SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
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1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
SR 916.344 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV) - Höchstbestandesverordnung HBV Art. 2 Höchstbestände - 1 Betriebe müssen folgende Höchstbestände einhalten: |
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1 | Betriebe müssen folgende Höchstbestände einhalten: |
a | bei Tieren der Schweinegattung: |
a1 | Zuchtsauen über 6 Monate alt, säugend und nicht säugend, |
a2 | Zuchtsauen über 6 Monate alt, nicht säugend, oder Remonten über 35 kg und bis 6 Monate alt, beiderlei Geschlechts, auf Deck- oder Wartebetrieben von Erzeugerringen mit arbeitsteiliger Ferkelproduktion, |
a3 | Remonten über 35 kg und bis 6 Monate alt, beiderlei Geschlechts, |
a4 | abgesetzte Ferkel bis 35 kg, beiderlei Geschlechts, |
a5 | abgesetzte Ferkel bis 35 kg, beiderlei Geschlechts, auf spezialisierten Ferkelaufzuchtbetrieben ohne andere Schweinekategorien, |
a6 | Mastschweine über 35 kg, beiderlei Geschlechts; |
b | bei Nutzgeflügel: |
b1 | Mastpoulets bis zum 28. Masttag, |
b2 | Mastpoulets vom 29. bis zum 35. Masttag, |
b3 | Mastpoulets vom 36. bis zum 42. Masttag, |
b4 | Mastpoulets ab dem 43. Masttag, |
b5 | Legehennen über 18 Wochen alt, |
b6 | Masttruten bis zum 42. Masttag (Trutenvormast), |
b7 | Masttruten ab dem 43. Masttag (Trutenausmast); |
c | bei Tieren der Rindergattung: |
2 | In der Poulet- und Trutenmast zählen auch der Einstalltag und der Ausstalltag als Masttage. |
SR 916.344 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV) - Höchstbestandesverordnung HBV Art. 12 - 1 Das BLW bewilligt den Versuchsbetrieben des Bundes und den landwirtschaftlichen Forschungsanstalten des Bundes, dem Aviforum in Zollikofen sowie der Mast- und Schlachtleistungsprüfungsanstalt in Sempach auf Gesuch hin höhere Bestände als diejenigen nach Artikel 2, soweit dies zur Durchführung der Versuche und Prüfungen erforderlich ist. |
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1 | Das BLW bewilligt den Versuchsbetrieben des Bundes und den landwirtschaftlichen Forschungsanstalten des Bundes, dem Aviforum in Zollikofen sowie der Mast- und Schlachtleistungsprüfungsanstalt in Sempach auf Gesuch hin höhere Bestände als diejenigen nach Artikel 2, soweit dies zur Durchführung der Versuche und Prüfungen erforderlich ist. |
2 | Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Kanton, in dem die Produktionsstätte liegt, schriftlich bestätigt, dass: |
a | mit den bestehenden Beständen die Tierschutzvorschriften erfüllt sind; und |
b | mit den beantragten Beständen die Gewässervorschriften eingehalten werden können. |
SR 916.344 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV) - Höchstbestandesverordnung HBV Art. 12 - 1 Das BLW bewilligt den Versuchsbetrieben des Bundes und den landwirtschaftlichen Forschungsanstalten des Bundes, dem Aviforum in Zollikofen sowie der Mast- und Schlachtleistungsprüfungsanstalt in Sempach auf Gesuch hin höhere Bestände als diejenigen nach Artikel 2, soweit dies zur Durchführung der Versuche und Prüfungen erforderlich ist. |
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1 | Das BLW bewilligt den Versuchsbetrieben des Bundes und den landwirtschaftlichen Forschungsanstalten des Bundes, dem Aviforum in Zollikofen sowie der Mast- und Schlachtleistungsprüfungsanstalt in Sempach auf Gesuch hin höhere Bestände als diejenigen nach Artikel 2, soweit dies zur Durchführung der Versuche und Prüfungen erforderlich ist. |
2 | Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Kanton, in dem die Produktionsstätte liegt, schriftlich bestätigt, dass: |
a | mit den bestehenden Beständen die Tierschutzvorschriften erfüllt sind; und |
b | mit den beantragten Beständen die Gewässervorschriften eingehalten werden können. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
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1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
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1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
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1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
SR 916.344 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV) - Höchstbestandesverordnung HBV Art. 12 - 1 Das BLW bewilligt den Versuchsbetrieben des Bundes und den landwirtschaftlichen Forschungsanstalten des Bundes, dem Aviforum in Zollikofen sowie der Mast- und Schlachtleistungsprüfungsanstalt in Sempach auf Gesuch hin höhere Bestände als diejenigen nach Artikel 2, soweit dies zur Durchführung der Versuche und Prüfungen erforderlich ist. |
