SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen - 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
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1 | Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
a | den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung; |
2 | Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
4 | Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM29 eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das BAKOM Einsicht in die Vereinbarungen. |
5 | Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen - 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
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1 | Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
a | den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung; |
2 | Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
4 | Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM29 eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das BAKOM Einsicht in die Vereinbarungen. |
5 | Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 29 Standortidentifikation bei Notrufen: Allgemeines - 1 Soweit es die gewählte Technik zulässt, muss die Standortidentifikation bei Anrufen auf die Notrufdienste nach Artikel 28 AEFV57 online gewährleistet sein. Dies gilt auch für Kundinnen und Kunden, die auf einen Eintrag im öffentlichen Verzeichnis verzichtet haben. |
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1 | Soweit es die gewählte Technik zulässt, muss die Standortidentifikation bei Anrufen auf die Notrufdienste nach Artikel 28 AEFV57 online gewährleistet sein. Dies gilt auch für Kundinnen und Kunden, die auf einen Eintrag im öffentlichen Verzeichnis verzichtet haben. |
2 | Geräteeigene Ortungsfunktionen dürfen bei einem Notruf auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Kundinnen und Kunden aktiviert werden. Soweit es die gewählte Technik zulässt, sind sie nach der Beendigung des Notrufs wieder zu deaktivieren. |
3 | Auf Gesuch hin kann das BAKOM weitere ausschliesslich für Notrufdienste der Polizei, der Feuerwehr sowie der Sanitäts- und Rettungsdienste bestimmte Nummern bezeichnen, bei denen die Standortidentifikation zu garantieren ist. Es publiziert die Liste dieser Nummern. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 34 Geltung - Die Artikel 34a-34e gelten für die Portabilität der Nummern des Nummerierungsplans E.16466, mit Ausnahme der Funkrufdienste. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen - 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
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1 | Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
a | den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung; |
2 | Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
4 | Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM29 eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das BAKOM Einsicht in die Vereinbarungen. |
5 | Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 43 Aufgabe - 1 Die Schlichtungsstelle ist für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und ihren Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten zuständig. |
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1 | Die Schlichtungsstelle ist für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und ihren Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten zuständig. |
2 | Sie übt ihre Schlichtungsaufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient aus. Sie darf keiner allgemeinen oder besonderen Weisung zur Streitbeilegung unterliegen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen - 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
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1 | Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
a | den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung; |
2 | Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
4 | Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM29 eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das BAKOM Einsicht in die Vereinbarungen. |
5 | Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen - 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
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1 | Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
a | den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung; |
2 | Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
4 | Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM29 eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das BAKOM Einsicht in die Vereinbarungen. |
5 | Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 34 Geltung - Die Artikel 34a-34e gelten für die Portabilität der Nummern des Nummerierungsplans E.16466, mit Ausnahme der Funkrufdienste. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 34 Geltung - Die Artikel 34a-34e gelten für die Portabilität der Nummern des Nummerierungsplans E.16466, mit Ausnahme der Funkrufdienste. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 65 Vertraulichkeit der Informationen - 1 Die Informationen aus den Zugangsverhandlungen sind vertraulich. Sie dürfen nicht an andere Geschäftseinheiten, Tochtergesellschaften, Partnerunternehmen oder Dritte weitergegeben werden. |
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1 | Die Informationen aus den Zugangsverhandlungen sind vertraulich. Sie dürfen nicht an andere Geschäftseinheiten, Tochtergesellschaften, Partnerunternehmen oder Dritte weitergegeben werden. |
2 | Die Informationen über Kundinnen und Kunden, die eine Anbieterin im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Zugangsverhältnisses erhält, dürfen nur im Rahmen des Zugangs und für die Rechnungsstellung verwendet werden. |
3 | Ausgenommen bleibt die Verwendung der Information, dass eine Kundin oder ein Kunde eine Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen frei gewählt, eine solche Wahl gelöscht oder die Nummer zu einer anderen Anbieterin portiert hat, sofern: |
a | diese Information allen betroffenen Anbieterinnen gleichermassen zur Verfügung steht; |
b | diese Information nur von der abgebenden oder der aufnehmenden Anbieterin verwendet wird; und |
