VPB 67.10
(Auszug aus einem Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Forschungsförderung vom 30. Mai 2001)
Überprüfung von Gutachten im Rahmen des Verfahrens vor der Eidgenössischen Rekurskommission für Forschungsförderung (REKO FF).
Art. 13 Abs. 3 Bst. a FG.
- Die REKO FF kann nicht die Funktion eines Oberexperten übernehmen und wendet daher bei der Überprüfung von Gutachten, die von der Vorinstanz eingeholt worden sind, Zurückhaltung an. Sie schreitet nur bei Rechtsverletzungen ein, d. h. bei pflichtwidriger Überschreitung oder pflichtwidrigem Missbrauch des Ermessens, die zu einer willkürlichen Entscheidung führen.
- In casu liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, wonach zwei ablehnende Gutachter willkürlich gehandelt hätten.
Examen d'expertises dans le cadre de la procédure devant la Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche (CRER).
Art. 13 al. 3 let. a LR
- La CRER ne peut pas jouer le rôle d'un surexpert et fait par conséquent preuve de retenue dans l'examen des expertises commandées par l'autorité inférieure. Elle n'intervient qu'en cas de violation du droit, c'est-à-dire en cas d'excès ou d'abus, contraire au devoir, du pouvoir d'appréciation, conduisant à une décision arbitraire.
- En l'espèce il n'existe aucune circonstance extraordinaire indiquant que les deux experts dont l'avis est négatif auraient agi arbitrairement.
Valutazione di perizie nel quadro della procedura davanti alla Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca.
Art. 13 cpv. 3 lett. a LR.
- La Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca non può assumere la funzione di un esperto, per cui deve agire con prudenza quando si tratta di valutare perizie ordinate dall'autorità inferiore. La Commissione interviene solo in caso di violazioni del diritto, cioé in caso di eccesso o abuso del potere di apprezzamento che porta ad una decisione arbitraria.
- In casu non sussistono circostanze straordinarie indicanti un comportamento arbitrario da parte dei due esperti che hanno espresso parere negativo.
Aus den Erwägungen:
1. Die Kritik des Beschwerdeführers am angefochtenen Entscheid richtet sich hauptsächlich gegen das in den Akten liegende externe Gutachten, auf das der zuständige Referent seinen ablehnenden Antrag abgestützt hat.
Die Rekurskommission hat sich immer wieder mit Fällen zu befassen, in welchen die Qualität von Gutachten kritisiert wird. Sie hat in diesen Fällen eine klare, konstante Praxis herausgearbeitet, die von Jacques Matile in seiner Arbeit «Die Rechtsprechung der Eidgenössischen Rekurskommission für Forschungsförderung»[61], wie folgt zusammengefasst wurde: Die Rekurskommission «[...] hat sich geweigert, die Rolle eines Oberexperten zu übernehmen und sich darauf beschränkt, die Gutachten und deren Würdigung auf offensichtliche Mängel wie Widersprüchlichkeit, Nichtbeachtung eines anerkannten wissenschaftlichen Standpunktes usw. zu überprüfen». Im gleichen Sinne hat sich die Rekurskommission in einem neueren Entscheid wie folgt geäussert:
«[...] Die Auswahl der unterstützungswürdigen Forschungsprojekte ist nicht gesetzlich geregelt. Sie liegt im pflichtgemässen Ermessen des Schweizerischen Nationalfonds. In die diesbezüglichen Entscheidungen [...] kann die Rekurskommission daher nur eingreifen, wenn sie schlechthin unhaltbar sind und sich mit sachlichen Gründen nicht vertreten lassen. Die Beurteilung von Forschungsprojekten lässt sich mit derjenigen von Examensleistungen vergleichen, bei welchen das Bundesgericht nach ständiger Praxis nur prüft, ob sich die entscheidenden Instanzen von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen [...]. Damit wird der Erfahrung und den besonderen Sachkenntnissen der beteiligten Organe des Schweizerischen Nationalfonds und der beigezogenen Experten, aber auch der Eigenständigkeit der vom Schweizerischen Nationalfonds verfolgten Forschungspolitik Rechnung getragen. - Die Rekurskommission hat nicht die Funktion eines Oberexperten. Sie beschränkt sich darauf, die Gutachten und deren Würdigung auf offensichtliche Mängel wie Widersprüchlichkeit, Nichtbeachtung eines anerkannten wissenschaftlichen Standpunktes usw. zu überprüfen [...].». (Entscheid vom 27. April 1999 i. S. Dr. H. W.)