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1 | Das BLW bewilligt den Versuchsbetrieben des Bundes und den landwirtschaftlichen Forschungsanstalten des Bundes, dem Aviforum in Zollikofen sowie der Mast- und Schlachtleistungsprüfungsanstalt in Sempach auf Gesuch hin höhere Bestände als diejenigen nach Artikel 2, soweit dies zur Durchführung der Versuche und Prüfungen erforderlich ist. |
2 | Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Kanton, in dem die Produktionsstätte liegt, schriftlich bestätigt, dass: |
a | mit den bestehenden Beständen die Tierschutzvorschriften erfüllt sind; und |
b | mit den beantragten Beständen die Gewässervorschriften eingehalten werden können. |
SR 916.344 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV) - Höchstbestandesverordnung HBV Art. 13 Zulässiger Gesamtbestand - 1 Das BLW bewilligt Betrieben nach den Artikeln 10 und 12 auf Gesuch hin höchstens 200 Prozent der Bestände nach Artikel 2. |
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1 | Das BLW bewilligt Betrieben nach den Artikeln 10 und 12 auf Gesuch hin höchstens 200 Prozent der Bestände nach Artikel 2. |
2 | Hält ein Betrieb mehrere Tierkategorien, so darf die Summe der prozentualen Anteile an den jeweiligen Höchstbeständen 200 Prozent nicht überschreiten. |
SR 916.344 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV) - Höchstbestandesverordnung HBV Art. 19 Abgabenerhebung - 1 Das BLW erhebt eine Abgabe, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs mehr Tiere hält als die zulässigen Bestände. |
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1 | Das BLW erhebt eine Abgabe, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs mehr Tiere hält als die zulässigen Bestände. |
2 | Massgebend dafür, ob eine Abgabe geschuldet ist, ist der Bestand am Tag, an dem das BLW die Höhe des Bestands eines Betriebs feststellt. |
SR 916.344 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV) - Höchstbestandesverordnung HBV Art. 12 - 1 Das BLW bewilligt den Versuchsbetrieben des Bundes und den landwirtschaftlichen Forschungsanstalten des Bundes, dem Aviforum in Zollikofen sowie der Mast- und Schlachtleistungsprüfungsanstalt in Sempach auf Gesuch hin höhere Bestände als diejenigen nach Artikel 2, soweit dies zur Durchführung der Versuche und Prüfungen erforderlich ist. |
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1 | Das BLW bewilligt den Versuchsbetrieben des Bundes und den landwirtschaftlichen Forschungsanstalten des Bundes, dem Aviforum in Zollikofen sowie der Mast- und Schlachtleistungsprüfungsanstalt in Sempach auf Gesuch hin höhere Bestände als diejenigen nach Artikel 2, soweit dies zur Durchführung der Versuche und Prüfungen erforderlich ist. |
2 | Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Kanton, in dem die Produktionsstätte liegt, schriftlich bestätigt, dass: |
a | mit den bestehenden Beständen die Tierschutzvorschriften erfüllt sind; und |
b | mit den beantragten Beständen die Gewässervorschriften eingehalten werden können. |
SR 916.344 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV) - Höchstbestandesverordnung HBV Art. 14 Gesuch - Das Gesuch um eine Bewilligung ist auf dem dafür vorgesehenen Formular beim BLW einzureichen. Dem Gesuch sind alle für die Beurteilung notwendigen Unterlagen beizulegen, insbesondere die kantonalen schriftlichen Bestätigungen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und f beziehungsweise Artikel 12 Absatz 2. |
SR 916.344 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV) - Höchstbestandesverordnung HBV Art. 15 Dauer der Bewilligung - Die Bewilligung für Betriebe nach Artikel 10 wird für die Gültigkeitsdauer des Abnahmevertrags nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d, höchstens jedoch für fünf Jahre erteilt. Die Bewilligung für Betriebe nach Artikel 12 wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Reicht der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligung ein neues Gesuch ein, so entscheidet das BLW vor Ablauf der Bewilligung. |
SR 916.344 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV) - Höchstbestandesverordnung HBV Art. 19 Abgabenerhebung - 1 Das BLW erhebt eine Abgabe, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs mehr Tiere hält als die zulässigen Bestände. |
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1 | Das BLW erhebt eine Abgabe, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs mehr Tiere hält als die zulässigen Bestände. |
2 | Massgebend dafür, ob eine Abgabe geschuldet ist, ist der Bestand am Tag, an dem das BLW die Höhe des Bestands eines Betriebs feststellt. |
