SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 31 |
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1 | Für gebrannte Wasser und alkoholhaltige Erzeugnisse, die nicht Trink- und Genusszwecken dienen können, ist keine Steuer zu entrichten. |
2 | Der Bundesrat legt fest: |
a | in welchen Fällen eine Denaturierung vorgenommen werden muss; |
b | wer zur Denaturierung berechtigt ist. |
3 | Das BAZG regelt die Denaturierung. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 39 Aufzeichnungspflicht - (Art. 32 Abs. 2 AlkG) |
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1 | Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung hat über die Ein- und die Ausgänge, die Verwendung und die Lagerbestände von Ethanol Aufzeichnungen zu führen. |
2 | Einmal jährlich sind die Lagerbestände festzustellen und ist die Warenbuchhaltung mit den festgestellten Beständen zu eröffnen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 105 Alkohol - Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 105 Alkohol - Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 105 Alkohol - Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 31 |
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1 | Für gebrannte Wasser und alkoholhaltige Erzeugnisse, die nicht Trink- und Genusszwecken dienen können, ist keine Steuer zu entrichten. |
2 | Der Bundesrat legt fest: |
a | in welchen Fällen eine Denaturierung vorgenommen werden muss; |
b | wer zur Denaturierung berechtigt ist. |
3 | Das BAZG regelt die Denaturierung. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 37 |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 38 |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 37 |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 38 Steueranmeldung und Gutschrift - (Art. 32 Abs. 2 AlkG) |
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1 | Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung hat bis zum 8. Tag des Folgemonats beim BAZG die Menge Ethanol anzumelden, die steuerpflichtig verwendet oder zur steuerpflichtigen Verwendung abgegeben wird. |
2 | Ergibt sich ein Saldo zugunsten des Inhabers oder der Inhaberin der Verwendungsbewilligung, wird ihm oder ihr dieser gutgeschrieben oder verrechnet. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 39 Aufzeichnungspflicht - (Art. 32 Abs. 2 AlkG) |
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1 | Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung hat über die Ein- und die Ausgänge, die Verwendung und die Lagerbestände von Ethanol Aufzeichnungen zu führen. |
2 | Einmal jährlich sind die Lagerbestände festzustellen und ist die Warenbuchhaltung mit den festgestellten Beständen zu eröffnen. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 38 Steueranmeldung und Gutschrift - (Art. 32 Abs. 2 AlkG) |
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1 | Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung hat bis zum 8. Tag des Folgemonats beim BAZG die Menge Ethanol anzumelden, die steuerpflichtig verwendet oder zur steuerpflichtigen Verwendung abgegeben wird. |
2 | Ergibt sich ein Saldo zugunsten des Inhabers oder der Inhaberin der Verwendungsbewilligung, wird ihm oder ihr dieser gutgeschrieben oder verrechnet. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 39 Aufzeichnungspflicht - (Art. 32 Abs. 2 AlkG) |
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1 | Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung hat über die Ein- und die Ausgänge, die Verwendung und die Lagerbestände von Ethanol Aufzeichnungen zu führen. |
2 | Einmal jährlich sind die Lagerbestände festzustellen und ist die Warenbuchhaltung mit den festgestellten Beständen zu eröffnen. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 39 Aufzeichnungspflicht - (Art. 32 Abs. 2 AlkG) |
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1 | Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung hat über die Ein- und die Ausgänge, die Verwendung und die Lagerbestände von Ethanol Aufzeichnungen zu führen. |
2 | Einmal jährlich sind die Lagerbestände festzustellen und ist die Warenbuchhaltung mit den festgestellten Beständen zu eröffnen. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 31 |
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1 | Für gebrannte Wasser und alkoholhaltige Erzeugnisse, die nicht Trink- und Genusszwecken dienen können, ist keine Steuer zu entrichten. |
2 | Der Bundesrat legt fest: |
a | in welchen Fällen eine Denaturierung vorgenommen werden muss; |
b | wer zur Denaturierung berechtigt ist. |
3 | Das BAZG regelt die Denaturierung. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 2 |
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1 | Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung. |
2 | Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.5 |
3 | Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet. |
4 | Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 2 |
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1 | Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung. |
2 | Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.5 |
