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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 51 [1] Leistungsvereinbarungen |
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| Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest. | ||||||
| Sind mit dem Substanzerhalt untergeordnete Ausbaumassnahmen notwendig, so werden diese ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festgelegt. | ||||||
| Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Dabei berücksichtigt werden insbesondere: | ||||||
| eine angemessene Grunderschliessung; | ||||||
| Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; | ||||||
| Anliegen der Raumordnungspolitik und der Agglomerationspolitik; | ||||||
| Anliegen des Umweltschutzes. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 51 [1] Leistungsvereinbarungen |
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| Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest. | ||||||
| Sind mit dem Substanzerhalt untergeordnete Ausbaumassnahmen notwendig, so werden diese ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festgelegt. | ||||||
| Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Dabei berücksichtigt werden insbesondere: | ||||||
| eine angemessene Grunderschliessung; | ||||||
| Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; | ||||||
| Anliegen der Raumordnungspolitik und der Agglomerationspolitik; | ||||||
| Anliegen des Umweltschutzes. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 51 [1] Leistungsvereinbarungen |
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| Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest. | ||||||
| Sind mit dem Substanzerhalt untergeordnete Ausbaumassnahmen notwendig, so werden diese ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festgelegt. | ||||||
| Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Dabei berücksichtigt werden insbesondere: | ||||||
| eine angemessene Grunderschliessung; | ||||||
| Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; | ||||||
| Anliegen der Raumordnungspolitik und der Agglomerationspolitik; | ||||||
| Anliegen des Umweltschutzes. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 51 [1] Leistungsvereinbarungen |
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| Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest. | ||||||
| Sind mit dem Substanzerhalt untergeordnete Ausbaumassnahmen notwendig, so werden diese ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festgelegt. | ||||||
| Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Dabei berücksichtigt werden insbesondere: | ||||||
| eine angemessene Grunderschliessung; | ||||||
| Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; | ||||||
| Anliegen der Raumordnungspolitik und der Agglomerationspolitik; | ||||||
| Anliegen des Umweltschutzes. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 51 [1] Leistungsvereinbarungen |
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| Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest. | ||||||
| Sind mit dem Substanzerhalt untergeordnete Ausbaumassnahmen notwendig, so werden diese ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festgelegt. | ||||||
| Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Dabei berücksichtigt werden insbesondere: | ||||||
| eine angemessene Grunderschliessung; | ||||||
| Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; | ||||||
| Anliegen der Raumordnungspolitik und der Agglomerationspolitik; | ||||||
| Anliegen des Umweltschutzes. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 51 [1] Leistungsvereinbarungen |
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| Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest. | ||||||
| Sind mit dem Substanzerhalt untergeordnete Ausbaumassnahmen notwendig, so werden diese ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festgelegt. | ||||||
| Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Dabei berücksichtigt werden insbesondere: | ||||||
| eine angemessene Grunderschliessung; | ||||||
| Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; | ||||||
| Anliegen der Raumordnungspolitik und der Agglomerationspolitik; | ||||||
| Anliegen des Umweltschutzes. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 51 [1] Leistungsvereinbarungen |
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| Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest. | ||||||
| Sind mit dem Substanzerhalt untergeordnete Ausbaumassnahmen notwendig, so werden diese ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festgelegt. | ||||||
| Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Dabei berücksichtigt werden insbesondere: | ||||||
| eine angemessene Grunderschliessung; | ||||||
| Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; | ||||||
| Anliegen der Raumordnungspolitik und der Agglomerationspolitik; | ||||||
| Anliegen des Umweltschutzes. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 51 [1] Leistungsvereinbarungen |
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| Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest. | ||||||
| Sind mit dem Substanzerhalt untergeordnete Ausbaumassnahmen notwendig, so werden diese ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festgelegt. | ||||||
| Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Dabei berücksichtigt werden insbesondere: | ||||||
| eine angemessene Grunderschliessung; | ||||||
| Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; | ||||||
| Anliegen der Raumordnungspolitik und der Agglomerationspolitik; | ||||||
| Anliegen des Umweltschutzes. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 51 [1] Leistungsvereinbarungen |
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| Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest. | ||||||
| Sind mit dem Substanzerhalt untergeordnete Ausbaumassnahmen notwendig, so werden diese ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festgelegt. | ||||||
| Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Dabei berücksichtigt werden insbesondere: | ||||||
| eine angemessene Grunderschliessung; | ||||||
| Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; | ||||||
| Anliegen der Raumordnungspolitik und der Agglomerationspolitik; | ||||||
| Anliegen des Umweltschutzes. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 49 [1] Grundsätze |
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| Der Bund trägt unter Vorbehalt von Artikel 9c die Hauptlast der Finanzierung der Infrastruktur. [2] | ||||||
| Die Kantone finanzieren die Infrastruktur mit. | ||||||
| Keine Bundesleistungen nach diesem Gesetz, ausgenommen Leistungen nach Artikel 59, werden ausgerichtet für Strecken: | ||||||
| für die Feinerschliessung; | ||||||
| die keine ganzjährig bewohnten Ortschaften erschliessen; | ||||||
| die keine erheblichen Güteraufkommen erschliessen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 749; BBl 2024 300). | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 51 [1] Leistungsvereinbarungen |
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| Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest. | ||||||
| Sind mit dem Substanzerhalt untergeordnete Ausbaumassnahmen notwendig, so werden diese ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festgelegt. | ||||||
| Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Dabei berücksichtigt werden insbesondere: | ||||||
| eine angemessene Grunderschliessung; | ||||||
| Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; | ||||||
| Anliegen der Raumordnungspolitik und der Agglomerationspolitik; | ||||||
| Anliegen des Umweltschutzes. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 51 [1] Leistungsvereinbarungen |
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| Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest. | ||||||
| Sind mit dem Substanzerhalt untergeordnete Ausbaumassnahmen notwendig, so werden diese ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festgelegt. | ||||||
| Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Dabei berücksichtigt werden insbesondere: | ||||||
| eine angemessene Grunderschliessung; | ||||||
| Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; | ||||||
| Anliegen der Raumordnungspolitik und der Agglomerationspolitik; | ||||||
| Anliegen des Umweltschutzes. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 51 [1] Leistungsvereinbarungen |
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| Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest. | ||||||
| Sind mit dem Substanzerhalt untergeordnete Ausbaumassnahmen notwendig, so werden diese ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festgelegt. | ||||||
| Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Dabei berücksichtigt werden insbesondere: | ||||||
| eine angemessene Grunderschliessung; | ||||||
| Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; | ||||||
| Anliegen der Raumordnungspolitik und der Agglomerationspolitik; | ||||||
| Anliegen des Umweltschutzes. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 51 [1] Leistungsvereinbarungen |
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| Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest. | ||||||
| Sind mit dem Substanzerhalt untergeordnete Ausbaumassnahmen notwendig, so werden diese ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festgelegt. | ||||||
| Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Dabei berücksichtigt werden insbesondere: | ||||||
| eine angemessene Grunderschliessung; | ||||||
| Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; | ||||||
| Anliegen der Raumordnungspolitik und der Agglomerationspolitik; | ||||||
| Anliegen des Umweltschutzes. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 51 [1] Leistungsvereinbarungen |
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| Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest. | ||||||
| Sind mit dem Substanzerhalt untergeordnete Ausbaumassnahmen notwendig, so werden diese ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festgelegt. | ||||||
| Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Dabei berücksichtigt werden insbesondere: | ||||||
| eine angemessene Grunderschliessung; | ||||||
| Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; | ||||||
| Anliegen der Raumordnungspolitik und der Agglomerationspolitik; | ||||||
| Anliegen des Umweltschutzes. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 51 [1] Leistungsvereinbarungen |
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| Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest. | ||||||
