SR 611.01 Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 (FHV) FHV Art. 47 Bekanntgabe - 1 Die Bekanntgabe der Personendaten nach Artikel 43 erfolgt so weit, als dies für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und des Inkassos nach dieser Verordnung notwendig ist. |
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1 | Die Bekanntgabe der Personendaten nach Artikel 43 erfolgt so weit, als dies für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und des Inkassos nach dieser Verordnung notwendig ist. |
2 | Im Übrigen gelten für die Bekanntgabe der Daten der Angestellten der Bundesverwaltung an andere Informationssysteme die Voraussetzungen von Artikel 34 der Verordnung vom 22. November 201766 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals.67 |
SR 611.01 Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 (FHV) FHV Art. 47 Bekanntgabe - 1 Die Bekanntgabe der Personendaten nach Artikel 43 erfolgt so weit, als dies für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und des Inkassos nach dieser Verordnung notwendig ist. |
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1 | Die Bekanntgabe der Personendaten nach Artikel 43 erfolgt so weit, als dies für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und des Inkassos nach dieser Verordnung notwendig ist. |
2 | Im Übrigen gelten für die Bekanntgabe der Daten der Angestellten der Bundesverwaltung an andere Informationssysteme die Voraussetzungen von Artikel 34 der Verordnung vom 22. November 201766 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals.67 |
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2 | Im Übrigen gelten für die Bekanntgabe der Daten der Angestellten der Bundesverwaltung an andere Informationssysteme die Voraussetzungen von Artikel 34 der Verordnung vom 22. November 201766 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals.67 |
SR 611.01 Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 (FHV) FHV Art. 47 Bekanntgabe - 1 Die Bekanntgabe der Personendaten nach Artikel 43 erfolgt so weit, als dies für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und des Inkassos nach dieser Verordnung notwendig ist. |
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2 | Im Übrigen gelten für die Bekanntgabe der Daten der Angestellten der Bundesverwaltung an andere Informationssysteme die Voraussetzungen von Artikel 34 der Verordnung vom 22. November 201766 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals.67 |
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2 | Im Übrigen gelten für die Bekanntgabe der Daten der Angestellten der Bundesverwaltung an andere Informationssysteme die Voraussetzungen von Artikel 34 der Verordnung vom 22. November 201766 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals.67 |