VPB 60.85

(Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 30. Juni 1995; b.301)

Art. 6 Abs. 1 Satz 2 RTVG. Grenzen der Zulässigkeit von Sendungen.

Diese Bestimmung, wonach Sendungen unzulässig sind, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden oder in denen Gewalt verharmlost oder verherrlicht wird, ist eine Programmvorschrift. Es handelt sich dabei um die negative Präzisierung des kulturellen Mandats eines Veranstalters im Sinne von Art. 55bis Abs. 2 BV und Art. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 3 - Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:
a  dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder
b  über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.
RTVG.

In casu zulässige Ausstrahlung eines holländischen Films betreffend die aktive Sterbehilfe, welche die Gesetzgebung dieses Landes beschränkt erlaubt.

Art. 6 al. 1er 2e phrase LRTV. Limites de la licéité des émissions.

Cette disposition, qui déclare illicites les émissions qui portent atteinte à la moralité publique ou qui font l'apologie de la violence ou la banalisent, est une disposition relative aux programmes. Il s'agit d'une précision négative du mandat culturel confié au diffuseur par l'art. 55bis al. 2 Cst. et l'art. 3 LRTV.

En l'espèce, diffusion licite d'un film hollandais ayant trait à l'euthanasie active, que la législation de ce pays admet avec restrictions.

Art. 6 cpv. 1 2° periodo LRTV. Limiti della liceità delle emissioni.

Questa disposizione che dichiara illecite le emissioni che ledono la moralità pubblica o che fanno l'apologia della violenza o le minimizzano è una disposizione relativa ai programmi. Si tratta di una precisazione negativa del mandato culturale impartito al diffusore dall'art. 55bis cpv. 2 Cost. e dall'art. 3 LRTV.

Nel caso in questione, diffusione lecita di una pellicola olandese sull'eutanasia attiva, ammessa con riserve dalla legislazione di questo Paese.

I

A. Im Zusammenhang mit dem Thema «Sterbehilfe» strahlte das Schweizer Fernsehen der deutschen und rätoromanischen Schweiz (DRS) am 19. Januar 1995 ab 22.20 Uhr die Sendung «DOK» mit dem Beitrag «Tod auf Verlangen» aus. Die Zweitausstrahlung erfolgte am 20. Januar 1995 ab 14.20 Uhr. Demselben Thema war auch die Ausgabe von «Sternstunde Religion» vom 29. Januar 1995 (ab 10.00 Uhr) gewidmet.

Der als «DOK»-Beitrag ausgestrahlte holländische Film «Tod auf Verlangen» zeigte einen Fall von aktiver Sterbehilfe, wie sie nach holländischem Recht zulässig sei. In der Anmoderation wurde darauf hingewiesen, dass in den Niederlanden seit einem Jahr ein Gesetz existiere, das einen Arzt, der aktive Sterbehilfe leistet, unter bestimmten Bedingungen nicht bestrafe. Voraussetzungen für die Straflosigkeit des Arztes seien, dass der Patient unter unerträglichen Schmerzen leide, seine Krankheit unheilbar und sein Tod absehbar sei. Zudem müsse der Patient seinen Willen zu sterben mehrmals bekräftigen. Weiter wurde erwähnt, dass im Unterschied zur niederländischen Regelung sich in der Schweiz jemand, der aktive Sterbehilfe leiste, der vorsätzlichen Tötung schuldig mache. Der Film selbst beleuchtete über einen längeren Zeitraum hinweg das Verhältnis eines Arztes zu einem Patienten, der ihn um diese Hilfe gebeten hatte. Neben Szenen, in denen der Patient und dessen Frau einzeln oder gemeinsam im Gespräch mit dem Arzt erschienen, begleitete die Kamera den Allgemeinpraktiker auf der Fahrt zu verschiedenen Hausbesuchen und zeigte ihn auch im privaten Umfeld. Der Film endete mit dem Bild des nach ärztlicher Injektion entschlafenden
Patienten und seiner Frau, die in Gegenwart des Arztes hinterblieb. Die Abmoderation räumte ein, dass ein solcher Film viele Fragen aufwerfe. Für einen niederländischen Christen müsse sich insbesondere die Frage eines möglichen Konfliktes mit dem biblischen Tötungsverbot stellen. Abschliessend wurde auf die spätere Sendung «Sternstunde Religion» vom 29. Januar 1995 verwiesen, in der der Moderator einem holländischen Theologen auch diese Frage stellen werde.

