VPB 58.8

(Entscheid des Bundesrates vom 14. Dezember 1992)

Art. 70 und 71 VwVG. Auf Rügen der Verweigerung des rechtlichen Gehörs und der Willkür gegenüber der Schweizerischen Asylrekurskommission tritt der Bundesrat nicht ein.

Art. 70 et 71 PA. Le Conseil fédéral n'entre pas en matière sur des griefs touchant le refus du droit d'être entendu et l'arbitraire, soulevés à l'encontre de la Commission suisse de recours en matière d'asile.

Art. 70 e 71 PA. Il Consiglio federale non entra nel merito delle censure relative al diniego del diritto di essere udito e all'arbitrio, sollevate nei confronti della Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo.

I

A. Mit Verfügung vom 24. Juni 1992 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die dagegen geführte Beschwerde wurde am 11. August 1992 von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) unter Verzicht auf einen Schriftenwechsel als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

B. Mit Eingabe vom 26. August 1992 erhob der Beschwerdeführer gegen das Urteil der ARK Rechtsverweigerungsbeschwerde an den Bundesrat ...

II

1. Der Beschwerdeführer stützt seine Rechtsverweigerungsbeschwerde auf Art. 70
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA)
PA Art. 70
VwVG. Er verlangt die Aufhebung des Urteils der ARK und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In der zweiseitigen Begründung macht er geltend, die ARK habe mit dem angefochtenen Urteil in willkürlicher Art seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

2. Gemäss Art. 70 Abs. 1
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA)
PA Art. 70
VwVG kann eine Partei jederzeit gegen die Behörde, die eine Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert, Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an die Aufsichtsbehörde führen.

3. Nach Art. 11 Abs. 2
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 11 Procedura d'assunzione delle prove - Il richiedente non può esprimere un preavviso sulla decisione dell'autorità di procedere a un'assunzione di prove per l'accertamento dei fatti.
des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) entscheidet die ARK endgültig über Beschwerden gegen Entscheide des BFF betreffend die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung. Dem Bundesrat steht gegenüber der unabhängigen ARK lediglich die Administrativaufsicht zu. Gestützt auf Art. 17 der V vom 18. Dezember 1991 über die ARK (SR 142.317) ist jedoch die Aufhebung oder Änderung richterlicher Entscheide im Rahmen dieser beschränkten Aufsicht unzulässig. Schon aus diesem Grund kann der Bundesrat nicht auf die Begehren des Beschwerdeführers und daher auch nicht auf die Beschwerde eintreten.

4. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer zu Recht keine Rechtsverweigerung oder -verzögerung im Sinne von Art. 70 Abs. 1
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA)
PA Art. 70
VwVG geltend macht, hat doch die ARK die Angelegenheit speditiv an die Hand genommen und entschieden. Er rügt vielmehr die angebliche Verweigerung des rechtlichen Gehörs sowie Willkür. Auf diese Rügen kann jedoch im Rahmen einer Rechtsverweigerungs- beziehungsweise -verzögerungsbeschwerde, die lediglich einen Sonderfall der formellen Rechtsverweigerung umfasst, nicht eingetreten werden.

5. Mit den Rügen der Verweigerung des rechtlichen Gehörs und der Willkür kann sich der Bundesrat im vorliegenden Fall auch nicht unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten befassen, beschränkt sich doch seine Aufsicht gegenüber der ARK, wie unter E. 3 dargelegt, auf den Bereich der Justizverwaltung.

III

Es erweist sich somit, dass auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten ist.

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