c | die Kundin oder der Kunde der Verwendung dieser Information zugestimmt hat. |
4 | Die Vertraulichkeit nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht gegenüber der ComCom und dem BAKOM. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen - 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
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1 | Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
a | den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung; |
2 | Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
4 | Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM29 eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das BAKOM Einsicht in die Vereinbarungen. |
5 | Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen - 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
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1 | Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
a | den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung; |
2 | Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
4 | Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM29 eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das BAKOM Einsicht in die Vereinbarungen. |
5 | Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen - 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
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1 | Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
a | den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung; |
2 | Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
4 | Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM29 eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das BAKOM Einsicht in die Vereinbarungen. |
5 | Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen - 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
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1 | Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
a | den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung; |
2 | Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
4 | Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM29 eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das BAKOM Einsicht in die Vereinbarungen. |
5 | Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 40 Sperrung des Zugangs zu Mehrwertdiensten - 1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, abgehende Verbindungen zu Nummern des Typs 0900, 0901 oder 0906 einzeln je Typ zu sperren.85 |
|
1 | Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, abgehende Verbindungen zu Nummern des Typs 0900, 0901 oder 0906 einzeln je Typ zu sperren.85 |
2 | Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die Zugang zu Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste (Art. 15a-15f AEFV86) anbieten, ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, den Zugang zu allen SMS- und MMS-Diensten oder nur zu denjenigen mit erotischen oder pornografischen Inhalten zu sperren. Dabei muss auch der Empfang der entsprechenden SMS- und MMS-Dienste gesperrt werden.87 |
3 | Anbieterinnen von Fernmeldediensten ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, abgehende Verbindungen zu allen Mehrwertdiensten nach Artikel 35 Absatz 2 oder nur zu denjenigen mit erotischen oder pornografischen Inhalten zu sperren. |
4 | Die Kundinnen und Kunden müssen diese Sperrungen jederzeit einfach und unentgeltlich aktivieren und deaktivieren können. Dies gilt nicht für Kundinnen und Kunden nach Artikel 38 Absatz 4 dritter Satz und nach Artikel 41. |
5 | Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nach den Absätzen 1, 2 und 3 informieren ihre Kundinnen und Kunden beim Vertragsabschluss und danach mindestens einmal jährlich über diese Sperrmöglichkeiten. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 40 Sperrung des Zugangs zu Mehrwertdiensten - 1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, abgehende Verbindungen zu Nummern des Typs 0900, 0901 oder 0906 einzeln je Typ zu sperren.85 |
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1 | Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, abgehende Verbindungen zu Nummern des Typs 0900, 0901 oder 0906 einzeln je Typ zu sperren.85 |
2 | Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die Zugang zu Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste (Art. 15a-15f AEFV86) anbieten, ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, den Zugang zu allen SMS- und MMS-Diensten oder nur zu denjenigen mit erotischen oder pornografischen Inhalten zu sperren. Dabei muss auch der Empfang der entsprechenden SMS- und MMS-Dienste gesperrt werden.87 |
3 | Anbieterinnen von Fernmeldediensten ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, abgehende Verbindungen zu allen Mehrwertdiensten nach Artikel 35 Absatz 2 oder nur zu denjenigen mit erotischen oder pornografischen Inhalten zu sperren. |
4 | Die Kundinnen und Kunden müssen diese Sperrungen jederzeit einfach und unentgeltlich aktivieren und deaktivieren können. Dies gilt nicht für Kundinnen und Kunden nach Artikel 38 Absatz 4 dritter Satz und nach Artikel 41. |
5 | Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nach den Absätzen 1, 2 und 3 informieren ihre Kundinnen und Kunden beim Vertragsabschluss und danach mindestens einmal jährlich über diese Sperrmöglichkeiten. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen - 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
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1 | Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
a | den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung; |
2 | Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
4 | Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM29 eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das BAKOM Einsicht in die Vereinbarungen. |
5 | Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen - 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
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1 | Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
a | den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung; |
2 | Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
4 | Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM29 eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das BAKOM Einsicht in die Vereinbarungen. |
