VPB 59.48

(Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 17. August 1993)

Art. 12b Abs. 1 und 4 , Art. 16 Abs. 1 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG. Verletzung der Mitwirkungspflicht. Vorübergehende Abwesenheit des Asylgesuchstellers vom zugewiesenen Aufenthaltsort.

Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht muss sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung beziehen; die Verunmöglichung einer theoretisch denkbaren Amtshandlung reicht nicht aus (E. 6).

Art. 12b al. 1 et 4, art. 16 al. 1 let. e LA. Violation de l'obligation de collaborer. Requérant s'absentant du lieu de séjour qui lui a été assigné.

Pour qu'il y ait violation du devoir de collaborer, il faut qu'un acte de procédure déterminé n'ait pas pu être exécuté concrètement; l'impossibilité toute théorique d'accomplir un acte administratif ne suffit pas (consid. 6).

Art. 12b cpv. 1 e 4, art. 16 cpv. 1 lett. e LA. Violazione dell'obbligo di collaborare. Richiedente che si assenta dal luogo di soggiorno assegnato.

È data una violazione dell'obbligo di collaborare allorquando viene impedita, in concreto, l'effettuazione di un atto di procedura; l'impossibilità solo teorica di effettuare un atto amministrativo non è sufficiente (consid. 6).

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, aus Kosovo stammend, ersuchte am 16. Januar 1992 in der Schweiz um Asyl. Am 4. Februar 1992 fand die kantonale Anhörung statt. Am 18. August 1992 teilte die kantonale Fremdenpolizei dem Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit, gemäss Meldung der kommunalen Fürsorgebehörde sei der Beschwerdeführer seit dem 28. Juli 1992 verschwunden. Am 2. September 1992 verfügte hierauf das BFF, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde nicht eingetreten; einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 12. September 1992 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, die Nichteintretensverfügung des BFF sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Asylgesuch materiell zu prüfen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer bestritt, seine bisherige Aufenthaltsadresse aufgegeben zu haben; vielmehr habe er sich nur während vierzehn Tagen bei Bekannten aufgehalten.

Mit Zwischenverfügung vom 16. September 1992 stellte der Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung wieder her.

Das BFF hielt in seiner Vernehmlassung am angefochtenen Entscheid fest.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt den vorinstanzlichen Entscheid auf und weist das BFF an, das Asylverfahren fortzuführen.

Aus den Erwägungen

3. Wer um Asyl ersucht, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Der Gesuchsteller, der sich in der Schweiz aufhält, ist verpflichtet, sich den kantonalen Behörden oder dem BFF zur Verfügung zu halten. Er muss seine Adresse und jede Änderung der kantonalen Behörde sofort mitteilen (Art. 12b Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 [AsylG], SR 142.31).

4. Das BFF trat auf das Asylgesuch nicht ein, da der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht vorsätzlich in grober Weise verletzt habe. Aufgrund der Akten hätten weitere Abklärungen vorgenommen werden müssen. Dies sei indes nicht möglich gewesen, da der Beschwerdeführer seit dem 28. Juli 1992 unbekannten Aufenthaltes sei. Durch sein Verschwinden habe er zu erkennen gegeben, dass er an einer Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert sei, weshalb ihm das erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei.

In der Eingabe an die ARK wird gerügt, das BFF habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Der Beschwerdeführer habe sich lediglich besuchshalber während vierzehn Tagen bei Bekannten im Tessin aufgehalten, was nicht einer Adressänderung entspreche. Eine vorsätzliche Verletzung der Mitwirkungspflicht in grober Weise liege demzufolge nicht vor. Weiter wird ausgeführt, das BFF habe es unterlassen, die Gründe und die Schwere des Missbrauchs gegen die gewichtigen Konsequenzen der Nichtprüfung des Asylgesuches zu überprüfen. Auch wäre das BFF gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren. Sinngemäss ergeben sich als weitere Rügen, das BFF habe Bundesrecht verletzt, indem es Art. 16 Abs. 1 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG und Art. 14 Abs. 1
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 14 Aufenthalt in den Zentren des Bundes - (Art. 24, 24a, 24d AsylG)
1    Die asylsuchende Person hat sich in den Zentren des Bundes den Behörden zur Verfügung zu halten.
2    Die Höchstdauer des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes von 140 Tagen kann angemessen verlängert werden, insbesondere wenn im Rahmen des beschleunigten Verfahrens oder des Dublin-Verfahrens weitere Abklärungen getätigt werden müssen, die innerhalb kurzer Zeit vorgenommen werden können, oder wenn der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 22. Mai 1991 (Asylverordnung 1 [AsylV 1], SR 142.311) nicht richtig angewendet habe.

