VPB 60.45

(Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 24. August 1995 in Sachen X gegen Kommission der Berufsprüfungen für Bäuerinnen, Kreis 1 Ostschweiz, und Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; 94/4K-024)

Berufsprüfung; Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheides; Parteientschädigung.

1. Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG. Rückweisung als End- oder Zwischenverfügung. Anfechtbarkeit.

- Ordnet das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit eine Nachprüfung an, ohne über den Streitgegenstand - die Diplomerteilung - grundsätzlich zu entscheiden, kommt diesem instanzabschliessenden Rückweisungsentscheid der Charakter einer nur beschränkt anfechtbaren Zwischenverfügung zu (E. 1.3.1.1).

- Eine Zwischenverfügung ist nur anfechtbar, wenn durch deren Erlass für den Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen kann. Durch die Rückweisung und Anordnung einer kostenlosen Nachprüfung entsteht kein derartiger Nachteil (E. 1.3.2.1 und 1.3.2.2).

2. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG. Art. 8 Kostenverordnung. Parteientschädigung.

- Im Verwaltungsverfahren besteht nach ständiger Rechtsprechung ein eigentlicher Rechtsanspruch auf Parteientschädigung bei teilweisem oder vollständigem Obsiegen der Partei. Ist eine Kostennote nicht genügend substantiiert, kann eine Parteientschädigung nicht verweigert werden; vielmehr wäre diese von Amtes wegen festzusetzen oder die Partei aufzufordern, die Kostennote zu verbessern (E. 2.2).

- Wird die Diplomerteilung mittels Notenanhebung beantragt und entscheidet die Beschwerdeinstanz, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und im Anschluss an eine Nachprüfung über die Diplomerteilung zu entscheiden, liegt eine teilweise Gutheissung der Beschwerde vor. Dementsprechend ist die Parteientschädigung verhältnismässig zu kürzen (E. 2.3.3).

Examen professionnel; possibilité d'attaquer une décision de renvoi; dépens.

1. Art. 45 al. 1 PA. Décision de renvoi. Décision incidente ou finale? Décision susceptible de recours?

- Une décision de renvoi par laquelle l'Office fédéral de l'industrie, des arts et métiers et du travail, sans se prononcer sur l'objet du litige, à savoir l'octroi ou non du diplôme, invite l'autorité inférieure à donner la possibilité au candidat de se représenter à l'examen, met un terme à l'instance et revêt le caractère d'une décision incidente qui n'est susceptible de recours que dans certains cas (consid. 1.3.1.1).

- Une décision incidente n'est susceptible de recours que lorsqu'elle cause un préjudice irréparable au recourant. Ne porte pas préjudice le fait de renvoyer l'affaire à l'autorité inférieure en l'invitant à donner la possibilité au recourant de se représenter, sans frais, à l'examen (consid. 1.3.2.1 et 1.3.2.2).

2. Art. 64 al. 1 PA. Art. 8 Ordonnance sur les frais et indemnités en procédure administrative. Dépens.

- En procédure administrative, conformément à une jurisprudence constante, la partie ayant gain de cause entièrement ou partiellement a droit à des dépens. L'octroi de dépens ne peut pas être refusé pour le motif qu'une note de frais est insuffisamment détaillée. L'autorité doit fixer d'office les dépens ou inviter la partie à compléter sa note (consid. 2.2).

- Un recours est considéré comme partiellement admis lorsque le recourant conclut à l'octroi du diplôme en faisant valoir une note plus élevée et que l'autorité de recours annule la décision attaquée et invite l'autorité inférieure à se prononcer sur l'octroi ou non du diplôme suite à un nouvel examen. Dans ce cas, il y a lieu de réduire en proportion les dépens (consid. 2.3.3).

Esame professionale; impugnabilità di una decisione di rinvio; spese ripetibili.

1. Art. 45 cpv. 1 PA. Decisione di rinvio. Decisione incidentale o finale? Impugnabilità.

- Una decisione di rinvio con la quale l'Ufficio federale dell'industria, delle arti e mestieri e del lavoro, senza pronunciarsi in principio sull'oggetto del litigio - vale a dire il rilascio o no del diploma - ordina all'autorità inferiore di conferire la possibilità di ripetere l'esame, mette un termine all'istanza e acquista carattere di decisione incidentale soltanto limitatamente impugnabile (consid. 1.3.1.1).