5 | Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen - 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
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1 | Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
a | den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung; |
2 | Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
4 | Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM29 eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das BAKOM Einsicht in die Vereinbarungen. |
5 | Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 34 Geltung - Die Artikel 34a-34e gelten für die Portabilität der Nummern des Nummerierungsplans E.16466, mit Ausnahme der Funkrufdienste. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 40 Sperrung des Zugangs zu Mehrwertdiensten - 1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, abgehende Verbindungen zu Nummern des Typs 0900, 0901 oder 0906 einzeln je Typ zu sperren.85 |
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1 | Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, abgehende Verbindungen zu Nummern des Typs 0900, 0901 oder 0906 einzeln je Typ zu sperren.85 |
2 | Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die Zugang zu Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste (Art. 15a-15f AEFV86) anbieten, ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, den Zugang zu allen SMS- und MMS-Diensten oder nur zu denjenigen mit erotischen oder pornografischen Inhalten zu sperren. Dabei muss auch der Empfang der entsprechenden SMS- und MMS-Dienste gesperrt werden.87 |
3 | Anbieterinnen von Fernmeldediensten ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, abgehende Verbindungen zu allen Mehrwertdiensten nach Artikel 35 Absatz 2 oder nur zu denjenigen mit erotischen oder pornografischen Inhalten zu sperren. |
4 | Die Kundinnen und Kunden müssen diese Sperrungen jederzeit einfach und unentgeltlich aktivieren und deaktivieren können. Dies gilt nicht für Kundinnen und Kunden nach Artikel 38 Absatz 4 dritter Satz und nach Artikel 41. |
5 | Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nach den Absätzen 1, 2 und 3 informieren ihre Kundinnen und Kunden beim Vertragsabschluss und danach mindestens einmal jährlich über diese Sperrmöglichkeiten. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen - 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
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1 | Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
a | den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung; |
2 | Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
4 | Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM29 eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das BAKOM Einsicht in die Vereinbarungen. |
5 | Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen - 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
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1 | Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
a | den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung; |
2 | Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
4 | Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM29 eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das BAKOM Einsicht in die Vereinbarungen. |
5 | Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen. |
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. |
|
1 | Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. |
2 | Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9 |
2bis | Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10 |
3 | Als Unternehmenszusammenschluss gilt: |
a | die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen; |
b | jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 29 Standortidentifikation bei Notrufen: Allgemeines - 1 Soweit es die gewählte Technik zulässt, muss die Standortidentifikation bei Anrufen auf die Notrufdienste nach Artikel 28 AEFV57 online gewährleistet sein. Dies gilt auch für Kundinnen und Kunden, die auf einen Eintrag im öffentlichen Verzeichnis verzichtet haben. |
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1 | Soweit es die gewählte Technik zulässt, muss die Standortidentifikation bei Anrufen auf die Notrufdienste nach Artikel 28 AEFV57 online gewährleistet sein. Dies gilt auch für Kundinnen und Kunden, die auf einen Eintrag im öffentlichen Verzeichnis verzichtet haben. |
2 | Geräteeigene Ortungsfunktionen dürfen bei einem Notruf auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Kundinnen und Kunden aktiviert werden. Soweit es die gewählte Technik zulässt, sind sie nach der Beendigung des Notrufs wieder zu deaktivieren. |
3 | Auf Gesuch hin kann das BAKOM weitere ausschliesslich für Notrufdienste der Polizei, der Feuerwehr sowie der Sanitäts- und Rettungsdienste bestimmte Nummern bezeichnen, bei denen die Standortidentifikation zu garantieren ist. Es publiziert die Liste dieser Nummern. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 32 Interoperabilität - 1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen die Kommunikationsfähigkeit dieses Dienstes sicherstellen (Art. 21a Abs. 1 FMG). Sie müssen dabei direkt oder indirekt Interkonnektion gewähren. Sie beachten die Bestimmungen über:62 |
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1 | Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen die Kommunikationsfähigkeit dieses Dienstes sicherstellen (Art. 21a Abs. 1 FMG). Sie müssen dabei direkt oder indirekt Interkonnektion gewähren. Sie beachten die Bestimmungen über:62 |
a | die Transparenz des Basisangebots (Art. 53 Abs. 1, 2 und 4); |
b | die Bekanntgabe der technischen und kommerziellen Bedingungen gegenüber den um Interkonnektion nachfragenden Anbieterinnen (Art. 61); |
c | die Schnittstellen (Art. 55). |
2 | Das Verfahren bei Streitigkeiten über Interoperabilität richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 70-74. |
3 | Die ComCom legt die Bedingungen der Interkonnektion nach den markt- und branchenüblichen Grundsätzen fest. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 32 Interoperabilität - 1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen die Kommunikationsfähigkeit dieses Dienstes sicherstellen (Art. 21a Abs. 1 FMG). Sie müssen dabei direkt oder indirekt Interkonnektion gewähren. Sie beachten die Bestimmungen über:62 |