| Sind mit dem Substanzerhalt untergeordnete Ausbaumassnahmen notwendig, so werden diese ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festgelegt. | ||||||
| Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Dabei berücksichtigt werden insbesondere: | ||||||
| eine angemessene Grunderschliessung; | ||||||
| Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; | ||||||
| Anliegen der Raumordnungspolitik und der Agglomerationspolitik; | ||||||
| Anliegen des Umweltschutzes. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 51 [1] Leistungsvereinbarungen |
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| Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest. | ||||||
| Sind mit dem Substanzerhalt untergeordnete Ausbaumassnahmen notwendig, so werden diese ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festgelegt. | ||||||
| Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Dabei berücksichtigt werden insbesondere: | ||||||
| eine angemessene Grunderschliessung; | ||||||
| Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; | ||||||
| Anliegen der Raumordnungspolitik und der Agglomerationspolitik; | ||||||
| Anliegen des Umweltschutzes. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 51 [1] Leistungsvereinbarungen |
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| Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest. | ||||||
| Sind mit dem Substanzerhalt untergeordnete Ausbaumassnahmen notwendig, so werden diese ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festgelegt. | ||||||
| Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Dabei berücksichtigt werden insbesondere: | ||||||
| eine angemessene Grunderschliessung; | ||||||
| Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; | ||||||
| Anliegen der Raumordnungspolitik und der Agglomerationspolitik; | ||||||
| Anliegen des Umweltschutzes. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 72 [1] |
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| Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 51 [1] Leistungsvereinbarungen |
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| Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest. | ||||||
| Sind mit dem Substanzerhalt untergeordnete Ausbaumassnahmen notwendig, so werden diese ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festgelegt. | ||||||
| Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Dabei berücksichtigt werden insbesondere: | ||||||
| eine angemessene Grunderschliessung; | ||||||
| Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; | ||||||
| Anliegen der Raumordnungspolitik und der Agglomerationspolitik; | ||||||
| Anliegen des Umweltschutzes. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 51 [1] Leistungsvereinbarungen |
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| Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest. | ||||||
| Sind mit dem Substanzerhalt untergeordnete Ausbaumassnahmen notwendig, so werden diese ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festgelegt. | ||||||
| Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Dabei berücksichtigt werden insbesondere: | ||||||
| eine angemessene Grunderschliessung; | ||||||
| Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; | ||||||
| Anliegen der Raumordnungspolitik und der Agglomerationspolitik; | ||||||
| Anliegen des Umweltschutzes. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). | ||||||
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SR 616.1 SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz Art. 16 [1] Rechtsform |
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| Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt. | ||||||
| Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann insbesondere abgeschlossen werden, wenn: | ||||||
| die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt; oder | ||||||
| bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet. | ||||||
| Finanzhilfen und Abgeltungen an die Kantone werden in der Regel aufgrund von Programmvereinbarungen gewährt. | ||||||
| Leistungen an eine grosse Zahl von Empfängern können formlos gewährt werden. | ||||||
| Für die Ablehnung von Gesuchen ist in jedem Fall eine Verfügung nötig. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2007 über den Übergang zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5953; BBl 2007 645). | ||||||
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SR 616.1 SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz Art. 19 Verträge: a. Grundsatz |
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| Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absatz 3 [1]. | ||||||
| Nach den Vertragsverhandlungen stellt die Behörde dem Gesuchsteller einen befristeten Antrag, dessen Inhalt sich nach Artikel 17 oder 20a richtet. Bezieht sich der Antrag auf eine Programmvereinbarung und berührt er die Interessen von Gemeinden, so unterbreitet der Kanton ihn diesen Gemeinden zur Stellungnahme. [2] | ||||||
| Die Behörde eröffnet den Antrag auch den beschwerdeberechtigten Dritten. Diese sowie der Gesuchsteller können innert 30 Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangen. | ||||||
| [1] Heute: Art. 16 Abs. 4. [2] Fassung gemäss Ziff. II 10 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). | ||||||