SR 916.344 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV) - Höchstbestandesverordnung HBV Art. 15 Dauer der Bewilligung - Die Bewilligung für Betriebe nach Artikel 10 wird für die Gültigkeitsdauer des Abnahmevertrags nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d, höchstens jedoch für fünf Jahre erteilt. Die Bewilligung für Betriebe nach Artikel 12 wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Reicht der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligung ein neues Gesuch ein, so entscheidet das BLW vor Ablauf der Bewilligung. |
SR 916.344 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV) - Höchstbestandesverordnung HBV Art. 25 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. |
SR 916.344 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV) - Höchstbestandesverordnung HBV Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts - Die Höchstbestandesverordnung vom 26. November 20038 wird aufgehoben. |
SR 916.344 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV) - Höchstbestandesverordnung HBV Art. 12 - 1 Das BLW bewilligt den Versuchsbetrieben des Bundes und den landwirtschaftlichen Forschungsanstalten des Bundes, dem Aviforum in Zollikofen sowie der Mast- und Schlachtleistungsprüfungsanstalt in Sempach auf Gesuch hin höhere Bestände als diejenigen nach Artikel 2, soweit dies zur Durchführung der Versuche und Prüfungen erforderlich ist. |
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1 | Das BLW bewilligt den Versuchsbetrieben des Bundes und den landwirtschaftlichen Forschungsanstalten des Bundes, dem Aviforum in Zollikofen sowie der Mast- und Schlachtleistungsprüfungsanstalt in Sempach auf Gesuch hin höhere Bestände als diejenigen nach Artikel 2, soweit dies zur Durchführung der Versuche und Prüfungen erforderlich ist. |
2 | Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Kanton, in dem die Produktionsstätte liegt, schriftlich bestätigt, dass: |
a | mit den bestehenden Beständen die Tierschutzvorschriften erfüllt sind; und |
b | mit den beantragten Beständen die Gewässervorschriften eingehalten werden können. |
SR 916.344 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV) - Höchstbestandesverordnung HBV Art. 13 Zulässiger Gesamtbestand - 1 Das BLW bewilligt Betrieben nach den Artikeln 10 und 12 auf Gesuch hin höchstens 200 Prozent der Bestände nach Artikel 2. |
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1 | Das BLW bewilligt Betrieben nach den Artikeln 10 und 12 auf Gesuch hin höchstens 200 Prozent der Bestände nach Artikel 2. |
2 | Hält ein Betrieb mehrere Tierkategorien, so darf die Summe der prozentualen Anteile an den jeweiligen Höchstbeständen 200 Prozent nicht überschreiten. |
SR 916.344 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV) - Höchstbestandesverordnung HBV Art. 15 Dauer der Bewilligung - Die Bewilligung für Betriebe nach Artikel 10 wird für die Gültigkeitsdauer des Abnahmevertrags nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d, höchstens jedoch für fünf Jahre erteilt. Die Bewilligung für Betriebe nach Artikel 12 wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Reicht der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligung ein neues Gesuch ein, so entscheidet das BLW vor Ablauf der Bewilligung. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
SR 916.344 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV) - Höchstbestandesverordnung HBV Art. 12 - 1 Das BLW bewilligt den Versuchsbetrieben des Bundes und den landwirtschaftlichen Forschungsanstalten des Bundes, dem Aviforum in Zollikofen sowie der Mast- und Schlachtleistungsprüfungsanstalt in Sempach auf Gesuch hin höhere Bestände als diejenigen nach Artikel 2, soweit dies zur Durchführung der Versuche und Prüfungen erforderlich ist. |
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1 | Das BLW bewilligt den Versuchsbetrieben des Bundes und den landwirtschaftlichen Forschungsanstalten des Bundes, dem Aviforum in Zollikofen sowie der Mast- und Schlachtleistungsprüfungsanstalt in Sempach auf Gesuch hin höhere Bestände als diejenigen nach Artikel 2, soweit dies zur Durchführung der Versuche und Prüfungen erforderlich ist. |
2 | Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Kanton, in dem die Produktionsstätte liegt, schriftlich bestätigt, dass: |
a | mit den bestehenden Beständen die Tierschutzvorschriften erfüllt sind; und |
b | mit den beantragten Beständen die Gewässervorschriften eingehalten werden können. |
SR 916.344 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV) - Höchstbestandesverordnung HBV Art. 12 - 1 Das BLW bewilligt den Versuchsbetrieben des Bundes und den landwirtschaftlichen Forschungsanstalten des Bundes, dem Aviforum in Zollikofen sowie der Mast- und Schlachtleistungsprüfungsanstalt in Sempach auf Gesuch hin höhere Bestände als diejenigen nach Artikel 2, soweit dies zur Durchführung der Versuche und Prüfungen erforderlich ist. |
