SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 5 Nach ausländischem Recht organisierte Anbieterinnen von Fernmeldediensten - Die zuständige Behörde kann nach ausländischem Recht organisierten Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Nutzung von Funkfrequenzen oder Adressierungselementen nach Artikel 4 Absatz 1 untersagen, wenn kein Gegenrecht gewährt wird. Vorbehalten bleiben entgegenstehende internationale Verpflichtungen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 5 Nach ausländischem Recht organisierte Anbieterinnen von Fernmeldediensten - Die zuständige Behörde kann nach ausländischem Recht organisierten Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Nutzung von Funkfrequenzen oder Adressierungselementen nach Artikel 4 Absatz 1 untersagen, wenn kein Gegenrecht gewährt wird. Vorbehalten bleiben entgegenstehende internationale Verpflichtungen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 6 Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz - Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz müssen: |
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a | die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten und die branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten; |
b | eine angemessene Anzahl Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung anbieten. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 23 Konzessionsvoraussetzungen - 1 Wer eine Funkkonzession erwerben will, muss: |
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1 | Wer eine Funkkonzession erwerben will, muss: |
a | über die notwendigen technischen Fähigkeiten und, sofern für die Nutzung der entsprechenden Frequenzen vorgeschrieben (Art. 22 Abs. 2 Bst. c), über ein entsprechendes Fähigkeitszeugnis verfügen; |
b | dafür Gewähr bieten, dass er das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz, das RTVG78, die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sowie die Konzession einhält. |
2 | Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann die Konzessionsbehörde nach ausländischem Recht organisierten Unternehmen die Konzession verweigern, wenn kein Gegenrecht gewährt wird. |
3 | Eine Funkkonzession wird nur erteilt, wenn gestützt auf den nationalen Frequenzzuweisungsplan genügend Frequenzen zur Verfügung stehen. |
4 | Die Erteilung einer Funkkonzession darf wirksamen Wettbewerb weder beseitigen noch erheblich beeinträchtigen, es sei denn, Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigten eine Ausnahme. Ist die Frage der Beseitigung oder der erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs zu beurteilen, so konsultiert die Konzessionsbehörde die Wettbewerbskommission.79 |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 24 Verfahren zur Erteilung der Konzession - 1 Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Erteilung der Funkkonzessionen. Dieses folgt den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz. Die von den Gesuchstellerinnen gemachten Angaben werden vertraulich behandelt. |
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1 | Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Erteilung der Funkkonzessionen. Dieses folgt den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz. Die von den Gesuchstellerinnen gemachten Angaben werden vertraulich behandelt. |
2 | Das öffentliche Beschaffungsrecht ist nicht anwendbar. |
3 | Der Bundesrat kann für das erstinstanzliche Verfahren betreffend die öffentliche Ausschreibung und für das Beschwerdeverfahren insbesondere zur Beurteilung der Eingaben und zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen von den folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196881 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) abweichen: |
a | Feststellung des Sachverhalts (Art. 12 VwVG); |
b | Mitwirkung der Parteien (Art. 13 VwVG); |
c | Akteneinsicht (Art. 26-28 VwVG); |
d | rechtliches Gehör (Art. 30 und 31 VwVG); |
e | Eröffnung und Begründung von Verfügungen (Art. 34 und 35 VwVG). |
4 | Zwischenverfügungen im Verfahren betreffend die öffentliche Ausschreibung sind nicht selbstständig durch Beschwerde anfechtbar. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 23 Konzessionsvoraussetzungen - 1 Wer eine Funkkonzession erwerben will, muss: |
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1 | Wer eine Funkkonzession erwerben will, muss: |
a | über die notwendigen technischen Fähigkeiten und, sofern für die Nutzung der entsprechenden Frequenzen vorgeschrieben (Art. 22 Abs. 2 Bst. c), über ein entsprechendes Fähigkeitszeugnis verfügen; |