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1 | Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen die Kommunikationsfähigkeit dieses Dienstes sicherstellen (Art. 21a Abs. 1 FMG). Sie müssen dabei direkt oder indirekt Interkonnektion gewähren. Sie beachten die Bestimmungen über:62 |
a | die Transparenz des Basisangebots (Art. 53 Abs. 1, 2 und 4); |
b | die Bekanntgabe der technischen und kommerziellen Bedingungen gegenüber den um Interkonnektion nachfragenden Anbieterinnen (Art. 61); |
c | die Schnittstellen (Art. 55). |
2 | Das Verfahren bei Streitigkeiten über Interoperabilität richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 70-74. |
3 | Die ComCom legt die Bedingungen der Interkonnektion nach den markt- und branchenüblichen Grundsätzen fest. |
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. |
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1 | Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. |
2 | Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9 |
2bis | Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10 |
3 | Als Unternehmenszusammenschluss gilt: |
a | die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen; |
b | jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen - 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
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1 | Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
a | den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung; |
2 | Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
4 | Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM29 eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das BAKOM Einsicht in die Vereinbarungen. |
5 | Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 37 Sitz- oder Niederlassungspflicht - Die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten müssen einen Sitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 34 Geltung - Die Artikel 34a-34e gelten für die Portabilität der Nummern des Nummerierungsplans E.16466, mit Ausnahme der Funkrufdienste. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 65 Vertraulichkeit der Informationen - 1 Die Informationen aus den Zugangsverhandlungen sind vertraulich. Sie dürfen nicht an andere Geschäftseinheiten, Tochtergesellschaften, Partnerunternehmen oder Dritte weitergegeben werden. |
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1 | Die Informationen aus den Zugangsverhandlungen sind vertraulich. Sie dürfen nicht an andere Geschäftseinheiten, Tochtergesellschaften, Partnerunternehmen oder Dritte weitergegeben werden. |
2 | Die Informationen über Kundinnen und Kunden, die eine Anbieterin im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Zugangsverhältnisses erhält, dürfen nur im Rahmen des Zugangs und für die Rechnungsstellung verwendet werden. |
3 | Ausgenommen bleibt die Verwendung der Information, dass eine Kundin oder ein Kunde eine Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen frei gewählt, eine solche Wahl gelöscht oder die Nummer zu einer anderen Anbieterin portiert hat, sofern: |
a | diese Information allen betroffenen Anbieterinnen gleichermassen zur Verfügung steht; |
b | diese Information nur von der abgebenden oder der aufnehmenden Anbieterin verwendet wird; und |
c | die Kundin oder der Kunde der Verwendung dieser Information zugestimmt hat. |
4 | Die Vertraulichkeit nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht gegenüber der ComCom und dem BAKOM. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen - 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
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1 | Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
a | den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung; |
2 | Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
4 | Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM29 eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das BAKOM Einsicht in die Vereinbarungen. |
5 | Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 34 Geltung - Die Artikel 34a-34e gelten für die Portabilität der Nummern des Nummerierungsplans E.16466, mit Ausnahme der Funkrufdienste. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen - 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
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1 | Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
a | den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung; |
2 | Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
4 | Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM29 eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das BAKOM Einsicht in die Vereinbarungen. |
5 | Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen - 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
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1 | Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
a | den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung; |
2 | Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
4 | Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM29 eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das BAKOM Einsicht in die Vereinbarungen. |
5 | Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 29 Standortidentifikation bei Notrufen: Allgemeines - 1 Soweit es die gewählte Technik zulässt, muss die Standortidentifikation bei Anrufen auf die Notrufdienste nach Artikel 28 AEFV57 online gewährleistet sein. Dies gilt auch für Kundinnen und Kunden, die auf einen Eintrag im öffentlichen Verzeichnis verzichtet haben. |
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1 | Soweit es die gewählte Technik zulässt, muss die Standortidentifikation bei Anrufen auf die Notrufdienste nach Artikel 28 AEFV57 online gewährleistet sein. Dies gilt auch für Kundinnen und Kunden, die auf einen Eintrag im öffentlichen Verzeichnis verzichtet haben. |
2 | Geräteeigene Ortungsfunktionen dürfen bei einem Notruf auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Kundinnen und Kunden aktiviert werden. Soweit es die gewählte Technik zulässt, sind sie nach der Beendigung des Notrufs wieder zu deaktivieren. |