3 | Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet. |
4 | Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 31 |
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1 | Für gebrannte Wasser und alkoholhaltige Erzeugnisse, die nicht Trink- und Genusszwecken dienen können, ist keine Steuer zu entrichten. |
2 | Der Bundesrat legt fest: |
a | in welchen Fällen eine Denaturierung vorgenommen werden muss; |
b | wer zur Denaturierung berechtigt ist. |
3 | Das BAZG regelt die Denaturierung. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 37 |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 38 |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 37 |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 38 |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 38 Steueranmeldung und Gutschrift - (Art. 32 Abs. 2 AlkG) |
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1 | Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung hat bis zum 8. Tag des Folgemonats beim BAZG die Menge Ethanol anzumelden, die steuerpflichtig verwendet oder zur steuerpflichtigen Verwendung abgegeben wird. |
2 | Ergibt sich ein Saldo zugunsten des Inhabers oder der Inhaberin der Verwendungsbewilligung, wird ihm oder ihr dieser gutgeschrieben oder verrechnet. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 39 Aufzeichnungspflicht - (Art. 32 Abs. 2 AlkG) |
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1 | Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung hat über die Ein- und die Ausgänge, die Verwendung und die Lagerbestände von Ethanol Aufzeichnungen zu führen. |
2 | Einmal jährlich sind die Lagerbestände festzustellen und ist die Warenbuchhaltung mit den festgestellten Beständen zu eröffnen. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 39 Aufzeichnungspflicht - (Art. 32 Abs. 2 AlkG) |
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1 | Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung hat über die Ein- und die Ausgänge, die Verwendung und die Lagerbestände von Ethanol Aufzeichnungen zu führen. |
2 | Einmal jährlich sind die Lagerbestände festzustellen und ist die Warenbuchhaltung mit den festgestellten Beständen zu eröffnen. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 39 Aufzeichnungspflicht - (Art. 32 Abs. 2 AlkG) |
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1 | Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung hat über die Ein- und die Ausgänge, die Verwendung und die Lagerbestände von Ethanol Aufzeichnungen zu führen. |
2 | Einmal jährlich sind die Lagerbestände festzustellen und ist die Warenbuchhaltung mit den festgestellten Beständen zu eröffnen. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 31 |
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1 | Für gebrannte Wasser und alkoholhaltige Erzeugnisse, die nicht Trink- und Genusszwecken dienen können, ist keine Steuer zu entrichten. |
2 | Der Bundesrat legt fest: |
a | in welchen Fällen eine Denaturierung vorgenommen werden muss; |
b | wer zur Denaturierung berechtigt ist. |
3 | Das BAZG regelt die Denaturierung. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 39 Aufzeichnungspflicht - (Art. 32 Abs. 2 AlkG) |
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1 | Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung hat über die Ein- und die Ausgänge, die Verwendung und die Lagerbestände von Ethanol Aufzeichnungen zu führen. |
2 | Einmal jährlich sind die Lagerbestände festzustellen und ist die Warenbuchhaltung mit den festgestellten Beständen zu eröffnen. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 39 Aufzeichnungspflicht - (Art. 32 Abs. 2 AlkG) |
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1 | Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung hat über die Ein- und die Ausgänge, die Verwendung und die Lagerbestände von Ethanol Aufzeichnungen zu führen. |
2 | Einmal jährlich sind die Lagerbestände festzustellen und ist die Warenbuchhaltung mit den festgestellten Beständen zu eröffnen. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 31 |
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1 | Für gebrannte Wasser und alkoholhaltige Erzeugnisse, die nicht Trink- und Genusszwecken dienen können, ist keine Steuer zu entrichten. |
2 | Der Bundesrat legt fest: |
a | in welchen Fällen eine Denaturierung vorgenommen werden muss; |
b | wer zur Denaturierung berechtigt ist. |
3 | Das BAZG regelt die Denaturierung. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 37 |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 38 |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 31 |
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1 | Für gebrannte Wasser und alkoholhaltige Erzeugnisse, die nicht Trink- und Genusszwecken dienen können, ist keine Steuer zu entrichten. |
2 | Der Bundesrat legt fest: |
a | in welchen Fällen eine Denaturierung vorgenommen werden muss; |
b | wer zur Denaturierung berechtigt ist. |
3 | Das BAZG regelt die Denaturierung. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 31 |
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1 | Für gebrannte Wasser und alkoholhaltige Erzeugnisse, die nicht Trink- und Genusszwecken dienen können, ist keine Steuer zu entrichten. |