Die angekündigte Sendung «Sternstunde Religion», am 29. Januar 1995 ausgestrahlt, leitete ihren Diskussionsbeitrag zum Thema «Sterbehilfe» ein mit einem kurzen Ausschnitt aus dem Film «Tod auf Verlangen». Im daran anschliessenden Gespräch mit dem holländischen Theologen und Pfarrer Aat Dekker konzentrierte sich der Interviewer auf die ethischen und religiösen Aspekte der Problematik.

B. Gegen diese beiden Sendungen erheben A, B, C und D (hiernach: Beschwerdeführer) am 28. April 1995 Programmrechtsbeschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Ihre Eingabe wird von 21 Mitunterzeichnern unterstützt. Sie machen die Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots und des Vielfaltsgebots im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des BG über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (RTVG, SR 784.40) geltend. Zudem seien die angefochtenen Sendungen menschenverachtend und verstiessen gegen Art. 6
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 6 - 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
1    Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
2    Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.12
3    Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.
RTVG, weil sie die verfassungsrechtlichen Grundwerte beziehungsweise die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz gefährdeten. Soweit angezeigt, wird auf die Argumentation der Beschwerdeführer in den Erwägungen eingegangen.

(...)

II

(...)

3. Die Beschwerdeführer rügen in mehreren Punkten die Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots.

3.1. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2 BV. Demzufolge haben Radio und Fernsehen insbesondere zur kulturellen Entfaltung und zur freien Meinungsbildung beizutragen und dabei auch die Eigenheiten des Landes zu berücksichtigen. Die in Art. 55bis Abs. 2 BV aufgeführten unbestimmten Gesetzesbegriffe sind im Prozess der Interessenabwägung zu konkretisieren. Dabei ist auch der in Art. 55bis Abs. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 6 - 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
1    Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
2    Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.12
3    Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.
BV garantierten Programmautonomie des Veranstalters Rechnung zu tragen, die ihm insbesondere bei der Bestimmung seiner Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts einen weiten Spielraum gewährt (VPB 56.13, S. 99). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es jedem Veranstalter somit erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss an Radio und Fernsehen Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen und etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist schlechterdings kein Thema denkbar, das einer kritischen
Erörterung in den elektronischen Medien entzogen sein müsste. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 59.67, S. 559; 59.66, S. 553).

3.2. Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
RTVG wieder. Die UBI hat aus dem in Abs. 1 dieser Bestimmung enthaltenen Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen in ihrer Praxis abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung bilden zu können (VPB 59.14, S. 110; 56.13, S. 100). In diesem Zusammenhang leitet die UBI aus Art. 4 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
RTVG ein Gebot zur Transparenz von Ansichten und Tatsachen ab (VPB 59.68, S. 568; 59.14, S. 59). Das Publikum einer Informations- oder Kultursendung muss in der Lage sein, zwischen subjektiven Auffassungen von Programmschaffenden oder Auskunftspersonen und der Wiedergabe von objektivierten Fakten unterscheiden zu können (VPB 50.53A, S. 351 f.). Das Transparenzgebot betrifft weniger den Wahrheitsgehalt von Aussagen als vielmehr die Fähigkeit des Publikums, den Inhalt einer Sendung zu würdigen und sich so über die darin erfolgten Aussagen ein eigenes Bild zu machen.

3.3. (Überprüfungsbefugnis, vgl. VPB 60.84, E. 4.3[138])

3.4. Sowohl bei «DOK» als auch bei «Sternstunde Religion» handelt es sich um Sendegefässe, in welchen regelmässig die Informationsvermittlung im Vordergrund steht. Gemäss ständiger Praxis würdigt die UBI bei Informationssendungen neben jeder einzelnen Information für sich allein auch den allgemeinen Eindruck, der sich aus der Sendung als Ganzes ergibt (VPB 59.42, S. 352; 58.46, S. 373). Bezüglich allfälliger missverständlicher Formulierungen oder gar falscher Informationen ist zu fragen, wie diese Sequenzen unter Berücksichtigung des ganzen Beitrags vom Publikum vernünftigerweise verstanden werden konnten. Diesbezüglich sind auch das Vorwissen des von einer Sendung angesprochenen Publikums sowie dramaturgische Eigenheiten des Sendegefässes zu würdigen (VPB 59.66, S. 553; 59.42, S. 352).

