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SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
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| Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird. | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 1 Gegenstand |
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| Dieses Gesetz regelt das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals. | ||||||
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SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz Art. 1 Allgemeine Zollpflicht |
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| Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden. [1] | ||||||
| Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 125 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben |
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| Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR [1] strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art.7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen. | ||||||
| [1] SR 313.0 | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 109 Gewerbsmässiges Ausstellen von Zollanmeldungen |
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| Wer gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, muss über die erforderliche Eignung verfügen. | ||||||
| Das BAZG kann Personen, die nicht über die erforderliche Eignung verfügen oder die gegen die Zollgesetzgebung verstossen haben, das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen und weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 109 Gewerbsmässiges Ausstellen von Zollanmeldungen |
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| Wer gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, muss über die erforderliche Eignung verfügen. | ||||||
| Das BAZG kann Personen, die nicht über die erforderliche Eignung verfügen oder die gegen die Zollgesetzgebung verstossen haben, das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen und weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 125 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben |
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| Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR [1] strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art.7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen. | ||||||
| [1] SR 313.0 | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 63 |
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| Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat. | ||||||
| Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren |
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| Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können. | ||||||
| Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung. | ||||||
| Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr |
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| Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. | ||||||
| Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag. | ||||||
| Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 109 Gewerbsmässiges Ausstellen von Zollanmeldungen |
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| Wer gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, muss über die erforderliche Eignung verfügen. | ||||||
| Das BAZG kann Personen, die nicht über die erforderliche Eignung verfügen oder die gegen die Zollgesetzgebung verstossen haben, das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen und weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 125 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben |
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| Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR [1] strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art.7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen. | ||||||
| [1] SR 313.0 | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 109 Gewerbsmässiges Ausstellen von Zollanmeldungen |
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| Wer gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, muss über die erforderliche Eignung verfügen. | ||||||
| Das BAZG kann Personen, die nicht über die erforderliche Eignung verfügen oder die gegen die Zollgesetzgebung verstossen haben, das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen und weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 1 Gegenstand |
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| Dieses Gesetz regelt: | ||||||
| die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze; | ||||||
| die Erhebung der Zollabgaben; | ||||||
| die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) obliegt; | ||||||
| den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von Aufgaben, soweit sie dem BAZG [2] obliegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I 16 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
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SR 641.611 MinöStV Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV) Art. 27 [1] Verwendung von steuerfreiem Treibstoff in Strassenfahrzeugen |
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| Eine Begünstigte oder ein Begünstigter nach Artikel 26 kann steuerfreien Treibstoff für die Verwendung in Strassenfahrzeugen nur beziehen, wenn sie oder er einen Treibstoffausweis besitzt. | ||||||
| Der Treibstoff muss bei einer von der Steuerbehörde bezeichneten Tankstelle bezogen werden. | ||||||
| Er darf nur in das im Treibstoffausweis aufgeführte Fahrzeug eingefüllt werden. | ||||||
| Er darf ausschliesslich für Fahrten verwendet werden, die: | ||||||
| ein institutioneller Begünstigter nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben benötigt; | ||||||
| eine begünstigte Person nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b oder eine Person nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c für den persönlichen Gebrauch benötigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479). | ||||||
