VPB 66.92

Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 29. April 2002 in Sachen G. T. AG (ZRK 2001-048)

Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe. Ermittlung der Fahrleistung. Beweislast. Erfassungsgerät. Mitwirkungspflicht.

- Gesetzmässigkeit der Art. 15
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 15 Rückerstattung für im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge - 1 Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV auf Gesuch hin eine Rückerstattung.
1    Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV auf Gesuch hin eine Rückerstattung.
2    Pro Ladebehälter und pro Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:
a  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von 4,8 bis 5,5 m:
b  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 5,5 bis 6,1 m:
c  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 6,1 m:
, Art. 17 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 17 Verbot des Wechsels des Transportgefässes - Das Ladegut darf beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger den Ladebehälter oder den Sattelanhänger nicht wechseln.
, Art. 18
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 18 Rückerstattungsgesuch und Verrechnung des Rückerstattungsbetrags - 1 Das Gesuch um Rückerstattung muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Fahrt stattgefunden hat, beim BAZG eingereicht werden.
1    Das Gesuch um Rückerstattung muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Fahrt stattgefunden hat, beim BAZG eingereicht werden.
2    Es muss die Anzahl Ladebehälter und Sattelanhänger enthalten, aufgeschlüsselt nach den Kategorien nach Artikel 15 Absatz 2.
3    Es muss sämtliche Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV aller Fahrzeuge der Halterin oder des Halters in einem Kalendermonat umfassen.
4    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
, Art. 19 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 19 Nachweis - 1 Für jede Fahrt im Vor- und Nachlauf des UKV, für die eine Rückerstattung beantragt wird, muss die gesuchstellende Person dem BAZG auf Verlangen einen Nachweis vorlegen. Das BAZG kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen.
1    Für jede Fahrt im Vor- und Nachlauf des UKV, für die eine Rückerstattung beantragt wird, muss die gesuchstellende Person dem BAZG auf Verlangen einen Nachweis vorlegen. Das BAZG kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen.
2    Sämtliche für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen und Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren und dem BAZG auf Verlangen vorzuweisen.
und 3
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 19 Nachweis - 1 Für jede Fahrt im Vor- und Nachlauf des UKV, für die eine Rückerstattung beantragt wird, muss die gesuchstellende Person dem BAZG auf Verlangen einen Nachweis vorlegen. Das BAZG kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen.
1    Für jede Fahrt im Vor- und Nachlauf des UKV, für die eine Rückerstattung beantragt wird, muss die gesuchstellende Person dem BAZG auf Verlangen einen Nachweis vorlegen. Das BAZG kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen.
2    Sämtliche für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen und Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren und dem BAZG auf Verlangen vorzuweisen.
, Art. 21
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 21 Automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei Motorfahrzeugen, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, sind die gefahrenen Kilometer automatisiert zu ermitteln.
1    Bei Motorfahrzeugen, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, sind die gefahrenen Kilometer automatisiert zu ermitteln.
2    Das gilt auch für Sattelschlepper mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t, die zum Ziehen von der Abgabe unterliegenden Anhängern zugelassen sind.
, Art. 22 Abs. 2
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 22 Ausnahmen von der automatisierten Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 In folgenden Fällen sind die gefahrenen Kilometer in Abweichung von Artikel 21 manuell zu ermitteln:
1    In folgenden Fällen sind die gefahrenen Kilometer in Abweichung von Artikel 21 manuell zu ermitteln:
a  bei ausländischen Motorfahrzeugen, die nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet sind;
b  bei Motorfahrzeugen, die nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet werden können;
c  bei inländischen Motorfahrzeugen, die im Zeitpunkt nach Artikel 27 Buchstabe a nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet sind: bis zur Ausrüstung.
2    Bei Motorfahrzeugen, bei denen die Anzahl der gefahrenen Kilometer gering ist:
a  können die gefahrenen Kilometer auf Gesuch hin manuell ermittelt werden;
b  müssen die gefahrenen Kilometer auf Anordnung des BAZG manuell ermittelt werden.
, Art. 23 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 23 Zu verwendende fahrzeugseitige Erfassungssysteme - (Art. 11 Abs. 2 SVAG)
1    Die automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer hat mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines der folgenden Anbieter zu erfolgen:
a  eines vom BAZG beauftragten oder zugelassenen Anbieters eines nationalen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (National Electronic Toll Service; NETS-Anbieter);
b  eines vom BAZG zugelassenen Anbieters eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (European Electronic Toll Service; EETS-Anbieter).
2    Das BAZG veröffentlicht die Namen des beauftragten NETS-Anbieters und der zugelassenen NETS- und EETS-Anbieter auf seiner Website.
SVAV. Die vom Bundesrat getroffenen Massnahmen sind für den vom Schwerverkehrsabgabegesetz vorgeschriebenen Vollzug der Schwerverkehrsabgabe sowohl tauglich als auch erforderlich; sie stützen sich zumeist direkt auf das Gesetz, wie etwa die Mitwirkungspflicht bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung oder das Erfassungsgeräteobligatorium (E. 2b).

