IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 25 - Das Plenum des Gerichtshofs |
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a | wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig; |
b | bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum; |
c | wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig; |
d | beschliesst die Verfahrensordnung des Gerichtshofs; |
e | wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler; |
f | stellt Anträge nach Artikel 26 Absatz 2. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 25 - Das Plenum des Gerichtshofs |
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a | wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig; |
b | bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum; |
c | wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig; |
d | beschliesst die Verfahrensordnung des Gerichtshofs; |
e | wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler; |
f | stellt Anträge nach Artikel 26 Absatz 2. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 25 - Das Plenum des Gerichtshofs |
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a | wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig; |
b | bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum; |
c | wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig; |
d | beschliesst die Verfahrensordnung des Gerichtshofs; |
e | wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler; |
f | stellt Anträge nach Artikel 26 Absatz 2. |