- Una decisione incidentale è impugnabile soltanto se causa un pregiudizio irreparabile al ricorrente. Non insorge un siffatto pregiudizio dal fatto di rinviare la pratica all'autorità inferiore invitandola a permettere, senza spese, la ripetizione dell'esame (consid. 1.3.2.1 e 1.3.2.2).

2. Art. 64 cpv. 1 PA. Art. 8 Ordinanza sulle tasse e spese nella procedura amministrativa. Spese ripetibili.

- Nella procedura amministrativa, conformemente a una giurisprudenza costante, è dato un diritto vero e proprio alle spese ripetibili della parte parzialmente o totalmente vincente. Non possono esser negate le spese ripetibili, ove una nota delle spese sia insufficientemente dettagliata; l'autorità fissa le spese d'ufficio oppure invita la parte a completare la nota (consid. 2.2).

- Un ricorso è ritenuto parzialmente accolto se il ricorrente ottiene il diploma facendo valere una nota più alta e se l'autorità di ricorso annulla la decisione impugnata, invitando l'autorità inferiore a pronunciarsi sul riconoscimento o no del diploma in seguito a un nuovo esame. In tal caso, occorre ridurre le spese in proporzione (consid. 2.3.3).

Aus dem Sachverhalt:

Im April 1994 legte X die Berufsprüfung für Bäuerinnen ab. Da sie im Fach «Gartenbau» nur die Note 2,8 erhalten hatte, teilte ihr die Kommission der Berufsprüfungen für Bäuerinnen, Kreis I Ostschweiz, am 14. April 1994 mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe.

Eine dagegen von X am 2. Mai 1994 erhobene Beschwerde hiess das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (hiernach: Bundesamt) teilweise gut. Weiter wies das Bundesamt die Prüfungskommission an, X kostenlos zu einer Nachprüfung im Fach «Gartenbau» aufzubieten, um anschliessend aufgrund des Ergebnisses dieser Nachprüfung über die Zuerkennung des Diploms zu befinden.

Am 26. Oktober 1994 gelangt X mit Verwaltungsbeschwerde an die Rekurskommission EVD und beantragt, es sei der Entscheid der Vorinstanz unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Prüfungskommission sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin das Diplom als Bäuerin zu erteilen. Im weiteren sei der Rekurrentin der vom Bundesamt nicht gewährte Auslagenersatz von Fr. 120.- zuzusprechen.

Aus den Erwägungen:

1. Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Verwaltungsbeschwerde einzutreten ist, hat die entscheidende Instanz von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BGE 120 Ib 97 E. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73, mit Hinweisen).

1.1. Die Verwaltungsbeschwerde an die Rekurskommission EVD ist zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und soweit ein Bundesgesetz die Rekurskommission EVD als Beschwerdeinstanz vorsieht (Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
, 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
ff. und 71a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021 i.V.m. Art. 20 ff. der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen [VRSK], SR 173.31).

Im Bereich der Berufsbildung können die Berufsverbände vom Bund anerkannte und unter seiner Aufsicht stehende Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen veranstalten. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis oder ein Diplom (Art. 51 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 51 Aufgabe der Kantone - 1 Die Kantone sorgen für eine Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
1    Die Kantone sorgen für eine Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
2    Sie sorgen für die Abstimmung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung auf die arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198217.
, Art. 54 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 54 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung
sowie Art. 55 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - 1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
1    Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
a  Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c);
b  die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a);
c  die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b);
d  Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6);
e  Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7);
f  Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7);
g  Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2);
h  Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3);
i  Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35);
j  Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1).
2    Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden.
3    Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können.
4    Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest.
und 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - 1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
1    Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
a  Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c);
b  die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a);
c  die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b);
d  Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6);
e  Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7);
f  Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7);
g  Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2);
h  Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3);
i  Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35);
j  Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1).
2    Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden.
3    Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können.
4    Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest.
des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung [BBG], SR 412.10). Gegen die demnach durch Bundesrecht geregelten Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen kann beim Bundesamt und alsdann bei der Rekurskommission EVD Beschwerde geführt werden (Art. 68 Bst. a
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 68 - 1 Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
2    Im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung kann der Bundesrat selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen.32
und c BBG).