- Grundsätzliche Verbindlichkeit der mit dem vorgeschriebenen Gerät erfassten Daten. Bei allfälligen Fehlern des Erfassungsgerätes ist der Abgabepflichtige verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zur Behebung zu ergreifen. Ihn trifft bei behaupteter Fehlerhaftigkeit der durch das Erfassungsgerät aufgezeichneten Daten auch die Beweislast (E. 2b).

- Unterlässt es der Abgabepflichtige, der Verwaltung zusammen mit der Deklaration schriftlich mitzuteilen und zu begründen, dass Fehlermeldungen aufgetreten oder nach seiner Auffassung die Daten des Erfassungsgerätes aus anderen Gründen falsch waren, oder die Fahrleistung manuell aufzuzeichnen, ist von der Richtigkeit der durch das Gerät erfassten Daten auszugehen (E. 2b und 3).

Redevance sur le trafic des poids lourds liée aux prestations. Etablissement du kilométrage. Fardeau de la preuve. Appareil de saisie. Obligation de collaborer.

- Légalité de l'art. 15, l'art. 17 al. 1, l'art. 18, l'art. 19 al. 1 et 3, l'art. 21, l'art. 22 al. 2 et de l'art. 23 al. 1 ORPL. Les mesures prises par le Conseil fédéral sont non seulement adéquates mais aussi nécessaires à la mise en oeuvre de la redevance sur le trafic des poids lourds prescrite par la loi concernant la redevance sur le trafic des poids lourds; elles trouvent leur fondement le plus souvent directement dans la loi, comme par exemple l'obligation de collaborer à l'établissement correct du kilométrage ou celle de monter des appareils de saisie (consid. 2b).

- Caractère en principe contraignant des données saisies au moyen de l'appareil prescrit. En cas d'erreurs éventuelles de l'appareil de saisie, le contribuable a l'obligation de prendre les mesures nécessaires pour y remédier. C'est également à lui qu'il revient de fournir la preuve du caractère erroné invoqué des données enregistrées par l'appareil de saisie (consid. 2b).

- Si, en communiquant sa déclaration à l'administration, le contribuable omet d'expliquer par écrit que des annonces d'erreurs sont apparues ou que, de son point de vue, les données de l'appareil de saisie sont fausses pour d'autres raisons, ou encore qu'il omet d'établir manuellement le kilométrage, il faut partir de l'idée que les données enregistrées par l'appareil sont exactes (consid. 2b et 3).

Tassa sul traffico pesante commisurata alle prestazioni. Accertamento del chilometraggio. Onere della prova. Apparecchio di misura. Obbligo di collaborare.