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SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 73 Ermittlung des Zeitwerts - (Art. 32 Abs. 2 MWSTG) |
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| Zu berechnen ist der Zeitwert auf der Grundlage des Anschaffungspreises, bei Immobilien ohne Wert des Bodens, sowie der wertvermehrenden Aufwendungen. Nicht zu berücksichtigen sind die werterhaltenden Aufwendungen. Werterhaltende Aufwendungen sind solche, die lediglich dazu dienen, den Wert eines Gegenstands sowie seine Funktionsfähigkeit zu erhalten, namentlich Service-, Unterhalts-, Betriebs-, Reparatur- und Instandstellungskosten. | ||||||
| Bei der Ermittlung des Zeitwerts von in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen ist in der ersten Steuerperiode der Ingebrauchnahme der Wertverlust für die ganze Steuerperiode zu berücksichtigen. In der letzten noch nicht abgelaufenen Steuerperiode ist hingegen keine Abschreibung vorzunehmen, ausser die Nutzungsänderung tritt am letzten Tag der Steuerperiode ein. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 127 |
||||||
| Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 67 |
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| Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. [1] | ||||||
| Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 127 |
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| Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. | ||||||
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SR 641.61 MinöStG Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG) Art. 48 Rückerstattungen |
||||||
| Rückerstattungsgesuche für zollbegünstigte Waren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verbraucht worden sind, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes behandelt. | ||||||
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SR 641.611 MinöStV Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV) Art. 48 [1] Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen |
||||||
| Steuerrückerstattungen nach Artikel 18 Absätze 1bis, 1ter, 2 und 3 MinöStG werden auf Gesuch hin gewährt. | ||||||
| Die Rückerstattungsgesuche sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Treibstoff verbraucht wurde, einzureichen. Bei verspätet eingereichten Gesuchen wird keine Steuerrückerstattung gewährt. [2] | ||||||
| Für die folgenden Rückerstattungen gilt das Kalenderjahr als Geschäftsjahr: | ||||||
| Rückerstattungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die nicht an ein Geschäftsjahr gebunden sind; | ||||||
| Rückerstattung für Treibstoff, der durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet wurde; | ||||||
| Rückerstattung für Treibstoff, der für die Landwirtschaft verwendet wurde. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3355). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 629). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 629). | ||||||
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SR 641.611 MinöStV Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV) Art. 48 [1] Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen |
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| Steuerrückerstattungen nach Artikel 18 Absätze 1bis, 1ter, 2 und 3 MinöStG werden auf Gesuch hin gewährt. | ||||||
| Die Rückerstattungsgesuche sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Treibstoff verbraucht wurde, einzureichen. Bei verspätet eingereichten Gesuchen wird keine Steuerrückerstattung gewährt. [2] | ||||||
| Für die folgenden Rückerstattungen gilt das Kalenderjahr als Geschäftsjahr: | ||||||
| Rückerstattungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die nicht an ein Geschäftsjahr gebunden sind; | ||||||
| Rückerstattung für Treibstoff, der durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet wurde; | ||||||
| Rückerstattung für Treibstoff, der für die Landwirtschaft verwendet wurde. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3355). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 629). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 629). | ||||||
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SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 73 Ermittlung des Zeitwerts - (Art. 32 Abs. 2 MWSTG) |
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| Zu berechnen ist der Zeitwert auf der Grundlage des Anschaffungspreises, bei Immobilien ohne Wert des Bodens, sowie der wertvermehrenden Aufwendungen. Nicht zu berücksichtigen sind die werterhaltenden Aufwendungen. Werterhaltende Aufwendungen sind solche, die lediglich dazu dienen, den Wert eines Gegenstands sowie seine Funktionsfähigkeit zu erhalten, namentlich Service-, Unterhalts-, Betriebs-, Reparatur- und Instandstellungskosten. | ||||||
| Bei der Ermittlung des Zeitwerts von in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen ist in der ersten Steuerperiode der Ingebrauchnahme der Wertverlust für die ganze Steuerperiode zu berücksichtigen. In der letzten noch nicht abgelaufenen Steuerperiode ist hingegen keine Abschreibung vorzunehmen, ausser die Nutzungsänderung tritt am letzten Tag der Steuerperiode ein. | ||||||
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SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 73 Ermittlung des Zeitwerts - (Art. 32 Abs. 2 MWSTG) |
||||||
| Zu berechnen ist der Zeitwert auf der Grundlage des Anschaffungspreises, bei Immobilien ohne Wert des Bodens, sowie der wertvermehrenden Aufwendungen. Nicht zu berücksichtigen sind die werterhaltenden Aufwendungen. Werterhaltende Aufwendungen sind solche, die lediglich dazu dienen, den Wert eines Gegenstands sowie seine Funktionsfähigkeit zu erhalten, namentlich Service-, Unterhalts-, Betriebs-, Reparatur- und Instandstellungskosten. | ||||||