Die anhängig gemachte Streitsache hat die vom Bund anerkannte Berufsprüfung für Bäuerinnen (Art. 32 des gleichnamigen Reglementes vom 1. Juni 1985) zum Gegenstand. Durch das Bundesamt beurteilte Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Diplomerteilung können somit mit Verwaltungsbeschwerde der Rekurskommission EVD unterbreitet werden.

1.2. Im Rahmen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens kann die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst entscheiden oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG). Vorliegend hat das Bundesamt mit Entscheid vom 19. September 1994 die durch die zuständige Prüfungskommission verfügte Diplomverweigerung aufgehoben, die Prüfungskommission angewiesen, die Beschwerdeführerin kostenlos zu einer Nachprüfung im Fach «Gartenbau» aufzubieten und anschliessend aufgrund des Ergebnisses dieser Nachprüfung über die Zuerkennung des Diploms zu befinden.

Das Bundesamt hat damit einen Rückweisungsentscheid getroffen. Im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen ist vorab zu untersuchen, welche Eigenheiten einer solchen Rückweisung zukommen.

1.2.1. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren gelten Rückweisungen nach Lehre und ständiger Praxis des BGer als Zwischenentscheide (Gygi, a. a. O., S. 143; Karl Spühler, Die Praxis der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, Rz. 307; Andreas Auer, Die schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit, Basel 1984, Rz. 330; BGE 117 Ia 396 E. 1, 106 Ia 226 E. 2, 229 E. 3b). Erfolgt jedoch die Rückweisung lediglich zum Vollzug, wurde demnach ein Entscheid in der Sache selbst getroffen, geht das BGer offenbar davon aus, dass kein Zwischenentscheid mehr vorliegt (BGE 116 Ia 442 E. 1b e contrario, mit Verweis), sondern vielmehr von einem End-, eventuell Teilentscheid auszugehen ist (so ausdrücklich: Spühler, a. a. O., mit Hinweis auf den angeführten Entscheid).

Was die Beschwerdebefugnis angeht, bedarf es im Bereich des Staatsrechts eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils, um einen Zwischenentscheid (im Sinne von Art. 87
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
des Bundesrechtspflegegesetzes [OG], SR 173.110) anfechten zu können. Dieser Nachteil hat rechtlicher Natur zu sein und besteht darin, dass er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 117 Ia 251 E. 1b, mit Hinweisen, 106 Ia 229 E. 1c; Spühler, a. a. O., Rz. 305).

1.2.2. Der im verwaltungsprozessualen Verfahren verwendete Begriff der Zwischenverfügung ist weniger weit gefasst als die eingangs gebrauchte Formulierung «Zwischenentscheid» (Gygi, a. a. O., S. 142). Die Zwischenverfügung unterscheidet sich von der Endverfügung dahingehend, dass sie das Verfahren nicht abschliesst, sondern lediglich einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung unternimmt, gleichgültig, ob sie eine Verfahrensfrage oder eine Frage des materiellen Rechts zum Gegenstand hat (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 226; André Grisel, Traité de droit administratif, Neuenburg 1984, S. 868; René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 35 VI b, jeweils mit Hinweisen). Eine nicht abschliessende Aufzählung von Zwischenverfügungen enthält Art. 45 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG.