- Legalità degli art. 15, art. 17 cpv. 1, art. 18, art. 19 cpv. 1 e 3, art. 21, art. 22 cpv. 2, art. 23 cpv. 1 OTTP. Le misure prese dal Consiglio federale non sono solo adeguate ma anche necessarie alla messa in atto della legge concernente la tassa sul traffico pesante; tali misure si basano in larga parte direttamente sulla legge, come ad esempio l'obbligo di collaborare per il corretto accertamento del chilometraggio effettuato oppure l'obbligo di installare apparecchi di rilevamento (consid. 2b).

- In linea di principio, i dati registrati attraverso l'apparecchio prescritto hanno carattere vincolante. In caso di eventuali errori dell'apparecchio, il contribuente ha l'obbligo di prendere le misure necessarie per porvi rimedio. Il contribuente deve dimostrare l'invocata inesattezza dei dati registrati dall'apparecchio (consid. 2b).

- Se il contribuente, unitamente alla dichiarazione, omette di segnalare in forma scritta all'autorità che sono apparsi errori di rilevamento o che a suo avviso i dati dell'apparecchio di registrazione sono sbagliati per altri motivi, oppure non registra manualmente il chilometraggio effettuato, si parte dal principio che i dati registrati dall'apparecchio sono corretti (consid. 2b e 3).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. Am 13. Juni bzw. 5. Oktober 2001 stellte die Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD) der G. T. AG die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe für ihr Fahrzeug der Veranlagungsperioden Januar bzw. Februar 2001 in Rechnung. Am 7. August bzw. 9. Oktober 2001 beanstandete die G. T. AG die Rechnungen.

B. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2001 erwog die OZD betreffend die Rechnung für die Abgabeperiode Januar 2001, die auf der entsprechenden Veranlagung ausgewiesenen Positionen «Anhänger/Auflieger nicht deklariert» rührten von einem technischen Problem mit der Anhängererkennung her, wie dies von der TRIPON-Abnahmestelle bestätigt worden sei. Die OZD habe die daraus resultierende Differenz in der darauffolgenden Periode gutgeschrieben. Für die Periode Februar 2001 seien jedoch keine Unstimmigkeiten festzustellen. Das Erfassungsgerät habe die Daten korrekt aufgezeichnet und diese seien durch die Abgabepflichtige mittels Deklarations-Chipkarten richtig übermittelt worden.

C. Dagegen führt die G. T. AG (Beschwerdeführerin) am 12. November 2001 Beschwerde an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; es sei auch für die Abgabeperiode Februar 2001 eine entsprechende Reduktion zu gewähren.

Aus den Erwägungen:

1. (...)