| Bei der Ermittlung des Zeitwerts von in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen ist in der ersten Steuerperiode der Ingebrauchnahme der Wertverlust für die ganze Steuerperiode zu berücksichtigen. In der letzten noch nicht abgelaufenen Steuerperiode ist hingegen keine Abschreibung vorzunehmen, ausser die Nutzungsänderung tritt am letzten Tag der Steuerperiode ein. | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 73 Ermittlung des Zeitwerts - (Art. 32 Abs. 2 MWSTG) |
||||||
| Zu berechnen ist der Zeitwert auf der Grundlage des Anschaffungspreises, bei Immobilien ohne Wert des Bodens, sowie der wertvermehrenden Aufwendungen. Nicht zu berücksichtigen sind die werterhaltenden Aufwendungen. Werterhaltende Aufwendungen sind solche, die lediglich dazu dienen, den Wert eines Gegenstands sowie seine Funktionsfähigkeit zu erhalten, namentlich Service-, Unterhalts-, Betriebs-, Reparatur- und Instandstellungskosten. | ||||||
| Bei der Ermittlung des Zeitwerts von in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen ist in der ersten Steuerperiode der Ingebrauchnahme der Wertverlust für die ganze Steuerperiode zu berücksichtigen. In der letzten noch nicht abgelaufenen Steuerperiode ist hingegen keine Abschreibung vorzunehmen, ausser die Nutzungsänderung tritt am letzten Tag der Steuerperiode ein. | ||||||
|
SR 641.61 MinöStG Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG) Art. 18 Steuerrückerstattung |
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| Die Steuer wird rückerstattet: | ||||||
| für gasförmige Kohlenwasserstoffe aus dem Treibstoffumschlag, die zwecks Wiedergewinnung flüssiger Treibstoffe in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden; | ||||||
| für versteuerte Waren, die in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden, wenn der Lagerinhaber innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Steuer einen Rückerstattungsantrag stellt. | ||||||
| Ab dem 1. Januar 2026 entfällt für Fahrzeuge der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen im Ortsverkehr die Rückerstattung der Steuer. [1] | ||||||
| Ausserhalb des Ortsverkehrs ist die Rückerstattung der Steuer für die vom Bund konzessionierten Transportunternehmen ab dem 1. Januar 2030 nur insoweit möglich, als die konzessionierten Transportunternehmen nachweisen, dass für die entsprechenden Linien eine Umrüstung auf Busse mit CO2-neutraler, erneuerbarer Antriebstechnologie aus topografischen Gründen nicht möglich ist. [2] | ||||||
| Der Steueranteil, der für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestimmt ist, wird rückerstattet für den Treibstoff von Pistenfahrzeugen. [3] | ||||||
| Der Mineralölsteuerzuschlag wird rückerstattet, wenn der Treibstoff für die Land- oder Forstwirtschaft, den Naturwerkstein-Abbau, die Personenbeförderung durch vom Bund konzessionierte Schifffahrtsunternehmen oder die Berufsfischerei verwendet wird. [4] | ||||||
| Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Rückerstattung der Steuer zulassen, wenn dafür eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und die Ware zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Zweck verwendet worden ist. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Der Bundesrat regelt das Rückerstattungsverfahren. Geringfügige Beträge werden nicht rückerstattet. | ||||||
| Auf Rückerstattungen wird kein Zins bezahlt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016 (AS 2016 2993; BBl 2015 2363). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [3] Ursprünglich: Abs. 1ter. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2993; BBl 2015 2363). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. März 2024, in Kraft vom 1. Jan. 2025 bis zum 31. Dez. 2030 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2014 (AS 2016 2661; BBl 2013 5737, 5783). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. März 2024, mit Wirkung vom 1. Jan. 2025 bis zum 31. Dez. 2030 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). | ||||||
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SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 65 Methoden zur Berechnung der Korrektur - (Art. 30 MWSTG) |
||||||
| Die Korrektur des Vorsteuerabzugs kann berechnet werden: | ||||||
| nach dem effektiven Verwendungszweck; | ||||||
| anhand von Pauschalmethoden mit von der ESTV festgelegten Pauschalen; | ||||||
| gestützt auf eigene Berechnungen. | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 39 [1] Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - (Art. 22 MWSTG) |
||||||
| Die Option durch Deklaration in der Abrechnung muss in der Steuerperiode ausgeübt werden, in der die Umsatzsteuerschuld entstanden ist. Nach Ablauf der Finalisierungsfrist gemäss Artikel 72 Absatz 1 MWSTG ist eine Ausübung der Option oder ein Verzicht auf eine ausgeübte Option nicht mehr möglich. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 74 Grossrenovationen von Liegenschaften - (Art. 32 MWSTG) |
||||||
| Übersteigen die Renovationskosten einer Bauphase insgesamt 5 Prozent des Gebäudeversicherungswerts vor der Renovation, so kann der Vorsteuerabzug um die gesamten Kosten korrigiert werden, unabhängig davon, ob es sich um Kosten für wertvermehrende oder für werterhaltende Aufwendungen handelt. | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 61 |
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| Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden. [1] | ||||||
| Im Ausfuhrverfahren: | ||||||
| werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt; | ||||||
| ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen; | ||||||
| muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt; | ||||||
| werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet. | ||||||
| Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind. [2] | ||||||
| Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169). [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169). | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 66 Überwachung und Bestandesaufzeichnungen |
