SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 22 - 1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden. |
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1 | Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden. |
2 | Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht. |
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung AEV Art. 17 Steigerungsgebote - 1 Die Steigerungsgebote müssen innerhalb der in der Ausschreibung festgesetzten Frist auf dem dafür vorgesehenen Formular beim BLW eintreffen oder über die bereitgestellte Internetanwendung eingegeben werden. |
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1 | Die Steigerungsgebote müssen innerhalb der in der Ausschreibung festgesetzten Frist auf dem dafür vorgesehenen Formular beim BLW eintreffen oder über die bereitgestellte Internetanwendung eingegeben werden. |
2 | Jede bietende Person kann für die ausgeschriebene Menge maximal fünf Gebote einreichen. |
3 | Die Gebote können nach Ablauf der Einreichungsfrist weder geändert noch zurückgezogen werden. |
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung AEV Art. 19 Zuschlagspreis und Zahlungsfrist - 1 Der Zuschlagspreis entspricht dem Gebotspreis. |
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1 | Der Zuschlagspreis entspricht dem Gebotspreis. |
2 | 2 Die Zahlungsfrist beträgt 90 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung. |
3 | und 4 ...24 |
5 | Ausnahmen sind in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 69 - 1 Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist. |
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1 | Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist. |
2 | Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuldner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht verweigern. |