2.a. Gemäss Art. 85 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 85 * - 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
1    Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
2    Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.47
3    Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kann der Bund auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit diese Verkehrsart der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) wird seit dem 1. Januar 2001 auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben (Art. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben.
des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe, Schwerverkehrsabgabegesetz [SVAG], SR 641.81). Abgabepflichtig ist der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen - 1 Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
1    Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2    Für mitgeführte Anhänger ist die Halterin oder der Halter des Motorfahrzeugs abgabepflichtig.8
SVAG). Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges und den gefahrenen Kilometern (Art. 6 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 6 Grundsatz - 1 Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern.10
1    Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern.10
2    Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden.
3    Zusätzlich kann die Abgabe emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden.
SVAG). Der Bundesrat regelt den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe (Art. 10 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 10 Vollzug - 1 Der Bundesrat regelt den Vollzug.
1    Der Bundesrat regelt den Vollzug.
2    Er kann die Kantone und private Organisationen beiziehen.
3    Der Bund entrichtet den Kantonen Beiträge an Schwerverkehrskontrollen.11
SVAG). Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken. Der Bundesrat kann den Einbau spezieller Geräte oder andere Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung der
Fahrleistung vorschreiben. Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden (Art. 11 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 11 Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden.
1    Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden.
2    Der Bundesrat legt die Art der Ermittlung der gefahrenen Kilometer fest. Er kann für die fälschungssichere Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Einbau und die Verwendung von Geräten oder anderen Hilfsmitteln als Teil eines automatisierten Erfassungssystems (fahrzeugseitiges Erfassungssystem) vorschreiben. Er legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit die in der Europäischen Union (EU) zugelassenen Geräte und anderen Hilfsmittel für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer im Zollgebiet verwendet werden dürfen.
3    Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden.
4    Hat der Bundesrat den Einbau und die Verwendung eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems vorgeschrieben, so muss die abgabepflichtige Person sicherstellen, dass das fahrzeugseitige Erfassungssystem im dafür vorgesehenen Fahrzeug in Betrieb genommen wird. Dieses System muss während der Fahrt ununterbrochen in Betrieb gehalten werden.
-3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 11 Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden.
1    Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden.
2    Der Bundesrat legt die Art der Ermittlung der gefahrenen Kilometer fest. Er kann für die fälschungssichere Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Einbau und die Verwendung von Geräten oder anderen Hilfsmitteln als Teil eines automatisierten Erfassungssystems (fahrzeugseitiges Erfassungssystem) vorschreiben. Er legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit die in der Europäischen Union (EU) zugelassenen Geräte und anderen Hilfsmittel für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer im Zollgebiet verwendet werden dürfen.
3    Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden.
4    Hat der Bundesrat den Einbau und die Verwendung eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems vorgeschrieben, so muss die abgabepflichtige Person sicherstellen, dass das fahrzeugseitige Erfassungssystem im dafür vorgesehenen Fahrzeug in Betrieb genommen wird. Dieses System muss während der Fahrt ununterbrochen in Betrieb gehalten werden.
SVAG).

b. Die Abgabe wird mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät, das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert (Art. 15 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 15 Rückerstattung für im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge - 1 Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV auf Gesuch hin eine Rückerstattung.
1    Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV auf Gesuch hin eine Rückerstattung.
2    Pro Ladebehälter und pro Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:
a  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von 4,8 bis 5,5 m:
b  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 5,5 bis 6,1 m:
c  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 6,1 m:
der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe, Schwerverkehrsabgabeverordnung [SVAV], SR 641.811; für Ausnahmen vom Erfassungsgeräteobligatorium: vgl. Art. 15 Abs. 3
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 15 Rückerstattung für im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge - 1 Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV auf Gesuch hin eine Rückerstattung.
1    Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV auf Gesuch hin eine Rückerstattung.
2    Pro Ladebehälter und pro Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:
a  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von 4,8 bis 5,5 m:
b  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 5,5 bis 6,1 m:
c  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 6,1 m:
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SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 15 Rückerstattung für im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge - 1 Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV auf Gesuch hin eine Rückerstattung.
1    Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV auf Gesuch hin eine Rückerstattung.
2    Pro Ladebehälter und pro Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:
a  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von 4,8 bis 5,5 m:
b  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 5,5 bis 6,1 m:
c  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 6,1 m:
SVAV). Der Fahrzeughalter muss dafür sorgen, dass das Messgerät dauernd funktionstüchtig ist. Bei einem Defekt oder Ausfall ist das Gerät unverzüglich von einer Abnahmestelle reparieren oder ersetzen zu lassen. Bei Verdacht auf Gerätefehler ist das Gerät von einer Abnahmestelle auf Funktionstüchtigkeit kontrollieren zu lassen. Die Zollverwaltung haftet nicht für Auswirkungen technischer Störungen der elektronischen Hilfsmittel (Art. 18 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 18 Rückerstattungsgesuch und Verrechnung des Rückerstattungsbetrags - 1 Das Gesuch um Rückerstattung muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Fahrt stattgefunden hat, beim BAZG eingereicht werden.
1    Das Gesuch um Rückerstattung muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Fahrt stattgefunden hat, beim BAZG eingereicht werden.
2    Es muss die Anzahl Ladebehälter und Sattelanhänger enthalten, aufgeschlüsselt nach den Kategorien nach Artikel 15 Absatz 2.
3    Es muss sämtliche Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV aller Fahrzeuge der Halterin oder des Halters in einem Kalendermonat umfassen.
4    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
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SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 18 Rückerstattungsgesuch und Verrechnung des Rückerstattungsbetrags - 1 Das Gesuch um Rückerstattung muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Fahrt stattgefunden hat, beim BAZG eingereicht werden.
1    Das Gesuch um Rückerstattung muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Fahrt stattgefunden hat, beim BAZG eingereicht werden.
2    Es muss die Anzahl Ladebehälter und Sattelanhänger enthalten, aufgeschlüsselt nach den Kategorien nach Artikel 15 Absatz 2.
3    Es muss sämtliche Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV aller Fahrzeuge der Halterin oder des Halters in einem Kalendermonat umfassen.
4    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
SVAV). Nebst dem Erfassungsgerät muss der Fahrzeugführer stets ein Aufzeichnungsformular mitführen, das bei Ausfall oder bei Fehlfunktionen bzw. Fehlermeldungen des Messgeräts zu verwenden ist. Der Halter muss dafür sorgen, dass der Fahrzeugführer die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vornimmt
(Art. 19 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 19 Nachweis - 1 Für jede Fahrt im Vor- und Nachlauf des UKV, für die eine Rückerstattung beantragt wird, muss die gesuchstellende Person dem BAZG auf Verlangen einen Nachweis vorlegen. Das BAZG kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen.
1    Für jede Fahrt im Vor- und Nachlauf des UKV, für die eine Rückerstattung beantragt wird, muss die gesuchstellende Person dem BAZG auf Verlangen einen Nachweis vorlegen. Das BAZG kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen.
2    Sämtliche für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen und Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren und dem BAZG auf Verlangen vorzuweisen.
und 3