b | dafür Gewähr bieten, dass er das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz, das RTVG78, die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sowie die Konzession einhält. |
2 | Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann die Konzessionsbehörde nach ausländischem Recht organisierten Unternehmen die Konzession verweigern, wenn kein Gegenrecht gewährt wird. |
3 | Eine Funkkonzession wird nur erteilt, wenn gestützt auf den nationalen Frequenzzuweisungsplan genügend Frequenzen zur Verfügung stehen. |
4 | Die Erteilung einer Funkkonzession darf wirksamen Wettbewerb weder beseitigen noch erheblich beeinträchtigen, es sei denn, Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigten eine Ausnahme. Ist die Frage der Beseitigung oder der erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs zu beurteilen, so konsultiert die Konzessionsbehörde die Wettbewerbskommission.79 |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 5 Nach ausländischem Recht organisierte Anbieterinnen von Fernmeldediensten - Die zuständige Behörde kann nach ausländischem Recht organisierten Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Nutzung von Funkfrequenzen oder Adressierungselementen nach Artikel 4 Absatz 1 untersagen, wenn kein Gegenrecht gewährt wird. Vorbehalten bleiben entgegenstehende internationale Verpflichtungen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 5 Nach ausländischem Recht organisierte Anbieterinnen von Fernmeldediensten - Die zuständige Behörde kann nach ausländischem Recht organisierten Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Nutzung von Funkfrequenzen oder Adressierungselementen nach Artikel 4 Absatz 1 untersagen, wenn kein Gegenrecht gewährt wird. Vorbehalten bleiben entgegenstehende internationale Verpflichtungen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 5 Nach ausländischem Recht organisierte Anbieterinnen von Fernmeldediensten - Die zuständige Behörde kann nach ausländischem Recht organisierten Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Nutzung von Funkfrequenzen oder Adressierungselementen nach Artikel 4 Absatz 1 untersagen, wenn kein Gegenrecht gewährt wird. Vorbehalten bleiben entgegenstehende internationale Verpflichtungen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 5 Nach ausländischem Recht organisierte Anbieterinnen von Fernmeldediensten - Die zuständige Behörde kann nach ausländischem Recht organisierten Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Nutzung von Funkfrequenzen oder Adressierungselementen nach Artikel 4 Absatz 1 untersagen, wenn kein Gegenrecht gewährt wird. Vorbehalten bleiben entgegenstehende internationale Verpflichtungen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 5 Nach ausländischem Recht organisierte Anbieterinnen von Fernmeldediensten - Die zuständige Behörde kann nach ausländischem Recht organisierten Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Nutzung von Funkfrequenzen oder Adressierungselementen nach Artikel 4 Absatz 1 untersagen, wenn kein Gegenrecht gewährt wird. Vorbehalten bleiben entgegenstehende internationale Verpflichtungen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 5 Nach ausländischem Recht organisierte Anbieterinnen von Fernmeldediensten - Die zuständige Behörde kann nach ausländischem Recht organisierten Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Nutzung von Funkfrequenzen oder Adressierungselementen nach Artikel 4 Absatz 1 untersagen, wenn kein Gegenrecht gewährt wird. Vorbehalten bleiben entgegenstehende internationale Verpflichtungen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 6 Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz - Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz müssen: |
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a | die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten und die branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten; |
b | eine angemessene Anzahl Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung anbieten. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 23 Konzessionsvoraussetzungen - 1 Wer eine Funkkonzession erwerben will, muss: |
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1 | Wer eine Funkkonzession erwerben will, muss: |
a | über die notwendigen technischen Fähigkeiten und, sofern für die Nutzung der entsprechenden Frequenzen vorgeschrieben (Art. 22 Abs. 2 Bst. c), über ein entsprechendes Fähigkeitszeugnis verfügen; |
b | dafür Gewähr bieten, dass er das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz, das RTVG78, die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sowie die Konzession einhält. |