||||||
| Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss über alle eingelagerten sensiblen Waren Bestandesaufzeichnungen führen. Das BAZG regelt deren Form. | ||||||
| In der Bewilligung zum Betrieb eines Zollfreilagers kann vorgesehen werden, dass die Pflicht, Bestandesaufzeichnungen zu führen, der Einlagererin oder dem Einlagerer obliegt. | ||||||
| Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter ist dafür verantwortlich, dass: | ||||||
| die Waren während ihres Verbleibs im Zollfreilager nicht der Zollüberwachung entzogen werden; | ||||||
| die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren ergeben, erfüllt werden; und | ||||||
| die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen eingehalten werden. | ||||||
| Das BAZG kann verlangen, dass die Lagerhalterin oder der Lagerhalter für die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 3 eine Sicherheit leistet. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 71 Verzicht auf die Erhebung der Zollabgaben |
||||||
| Das BAZG kann auf die Erhebung der Zollabgaben verzichten, wenn der Erhebungsaufwand den Abgabenertrag offensichtlich überschreitet. | ||||||
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SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 60 Annahme der Zollanmeldung - (Art. 15 Abs. 2 und 33 Abs. 2 ZG) |
||||||
| Zollanmeldungen, die fristgerecht und vollständig bei der Oberzolldirektion eintreffen, gelten als angenommen im Sinne von Artikel 33 ZG. | ||||||
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SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 65 [1] Freimengen - (Art. 16 Abs. 1 ZG) |
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| Zusätzlich zu den zollfreien Waren nach den Artikeln 63 und 64 sind Waren des Reiseverkehrs zollfrei. | ||||||
| Die folgenden Waren sind nur bis zu den nachstehend definierten Höchstmengen zollfrei: a. Fleisch und Fleischzubereitungen, mit Ausnahme von Wild: 1 kg b. Butter und Rahm: 1 l/kg c. Öle, Fette, Margarine zu Speisezwecken: 5 l/kg d. alkoholische Getränke: 1. mit einem Alkoholgehalt bis 18 % Vol. 5 l, und 2. mit einem Alkoholgehalt von über 18 % Vol. 1 l e. [2] Tabakfabrikate: 1. Zigaretten/Zigarren/Tabakfabrikate zum Erhitzen 250 Stück, oder 2. andere Tabakfabrikate 250 Gramm, oder 3. nikotinhaltige Erzeugnisse zur Verwendung in elektronischen Zigaretten 250 Milliliter, oder 4. nikotinhaltige Kartuschen 250 Stück, oder 5. elektronische Einwegzigaretten 25 Stück, oder 6. eine anteilmässige Auswahl dieser Erzeugnisse f. Treibstoffe, die nach Artikel 34 Absatz 2 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 [3] im Reservekanister eines Fahrzeugs eingeführt werden 25 l | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 979). [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der Tabakprodukteverordnung vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 491). [3] SR 641.611 | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 72 Fälligkeit und Vollstreckbarkeit |
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| Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig. | ||||||
| Verfügungen über die Zollschuld sind sofort vollstreckbar; einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. | ||||||
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SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 66 [1] Gewährung der Freimengen - (Art. 16 Abs. 1 ZG) |
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| Die Freimengen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstaben a-e werden nur für Waren des Reiseverkehrs gewährt, die die reisende Person zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführt. | ||||||
| Die Freimengen nach den Artikeln 64 und 65 Absatz 2 Buchstaben a-e werden der gleichen Person nur einmal täglich gewährt. | ||||||
| Die Freimengen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstaben d und e werden nur Personen gewährt, die mindestens 17 Jahre alt sind. | ||||||
| Die Freimenge nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe f wird pro Fahrzeug gewährt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 979). | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 117 Zollwiderhandlungen |
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| Als Zollwiderhandlungen gelten: | ||||||
| die Zollhinterziehung; | ||||||
| die Zollgefährdung; | ||||||
| der Bannbruch; | ||||||
| die Zollhehlerei; | ||||||
| die Zollpfandunterschlagung. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 126 Konkurrenz [1] |
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| Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollhinterziehung oder -gefährdung und eines Bannbruchs, so wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden. | ||||||
| Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollwiderhandlung und anderer vom BAZG zu verfolgender Widerhandlungen, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 44 des Biersteuergesetzes vom 6. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2895; BBl 2005 5649). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 61 |
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| Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. | ||||||
| Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). | ||||||
| Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 109 Gewerbsmässiges Ausstellen von Zollanmeldungen |
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| Wer gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, muss über die erforderliche Eignung verfügen. | ||||||
| Das BAZG kann Personen, die nicht über die erforderliche Eignung verfügen oder die gegen die Zollgesetzgebung verstossen haben, das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen und weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten. | ||||||