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 19 Nachweis - 1 Für jede Fahrt im Vor- und Nachlauf des UKV, für die eine Rückerstattung beantragt wird, muss die gesuchstellende Person dem BAZG auf Verlangen einen Nachweis vorlegen. Das BAZG kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen.
1    Für jede Fahrt im Vor- und Nachlauf des UKV, für die eine Rückerstattung beantragt wird, muss die gesuchstellende Person dem BAZG auf Verlangen einen Nachweis vorlegen. Das BAZG kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen.
2    Sämtliche für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen und Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren und dem BAZG auf Verlangen vorzuweisen.
SVAV). Der Fahrzeugführer muss bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung mitwirken (Selbstdeklarationsprinzip: Art. 21
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 21 Automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei Motorfahrzeugen, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, sind die gefahrenen Kilometer automatisiert zu ermitteln.
1    Bei Motorfahrzeugen, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, sind die gefahrenen Kilometer automatisiert zu ermitteln.
2    Das gilt auch für Sattelschlepper mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t, die zum Ziehen von der Abgabe unterliegenden Anhängern zugelassen sind.
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SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 23 Zu verwendende fahrzeugseitige Erfassungssysteme - (Art. 11 Abs. 2 SVAG)
1    Die automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer hat mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines der folgenden Anbieter zu erfolgen:
a  eines vom BAZG beauftragten oder zugelassenen Anbieters eines nationalen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (National Electronic Toll Service; NETS-Anbieter);
b  eines vom BAZG zugelassenen Anbieters eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (European Electronic Toll Service; EETS-Anbieter).
2    Das BAZG veröffentlicht die Namen des beauftragten NETS-Anbieters und der zugelassenen NETS- und EETS-Anbieter auf seiner Website.
SVAV). Er muss insbesondere das Erfassungsgerät korrekt bedienen und bei Fehlermeldungen oder Fehlfunktionen die Fahrleistungsdaten im Aufzeichnungsformular eintragen und das Erfassungsgerät unverzüglich überprüfen lassen (Art. 21
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 21 Automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei Motorfahrzeugen, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, sind die gefahrenen Kilometer automatisiert zu ermitteln.
1    Bei Motorfahrzeugen, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, sind die gefahrenen Kilometer automatisiert zu ermitteln.
2    Das gilt auch für Sattelschlepper mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t, die zum Ziehen von der Abgabe unterliegenden Anhängern zugelassen sind.
SVAV). Führt das Fahrzeug einen Anhänger mit, so muss der Fahrzeugführer alle erforderlichen Angaben am Erfassungsgerät deklarieren (Art. 17 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 17 Verbot des Wechsels des Transportgefässes - Das Ladegut darf beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger den Ladebehälter oder den Sattelanhänger nicht wechseln.
SVAV). Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgerätes aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen (Art. 22 Abs. 2
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 22 Ausnahmen von der automatisierten Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 In folgenden Fällen sind die gefahrenen Kilometer in Abweichung von Artikel 21 manuell zu ermitteln:
1    In folgenden Fällen sind die gefahrenen Kilometer in Abweichung von Artikel 21 manuell zu ermitteln:
a  bei ausländischen Motorfahrzeugen, die nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet sind;
b  bei Motorfahrzeugen, die nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet werden können;
c  bei inländischen Motorfahrzeugen, die im Zeitpunkt nach Artikel 27 Buchstabe a nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet sind: bis zur Ausrüstung.
2    Bei Motorfahrzeugen, bei denen die Anzahl der gefahrenen Kilometer gering ist:
a  können die gefahrenen Kilometer auf Gesuch hin manuell ermittelt werden;
b  müssen die gefahrenen Kilometer auf Anordnung des BAZG manuell ermittelt werden.
SVAV). Die Veranlagung der Abgabe erfolgt auf Grund der vom Abgabepflichtigen eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration (Art. 23 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 23 Zu verwendende fahrzeugseitige Erfassungssysteme - (Art. 11 Abs. 2 SVAG)
1    Die automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer hat mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines der folgenden Anbieter zu erfolgen:
a  eines vom BAZG beauftragten oder zugelassenen Anbieters eines nationalen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (National Electronic Toll Service; NETS-Anbieter);
b  eines vom BAZG zugelassenen Anbieters eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (European Electronic Toll Service; EETS-Anbieter).
2    Das BAZG veröffentlicht die Namen des beauftragten NETS-Anbieters und der zugelassenen NETS- und EETS-Anbieter auf seiner Website.
SVAV).