1.2.3. Der Rückweisungsentscheid stellt in der Verwaltungsrechtspflege einen instanzabschliessenden Entscheid dar, welcher dann wie eine Endverfügung weiterziehbar ist, wenn in für die Vorinstanz verbindlicher Weise entschieden wird (Gygi, a. a. O., S. 143; Kölz / Häner, a. a. O., Rz. 304; Grisel, a. a. O., S. 869, mit Hinweisen). Eine Anfechtbarkeit besteht demnach nur insoweit, als die Beschwerdeinstanz in der Rückweisung über den Streitgegenstand im Sinne eines für die Vorinstanz verbindlichen Grundsatzentscheides urteilt (Gygi, a. a. O., S. 143; Rhinow / Krähenmann, a. a. O., Nr. 35 B VIb). Diese Ansichtsweise rechtfertigt sich aus zwei Gründen: Einerseits ist die untere Instanz an die Erwägungen des Rückweisungsentscheides gebunden und anderseits hat sich auch die Beschwerdeinstanz im Falle einer Anfechtung des neuen Entscheides der unteren Instanz an ihre Weisungen zu halten (Grisel, a. a. O., S. 869).

Das BGer hat sich im Rahmen der Verwaltungsrechtspflege schon mehrfach mit Rückweisungen befasst. Dabei ist es ebenfalls zum Schluss gekommen, dass ein Entscheid, mit dem die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an eine untere Instanz zurückgewiesen wird, das Verfahren in bezug auf die in den Erwägungen festgelegten Punkte beendet und demnach insoweit, als der Entscheid verbindliche Weisungen enthält, nicht bloss eine Zwischenverfügung, sondern eine Endverfügung darstellt (BGE 116 Ib 235 E. 2; 114 Ib 108 E. 1c, mit Hinweisen, 99 Ib 519 E. 1b; ebenso das EVGer in BGE 117 V 237 E. 1 und 113 V 159 E. 1c i.V.m. EVGE 1967 S. 189). Das BGer beurteilte eine Rückweisung dann als Endverfügung, wenn beispielsweise im Rahmen eines Enteignungsverfahrens in bezug auf die Frage der Enteignungsart ein Grundsatzentscheid getroffen und die Sache zur Bestimmung der Enteignungsentschädigung zurückgewiesen wurde (BGE 118 Ib 196 E. 1b, 107 Ib 219 E. 1) oder der massgebende Zeitpunkt für die Schätzung bestimmt wurde (BGE 114 Ib 108 E. 1c); wenn im Zusammenhang mit der Erteilung einer Weinhandelsbewilligung die Vorinstanz angewiesen wurde, neben den bereits geprüften Abschlusszeugnissen eines Weinhandelskurses auch vorgelegte
Zeugnisse über die Befähigung zum Weinhandel zu überprüfen (BGE 103 Ib 43 E. 2b) oder wenn die Frage nach einer rentenbegründenden, bleibenden Erwerbsunfähigkeit, welche zum Streitgegenstand gehörte, in der Rückweisung entschieden wurde (BGE 113 V 159 E. 1c). Entscheidet jedoch im Rahmen eines Enteignungsverfahrens das Verwaltungsgericht lediglich, dass der Tatbestand der materiellen Enteignung gültig bestritten wurde und weist es die Sache an die Enteignungskommission zurück, handelt es sich um eine letztinstanzliche Zwischenverfügung, die bloss einen Schritt auf dem Weg zur Endverfügung darstellt (BGE 116 Ib 235 E. 2, mit Hinweis).

Was die Beschwerdebefugnis angeht, so richtet sich diese - vorausgesetzt es liegt keine spezialgesetzliche Bestimmung vor - im Falle einer Endverfügung nach Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG. Die Zwischenverfügung dagegen ist nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
i.V.m. 45 Abs. 1 VwVG). Im übrigen ist sie nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar (Art. 45 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG).

1.3. Im folgenden gilt es abzuklären, wie es sich mit der Rückweisung des Bundesamtes verhält. Sollte es sich bei diesem instanzabschliessenden Entscheid um eine Endverfügung handeln, so wäre für die Beschwerdelegitimation Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG massgebend. Enthält die Rückweisung jedoch keine für die Prüfungskommission verbindliche Beurteilung des Streitgegenstandes, wäre für die Beschwerdebefugnis an Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG anzuknüpfen, und ein Beschwerderecht würde der Beschwerdeführerin nur zustehen, wenn ihr durch den Erlass der Zwischenverfügung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

Zu berücksichtigen ist bei den nachfolgenden Abklärungen die Besonderheit bei der Anfechtung von Berufsprüfungen, wonach einzig das Prüfungsergebnis - nämlich der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfung beziehungsweise die Diplomerteilung - Streitgegenstand bilden kann. Die einzelnen Noten begründen dagegen weder eine direkte Veränderung der Rechtsstellung des Geprüften, noch haben sie den Charakter eines Feststellungsentscheides. Entsprechend werden sie lediglich als Teil der Begründung der Verfügung angesehen (VPB 45.38; Gygi, a. a. O., S. 133, mit Hinweisen).