2 | Der Bundesrat legt fest: |
a | in welchen Fällen eine Denaturierung vorgenommen werden muss; |
b | wer zur Denaturierung berechtigt ist. |
3 | Das BAZG regelt die Denaturierung. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 31 |
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1 | Für gebrannte Wasser und alkoholhaltige Erzeugnisse, die nicht Trink- und Genusszwecken dienen können, ist keine Steuer zu entrichten. |
2 | Der Bundesrat legt fest: |
a | in welchen Fällen eine Denaturierung vorgenommen werden muss; |
b | wer zur Denaturierung berechtigt ist. |
3 | Das BAZG regelt die Denaturierung. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 37 |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 38 |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 37 |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 37 |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 39 Aufzeichnungspflicht - (Art. 32 Abs. 2 AlkG) |
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1 | Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung hat über die Ein- und die Ausgänge, die Verwendung und die Lagerbestände von Ethanol Aufzeichnungen zu führen. |
2 | Einmal jährlich sind die Lagerbestände festzustellen und ist die Warenbuchhaltung mit den festgestellten Beständen zu eröffnen. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 31 |
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1 | Für gebrannte Wasser und alkoholhaltige Erzeugnisse, die nicht Trink- und Genusszwecken dienen können, ist keine Steuer zu entrichten. |
2 | Der Bundesrat legt fest: |
a | in welchen Fällen eine Denaturierung vorgenommen werden muss; |
b | wer zur Denaturierung berechtigt ist. |
3 | Das BAZG regelt die Denaturierung. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 3 Ausfuhr - 1 Lebensmittel, die für die Ausfuhr bestimmt sind, müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. |
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1 | Lebensmittel, die für die Ausfuhr bestimmt sind, müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. |
2 | Sie dürfen von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen, wenn die Gesetzgebung oder die Behörden des Bestimmungslandes etwas anderes verlangen oder zulassen. |
3 | Lebensmittel, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, dürfen nur dann ausgeführt werden, wenn die Behörden des Bestimmungslandes der Einfuhr zustimmen, nachdem sie über die Gründe, aus denen die betreffenden Lebensmittel in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, und über die näheren Umstände umfassend informiert worden sind. |
4 | Gebrauchsgegenstände, die für die Ausfuhr bestimmt sind, müssen den Bestimmungen des Bestimmungslandes entsprechen. Der Bundesrat kann etwas anderes vorschreiben. |
5 | Gesundheitsschädliche Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände dürfen nicht ausgeführt werden. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für: |
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1 | Dieses Gesetz gilt für: |
a | den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, das heisst für deren Herstellung, Behandlung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen; |
b | die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information; |
c | die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen. |
2 | Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient. |
3 | Für eingeführte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände gilt dieses Gesetz, soweit die Schweiz sich nicht durch völkerrechtlichen Vertrag anderweitig verpflichtet hat. |
4 | Dieses Gesetz gilt nicht für: |
a | die Primärproduktion von Lebensmitteln für die private häusliche Verwendung; |
b | die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung; vorbehalten bleibt Absatz 5; |
c | die häusliche Herstellung, Behandlung und Lagerung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung; |
d | Stoffe und Erzeugnisse, die unter die Heilmittelgesetzgebung fallen. |
5 | Der Bundesrat kann die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, die für die private häusliche Verwendung bestimmt sind, beschränken. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 39 Aufzeichnungspflicht - (Art. 32 Abs. 2 AlkG) |
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1 | Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung hat über die Ein- und die Ausgänge, die Verwendung und die Lagerbestände von Ethanol Aufzeichnungen zu führen. |
2 | Einmal jährlich sind die Lagerbestände festzustellen und ist die Warenbuchhaltung mit den festgestellten Beständen zu eröffnen. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 31 |
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1 | Für gebrannte Wasser und alkoholhaltige Erzeugnisse, die nicht Trink- und Genusszwecken dienen können, ist keine Steuer zu entrichten. |
2 | Der Bundesrat legt fest: |
a | in welchen Fällen eine Denaturierung vorgenommen werden muss; |
b | wer zur Denaturierung berechtigt ist. |
3 | Das BAZG regelt die Denaturierung. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. |