In einem neuen Entscheid wurde diese Praxis wiederum bestätigt:
«A cet égard, il peut s'avérer utile de rappeler qu'il n'appartient pas à la présente Commission de se prononcer sur le bien-fondé et la valeur du projet faisant l'objet d'une demande de subsides, dans la mesure où elle n'a pas été investie d'un rôle de surexpert en la matière. En effet, le pouvoir de la Commission de céans est limité et elle ne peut, par conséquent, intervenir que s'il existe, dans la procédure suivie, des violations caractérisées du droit fédéral ou si la décision incriminée est manifestement insoutenable et ne repose pas sur des motifs objectifs. La présente Commission n'examine pas les griefs tirés de l'inopportunité d'une décision de refus de subside» (Entscheid vom 1. Mai 2000 i. S. L. P.).
Im vorliegenden Fall mag man der Haltung des Beschwerdeführers insofern Verständnis entgegenbringen, als er den Ausführungen der Expertise seine eigene, abweichende Meinung entgegenstellen und deren grössere Überzeugungskraft nachweisen möchte. Aufgrund der zitierten Praxis der Rekurskommission kann dieses Bemühen aber nicht zum Erfolg der Beschwerde führen. Es ist nicht Sache der Rekurskommission, ein Gesuch selber auf seine Originalität und Wissenschaftlichkeit hin zu überprüfen. Die Rekurskommission kann nur bei Rechtsverletzungen, d. h. bei pflichtwidriger Überschreitung oder pflichtwidrigem Missbrauch des Ermessens, das zu einem willkürlichen Entscheid führt, einschreiten (Art. 13 Abs. 3 Bst. a des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 [FG, SR 420.1]). Sie kann nur schwersten Fehlern einen Riegel schieben, insbesondere, wenn sachfremde Elemente entscheidungsbestimmend wurden. Solche groben Fehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Namentlich erscheint die Meinung des Gutachters, dass der Beschwerdeführer die Wirkungen der demographischen Variablen auf die sozialen, wirtschaftlichen oder politischen Strukturen überschätzen könnte und dass das Forschungsprojekt, das auf unsicheren Szenarien und auf einer (zu) groben
Einteilung der Welt in entwickelte und wenig entwickelte Staaten aufbaut, methodische Schwächen aufweist, als nachvollziehbar.
Entscheidend ist für die Rekurskommission aber Folgendes: Zwar trifft es zu, dass sich die Begründung des angefochtenen Entscheides praktisch ausschliesslich auf das Gutachten vom 1. Mai 2000 abstützt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dem Forschungsrat bzw. dem Ausschuss nicht nur das Gutachten vom 1. Mai 2000, sondern auch die beiden anderen eingeholten Gutachten vorlagen. Darunter befand sich das Gutachten vom 23. Mai 2000, welches nach der Fertigstellung des Antrags des Referenten beim Nationalfonds eintraf und in welchem das Gesuch des Beschwerdeführers ebenfalls negativ beurteilt wurde. Es liegt somit die Situation vor, dass zwei von drei angefragten externen Gutachtern zur gleichen negativen Schlussfolgerung gelangten. Kommen aber zwei unabhängige Gutachten zu einem negativen Schluss bezüglich der Förderungswürdigkeit eines Gesuchs, ist es kaum vorstellbar, dass den beiden Gutachtern die gleichen offensichtlichen Fehler oder Unsorgfältigkeiten vorgeworfen werden können. Der Vorwurf der Willkür gegenüber beiden Gutachtern liesse sich höchstens damit begründen, dass sich die beiden Experten vorgängig miteinander abgesprochen hätten oder dass von beiden Experten bekannt wäre, dass sie anerkannte wissenschaftliche
Standpunkte unbeachtet zu lassen pflegen. Für das Vorliegen solcher aussergewöhnlichen Umstände liegen keinerlei Indizien vor. Die weitgehende Identität im Inhalt der kritischen Würdigung lässt vielmehr den Schluss zu, dass die Gutachter sich ihre Meinung in Ausübung des ihnen zustehenden Ermessens pflichtgemäss gebildet haben. Es liegt daher keine Willkür vor, wenn die Organe des Nationalfonds sich auf die klare Meinung der beiden Expertisen abstützten. Daran ändert weder die dritte - positive - Expertenmeinung etwas, noch der Umstand, dass die Vorinstanz an die Gutachten nicht im strengen Sinn gebunden war.
[61] Die Arbeit ist publiziert in der Zeitschrift des bernischen Juristenvereins (ZbJV), 131. Band, 1995, S. 227 ff.
Dokumente der REKO FF