SR 322.1 Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP) MStP Art. 167 Zuständigkeit - Es entscheiden endgültig: |
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a | der Präsident des zuständigen Militärgerichtes über Beschwerden gegen Haftverfügungen der Untersuchungsrichter; |
b | der Oberauditor über Beschwerden gegen die andern Verfügungen der Untersuchungsrichter; |
c | der Präsident des zuständigen Militärappellationsgerichts über Beschwerden gegen Verfügungen der Präsidenten der Militärgerichte; |
d | der Präsident des Militärkassationsgerichts über Beschwerden gegen Verfügungen der Präsidenten der Militärappellationsgerichte; |
SR 322.1 Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP) MStP Art. 166 Zulässigkeit - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen, Amtshandlungen und Versäumnisse des Untersuchungsrichters sowie gegen Haft-, Beschlagnahme-, Durchsuchungsverfügungen der Präsidenten der Militär- und Militärappellationsgerichte. Gegen verfahrensleitende Verfügungen kann keine Beschwerde erhoben werden. |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen, Amtshandlungen und Versäumnisse des Untersuchungsrichters sowie gegen Haft-, Beschlagnahme-, Durchsuchungsverfügungen der Präsidenten der Militär- und Militärappellationsgerichte. Gegen verfahrensleitende Verfügungen kann keine Beschwerde erhoben werden. |
2 | Beschwerde kann erheben, wer unmittelbar betroffen ist. |
SR 322.1 Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP) MStP Art. 168 Einreichung; Frist - 1 Die Beschwerde ist spätestens fünf Tage, nachdem der Betroffene von der anzufechtenden Verfügung oder Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, mit schriftlicher Begründung bei der Beschwerdebehörde einzureichen. Bei Rechtsverweigerung kann jederzeit Beschwerde erhoben werden. |
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1 | Die Beschwerde ist spätestens fünf Tage, nachdem der Betroffene von der anzufechtenden Verfügung oder Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, mit schriftlicher Begründung bei der Beschwerdebehörde einzureichen. Bei Rechtsverweigerung kann jederzeit Beschwerde erhoben werden. |
2 | Die Beschwerdebehörde holt unverzüglich die Stellungnahme des Beschwerdegegners ein und veranlasst nötigenfalls weitere Erhebungen. |
SR 322.2 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) MStV Art. 27 Sperre von Ausweisen - 1 Bei Fluchtgefahr können dem Verdächtigen oder dem Beschuldigten Reisepass und Identitätskarte abgenommen und deren Neuausgabe gesperrt werden. |
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1 | Bei Fluchtgefahr können dem Verdächtigen oder dem Beschuldigten Reisepass und Identitätskarte abgenommen und deren Neuausgabe gesperrt werden. |
2 | Anträge für die Sperrung von Ausweisschriften gegenüber Schweizern im Ausland sind an das Oberauditorat zu richten. |
SR 322.1 Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP) MStP Art. 170 Beschwerdeentscheid - Wird die Beschwerde gutgeheissen, so trifft die Beschwerdebehörde die erforderlichen Massnahmen. Sie kann namentlich Verfügungen aufheben und dem Beschwerdegegner Weisungen erteilen. |