SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
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1 | Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere: |
a | Radio- und Fernsehdienstleistungen; |
b | das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen; |
c | das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten; |
d | das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; |
e | das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; |
f | das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; |
g | das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. |
2 | Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich: |
a | die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; |
b | Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; |
c | die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
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1 | Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere: |
a | Radio- und Fernsehdienstleistungen; |
b | das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen; |
c | das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten; |
d | das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; |
e | das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; |
f | das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; |
g | das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. |
2 | Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich: |
a | die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; |
b | Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; |
c | die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 6 Beförderungsleistungen - (Art. 9 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
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1 | Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere: |
a | Radio- und Fernsehdienstleistungen; |
b | das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen; |
c | das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten; |
d | das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; |
e | das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; |
f | das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; |
g | das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. |
2 | Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich: |
a | die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; |
b | Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; |
c | die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
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1 | Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere: |
a | Radio- und Fernsehdienstleistungen; |
b | das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen; |
c | das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten; |
d | das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; |
e | das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; |
f | das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; |
g | das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. |
2 | Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich: |
a | die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; |
b | Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; |
c | die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 12 Steuersubjekt - (Art. 12 Abs. 1 MWSTG) |
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1 | Die Unterteilung eines Gemeinwesens in Dienststellen richtet sich nach der Gliederung des finanziellen Rechnungswesens (Finanzbuchhaltung), soweit dieses dem organisatorischen und funktionalen Aufbau des Gemeinwesens entspricht. |
2 | Übrige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Artikel 12 Absatz 1 MWSTG sind: |
a | in- und ausländische öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Zweckverbände; |
b | öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit; |
c | öffentlich-rechtliche Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit; |
d | einfache Gesellschaften von Gemeinwesen. |
3 | Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können auch ausländische Gemeinwesen in Zweckverbände und einfache Gesellschaften aufgenommen werden. |
4 | Eine Einrichtung nach Absatz 2 ist als Ganzes ein Steuersubjekt. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198318 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 27 Vorgezogene Entsorgungsgebühren - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
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1 | Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere: |
a | Radio- und Fernsehdienstleistungen; |
b | das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen; |
c | das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten; |
d | das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; |
e | das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; |
f | das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; |
g | das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. |
2 | Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich: |
a | die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; |
b | Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; |
c | die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG) |
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1 | Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich |
2 | Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist. |
3 | Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht. |
4 | Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden. |
5 | Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.49 |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 6 Beförderungsleistungen - (Art. 9 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 27 Vorgezogene Entsorgungsgebühren - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
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1 | Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere: |
a | Radio- und Fernsehdienstleistungen; |
b | das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen; |
c | das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten; |
d | das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; |
e | das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; |
f | das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; |
g | das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. |
2 | Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich: |
a | die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; |
b | Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; |
c | die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
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1 | Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere: |
a | Radio- und Fernsehdienstleistungen; |
b | das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen; |
c | das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten; |
d | das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; |
e | das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; |
f | das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; |
g | das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. |
2 | Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich: |
a | die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; |
b | Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; |
c | die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
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1 | Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere: |
a | Radio- und Fernsehdienstleistungen; |
b | das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen; |
c | das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten; |
d | das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; |
e | das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; |
f | das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; |
g | das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. |
2 | Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich: |
a | die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; |
b | Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; |
c | die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 425 - 1 Einkaufs- oder Verkaufskommissionär ist, wer gegen eine Kommissionsgebühr (Provision) in eigenem Namen für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) den Einkauf oder Verkauf von beweglichen Sachen oder Wertpapieren zu besorgen übernimmt. |
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1 | Einkaufs- oder Verkaufskommissionär ist, wer gegen eine Kommissionsgebühr (Provision) in eigenem Namen für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) den Einkauf oder Verkauf von beweglichen Sachen oder Wertpapieren zu besorgen übernimmt. |
2 | Für das Kommissionsverhältnis kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG) |
|
a | ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt; |
b | der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und |
c | die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG) |
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a | ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt; |
b | der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und |
c | die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG) |
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a | ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt; |
b | der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und |
c | die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
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1 | Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere: |
a | Radio- und Fernsehdienstleistungen; |
b | das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen; |
c | das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten; |
d | das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; |
e | das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; |
f | das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; |
g | das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. |
2 | Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich: |
a | die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; |
b | Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; |
c | die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
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1 | Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere: |
a | Radio- und Fernsehdienstleistungen; |
b | das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen; |
c | das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten; |
d | das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; |
e | das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; |
f | das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; |
g | das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. |
2 | Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich: |
a | die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; |
b | Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; |
c | die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
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1 | Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere: |
a | Radio- und Fernsehdienstleistungen; |
b | das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen; |
c | das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten; |
d | das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; |
e | das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; |
f | das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; |
g | das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. |
2 | Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich: |
a | die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; |
b | Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; |
c | die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
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1 | Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere: |
a | Radio- und Fernsehdienstleistungen; |
b | das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen; |
c | das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten; |
d | das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; |
e | das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; |
f | das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; |
g | das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. |
2 | Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich: |
a | die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; |
b | Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; |
c | die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
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1 | Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere: |
a | Radio- und Fernsehdienstleistungen; |
b | das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen; |
c | das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten; |
d | das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; |