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SR 616.1 SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz Art. 19 Verträge: a. Grundsatz |
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| Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absatz 3 [1]. | ||||||
| Nach den Vertragsverhandlungen stellt die Behörde dem Gesuchsteller einen befristeten Antrag, dessen Inhalt sich nach Artikel 17 oder 20a richtet. Bezieht sich der Antrag auf eine Programmvereinbarung und berührt er die Interessen von Gemeinden, so unterbreitet der Kanton ihn diesen Gemeinden zur Stellungnahme. [2] | ||||||
| Die Behörde eröffnet den Antrag auch den beschwerdeberechtigten Dritten. Diese sowie der Gesuchsteller können innert 30 Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangen. | ||||||
| [1] Heute: Art. 16 Abs. 4. [2] Fassung gemäss Ziff. II 10 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 49 [1] Grundsätze |
||||||
| Der Bund trägt unter Vorbehalt von Artikel 9c die Hauptlast der Finanzierung der Infrastruktur. [2] | ||||||
| Die Kantone finanzieren die Infrastruktur mit. | ||||||
| Keine Bundesleistungen nach diesem Gesetz, ausgenommen Leistungen nach Artikel 59, werden ausgerichtet für Strecken: | ||||||
| für die Feinerschliessung; | ||||||
| die keine ganzjährig bewohnten Ortschaften erschliessen; | ||||||
| die keine erheblichen Güteraufkommen erschliessen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 749; BBl 2024 300). | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 51 [1] Leistungsvereinbarungen |
||||||
| Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest. | ||||||
| Sind mit dem Substanzerhalt untergeordnete Ausbaumassnahmen notwendig, so werden diese ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festgelegt. | ||||||
| Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Dabei berücksichtigt werden insbesondere: | ||||||
| eine angemessene Grunderschliessung; | ||||||
| Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; | ||||||
| Anliegen der Raumordnungspolitik und der Agglomerationspolitik; | ||||||
| Anliegen des Umweltschutzes. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 51 [1] Leistungsvereinbarungen |
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| Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest. | ||||||
| Sind mit dem Substanzerhalt untergeordnete Ausbaumassnahmen notwendig, so werden diese ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festgelegt. | ||||||
| Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Dabei berücksichtigt werden insbesondere: | ||||||
| eine angemessene Grunderschliessung; | ||||||
| Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; | ||||||
| Anliegen der Raumordnungspolitik und der Agglomerationspolitik; | ||||||
| Anliegen des Umweltschutzes. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 51 [1] Leistungsvereinbarungen |
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| Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest. | ||||||
| Sind mit dem Substanzerhalt untergeordnete Ausbaumassnahmen notwendig, so werden diese ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festgelegt. | ||||||
| Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Dabei berücksichtigt werden insbesondere: | ||||||
| eine angemessene Grunderschliessung; | ||||||
| Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; | ||||||
| Anliegen der Raumordnungspolitik und der Agglomerationspolitik; | ||||||
| Anliegen des Umweltschutzes. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 51 [1] Leistungsvereinbarungen |
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| Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest. | ||||||
| Sind mit dem Substanzerhalt untergeordnete Ausbaumassnahmen notwendig, so werden diese ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festgelegt. | ||||||
| Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Dabei berücksichtigt werden insbesondere: | ||||||
| eine angemessene Grunderschliessung; | ||||||
| Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; | ||||||
| Anliegen der Raumordnungspolitik und der Agglomerationspolitik; | ||||||
| Anliegen des Umweltschutzes. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 44 |
||||||
| Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 14 |
||||||
| Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen: | ||||||
| der Bundesrat und seine Departemente; | ||||||
| das Bundesamt für Justiz [1] des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements; | ||||||
| das Bundesverwaltungsgericht; | ||||||
| die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 [4]; | ||||||
| die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht; | ||||||
| die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde; | ||||||
| die Eidgenössische Steuerverwaltung; | ||||||
| die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten. | ||||||
| Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten. [9] | ||||||
| Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen. | ||||||
| [1] Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Kartellgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 546; BBl 1995 I 468). [4] SR 251 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591). [9] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 14 |