3 | Auf Gesuch hin kann das BAKOM weitere ausschliesslich für Notrufdienste der Polizei, der Feuerwehr sowie der Sanitäts- und Rettungsdienste bestimmte Nummern bezeichnen, bei denen die Standortidentifikation zu garantieren ist. Es publiziert die Liste dieser Nummern. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen - 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
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1 | Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
a | den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung; |
2 | Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
4 | Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM29 eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das BAKOM Einsicht in die Vereinbarungen. |
5 | Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 34 Geltung - Die Artikel 34a-34e gelten für die Portabilität der Nummern des Nummerierungsplans E.16466, mit Ausnahme der Funkrufdienste. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen - 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
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1 | Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
a | den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung; |
2 | Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
4 | Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM29 eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das BAKOM Einsicht in die Vereinbarungen. |
5 | Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 29 Standortidentifikation bei Notrufen: Allgemeines - 1 Soweit es die gewählte Technik zulässt, muss die Standortidentifikation bei Anrufen auf die Notrufdienste nach Artikel 28 AEFV57 online gewährleistet sein. Dies gilt auch für Kundinnen und Kunden, die auf einen Eintrag im öffentlichen Verzeichnis verzichtet haben. |
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1 | Soweit es die gewählte Technik zulässt, muss die Standortidentifikation bei Anrufen auf die Notrufdienste nach Artikel 28 AEFV57 online gewährleistet sein. Dies gilt auch für Kundinnen und Kunden, die auf einen Eintrag im öffentlichen Verzeichnis verzichtet haben. |
2 | Geräteeigene Ortungsfunktionen dürfen bei einem Notruf auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Kundinnen und Kunden aktiviert werden. Soweit es die gewählte Technik zulässt, sind sie nach der Beendigung des Notrufs wieder zu deaktivieren. |
3 | Auf Gesuch hin kann das BAKOM weitere ausschliesslich für Notrufdienste der Polizei, der Feuerwehr sowie der Sanitäts- und Rettungsdienste bestimmte Nummern bezeichnen, bei denen die Standortidentifikation zu garantieren ist. Es publiziert die Liste dieser Nummern. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 34 Geltung - Die Artikel 34a-34e gelten für die Portabilität der Nummern des Nummerierungsplans E.16466, mit Ausnahme der Funkrufdienste. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 34 Geltung - Die Artikel 34a-34e gelten für die Portabilität der Nummern des Nummerierungsplans E.16466, mit Ausnahme der Funkrufdienste. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 34 Geltung - Die Artikel 34a-34e gelten für die Portabilität der Nummern des Nummerierungsplans E.16466, mit Ausnahme der Funkrufdienste. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 29 Standortidentifikation bei Notrufen: Allgemeines - 1 Soweit es die gewählte Technik zulässt, muss die Standortidentifikation bei Anrufen auf die Notrufdienste nach Artikel 28 AEFV57 online gewährleistet sein. Dies gilt auch für Kundinnen und Kunden, die auf einen Eintrag im öffentlichen Verzeichnis verzichtet haben. |
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1 | Soweit es die gewählte Technik zulässt, muss die Standortidentifikation bei Anrufen auf die Notrufdienste nach Artikel 28 AEFV57 online gewährleistet sein. Dies gilt auch für Kundinnen und Kunden, die auf einen Eintrag im öffentlichen Verzeichnis verzichtet haben. |
2 | Geräteeigene Ortungsfunktionen dürfen bei einem Notruf auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Kundinnen und Kunden aktiviert werden. Soweit es die gewählte Technik zulässt, sind sie nach der Beendigung des Notrufs wieder zu deaktivieren. |
3 | Auf Gesuch hin kann das BAKOM weitere ausschliesslich für Notrufdienste der Polizei, der Feuerwehr sowie der Sanitäts- und Rettungsdienste bestimmte Nummern bezeichnen, bei denen die Standortidentifikation zu garantieren ist. Es publiziert die Liste dieser Nummern. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 34 Geltung - Die Artikel 34a-34e gelten für die Portabilität der Nummern des Nummerierungsplans E.16466, mit Ausnahme der Funkrufdienste. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen - 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
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1 | Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
a | den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung; |
2 | Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
4 | Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM29 eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das BAKOM Einsicht in die Vereinbarungen. |
5 | Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 34 Geltung - Die Artikel 34a-34e gelten für die Portabilität der Nummern des Nummerierungsplans E.16466, mit Ausnahme der Funkrufdienste. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen - 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
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1 | Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
a | den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung; |
2 | Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
4 | Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM29 eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das BAKOM Einsicht in die Vereinbarungen. |
5 | Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 34 Geltung - Die Artikel 34a-34e gelten für die Portabilität der Nummern des Nummerierungsplans E.16466, mit Ausnahme der Funkrufdienste. |