4. Im Lichte dieser Kriterien sind die angefochtenen Sendungen daraufhin zu prüfen, ob sie das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt haben.

4.1. Nicht vorzuwerfen ist dem Veranstalter die Wahl des Themas «Sterbehilfe» als Gegenstand der beiden beanstandeten Sendungen. Es trifft zu, dass es sich dabei um eine Problematik handelt, die auch in der Schweiz höchst kontrovers ist und die eine Vielzahl ethischer und religiöser Fragen aufwirft. Falsch wäre es allerdings, daraus auf ein Verbot ihrer kritischen Beleuchtung im Fernsehen zu schliessen. Vielmehr ist es geradezu Gebot des kulturellen Leistungsauftrags im Sinne von Art. 55bis Abs. 2 BV, dass auch heikle, vielleicht unbequeme aber gesellschaftlich relevante Themen in den Sendungen des Fernsehens programmiert werden (vgl. VPB 60.23, E. 6.1). Einer Verbotshypothese steht auch die verfassungsmässig garantierte Programmautonomie entgegen, sofern der Veranstalter dafür sorgt, dass die heikle Thematik in einem adäquaten Rahmen diskutiert wird. Diese Voraussetzung wurde im konkreten Fall erfüllt, boten doch sowohl die Sendung «DOK» als auch die «Sternstunde Religion» gestalterische Bedingungen, die eine differenzierte und sensible Behandlung ermöglichten.

4.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, die «DOK»-Sendung habe dem Publikum ein falsches Bild der Euthanasiepraxis in den Niederlanden vermittelt. Der Film verschweige insbesondere «die wahre niederländische Euthanasie-Praxis und die wahren Behandlungsmöglichkeiten der (im Filmbeitrag erwähnten schweren Muskelkrankheit) ALS». Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) entgegnet mit Recht, dass es in «Tod auf Verlangen» nicht darum gegangen sei, das gesamte Spektrum der Euthanasie-Kasuistik unter Einschluss von möglichen Missbräuchen oder illegalen Praktiken darzustellen. In der Tat konnte das Publikum erkennen, dass es Absicht des Films war, einen nach geltendem holländischem Recht zugelassenen «Sterbehilfe-Musterfall» darzustellen. Dieser Absicht entsprach die Reportage auch in gestalterischer Hinsicht. Auf eine sehr behutsame Weise und mittels einfühlsamer aber diskreter Bilder gelang es ihr, die grosse Tiefe auszuleuchten, welche die Konfrontation mit Euthanasiefragen im Verhältnis zwischen Patient und Arzt, aber auch in der Beziehung zwischen Lebenspartnern öffnet. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde in diesem Punkt nicht verletzt.

4.3. In diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführer weiter, die Strafausschliessungsgründe für Tötung auf Verlangen in den Niederlanden seien in der «DOK»-Sendung falsch dargestellt worden. Insbesondere seien im Fall «Cees de Joode» die zuvor angeführten Voraussetzungen der Straffreiheit des behandelnden Arztes in verschiedener Hinsicht nicht erfüllt gewesen.

Es erübrigt sich, auf diese Rüge näher einzugehen, da sie offensichtlich unbegründet ist. Für die Frage der Straffreiheit des behandelnden holländischen Arztes war es sicherlich genügend, in der Sendung darauf hinzuweisen, dass der zuständige Staatsanwalt deren Voraussetzungen als erfüllt betrachtet habe. Der Veranstalter konnte im Rahmen der konkreten Sendung auf jede weitere Diskussion darüber, ob dieser Entscheid des Staatsanwalts in medizinisch-juristischer Sicht korrekt sei, ohne Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots verzichten.

4.4. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Sendung «Tod auf Verlangen» habe Propaganda für die niederländische Lösung der Sterbehilfe betrieben und so das Publikum manipuliert.