1.3.1. Es fragt sich vorab, ob in der Rückweisung des Bundesamtes über den Streitgegenstand - die Diplomerteilung - in für die Prüfungskommission verbindlicher Weise entschieden wurde.

1.3.1.1. Das Bundesamt hat eine Rückweisung «im Sinne der Erwägungen» angeordnet. Zwar ist grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheides, nicht aber dessen Begründung anfechtbar. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil (Grisel, a. a. O., S. 882; Gygi, a. a. O., S. 323; BGE 99 Ib 519 E. 1b, mit Hinweis). Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich, und, beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 113 V 159 E. 1c, mit Hinweisen).

Aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid geht indessen keine verbindliche Regelung bezüglich der Diplomerteilung hervor. Aus ihnen folgen lediglich in allgemeiner Weise Ausführungen über die Kognition bei der Überprüfung von Examensentscheiden und über die Anforderungen an ein Prüfungsprotokoll. Konkret wurde festgehalten, dass die Protokollnotizen teilweise unvollständig und auch widersprüchlich seien. Da sich der tatsächliche Prüfungsverlauf nicht in groben Zügen nachvollziehen lasse, könne auch nicht geprüft werden, ob ein Grund vorliege, die Prüfungsbewertung abzuändern. Damit hat das Bundesamt bloss festgehalten, dass die abgelegte praktische Prüfung «Gartenbau» aufgrund der mangelhaften Protokollnotizen als nicht bewertbar zu betrachten und zu wiederholen sei. Die Verbindlichkeit des Rückweisungsentscheides erschöpft sich in der Anordnung einer verfahrensleitenden Massnahme. Der angefochtene Entscheid hat damit ausschliesslich verfahrensmässige Bedeutung, und er befindet gar nicht über die Streitgegenstand bildende Frage der Diplomerteilung. Der über volle Kognition verfügenden Prüfungskommission stehen für die Bewertung der Nachprüfung somit alle Wege offen.

Mangels eines grundsätzlichen Entscheides über den Streitgegenstand kommt somit dem instanzabschliessenden Entscheid des Bundesamtes der Charakter einer nur beschränkt selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu.

1.3.2. Ist demnach davon auszugehen, dass in jedem Fall die Rückweisung des Bundesamtes und die Anordnung einer Nachprüfung als Zwischenverfügung (im Sinne von Ziff. 1.2.3) zu betrachten ist, ist als Voraussetzung der Beschwerdebefugnis abzuklären, ob durch deren Erlass für die Beschwerdeführerin ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen kann.

1.3.2.1. Im Gegensatz zum staatsrechtlichen Verfahren, in welchem der nicht wiedergutzumachende Nachteil rechtlicher Natur sein muss, ist dieser Begriff im Verwaltungsprozess weiter gefasst, genügt doch bereits ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung (BGE 116 Ib 235 E. 2, mit Hinweisen; Gygi, a. a. O., S. 142; Grisel, a. a. O., S. 870). In der Praxis wurde ein solcher Nachteil etwa dann bejaht, wenn über die Frage entschieden wurde, ob ein Ausstandsgrund vorliege (VPB 47.2), oder beim Entscheid über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (VPB 53.16). Nicht anfechtbar sind dagegen prozessleitende Verfügungen wie die Anordnung einer Expertise (BGE 96 I 292 E. 1), die Festsetzung einer Teilnote, welche für die Berechnung des Jahresdurchschnittes bei einem ETH-Studium berücksichtigt wird (VPB 51.8), oder die Verweigerung einer Fristverlängerung (VPB 53.19). Bei Auskunfts-, Zeugnis- und Editionspflichten ist der Nachteil nicht wieder zu beheben, wenn sich die Aufforderung an einen Geheimnisträger wendet (BGE 99 Ib 401 E. 1).