e | das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; |
f | das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; |
g | das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. |
2 | Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich: |
a | die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; |
b | Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; |
c | die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
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1 | Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere: |
a | Radio- und Fernsehdienstleistungen; |
b | das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen; |
c | das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten; |
d | das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; |
e | das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; |
f | das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; |
g | das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. |
2 | Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich: |
a | die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; |
b | Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; |
c | die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
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1 | Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere: |
a | Radio- und Fernsehdienstleistungen; |
b | das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen; |
c | das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten; |
d | das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; |
e | das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; |
f | das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; |
g | das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. |
2 | Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich: |
a | die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; |
b | Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; |
c | die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
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1 | Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere: |
a | Radio- und Fernsehdienstleistungen; |
b | das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen; |
c | das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten; |
d | das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; |
e | das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; |
f | das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; |
g | das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. |
2 | Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich: |
a | die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; |
b | Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; |
c | die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
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1 | Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere: |
a | Radio- und Fernsehdienstleistungen; |
b | das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen; |
c | das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten; |
d | das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; |
e | das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; |
f | das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; |
g | das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. |
2 | Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich: |
a | die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; |
b | Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; |
c | die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
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1 | Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere: |
a | Radio- und Fernsehdienstleistungen; |
b | das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen; |
c | das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten; |
d | das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; |
e | das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; |
f | das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; |
g | das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. |
2 | Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich: |
a | die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; |
b | Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; |
c | die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
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a | Radio- und Fernsehdienstleistungen; |
b | das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen; |
c | das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten; |
d | das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; |
e | das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; |
f | das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; |
g | das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. |
2 | Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich: |
a | die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; |
b | Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; |
c | die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
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1 | Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere: |
a | Radio- und Fernsehdienstleistungen; |
b | das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen; |
c | das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten; |
d | das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; |
e | das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; |
f | das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; |
g | das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. |
2 | Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich: |
a | die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; |
b | Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; |
c | die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
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1 | Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere: |
a | Radio- und Fernsehdienstleistungen; |
b | das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen; |
c | das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten; |
d | das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; |
e | das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; |
f | das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; |
g | das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. |
2 | Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich: |
a | die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; |
b | Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; |
c | die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
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1 | Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere: |
a | Radio- und Fernsehdienstleistungen; |
b | das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen; |
c | das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten; |
d | das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; |
e | das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; |
f | das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; |
g | das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. |
2 | Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich: |
a | die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; |
b | Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; |
c | die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
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1 | Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere: |
a | Radio- und Fernsehdienstleistungen; |
b | das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen; |
c | das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten; |
d | das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; |
e | das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; |
f | das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; |
g | das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. |
2 | Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich: |
a | die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; |
b | Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; |
c | die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
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1 | Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere: |
a | Radio- und Fernsehdienstleistungen; |
b | das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen; |
c | das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten; |
d | das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; |
e | das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; |
f | das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; |
g | das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. |
2 | Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich: |
a | die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; |
b | Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; |
c | die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. |
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1 | Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. |
2 | Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse. |
3 | Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
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1 | Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere: |
a | Radio- und Fernsehdienstleistungen; |
b | das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen; |
c | das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten; |
d | das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; |
e | das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; |
f | das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; |
g | das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. |
2 | Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich: |
a | die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; |
b | Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; |
c | die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
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1 | Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere: |
a | Radio- und Fernsehdienstleistungen; |
b | das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen; |
c | das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten; |
d | das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; |
e | das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; |
f | das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; |
g | das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. |
2 | Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich: |
a | die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; |
b | Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; |
c | die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
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1 | Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere: |
a | Radio- und Fernsehdienstleistungen; |
b | das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen; |
c | das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten; |
d | das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; |
e | das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; |
f | das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; |
g | das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. |
2 | Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich: |
a | die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; |
b | Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; |
c | die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
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1 | Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere: |
a | Radio- und Fernsehdienstleistungen; |
b | das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen; |
c | das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten; |
d | das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; |
e | das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; |
f | das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; |
g | das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. |
2 | Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich: |
a | die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; |
b | Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; |
c | die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
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1 | Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
2 | Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
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1 | Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
2 | Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. |
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1 | Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. |
2 | Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse. |
3 | Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen. |