Jahr 2000 auf den Nachbezug der Abgabedifferenz zwischen AKZA und KZA verzichtete, obwohl M. ebenfalls bereits vor Bezahlung des Zuschlagspreises gewisse Importe zum KZA tätigte. Im vorliegenden Fall führt im Wesentlichen der Umstand zur Abweisung der Beschwerde, dass das Bundesamt für Landwirtschaft anlässlich der entsprechenden Zuteilungsverfügungen die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf Art. 19 Abs. 2
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung
AEV Art. 19 Zuschlagspreis und Zahlungsfrist - 1 Der Zuschlagspreis entspricht dem Gebotspreis.
1    Der Zuschlagspreis entspricht dem Gebotspreis.
2    2 Die Zahlungsfrist beträgt 90 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.
3    und 4 ...24
5    Ausnahmen sind in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
AEV bzw. darauf aufmerksam gemacht hatte, dass vor der Bezahlung des gesamten Zuschlagspreises die Einfuhr zum KZA nicht zulässig sei. Genau dieser Hinweis fehlte jedoch in der entsprechenden Zuteilungsverfügung an M. mit der Folge, dass die OZD in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf eine Nachforderung verzichtete. Dieser Unterschied ist rechtswesentlich. Die beiden Fälle sind folglich unter dem hier massgeblichen Gesichtspunkt nicht miteinander vergleichbar.

5. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. (...)

Dokumente der ZRK