Diese Rüge ist unbegründet. Unter dem Gesichtspunkt des Sachgerechtigkeitsgebots stellt die UBI fest, dass in der Darstellung der niederländischen Gesetzgebung und Praxis zur Sterbehilfe kein Verstoss gegen das Manipulationsverbot zu erblicken ist. Für die Zuschauer war erkennbar, dass die in den Niederlanden geltende Regelung europa- oder gar weltweit einzigartig ist. Die strengen Voraussetzungen, welche diese Regelung an die Straffreiheit des behandelnden Arztes stellt, wurden in der Anmoderation aufgezählt und waren nach dieser Einführung ebenfalls dem Filmbericht zu entnehmen. Die Anmoderation hob zur Information des Publikums hervor, dass das schweizerische Recht eine solche Regelung nicht kennt. Die entscheidende Äusserung lautete wie folgt: «In der Schweiz macht sich heute, wer Beihilfe zum Sterben leistet, der vorsätzlichen Tötung schuldig. Der Bundesrat sieht vorläufig keinen Handlungsbedarf: die Reglementierung der Sterbehilfe, so tönt es heute noch aus Bern, sei nicht nötig und auch nicht möglich.». Der letztzitierte Satz wirkt weder im Tonfall noch im Wortlaut propagandistisch. Unmittelbar daran anschliessend wurde betont, dass die Meinungen zu dieser Problematik polarisiert seien und sich schwerwiegende
ethische Fragen stellten. Damit wurde auch dem Transparenzgebot im Sinne von Art. 4 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
RTVG Genüge getan (VPB 59.68, S. 568; 59.14, S. 59). Das Publikum konnte erkennen, dass die Frage der Sterbehilfe stark umstritten und dass die im Film vorgestellte Lösung in mancherlei Hinsicht diskussionswürdig und -bedürftig ist.

Somit ist eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots in diesem Punkt nicht zu erblicken.

4.5. Weiter bemängeln die Beschwerdeführer, in der Anmoderation zur Sendung «Sternstunde Religion» sei fälschlicherweise behauptet worden, die Niederlande seien das einzige Land, in welchem die Sterbehilfe gesetzlich geregelt sei. Die SRG entgegnet in ihrer Stellungnahme, dass dieser Vorwurf fehl gehe, weil diese Behauptung gar nicht gemacht worden sei.

Die Visionierung der Sendung durch die UBI ergibt, dass sich der fragliche Satz «Holland ist der einzige Staat, der eine gesetzliche Regelung geschaffen hat» auf die Passage kurz zuvor bezieht, in welcher die Frage der Entschuldigung ärztlicher Sterbehilfe aufgeworfen wurde. Jener Sequenz konnte das Publikum die Information entnehmen, dass die Frage der Straffreiheit eines Arztes, «der einem schwer leidenden Patienten die erlösende Spritze» gibt, einzig in den Niederlanden geregelt ist. Weil die Beschwerdeführer somit zu Unrecht nicht zwischen dem Verbot des Tötens auf Verlangen und der Normierung der Sterbehilfe auf Gesetzesebene unterscheiden, ist ihre Rüge unbegründet.

4.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots nicht vorliegt. Somit ist die Beschwerde in dieser Hinsicht nicht begründet.

5. Die Beschwerdeführer rügen ferner die Wahl des Interviewpartners in der Sendung «Sternstunde Religion». Sie machen geltend, der Veranstalter hätte jemanden zu Wort kommen lassen müssen, der die «unterschlagenen Informationen hätte nachliefern können und eine deutliche Gegenposition vertreten hätte». Aat Dekker sei dazu nicht in der Lage gewesen.

5.1. Gemäss ständiger Praxis der UBI umfasst die verfassungsmässig geschützte Programmautonomie auch die Freiheit des Veranstalters, Interviewpartner zu wählen (VPB 54.48, S. 305, mit Hinweisen). Allerdings hat er dabei die cura in eligendo zu wahren. Diese Sorgfaltspflicht wurde in concreto beachtet. Als holländischer Theologe und Pfarrer, der, wie die Beschwerdeführer selbst erwähnen, im Auftrag der Generalsynode der reformierten Kirche Hollands eine Stellungnahme zum fraglichen Thema verfasst hat, war der Interviewpartner sicher nicht ungeeignet.