Die Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmungen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der Bundesrat damit die Delegationsnorm von Art. 10 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 10 Vollzug - 1 Der Bundesrat regelt den Vollzug.
1    Der Bundesrat regelt den Vollzug.
2    Er kann die Kantone und private Organisationen beiziehen.
3    Der Bund entrichtet den Kantonen Beiträge an Schwerverkehrskontrollen.11
SVAG verletzt haben sollte oder ihm innerhalb seines Ermessensspielraumes Unangemessenheit vorzuwerfen wäre (vgl. Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Die getroffenen Massnahmen sind für den gesetzlich vorgeschriebenen Vollzug der Schwerverkehrsabgabe, im vorliegenden Fall namentlich für die Erhebung der - Berechnungsgrundlage der Abgabe bildenden und deshalb unabdingbar zuverlässig zu ermittelnden - Kilometerleistung, sowohl tauglich als auch erforderlich. Überdies stützen sich die meisten dieser Verordnungsnormen direkt auf den Gesetzesbuchstaben, wie etwa die Mitwirkungspflicht bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung (Art. 21
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 21 Automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei Motorfahrzeugen, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, sind die gefahrenen Kilometer automatisiert zu ermitteln.
1    Bei Motorfahrzeugen, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, sind die gefahrenen Kilometer automatisiert zu ermitteln.
2    Das gilt auch für Sattelschlepper mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t, die zum Ziehen von der Abgabe unterliegenden Anhängern zugelassen sind.
SVAV, Art. 11 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 11 Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden.
1    Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden.
2    Der Bundesrat legt die Art der Ermittlung der gefahrenen Kilometer fest. Er kann für die fälschungssichere Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Einbau und die Verwendung von Geräten oder anderen Hilfsmitteln als Teil eines automatisierten Erfassungssystems (fahrzeugseitiges Erfassungssystem) vorschreiben. Er legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit die in der Europäischen Union (EU) zugelassenen Geräte und anderen Hilfsmittel für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer im Zollgebiet verwendet werden dürfen.
3    Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden.
4    Hat der Bundesrat den Einbau und die Verwendung eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems vorgeschrieben, so muss die abgabepflichtige Person sicherstellen, dass das fahrzeugseitige Erfassungssystem im dafür vorgesehenen Fahrzeug in Betrieb genommen wird. Dieses System muss während der Fahrt ununterbrochen in Betrieb gehalten werden.
SVAG) oder das Erfassungsgeräteobligatorium (Art. 15 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 15 Rückerstattung für im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge - 1 Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV auf Gesuch hin eine Rückerstattung.
1    Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV auf Gesuch hin eine Rückerstattung.
2    Pro Ladebehälter und pro Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:
a  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von 4,8 bis 5,5 m:
b  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 5,5 bis 6,1 m:
c  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 6,1 m:
SVAV, Art. 11 Abs. 2
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 11 Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden.
1    Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden.
2    Der Bundesrat legt die Art der Ermittlung der gefahrenen Kilometer fest. Er kann für die fälschungssichere Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Einbau und die Verwendung von Geräten oder anderen Hilfsmitteln als Teil eines automatisierten Erfassungssystems (fahrzeugseitiges Erfassungssystem) vorschreiben. Er legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit die in der Europäischen Union (EU) zugelassenen Geräte und anderen Hilfsmittel für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer im Zollgebiet verwendet werden dürfen.
3    Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden.
4    Hat der Bundesrat den Einbau und die Verwendung eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems vorgeschrieben, so muss die abgabepflichtige Person sicherstellen, dass das fahrzeugseitige Erfassungssystem im dafür vorgesehenen Fahrzeug in Betrieb genommen wird. Dieses System muss während der Fahrt ununterbrochen in Betrieb gehalten werden.
SVAG), woraus gleichzeitig die grundsätzliche Verbindlichkeit der mit dem vorgeschriebenen Gerät erfassten Daten folgt sowie dass bei allfälligen Fehlern des Erfassungsgerätes dem Abgabepflichtigen die Pflicht
aufzuerlegen ist, die erforderlichen Massnahmen zur Behebung zu ergreifen, und dem Abgabepflichtigen bei behaupteter Fehlerhaftigkeit der durch das Erfassungsgerät aufgezeichneten Daten gleichsam die Beweisführungslast zu übertragen ist.