2 | Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann die Konzessionsbehörde nach ausländischem Recht organisierten Unternehmen die Konzession verweigern, wenn kein Gegenrecht gewährt wird. |
3 | Eine Funkkonzession wird nur erteilt, wenn gestützt auf den nationalen Frequenzzuweisungsplan genügend Frequenzen zur Verfügung stehen. |
4 | Die Erteilung einer Funkkonzession darf wirksamen Wettbewerb weder beseitigen noch erheblich beeinträchtigen, es sei denn, Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigten eine Ausnahme. Ist die Frage der Beseitigung oder der erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs zu beurteilen, so konsultiert die Konzessionsbehörde die Wettbewerbskommission.79 |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 24 Verfahren zur Erteilung der Konzession - 1 Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Erteilung der Funkkonzessionen. Dieses folgt den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz. Die von den Gesuchstellerinnen gemachten Angaben werden vertraulich behandelt. |
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1 | Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Erteilung der Funkkonzessionen. Dieses folgt den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz. Die von den Gesuchstellerinnen gemachten Angaben werden vertraulich behandelt. |
2 | Das öffentliche Beschaffungsrecht ist nicht anwendbar. |
3 | Der Bundesrat kann für das erstinstanzliche Verfahren betreffend die öffentliche Ausschreibung und für das Beschwerdeverfahren insbesondere zur Beurteilung der Eingaben und zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen von den folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196881 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) abweichen: |
a | Feststellung des Sachverhalts (Art. 12 VwVG); |
b | Mitwirkung der Parteien (Art. 13 VwVG); |
c | Akteneinsicht (Art. 26-28 VwVG); |
d | rechtliches Gehör (Art. 30 und 31 VwVG); |
e | Eröffnung und Begründung von Verfügungen (Art. 34 und 35 VwVG). |
4 | Zwischenverfügungen im Verfahren betreffend die öffentliche Ausschreibung sind nicht selbstständig durch Beschwerde anfechtbar. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 5 Nach ausländischem Recht organisierte Anbieterinnen von Fernmeldediensten - Die zuständige Behörde kann nach ausländischem Recht organisierten Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Nutzung von Funkfrequenzen oder Adressierungselementen nach Artikel 4 Absatz 1 untersagen, wenn kein Gegenrecht gewährt wird. Vorbehalten bleiben entgegenstehende internationale Verpflichtungen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 58 Aufsicht - 1 Das BAKOM wacht darüber, dass das internationale Fernmelderecht, dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften und die Konzessionen eingehalten werden. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit ihnen zusammenarbeiten. |
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1 | Das BAKOM wacht darüber, dass das internationale Fernmelderecht, dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften und die Konzessionen eingehalten werden. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit ihnen zusammenarbeiten. |
2 | Stellt das BAKOM eine Rechtsverletzung fest, so kann es:183 |
a | von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; die für die Verletzung verantwortliche Person muss dem BAKOM mitteilen, was sie unternommen hat; |
b | von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlangen, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern; |
c | die Konzession durch Auflagen ergänzen; |
d | die Konzession einschränken, suspendieren, widerrufen oder entziehen oder die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person einschränken, suspendieren oder ganz verbieten; |
e | der Inhaberin oder dem Inhaber das Fähigkeitszeugnis entziehen oder ihr oder ihm Auflagen machen. |
3 | Das BAKOM entzieht die Konzession, wenn wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind. |
4 | Wenn die Konzession von der ComCom erteilt wurde, trifft diese auf Antrag des BAKOM die entsprechenden Massnahmen. |
5 | Die zuständige Behörde kann vorsorgliche Massnahmen erlassen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 6 Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz - Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz müssen: |
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a | die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten und die branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten; |