In der Eingabe macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen den Ausführungen des BFF sei er nicht unbekannten Aufenthalts gewesen. Er habe sich lediglich während vierzehn Tagen bei Bekannten im Tessin aufgehalten, wobei er seine Effekten und Kleider in der Unterkunft zurückgelassen habe. Eine Adressänderung liege damit - entgegen den Feststellungen des BFF - nicht vor. Zudem entbehre die Behauptung der Vorinstanz, dass Untersuchungshandlungen nicht hätten vorgenommen werden können, jeder Grundlage. Während der fraglichen Zeit habe er weder von der Fremdenpolizei noch vom BFF eine schriftliche Vorladung erhalten. Schliesslich habe er die angefochtene Nichteintretensverfügung ordnungsgemäss an seiner Zustelladresse entgegengenommen.

Das BFF führt in der Vernehmlassung dazu aus, am 10. August 1992 habe die Fürsorgekommission W. der Fremdenpolizei mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei seit dem 28. Juli 1992 verschwunden. Am 21. August 1992 sei das BFF von der Fremdenpolizei über das Verschwinden des Beschwerdeführers orientiert worden. In der Folge sei es mit Verfügung vom 3. September 1992 auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer habe während mehr als fünf Wochen als verschwunden gegolten. Im übrigen habe das BFF am 7. September 1992 erfahren, dass der Beschwerdeführer am 17. August 1992 - drei Wochen nach seinem Verschwinden - an der schweizerisch-italienischen Grenze kontrolliert worden sei, als er im Begriffe gewesen sei, einen Landsmann illegal in die Schweiz zu bringen.

Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik fest, er sei nur zwei Wochen abwesend gewesen. Am Montag, 3. August 1992, sei er in den Tessin gereist, von wo er am Montag, 17. August 1992, zurückgekehrt sei. Dies lasse sich anhand der Taschengeldauszahlungen, welche jeweils dienstags durch P. W. erfolgten, belegen. Am 28. Juli 1992 habe er das Taschengeld erhalten, am 4. August 1992 sei er nicht zur Entgegennahme des Geldes erschienen. Anlässlich der Ausbezahlung vom 18. August 1992 sei er wieder anwesend gewesen. Schliesslich habe er sich zu keiner Zeit auf italienischem Gebiet oder in der Nähe der grünen Grenze aufgehalten. Am 17. August 1992 sei er lediglich zusammen mit einem ihm unbekannten Landsmann in den Strassen von Chiasso durch die Polizei kontrolliert worden.

In seiner Stellungnahme bestätigt P. W., dass der Beschwerdeführer letztmals am 28. Juli 1992 Unterstützungsgelder bezogen habe. Weiter führt er aus, am 4. August 1992 sei das Geld an K., einen Mitbewohner des Beschwerdeführers, ausbezahlt worden, welcher den Beschwerdeführer abgemeldet habe, was ausnahmsweise möglich sei. Eine Woche später, am 11. August 1992, sei der Beschwerdeführer bei der Taschengeldauszahlung erneut nicht anwesend gewesen, worauf K. das vor einer Woche für den Beschwerdeführer bezogene Geld zurückerstattet habe. Am 18. August 1992 sei der Beschwerdeführer zur Auszahlung für den Zeitraum vom 18. bis 24. August 1992 erschienen. Weiter führt P. W. aus, am 10. August 1992 habe er die Fremdenpolizei schriftlich über die Abwesenheit des Beschwerdeführers orientiert. Eine schriftliche Mitteilung über das Wiederauftauchen des Beschwerdeführers habe er nicht gemacht. Indes gehe er aufgrund seiner Handnotiz davon aus, dass er dem BFF das Wiederauftauchen des Beschwerdeführers telephonisch gemeldet habe.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen und der von P. W. eingereichten Beilagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer letztmals am 28. Juli 1992 Unterstützungsgelder bezogen hat. Sowohl am 4. als auch am 11. August 1992 war er anlässlich der Auszahlung nicht anwesend. Am 18. August 1992 wurde dem Beschwerdeführer wieder Taschengeld von der Gemeinde ausbezahlt. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer während zweier Wochen kein Unterstützungsgeld bezogen und sich während höchstens drei Wochen von seinem Aufenthaltsort entfernt hat. Zudem hat der Beschwerdeführer die Verfügung des BFF vom 3. September 1992 ordnungsgemäss an seiner Zustelladresse entgegengenommen. Das BFF ist von einer Abwesenheit des Beschwerdeführers von insgesamt fünf Wochen ausgegangen. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich damit, dass das BFF den Sachverhalt unrichtig festgestellt und Bundesrecht verletzt hat. Die erhobene Rüge erweist sich als zutreffend.

5. Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst, wenn der massgebliche Sachverhalt sich anhand der Akten erstellen lässt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat der massgebliche Sachverhalt als erstellt zu gelten. Demnach ist - wie unter E. 4, letzter Absatz, dargelegt - von einer Abwesenheit des Beschwerdeführers von minimal zwei beziehungsweise maximal drei Wochen auszugehen.

6. Ausgehend vom hier festgestellten Sachverhalt macht der Beschwerdeführer in der Eingabe und in der Replik geltend, er habe die Mitwirkungspflicht nicht vorsätzlich in grober Weise verletzt.

Gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG muss der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht vorsätzlich in grober Weise verletzt haben, damit auf das Asylgesuch nicht eingetreten werden kann. Vorsatz bedeutet, dass die Verletzung mit Wissen und Wollen begangen werden muss. Nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen darf der Vorsatz nicht vermutet werden, sondern ist dem Betroffenen nachzuweisen. Zudem muss der Begriff der groben Verletzung angesichts der hohen Rechtsgüter, die im Asylverfahren auf den Spiel stehen, restriktiv ausgelegt werden (vgl. Kälin Walter, Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt a. M. 1990, S. 261 f.).

Asylsuchende haben sich während des Verfahrens den kantonalen Behörden oder dem BFF zur Verfügung zu halten (Art. 12b Abs. 4 AsylG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich an der ihnen zugewiesenen Adresse dauernd physisch aufzuhalten haben. Gemäss Art. 12e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG müssen sie indes jederzeit über eine Zustelladresse postalisch erreichbar sein. Einem Asylgesuchsteller ist es somit - im Rahmen der ihm obliegenden Pflichten - nicht verwehrt, sich vorübergehend von dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort zu entfernen, sofern er trotzdem seinen Verpflichtungen nachkommt, beziehungsweise seine Vertretung regelt (vgl. dazu auch Achermann Alberto / Hausammann Christina, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 367). Der Beschwerdeführer hat sich während zwei beziehungsweise höchstens drei Wochen von dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort entfernt, ohne sich bei der zuständigen Stelle abzumelden. Dieser Umstand stellt offensichtlich noch keine vorsätzlich grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht im oben dargelegten Sinne dar. Dem Beschwerdeführer kann lediglich entgegengehalten werden, er habe sich in fahrlässiger Weise nicht bei der Fürsorgekommission W. abgemeldet.

Das BFF begründet die Verletzung der Mitwirkungspflicht auch damit, dass zur Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers weitere Abklärungen erforderlich gewesen wären, die jedoch nicht hätten vorgenommen werden können, da der Beschwerdeführer verschwunden sei. Dazu ist festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach die Vorinstanz während der fraglichen Zeit tatsächlich hätte Verfahrenshandlungen vornehmen wollen, die der Beschwerdeführer mit seiner Abwesenheit vorsätzlich hätte vereiteln können. Eine Mitwirkungspflichtverletzung ist grundsätzlich konkret auf die Verhinderung einer bestimmten Verfahrenshandlung ausgerichtet. Sie kann nicht abstrakt in der Verunmöglichung einer theoretisch denkbaren Amtshandlung gesehen werden. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht vorsätzlich in grober Weise verletzt hat. Die insoweit erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht erweist sich als zutreffend.

Dokumente der ARK