5.2. Soweit die Beschwerdeführer mit dieser Rüge eine Verletzung des Vielfaltsgebots geltend machen, ist die Beschwerde nicht begründet. Diesbezüglich ist an die ständige Praxis der UBI zu erinnern, wonach die Verpflichtung zur Darstellung der Vielfalt der Ansichten im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
RTVG in der Regel nicht für jede Einzelsendung, sondern für eine Mehrzahl vergleichbarer Sendungen zu verwirklichen ist (VPB 59.68, S. 568; 53.49, S. 351; 53.51, S. 358). Vorliegend wurde in «Sternstunde Religion» eine Problematik in Gesprächsform vertieft, die wenige Tage zuvor Gegenstand eines Filmbeitrags war. Die Beschwerdeführer legen das Vielfaltsgebot zu eng aus, wenn sie daraus sinngemäss folgern, dass der Interviewgast zum Ausgleich eines eher befürwortenden Filmbeitrags eine ablehnende Haltung zur Sterbehilfe in den Niederlanden hätte vertreten müssen. Zunächst ist fraglich, ob der Filmbeitrag in seiner Gesamtwirkung vom Publikum tatsächlich als Befürwortung der Sterbehilfe verstanden wurde. Es ist nicht auszuschliessen, dass er durch die einfühlsame Darstellung der langwierigen Gespräche, Abklärungen, Konsultationen und administrativen Vorbereitungen, die in Holland offensichtlich zur Sterbehilfe gehören, neue Fragen
aufgeworfen hat, die unter Umständen auch Befürworter der Sterbehilfe nachdenklich stimmten. Ferner verkennen die Beschwerdeführer, dass der Interviewleiter selbst für die wünschbaren Differenzierungen sorgte, indem er die ethisch heiklen Probleme zur Sprache brachte und es verstand, die offenen Punkte durch kritisches Nachfragen zu vertiefen.

5.3. Weil somit eine Verletzung des Vielfaltsgebots nicht vorliegt, ist die Beschwerde in dieser Hinsicht unbegründet.

6. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer einen Verstoss gegen den Satz 2 von Art. 6 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 6 - 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
1    Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
2    Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.12
3    Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.
RTVG, wonach die Ausstrahlung von Sendungen unzulässig ist, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden oder Gewalt verharmlosen. Im Zusammenhang mit dieser Rüge stellt sich vorab die Frage, ob die Prüfung der Bestimmungen des Satzes 2 von Art. 6 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 6 - 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
1    Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
2    Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.12
3    Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.
RTVG in die Zuständigkeit der UBI fällt.

6.1. Die Aufgabe der UBI als Organ der Programmaufsicht besteht primär darin, im Falle einer Beschwerde den Programmbestimmungen des schweizerischen Rundfunkrechts Nachachtung zu verschaffen. Als Programmbestimmungen gelten alle rechtlich verbindlichen Vorschriften, welche die inhaltliche Gestaltung von Programmen betreffen. Nicht darunter fallen diejenigen Normen, die eine andere Zielrichtung haben, als sie durch Art. 55bis Abs. 2 BV vorgegeben wird und primär in anderen Verfahren geltend zu machen sind (vgl. Martin Dumermuth, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Basel / Frankfurt a. M. 1992, S. 191 ff.).

6.2. Art. 55bis Abs. 2 BV normiert den Leistungsauftrag von Radio und Fernsehen. Im Sinne eines kulturellen Mandats werden die Veranstalter damit insbesondere zum Schutz kultureller Werte verpflichtet. Als kulturelle Werte im Sinne dieser Bestimmung betrachtet die UBI in ständiger Praxis namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention (Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], SR 0.101) selbst zu entnehmen sind. Dazu gehören auch die Achtung der Menschenwürde aller Personen und der Angehörigen aller Gruppen und der Respekt vor der Glaubens- und Kultusfreiheit (VPB 59.66, S. 552; 53.48, S. 342). Art. 3 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 3 - Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:
a  dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder
b  über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.
RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 59.66, S. 553; 53.47, S. 337; 50.53A, S. 352).

6.3. Soweit Art. 6 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 6 - 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
1    Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
2    Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.12
3    Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.
Satz 2 RTVG Sendungen als unzulässig erklärt, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden oder in denen Gewalt verharmlost oder verherrlicht wird, konkretisiert er dieses Verbot hinsichtlich spezieller Tatbestände. Gemäss Botschaft vom 28. September 1987 zum BG über Radio und Fernsehen ist die spezielle Erwähnung dieser Tatbestände in Art. 6 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 6 - 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
1    Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
2    Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.12
3    Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.
RTVG durch die verbreitete Besorgnis des Bundesrates über ein zunehmendes Angebot brutaler, das sittliche Empfinden verletzender Filme und Sendungen begründet (BBl 1987 III 689 ff., 730). Der Standpunkt des Bundesrates blieb in den Beratungen des Nationalrats (AB N 1989 1601) und des Ständerats (AB S 1989 578) unangefochten. Somit handelt es sich bei Art. 6 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 6 - 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
1    Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
2    Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.12
3    Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.
Satz 2 RTVG um eine Programmbestimmung, die von der UBI als negative Präzisierung des kulturellen Mandats im Sinne von Art. 55bis Abs. 2 BV und Art. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 3 - Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:
a  dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder
b  über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.
RTVG zu prüfen ist.