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1 | Das BLW bewilligt den Versuchsbetrieben des Bundes und den landwirtschaftlichen Forschungsanstalten des Bundes, dem Aviforum in Zollikofen sowie der Mast- und Schlachtleistungsprüfungsanstalt in Sempach auf Gesuch hin höhere Bestände als diejenigen nach Artikel 2, soweit dies zur Durchführung der Versuche und Prüfungen erforderlich ist. |
2 | Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Kanton, in dem die Produktionsstätte liegt, schriftlich bestätigt, dass: |
a | mit den bestehenden Beständen die Tierschutzvorschriften erfüllt sind; und |
b | mit den beantragten Beständen die Gewässervorschriften eingehalten werden können. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 19a Zweckbindung von Zollerträgen - 1 Die Erträge aus Einfuhrzöllen auf Landwirtschaftsprodukten und Lebensmitteln sind für die Jahre 2009-2016 zweckgebunden; sie werden für die Finanzierung von Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Freihandelsabkommens mit der Europäischen Union im Agrar- und Lebensmittelbereich oder eines WTO-Abkommens verwendet. |
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1 | Die Erträge aus Einfuhrzöllen auf Landwirtschaftsprodukten und Lebensmitteln sind für die Jahre 2009-2016 zweckgebunden; sie werden für die Finanzierung von Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Freihandelsabkommens mit der Europäischen Union im Agrar- und Lebensmittelbereich oder eines WTO-Abkommens verwendet. |
2 | Es sind vor allem Begleitmassnahmen zugunsten der Landwirtschaft zu finanzieren. |
3 | Wenn die Verhandlungen zu keinem Abschluss gelangen, hebt der Bundesrat die Zweckbindung auf und gibt die Mittel frei. |
4 | Wenn die Begleitmassnahmen weniger Mittel erfordern, als sich Mittel aus der Zweckbindung ergeben, kann der Bundesrat die Höhe der Zweckbindung reduzieren. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 19a Zweckbindung von Zollerträgen - 1 Die Erträge aus Einfuhrzöllen auf Landwirtschaftsprodukten und Lebensmitteln sind für die Jahre 2009-2016 zweckgebunden; sie werden für die Finanzierung von Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Freihandelsabkommens mit der Europäischen Union im Agrar- und Lebensmittelbereich oder eines WTO-Abkommens verwendet. |
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1 | Die Erträge aus Einfuhrzöllen auf Landwirtschaftsprodukten und Lebensmitteln sind für die Jahre 2009-2016 zweckgebunden; sie werden für die Finanzierung von Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Freihandelsabkommens mit der Europäischen Union im Agrar- und Lebensmittelbereich oder eines WTO-Abkommens verwendet. |
2 | Es sind vor allem Begleitmassnahmen zugunsten der Landwirtschaft zu finanzieren. |
3 | Wenn die Verhandlungen zu keinem Abschluss gelangen, hebt der Bundesrat die Zweckbindung auf und gibt die Mittel frei. |
4 | Wenn die Begleitmassnahmen weniger Mittel erfordern, als sich Mittel aus der Zweckbindung ergeben, kann der Bundesrat die Höhe der Zweckbindung reduzieren. |
SR 916.344 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV) - Höchstbestandesverordnung HBV Art. 2 Höchstbestände - 1 Betriebe müssen folgende Höchstbestände einhalten: |
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1 | Betriebe müssen folgende Höchstbestände einhalten: |
a | bei Tieren der Schweinegattung: |
a1 | Zuchtsauen über 6 Monate alt, säugend und nicht säugend, |
a2 | Zuchtsauen über 6 Monate alt, nicht säugend, oder Remonten über 35 kg und bis 6 Monate alt, beiderlei Geschlechts, auf Deck- oder Wartebetrieben von Erzeugerringen mit arbeitsteiliger Ferkelproduktion, |
a3 | Remonten über 35 kg und bis 6 Monate alt, beiderlei Geschlechts, |
a4 | abgesetzte Ferkel bis 35 kg, beiderlei Geschlechts, |
a5 | abgesetzte Ferkel bis 35 kg, beiderlei Geschlechts, auf spezialisierten Ferkelaufzuchtbetrieben ohne andere Schweinekategorien, |
a6 | Mastschweine über 35 kg, beiderlei Geschlechts; |
b | bei Nutzgeflügel: |
b1 | Mastpoulets bis zum 28. Masttag, |
b2 | Mastpoulets vom 29. bis zum 35. Masttag, |
b3 | Mastpoulets vom 36. bis zum 42. Masttag, |
b4 | Mastpoulets ab dem 43. Masttag, |
b5 | Legehennen über 18 Wochen alt, |
b6 | Masttruten bis zum 42. Masttag (Trutenvormast), |
b7 | Masttruten ab dem 43. Masttag (Trutenausmast); |
c | bei Tieren der Rindergattung: |
2 | In der Poulet- und Trutenmast zählen auch der Einstalltag und der Ausstalltag als Masttage. |