SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.354 |
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1 | Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.354 |
2 | Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.355 |
3 | Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. |
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG) IGEG Art. 8 Personal - 1 Das IGE stellt sein Personal öffentlichrechtlich an; der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften. |
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1 | Das IGE stellt sein Personal öffentlichrechtlich an; der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften. |
2 | Bei der Anstellung des Personals besitzt das IGE umfassende Kompetenzen. |
3 | Die Anstellungsbedingungen der Direktionsmitglieder werden vom Institutsrat festgelegt. Artikel 6a Absätze 1-5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200011 gilt sinngemäss.12 |
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG) IGEG Art. 8 Personal - 1 Das IGE stellt sein Personal öffentlichrechtlich an; der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften. |
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1 | Das IGE stellt sein Personal öffentlichrechtlich an; der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften. |
2 | Bei der Anstellung des Personals besitzt das IGE umfassende Kompetenzen. |
3 | Die Anstellungsbedingungen der Direktionsmitglieder werden vom Institutsrat festgelegt. Artikel 6a Absätze 1-5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200011 gilt sinngemäss.12 |
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG) IGEG Art. 8 Personal - 1 Das IGE stellt sein Personal öffentlichrechtlich an; der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften. |
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1 | Das IGE stellt sein Personal öffentlichrechtlich an; der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften. |
2 | Bei der Anstellung des Personals besitzt das IGE umfassende Kompetenzen. |
3 | Die Anstellungsbedingungen der Direktionsmitglieder werden vom Institutsrat festgelegt. Artikel 6a Absätze 1-5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200011 gilt sinngemäss.12 |
SR 172.010.321 Verordnung vom 30. September 1996 über das Statut des Personals des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-PersV) IGE-PersV Art. 1 Form des Anstellungsverhältnisses - Das Anstellungsverhältnis beruht auf einem öffentlichrechtlichen, schriftlichen Anstellungsvertrag zwischen dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE)2 und seinen Angestellten. |
SR 172.010.321 Verordnung vom 30. September 1996 über das Statut des Personals des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-PersV) IGE-PersV Art. 4 Lohnkomponenten - 1 Die Verträge sehen für die Löhne der Angestellten eine Basiskomponente und, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, folgende Komponenten vor: |
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1 | Die Verträge sehen für die Löhne der Angestellten eine Basiskomponente und, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, folgende Komponenten vor: |
a | Qualifikationskomponente; |
b | Leistungskomponente; |
c | Funktionszulage. |
2 | Die Summe der Komponenten nach Absatz 1 beträgt höchstens 280 000 Franken (Stand Januar 2002). Der Betrag passt sich der vom IGE nach Artikel 9 Absatz 2 generell ausgeglichenen Teuerung an.5 |
3 | Der Lohn der Lehrlinge richtet sich nach den Empfehlungen der entsprechenden Berufsverbände und nach der regionalen Praxis. Das IGE kann zugunsten der Lehrlinge davon abweichen. |
4 | Für die Betreuungszulage gelten die Bestimmungen des Bundes sinngemäss. Das IGE kann höhere Beiträge bezahlen.6 |
SR 172.010.321 Verordnung vom 30. September 1996 über das Statut des Personals des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-PersV) IGE-PersV Art. 4 Lohnkomponenten - 1 Die Verträge sehen für die Löhne der Angestellten eine Basiskomponente und, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, folgende Komponenten vor: |
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1 | Die Verträge sehen für die Löhne der Angestellten eine Basiskomponente und, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, folgende Komponenten vor: |
a | Qualifikationskomponente; |
b | Leistungskomponente; |
c | Funktionszulage. |
2 | Die Summe der Komponenten nach Absatz 1 beträgt höchstens 280 000 Franken (Stand Januar 2002). Der Betrag passt sich der vom IGE nach Artikel 9 Absatz 2 generell ausgeglichenen Teuerung an.5 |
3 | Der Lohn der Lehrlinge richtet sich nach den Empfehlungen der entsprechenden Berufsverbände und nach der regionalen Praxis. Das IGE kann zugunsten der Lehrlinge davon abweichen. |
4 | Für die Betreuungszulage gelten die Bestimmungen des Bundes sinngemäss. Das IGE kann höhere Beiträge bezahlen.6 |
SR 172.010.321 Verordnung vom 30. September 1996 über das Statut des Personals des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-PersV) IGE-PersV Art. 4 Lohnkomponenten - 1 Die Verträge sehen für die Löhne der Angestellten eine Basiskomponente und, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, folgende Komponenten vor: |
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1 | Die Verträge sehen für die Löhne der Angestellten eine Basiskomponente und, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, folgende Komponenten vor: |
a | Qualifikationskomponente; |
b | Leistungskomponente; |
c | Funktionszulage. |
2 | Die Summe der Komponenten nach Absatz 1 beträgt höchstens 280 000 Franken (Stand Januar 2002). Der Betrag passt sich der vom IGE nach Artikel 9 Absatz 2 generell ausgeglichenen Teuerung an.5 |
3 | Der Lohn der Lehrlinge richtet sich nach den Empfehlungen der entsprechenden Berufsverbände und nach der regionalen Praxis. Das IGE kann zugunsten der Lehrlinge davon abweichen. |
4 | Für die Betreuungszulage gelten die Bestimmungen des Bundes sinngemäss. Das IGE kann höhere Beiträge bezahlen.6 |
