SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung LFV Art. 122f Aufgaben und Kompetenzen - 1 Die Sicherheitsbeauftragten haben, soweit das zwingend anwendbare ausländische Recht es nicht ausschliesst, insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:162 |
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1 | Die Sicherheitsbeauftragten haben, soweit das zwingend anwendbare ausländische Recht es nicht ausschliesst, insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:162 |
a | An Bord überwachen sie das Verhalten der Fluggäste und verhindern widerrechtliche Handlungen, welche die Sicherheit an Bord des Flugzeugs gefährden. |
b | Auf ausländischen Flugplätzen können sie: |
b1 | zur Verhinderung der Einschleusung verbotener Gegenstände, die zur Gefährdung der Zivilluftfahrt eingesetzt werden können, Fluggäste und Handgepäck durchsuchen und das kontrollierte Gepäck und die Gepäckidentifikation überwachen, |
b2 | zuhanden der zuständigen ausländischen Stellen mögliche Gefährder bezeichnen, |
b3 | die ausländischen Stellen bei deren Aufgaben unterstützen. |
c | ... |
2 | Fedpol165 erstellt in Zusammenarbeit mit dem BAZL Richtlinien über die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten. |