||||||
| Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen: | ||||||
| der Bundesrat und seine Departemente; | ||||||
| das Bundesamt für Justiz [1] des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements; | ||||||
| das Bundesverwaltungsgericht; | ||||||
| die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 [4]; | ||||||
| die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht; | ||||||
| die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde; | ||||||
| die Eidgenössische Steuerverwaltung; | ||||||
| die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten. | ||||||
| Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten. [9] | ||||||
| Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen. | ||||||
| [1] Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Kartellgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 546; BBl 1995 I 468). [4] SR 251 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591). [9] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 14 |
||||||
| Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen: | ||||||
| der Bundesrat und seine Departemente; | ||||||
| das Bundesamt für Justiz [1] des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements; | ||||||
| das Bundesverwaltungsgericht; | ||||||
| die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 [4]; | ||||||
| die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht; | ||||||
| die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde; | ||||||
| die Eidgenössische Steuerverwaltung; | ||||||
| die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten. | ||||||
| Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten. [9] | ||||||
| Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen. | ||||||
| [1] Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Kartellgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 546; BBl 1995 I 468). [4] SR 251 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591). [9] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 27 |
||||||
| Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: | ||||||
| wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; | ||||||
| wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; | ||||||
| das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. | ||||||
| Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. | ||||||
| Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 28 |
||||||
| Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. | ||||||
|
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz Art. 1 Gegenstand und Zweck |
||||||
| Dieses Gesetz regelt: | ||||||
| das gewerbsmässige Erbringen von Postdiensten; | ||||||
| die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs durch die Schweizerische Post (Post). | ||||||
| Es bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Postdienste sowie die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs angeboten werden. | ||||||
| Es soll insbesondere: | ||||||
| für alle Bevölkerungsgruppen in allen Landesteilen eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung gewährleisten mit:Postdiensten,Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs; | ||||||
| Postdiensten, | ||||||
| Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs; | ||||||
| die Rahmenbedingungen für einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen der Postdienste schaffen. | ||||||
|
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 49 [1] Grundsätze |
||||||
| Der Bund trägt unter Vorbehalt von Artikel 9c die Hauptlast der Finanzierung der Infrastruktur. [2] | ||||||
| Die Kantone finanzieren die Infrastruktur mit. | ||||||
| Keine Bundesleistungen nach diesem Gesetz, ausgenommen Leistungen nach Artikel 59, werden ausgerichtet für Strecken: | ||||||
| für die Feinerschliessung; | ||||||
| die keine ganzjährig bewohnten Ortschaften erschliessen; | ||||||
| die keine erheblichen Güteraufkommen erschliessen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 749; BBl 2024 300). | ||||||
|
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 49 [1] Grundsätze |
||||||
| Der Bund trägt unter Vorbehalt von Artikel 9c die Hauptlast der Finanzierung der Infrastruktur. [2] | ||||||
| Die Kantone finanzieren die Infrastruktur mit. | ||||||
| Keine Bundesleistungen nach diesem Gesetz, ausgenommen Leistungen nach Artikel 59, werden ausgerichtet für Strecken: | ||||||
| für die Feinerschliessung; | ||||||
| die keine ganzjährig bewohnten Ortschaften erschliessen; | ||||||
| die keine erheblichen Güteraufkommen erschliessen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 749; BBl 2024 300). | ||||||
|
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 49 [1] Grundsätze |
||||||
| Der Bund trägt unter Vorbehalt von Artikel 9c die Hauptlast der Finanzierung der Infrastruktur. [2] | ||||||
| Die Kantone finanzieren die Infrastruktur mit. | ||||||
| Keine Bundesleistungen nach diesem Gesetz, ausgenommen Leistungen nach Artikel 59, werden ausgerichtet für Strecken: | ||||||
| für die Feinerschliessung; | ||||||
| die keine ganzjährig bewohnten Ortschaften erschliessen; | ||||||
| die keine erheblichen Güteraufkommen erschliessen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 749; BBl 2024 300). | ||||||