c. Sind am Erfassungsgerät Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgerätes aus anderen Gründen falsch, so ist nach Verwaltungspraxis dies gleichzeitig mit dem Einsenden der Deklarationskarte der Zollverwaltung schriftlich mitzuteilen. Nach Auftreten eines Fehlers ist umgehend das Aufzeichnungsformular zu führen. Innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eintreten des Fehlers muss das Erfassungsgerät durch eine autorisierte Abnahmestelle wieder in den Normalzustand zurückgesetzt oder allenfalls ausgetauscht werden (Wegleitung der OZD für Fahrzeughalter für inländisch immatrikulierte Fahrzeuge zur LSVA[15] vom Mai 2001, Ziff. 7.5. und 9.2.).

Vorliegend kann offenbleiben, ob bei Fehlern des Gerätes zwingend das Formular «56.30» zu verwenden ist, oder ob die Daten nicht auch auf eine andere geeignete Art erfasst werden dürfen. Nicht zu entscheiden ist ferner die Frage, ob bei Auftreten von Fehlern des Erfassungsgerätes zwingend innert fünf Arbeitstagen entsprechend zu reagieren ist. Es genügt hier festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit der Deklaration ihrer Kilometerleistungen keine Fehlfunktionen oder andere Fehlerhaftigkeiten des Erfassungsgerätes meldete und deshalb keine Aufzeichnungen im Sinne von Art. 19
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 19 Nachweis - 1 Für jede Fahrt im Vor- und Nachlauf des UKV, für die eine Rückerstattung beantragt wird, muss die gesuchstellende Person dem BAZG auf Verlangen einen Nachweis vorlegen. Das BAZG kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen.
1    Für jede Fahrt im Vor- und Nachlauf des UKV, für die eine Rückerstattung beantragt wird, muss die gesuchstellende Person dem BAZG auf Verlangen einen Nachweis vorlegen. Das BAZG kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen.
2    Sämtliche für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen und Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren und dem BAZG auf Verlangen vorzuweisen.
SVAV führte.

3. Im vorliegenden Fall hat die OZD mit dem angefochtenen Entscheid die Veranlagung der Abgabeperiode Januar 2001 um Fr. 556.40 nach unten korrigiert, da die ausgewiesenen Positionen «Anhänger/Auflieger nicht deklariert» von einem technischen Problem (falsche Verkabelung) mit der Anhängererkennung herrührte. Die Verwaltung stützte sich bei dieser Korrektur zu Gunsten des Abgabepflichtigen auf eine Bestätigung der TRIPON-Abnahmestelle vom 14. September 2001, dergemäss das Gerät in der fraglichen Zeit fehlerhaft funktioniert habe. Die hier noch im Streit liegende Rechnung (Fr. 1'855.50) für die Abgabeperiode Februar 2001 datiert vom 5. Oktober 2001. Mithin wurde sie ausgestellt erst nach der Reparatur des Erfassungsgerätes durch die Abnahmestelle. Die OZD hat denn auch die durch die Beschwerdeführerin für die Periode Februar 2001 deklarierten Daten zu deren Gunsten korrigiert, indem sie die durch das Erfassungsgerät gemeldeten «Anhängerdiskrepanzen» überhaupt nicht veranschlagte. Die geforderte Abgabe in Höhe von Fr. 1'855.50 ist mithin unter Berücksichtigung der «Anhängerdiskrepanzen» (falsche Verkabelung) berechnet worden. Insofern erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei nicht nur für die Abgabeperiode
Januar 2001, sondern auch für Februar 2001 eine entsprechende Reduktion zu gewähren, als gegenstandslos.

Darüber hinausgehend meldete weder das Erfassungsgerät noch die Beschwerdeführerin für den eigens deklarierten Anhänger irgendwelche Fehlfunktionen oder andere Unstimmigkeiten. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, in welchem Umfang die Abgabe für diesen Anhänger zu reduzieren ist. Sie legt auch keinerlei Beweise für ihren Standpunkt vor, die Forderung der OZD sei zu hoch. Vielmehr bestätigt der Ausdruck der durch das Erfassungsgerät ermittelten und durch die Beschwerdeführerin via Deklarationskarte der Verwaltung übermittelten Daten die Abgabeforderung der OZD. Danach beträgt die Fahrleistung des Anhängers in der Abgabeperiode Februar 2001 2'726,9 km. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin unterlassen, der Verwaltung zusammen mit der Deklaration schriftlich mitzuteilen und zu begründen, dass Fehlermeldungen aufgetreten oder nach ihrer Auffassung die Daten des Erfassungsgerätes aus anderen Gründen falsch waren, geschweige denn die Fahrleistung manuell aufzuzeichnen. Folglich ist diesbezüglich von der Richtigkeit der durch das Gerät erfassten Daten auszugehen (vgl. E. 2b hiervor).

4. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist (...).

[15] Zu beziehen bei der Oberzolldirektion, Abteilung LSVA, Gutenbergstrasse 50, CH-3003 Bern oder im Internet unter: http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/steuern_abgaben/00379/index.html?lang=de

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