In seiner jüngsten Rechtsprechung kam das BGer zum Schluss, dass auch ein bloss wirtschaftliches Interesse ausreicht, sofern es dem Beschwerdeführer nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern. Der Nachteil muss jedoch in jedem Fall nicht wiedergutzumachen sein, damit das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Zwischenverfügung ein schutzwürdiges ist (BGE 116 Ib 344 E. 1c, bestätigt in 120 Ib 97 E. 1c). Erleidet beispielsweise ein Beschwerdeführer, welcher sich auf geschäftliche Interessen beruft, einen wirtschaftlichen Nachteil bei Aufrechterhaltung der angefochtenen Zwischenverfügung und kann er, auch wenn der Endentscheid für ihn günstig lauten sollte, für den während des Verfahrens erlittenen wirtschaftlichen Nachteil keinen Schadenersatz verlangen, entsteht ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, welcher über das Interesse eines raschen und billigen Verfahrens hinausgeht (BGE 116 Ib 344 E. 1c). Ebenfalls bejaht wurde das schutzwürdige Interesse, falls ein durchzuführendes Verfahren für die Beschwerdeführerin hohe Kosten verursacht, aufwendig ist und die Abklärungen aufgrund der bisherigen Publizität der Angelegenheit zudem Belastungen bewirken, deren
nachteilige Folgen ein günstiger Entscheid nicht zu beseitigen vermag (BGE 120 Ib 97 E. 1c). Von der Rechtsprechung, wonach jedes schutzwürdige Interesse genüge (BGE 101 Ib 15 E. 1), ist das BGer jedoch abgerückt (BGE 107 II 459 E. 1b).

1.3.2.2. Was in casu den Ausgang des zu wiederholenden Verfahrens anbelangt, ist in der Rückweisung kein rechtlicher Nachteil zu erblicken, enthält sie doch im Hinblick auf den noch zu fällenden Entscheid über den Streitgegenstand - die Diplomerteilung - keine verbindlichen Weisungen für die Prüfungskommission (vgl. Ziff. 1.3.1.1). Die Beschwerdeführerin erleidet durch die Anordnung des Bundesamtes jedoch insoweit einen tatsächlichen Nachteil, als sie sich erneut auf die - kostenlos durchzuführende - Prüfung vorzubereiten hat und sich dadurch das ganze Verfahren verlängert. Was die Verfahrensverlängerung angeht, so genügt dieser Umstand nach der zitierten Rechtsprechung des BGer (Ziff. 1.3.2.1) für sich allein betrachtet nicht zur Annahme eines schutzwürdigen Interesses an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Rückweisung. Auch die Vorbereitung einer Nachprüfung vermag den Anforderungen an einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil nicht zu genügen. Zwar sind die damit verbundenen Umtriebe nicht von der Hand zu weisen, aber von einem eigentlichen Nachteil zu sprechen, wäre verfehlt, geht es doch schlussendlich um die Aneignung und Vertiefung von Wissen im Rahmen einer Prüfungsvorbereitung. Abgesehen davon ist die
durchzuführende Nachprüfung der Anordnung einer Beweismassnahme - wie etwa einer Art erneuten Befragung einer Partei (vgl. Art. 45 Abs. 2 Bst. d
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG) - gleichzusetzen. Eine solche Anordnung ist aber nicht schon aufgrund des damit entstehenden Aufwandes selbständig anfechtbar, sondern nur verbunden mit der Wahrscheinlichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG). Schliesslich ist anzufügen, dass im Falle einer entgegengesetzten Beurteilung praktisch jedes Interesse als schutzwürdig betrachtet werden müsste, was aber der Rechtsprechung des BGer widersprechen würde.

1.4. Die Rekurskommission EVD kommt damit zum Schluss, dass der Rückweisungsentscheid des Bundesamtes keine den Streitgegenstand regelnden Grundsatzfragen enthält. Dessen Anfechtung ist demnach nur möglich, wenn der Prüfungskandidatin durch den Entscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen kann. Da jedoch die Anordnung einer Nachprüfung für die Prüfungskandidatin kein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Rückweisungsentscheides zu begründen vermag, ist auf die Beschwerde, soweit die Aufhebung der Rückweisung verlangt wird, nicht einzutreten.