7. Die Beschwerdeführer begründen die behauptete Verletzung von Art. 6 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 6 - 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
1    Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
2    Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.12
3    Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.
Satz 2 RTVG mit dem Argument, der Interviewgast Dekker habe sich in der «Sternstunde Religion» über das religiöse Gebot «Du sollst nicht töten» unwidersprochen hinweggesetzt. Damit habe er ebenfalls das verfassungsmässig und völkerrechtlich garantierte «Recht auf Leben» verletzt.

7.1. In ihrer bereits erwähnten Praxis zum kulturellen Mandat des Veranstalters zählt die UBI die in Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV mitgeschützte Glaubensfreiheit zum Ensemble unbestrittener Grundelemente eines demokratischen Verfassungsstaates (VPB 59.66, S. 552 f.) und gesteht religiösen Gefühlen eine besondere Empfindlichkeit zu (VPB 54.47, S. 300 ff.; 53.48, S. 345). Sie zählt das Religiöse in seinen verschiedenen Erscheinungsformen zu den sensiblen Bereichen, in denen zwar kein positiver Beitrag zur Erfüllung des Kulturauftrags verlangt wird, die Schwelle zur Programmrechtsverletzung jedoch tiefer liegt. Entsprechend wird in diesen Fragen eine besondere Sorgfalt des Veranstalters gefordert (VPB 59.66, S. 553).

Dieser erhöhten Sorgfaltspflicht hat der Veranstalter mit der in diesem Zusammenhang gerügten Sendung «Sternstunde Religion» entsprochen. Hinsichtlich der cura in eligendo bei der Wahl eines holländischen Theologen und Pfarrers als Interviewgast ist auf die Ausführungen in E. 5.1 zu verweisen. Als Sendegefäss wurde die «Sternstunde Religion» dem heiklen Thema gerecht. Die Diskussion wurde von einem kompetenten Gesprächsleiter geführt, der es verstand, in den in ethischer und religiöser Hinsicht entscheidenden Punkten mit kritischen Fragen nachzuhaken. Die grundsätzlichen Vorbehalte, die ein Christ der Euthanasie entgegenbringen kann, sind im Gespräch zum Ausdruck gekommen.

7.2. Das Bundesgericht schützt das Recht auf Leben im Rahmen des Grundrechts der Persönlichen Freiheit (BGE 98 Ia 514), die EMRK anerkennt es in Art. 2 als selbständige Grundrechtsposition. Die Umschreibung des vom Recht auf Leben geschützten Bereichs bietet in der Praxis Schwierigkeiten, die sich namentlich bei Problemen der Sterbehilfe manifestieren (vgl. Jörg Paul Müller, Die Grundrechte der Schweizerischen Bundesverfassung, 2. Aufl., Bern 1991, S. 35). Aktive Sterbehilfe verstösst nach schweizerischem Recht grundsätzlich gegen das strafgesetzliche Verbot absichtlicher Tötung, wobei die Abgrenzung zur passiven Sterbehilfe aufgrund neuer technischer Möglichkeiten zur Überwindung von Krisensituationen in gewissen Fällen schwierig ist (vgl. Müller, a. a. O., S. 37 f.). Dagegen existiert - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - kein grundsätzliches Verbot, die Frage der (aktiven) Sterbehilfe auch in den Sendungen des Fernsehens zu diskutieren. Einem solchen Verbot, ein Thema von öffentlichem Interesse zur Sprache zu bringen, steht das für eine freiheitliche Demokratie entscheidende, in der BV und der EMRK geschützte Prinzip der Meinungsfreiheit auch unter den Bedingungen von Radio und Fernsehen kategorisch
entgegen (VPB 60.24, E. 5).

7.3. Somit ist die gerügte Verletzung von Art. 6 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 6 - 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
1    Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
2    Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.12
3    Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.
Satz 2 RTVG nicht begründet.

8. Zusammenfassend ergibt die Würdigung der beiden Sendungen als Ganzes, dass die Beschwerde in sämtlichen Punkten nicht begründet ist. Deshalb ist sie abzuweisen.

[138] Oben S. 763.

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