b | eine angemessene Anzahl Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung anbieten. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 23 Konzessionsvoraussetzungen - 1 Wer eine Funkkonzession erwerben will, muss: |
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1 | Wer eine Funkkonzession erwerben will, muss: |
a | über die notwendigen technischen Fähigkeiten und, sofern für die Nutzung der entsprechenden Frequenzen vorgeschrieben (Art. 22 Abs. 2 Bst. c), über ein entsprechendes Fähigkeitszeugnis verfügen; |
b | dafür Gewähr bieten, dass er das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz, das RTVG78, die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sowie die Konzession einhält. |
2 | Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann die Konzessionsbehörde nach ausländischem Recht organisierten Unternehmen die Konzession verweigern, wenn kein Gegenrecht gewährt wird. |
3 | Eine Funkkonzession wird nur erteilt, wenn gestützt auf den nationalen Frequenzzuweisungsplan genügend Frequenzen zur Verfügung stehen. |
4 | Die Erteilung einer Funkkonzession darf wirksamen Wettbewerb weder beseitigen noch erheblich beeinträchtigen, es sei denn, Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigten eine Ausnahme. Ist die Frage der Beseitigung oder der erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs zu beurteilen, so konsultiert die Konzessionsbehörde die Wettbewerbskommission.79 |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 23 Konzessionsvoraussetzungen - 1 Wer eine Funkkonzession erwerben will, muss: |
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1 | Wer eine Funkkonzession erwerben will, muss: |
a | über die notwendigen technischen Fähigkeiten und, sofern für die Nutzung der entsprechenden Frequenzen vorgeschrieben (Art. 22 Abs. 2 Bst. c), über ein entsprechendes Fähigkeitszeugnis verfügen; |
b | dafür Gewähr bieten, dass er das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz, das RTVG78, die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sowie die Konzession einhält. |
2 | Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann die Konzessionsbehörde nach ausländischem Recht organisierten Unternehmen die Konzession verweigern, wenn kein Gegenrecht gewährt wird. |
3 | Eine Funkkonzession wird nur erteilt, wenn gestützt auf den nationalen Frequenzzuweisungsplan genügend Frequenzen zur Verfügung stehen. |
4 | Die Erteilung einer Funkkonzession darf wirksamen Wettbewerb weder beseitigen noch erheblich beeinträchtigen, es sei denn, Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigten eine Ausnahme. Ist die Frage der Beseitigung oder der erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs zu beurteilen, so konsultiert die Konzessionsbehörde die Wettbewerbskommission.79 |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 23 Konzessionsvoraussetzungen - 1 Wer eine Funkkonzession erwerben will, muss: |
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1 | Wer eine Funkkonzession erwerben will, muss: |
a | über die notwendigen technischen Fähigkeiten und, sofern für die Nutzung der entsprechenden Frequenzen vorgeschrieben (Art. 22 Abs. 2 Bst. c), über ein entsprechendes Fähigkeitszeugnis verfügen; |
b | dafür Gewähr bieten, dass er das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz, das RTVG78, die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sowie die Konzession einhält. |
2 | Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann die Konzessionsbehörde nach ausländischem Recht organisierten Unternehmen die Konzession verweigern, wenn kein Gegenrecht gewährt wird. |
3 | Eine Funkkonzession wird nur erteilt, wenn gestützt auf den nationalen Frequenzzuweisungsplan genügend Frequenzen zur Verfügung stehen. |
4 | Die Erteilung einer Funkkonzession darf wirksamen Wettbewerb weder beseitigen noch erheblich beeinträchtigen, es sei denn, Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigten eine Ausnahme. Ist die Frage der Beseitigung oder der erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs zu beurteilen, so konsultiert die Konzessionsbehörde die Wettbewerbskommission.79 |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 5 Nach ausländischem Recht organisierte Anbieterinnen von Fernmeldediensten - Die zuständige Behörde kann nach ausländischem Recht organisierten Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Nutzung von Funkfrequenzen oder Adressierungselementen nach Artikel 4 Absatz 1 untersagen, wenn kein Gegenrecht gewährt wird. Vorbehalten bleiben entgegenstehende internationale Verpflichtungen. |