(...)

2. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, ihr sei der vom Bundesamt im angefochtenen Entscheid nicht gewährte Auslagenersatz von Fr. 120.- zuzusprechen.

Soweit das Bundesamt im angefochtenen Entscheid die Zusprechung einer Parteientschädigung verweigert hat, ist die Beschwerdeführerin berührt (Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG), und ihr kann ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides über die Parteientschädigung nicht abgesprochen werden. Da Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss fristgemäss bezahlt wurde (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, AS 19941637), der Vertreter sich rechtsgenüglich ausgewiesen hat (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 46 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
. VwVG), ist insoweit auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 8 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [Kostenverordnung], SR 172.041.0). Als Parteikosten fallen grundsätzlich die Kosten der Vertretung, Barauslagen sowie Verdienstausfall für Parteien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen in Betracht (Art. 8 Abs. 2 Kostenverordnung). Barauslagen und andere Spesen sind ab Fr. 50.- und Vertretungskosten ab Fr. 100.- als verhältnismässig hoch zu betrachten (Art. 8 Abs. 2 Bst. b Kostenverordnung; vgl. Kölz / Häner, a. a. O., Rz. 308, mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesamt hat die Zusprechung einer Parteientschädigung mit der Begründung verweigert, die Beschwerdeführerin sei mit ihren Anträgen nicht ganz durchgedrungen und die Auslagen seien nicht genügend substantiiert.

Die Argumentation des Bundesamtes geht schon deshalb fehl, weil entgegen der «Kann-Vorschrift» die angeführte Bestimmung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG) nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VPB 56.2 E. 1 und 57.16 E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 98 Ib 506 E. 1; Kölz / Häner, a. a. O., Rz. 308) einen eigentlichen Rechtsanspruch auf Parteientschädigung begründet. Obsiegt die Partei bloss teilweise, besteht demnach ebenfalls ein Anspruch auf Zusprechung einer Entschädigung, diese ist aber verhältnismässig zu kürzen (Art. 8 Abs. 6 Kostenverordnung). Was im weiteren die Behauptung angeht, die Auslagen seien nicht genügend substantiiert, so verkennt die Vorinstanz, dass selbst wenn die Beschwerdeführerin beim Bundesamt keine oder eine ungenügend detaillierte Kostennote eingereicht hätte, dies keinen Grund darstellt, eine Parteientschädigung zu verweigern (VPB 40.31). Vielmehr wäre unter diesen Umständen die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen gewesen (Art. 8 Abs. 1 Kostenverordnung) oder der Beschwerdeführerin hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, eine ungenügende Kostennote zu vervollständigen.

(...)

2.3.3. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen negative Examensentscheide kann in der Regel die Aufhebung der Prüfungsverfügung sowie die Diplomerteilung - durch Notenanhebung oder im Anschluss an die Durchführung einer Nachprüfung - beantragt werden. In vorliegender Streitsache beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Entscheides der Prüfungskommission. Insoweit hat das Bundesamt die Beschwerde gutgeheissen. Da die Vorinstanz bezüglich des Antrags auf Diplomerteilung durch Notenanhebung zum Schluss gekommen ist, dass eine Nachprüfung durchzuführen ist, hat sie die Beschwerde diesbezüglich folgerichtig abgewiesen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang ist die beantragte Parteientschädigung verhältnismässig herabzusetzen (Art. 8 Abs. 6 Kostenverordnung).

3. Die Rekurskommission EVD kommt somit zum Schluss, dass auf die Beschwerde, soweit die Aufhebung des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheides verlangt wird, nicht einzutreten ist. Einzutreten, die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Bundesamtes aufzuheben ist insoweit, als der Beschwerdeführerin aufgrund des teilweisen Obsiegens im vorinstanzlichen Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten des Bundesamtes zuzusprechen ist.

Dokumente der REKO/EVD