SR 172.010.321 Verordnung vom 30. September 1996 über das Statut des Personals des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-PersV) IGE-PersV Art. 4 Lohnkomponenten - 1 Die Verträge sehen für die Löhne der Angestellten eine Basiskomponente und, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, folgende Komponenten vor: |
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1 | Die Verträge sehen für die Löhne der Angestellten eine Basiskomponente und, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, folgende Komponenten vor: |
a | Qualifikationskomponente; |
b | Leistungskomponente; |
c | Funktionszulage. |
2 | Die Summe der Komponenten nach Absatz 1 beträgt höchstens 280 000 Franken (Stand Januar 2002). Der Betrag passt sich der vom IGE nach Artikel 9 Absatz 2 generell ausgeglichenen Teuerung an.5 |
3 | Der Lohn der Lehrlinge richtet sich nach den Empfehlungen der entsprechenden Berufsverbände und nach der regionalen Praxis. Das IGE kann zugunsten der Lehrlinge davon abweichen. |
4 | Für die Betreuungszulage gelten die Bestimmungen des Bundes sinngemäss. Das IGE kann höhere Beiträge bezahlen.6 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.354 |
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1 | Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.354 |
2 | Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.355 |
3 | Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. |
SR 172.010.321 Verordnung vom 30. September 1996 über das Statut des Personals des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-PersV) IGE-PersV Art. 4 Lohnkomponenten - 1 Die Verträge sehen für die Löhne der Angestellten eine Basiskomponente und, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, folgende Komponenten vor: |
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1 | Die Verträge sehen für die Löhne der Angestellten eine Basiskomponente und, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, folgende Komponenten vor: |
a | Qualifikationskomponente; |
b | Leistungskomponente; |
c | Funktionszulage. |
2 | Die Summe der Komponenten nach Absatz 1 beträgt höchstens 280 000 Franken (Stand Januar 2002). Der Betrag passt sich der vom IGE nach Artikel 9 Absatz 2 generell ausgeglichenen Teuerung an.5 |
3 | Der Lohn der Lehrlinge richtet sich nach den Empfehlungen der entsprechenden Berufsverbände und nach der regionalen Praxis. Das IGE kann zugunsten der Lehrlinge davon abweichen. |
4 | Für die Betreuungszulage gelten die Bestimmungen des Bundes sinngemäss. Das IGE kann höhere Beiträge bezahlen.6 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.358 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.358 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.359 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.358 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.358 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.359 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.354 |
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1 | Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.354 |
2 | Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.355 |
3 | Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.354 |
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1 | Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.354 |
2 | Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.355 |
3 | Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. |
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1 | Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. |
2 | Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.474 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.354 |
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1 | Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.354 |
2 | Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.355 |
3 | Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.354 |
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1 | Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.354 |
2 | Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.355 |
3 | Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.354 |
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1 | Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.354 |
2 | Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.355 |
3 | Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.354 |
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1 | Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.354 |
2 | Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.355 |
3 | Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. |
SR 172.010.321 Verordnung vom 30. September 1996 über das Statut des Personals des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-PersV) IGE-PersV Art. 4 Lohnkomponenten - 1 Die Verträge sehen für die Löhne der Angestellten eine Basiskomponente und, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, folgende Komponenten vor: |
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1 | Die Verträge sehen für die Löhne der Angestellten eine Basiskomponente und, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, folgende Komponenten vor: |
a | Qualifikationskomponente; |
b | Leistungskomponente; |
c | Funktionszulage. |
2 | Die Summe der Komponenten nach Absatz 1 beträgt höchstens 280 000 Franken (Stand Januar 2002). Der Betrag passt sich der vom IGE nach Artikel 9 Absatz 2 generell ausgeglichenen Teuerung an.5 |
3 | Der Lohn der Lehrlinge richtet sich nach den Empfehlungen der entsprechenden Berufsverbände und nach der regionalen Praxis. Das IGE kann zugunsten der Lehrlinge davon abweichen. |
4 | Für die Betreuungszulage gelten die Bestimmungen des Bundes sinngemäss. Das IGE kann höhere Beiträge bezahlen.6 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.354 |
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1 | Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.354 |
2 | Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.355 |
3 | Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |